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Muss ich die Haft antreten, obwohl die Revision läuft?

Aus dem angefochtenen Urteil wird nicht vollstreckt. Wer aber schon in Untersuchungshaft sitzt, kommt durch die Revision nicht frei.

Kein Strafantritt, solange die Revision läuft

Solange eine rechtzeitig eingelegte Revision läuft, wird aus dem angefochtenen Urteil nicht vollstreckt: Die Revision hemmt die Rechtskraft, soweit das Urteil angefochten ist (§ 343 Abs. 1 StPO), und Strafurteile sind nicht vollstreckbar, bevor sie rechtskräftig geworden sind (§ 449 StPO). Eine Ladung zum Strafantritt aus diesem Urteil darf deshalb nicht ergehen. Das betrifft aber nur die Vollstreckung des Urteils. Wer bei der Urteilsverkündung in Untersuchungshaft saß, bleibt es zunächst auch danach. Über das Rechtsmittel selbst informiert die Übersicht zur Revision; hier geht es um die Haftlage nach der Verkündung.

Auf dieser Seite: Warum aus dem angefochtenen Urteil nicht vollstreckt wird, wann trotzdem vollstreckt wird, wie es nach der Verkündung mit der Untersuchungshaft weitergeht, welche Anträge dagegen laufen und wie erlittene Haft angerechnet wird.

Was die Hemmung der Rechtskraft praktisch bedeutet

Die Hemmung tritt nur bei rechtzeitiger Einlegung ein. Die Revision muss binnen einer Woche nach Verkündung bei dem Gericht eingelegt werden, dessen Urteil angefochten wird (§ 341 Abs. 1 StPO); begründet wird sie erst später, spätestens binnen eines Monats nach Ablauf der Einlegungsfrist, und wenn das Urteil bis dahin noch nicht zugestellt war, ab Zustellung (§ 345 Abs. 1 StPO). Für die Vollstreckung heißt das: Zwischen Verkündung und Abschluss des Revisionsverfahrens gibt es aus diesem Urteil keinen Vollstreckungstitel. Die Hemmung reicht allerdings nur so weit, wie das Urteil angefochten ist. Wer bewusst nur einen Teil angreift, lässt den Rest rechtskräftig werden. Diese Entscheidung muss vor der Einlegung fallen.

Wann trotzdem vollstreckt wird Eine bereits rechtskräftige Verurteilung aus einem anderen Verfahren wird von dieser Revision nicht berührt; eine Ladung zum Strafantritt aus der früheren Sache müssen Sie ernst nehmen, auch wenn im neuen Verfahren Revision läuft. Und wird die Wochenfrist versäumt, wird das Urteil sofort rechtskräftig und vollstreckbar. Ob dann noch etwas zu retten ist, steht auf der Seite Revisionsfrist verpasst — Wiedereinsetzung.

Untersuchungshaft nach der Urteilsverkündung

Über die Fortdauer der Untersuchungshaft wird bei der Urteilsfällung von Amts wegen entschieden; der Beschluss wird zusammen mit dem Urteil verkündet (§ 268b StPO). Damit verschärft sich die Haftlage: Das Gericht hat gerade eine Freiheitsstrafe ausgesprochen, und diese Strafe wird nun als Fluchtanreiz in die Begründung geschrieben. Der Haftbefehl kann auch erst jetzt ergehen, und ein bislang außer Vollzug gesetzter Haftbefehl kann wieder in Vollzug gesetzt werden.

Aus der Untersuchungshaft wird dabei keine Strafhaft, solange nicht rechtskräftig entschieden ist. Außerdem fällt eine Kontrolle weg. Die besondere Haftprüfung durch das Oberlandesgericht nach sechs Monaten greift nur, solange kein Urteil ergangen ist, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel erkennt (§ 121 Abs. 1 StPO). Ergeht ein solches Urteil, entfällt diese automatische Überprüfung. Überprüft wird von da an nur auf Antrag der Verteidigung.

Haftprüfung und Haftbeschwerde im laufenden Revisionsverfahren

Der Haftfortdauerbeschluss ist angreifbar. Er ist von der Beschwerdesperre für Entscheidungen der erkennenden Gerichte ausdrücklich ausgenommen (§ 305 Satz 2 StPO) und unterliegt damit der Beschwerde nach § 304 Abs. 1 StPO. Daneben kann jederzeit Haftprüfung beantragt werden, solange die Untersuchungshaft andauert (§ 117 Abs. 1 StPO). Beides zugleich geht nicht: Neben einem Antrag auf Haftprüfung ist die Beschwerde unzulässig (§ 117 Abs. 2 Satz 1 StPO). Welcher Weg der richtige ist, hängt davon ab, ob neue Tatsachen vorzutragen sind oder ob die Begründung des Beschlusses selbst angegriffen wird. Neben der Aufhebung steht die Aussetzung des Vollzugs. Stützt sich der Haftbefehl allein auf Fluchtgefahr, muss der Richter den Vollzug aussetzen, wenn weniger einschneidende Maßnahmen den Haftzweck hinreichend sicher erreichen lassen; das Gesetz nennt dafür unter anderem die Meldeanweisung und die Leistung einer angemessenen Sicherheit (§ 116 Abs. 1 Sätze 1 und 2 StPO).

Zuständig ist während des Revisionsverfahrens das Gericht, dessen Urteil angefochten ist (§ 126 Abs. 2 Satz 2 StPO) — also die Kammer oder das Gericht, das gerade verurteilt hat, nicht das Revisionsgericht. Das Revisionsgericht kann den Haftbefehl nur aufheben, wenn es das angefochtene Urteil aufhebt und sich dabei ohne weiteres ergibt, dass die Voraussetzungen dafür vorliegen (§ 126 Abs. 3 StPO). Haftanträge gehören deshalb an das Ausgangsgericht.

Für diese Anträge spielt es keine Rolle, wo mein Büro steht. Sie werden schriftlich gestellt. Auch das Revisionsverfahren selbst wird überwiegend schriftlich geführt. Über die Revision befindet je nach Ausgangsgericht ein Strafsenat des Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs; kommt es dort ausnahmsweise zu einer Verhandlung, findet sie am Sitz dieses Gerichts statt, beim Bundesgerichtshof also in Karlsruhe oder Leipzig. Ich übernehme Revisionen und die dazugehörigen Haftanträge deshalb bundesweit, unabhängig davon, in welcher Justizvollzugsanstalt Sie oder Ihr Angehöriger untergebracht sind.

Wenn das schriftliche Urteil auf sich warten lässt

Die Revision kann erst begründet werden, wenn die schriftlichen Urteilsgründe vorliegen; in Haftsachen verlängert jede Verzögerung an dieser Stelle die Haft. Das Beschleunigungsgebot endet nicht mit der Verkündung: Der Bundesgerichtshof hat ausgesprochen, dass das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen für das gesamte Strafverfahren gilt und auch im Rechtsmittelverfahren bei der Prüfung der Fortdauer von Untersuchungshaft zu beachten ist (BGH, Beschluss vom 24.01.2018 – 1 StR 36/17). Ich prüfe deshalb bei jeder Haftsache mit, wann die Frist zur Absetzung des Urteils abläuft und wann die Akten weitergehen. Kommt das Urteil auffällig spät, ist das ein Haftargument und kann das Urteil selbst angreifbar machen. Zu den gesetzlichen Absetzungsfristen: Wann kommt das schriftliche Urteil.

Anrechnung der erlittenen Haft

Jeder Hafttag zählt mit: Untersuchungshaft und jede andere Freiheitsentziehung mindern eine zeitige Freiheitsstrafe und eine Geldstrafe, sofern sie auf eine Tat zurückgehen, die Gegenstand dieses Verfahrens ist oder war (§ 51 Abs. 1 Satz 1 StGB). Erfasst ist damit auch Haft wegen Vorwürfen, die im Lauf des Verfahrens weggefallen sind. Das Revisionsverfahren verlängert Ihre Haftzeit deshalb nicht. Nehmen Sie die Revision später zurück oder verzichten Sie auf das Rechtsmittel, bleibt es für die Zeit ab diesem Zeitpunkt bei der unverkürzten Anrechnung (§ 450 Abs. 1 StPO).

Wenn der Tenor die Anrechnung kürzt Das Gericht darf anordnen, dass die Anrechnung ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn sie im Hinblick auf das Verhalten des Verurteilten nach der Tat nicht gerechtfertigt ist (§ 51 Abs. 1 Satz 2 StGB); die Anordnung gehört in das Urteil und ist mit der Revision angreifbar. Sehen Sie den Urteilstenor daraufhin durch und schicken Sie ihn mir mit.

Was Angehörige jetzt tun können

Notieren Sie das genaue Datum der Verkündung, denn davon läuft die Wochenfrist. Klären Sie, ob der bisherige Verteidiger die Revision bereits eingelegt hat oder ob er das ausdrücklich nicht tun wird. Halten Sie fest, welches Gericht verhandelt hat und ob ein Haftfortdauerbeschluss verkündet wurde. Damit kann ich die Lage am Telefon einordnen, auch ohne Akte. Die Akteneinsicht folgt anschließend.

Ladung zum Strafantritt trotz eingelegter Revision

Erhalten Sie eine Ladung zum Strafantritt, obwohl in derselben Sache Revision eingelegt wurde, ist entweder die Einlegung nicht angekommen oder sie betrifft ein anderes Verfahren. Beides muss sofort geklärt werden. Wer die Ladung ignoriert, riskiert einen Vollstreckungshaftbefehl. Melden Sie sich mit der Ladung und dem Nachweis der Revisionseinlegung; ich kläre das mit der Vollstreckungsbehörde.

Weiterführend: Untersuchungshaft — Haftprüfung im Ermittlungsverfahren · Wann kommt das schriftliche Urteil · Revisionsfrist verpasst · Erste Hilfe im Notfall

Häufige Fragen

Muss ich die Haft antreten, obwohl die Revision läuft?
Solange eine rechtzeitig eingelegte Revision läuft, wird aus dem angefochtenen Urteil nicht vollstreckt: Die Revision hemmt die Rechtskraft, soweit das Urteil angefochten ist (§ 343 Abs. 1 StPO), und Strafurteile sind nicht vollstreckbar, bevor sie rechtskräftig geworden sind (§ 449 StPO). Eine Ladung zum Strafantritt aus diesem Urteil darf deshalb nicht ergehen.
Werde ich aus der Untersuchungshaft entlassen, wenn ich Revision einlege?
Nein. Wer bei der Urteilsverkündung in Untersuchungshaft saß, bleibt es zunächst auch danach. Über die Fortdauer der Untersuchungshaft wird bei der Urteilsfällung von Amts wegen entschieden; der Beschluss wird zusammen mit dem Urteil verkündet (§ 268b StPO).
Kann ich während des Revisionsverfahrens etwas gegen die Haft unternehmen?
Ja. Der Haftfortdauerbeschluss ist angreifbar. Daneben kann jederzeit Haftprüfung beantragt werden, solange die Untersuchungshaft andauert (§ 117 Abs. 1 StPO). Beides zugleich geht nicht: Neben einem Antrag auf Haftprüfung ist die Beschwerde unzulässig (§ 117 Abs. 2 Satz 1 StPO).
Wer entscheidet während des Revisionsverfahrens über die Haft?
Zuständig ist während des Revisionsverfahrens das Gericht, dessen Urteil angefochten ist (§ 126 Abs. 2 Satz 2 StPO) — also die Kammer oder das Gericht, das gerade verurteilt hat, nicht das Revisionsgericht. Das Revisionsgericht kann den Haftbefehl nur aufheben, wenn es das angefochtene Urteil aufhebt und sich dabei ohne weiteres ergibt, dass die Voraussetzungen dafür vorliegen (§ 126 Abs. 3 StPO).
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