Kein Strafantritt, solange die Revision läuft
Solange eine rechtzeitig eingelegte Revision läuft, wird aus dem angefochtenen Urteil nicht vollstreckt: Die Revision hemmt die Rechtskraft, soweit das Urteil angefochten ist (§ 343 Abs. 1 StPO), und Strafurteile sind nicht vollstreckbar, bevor sie rechtskräftig geworden sind (§ 449 StPO). Eine Ladung zum Strafantritt aus diesem Urteil darf deshalb nicht ergehen. Das betrifft aber nur die Vollstreckung des Urteils. Wer bei der Urteilsverkündung in Untersuchungshaft saß, bleibt es zunächst auch danach. Über das Rechtsmittel selbst informiert die Übersicht zur Revision; hier geht es um die Haftlage nach der Verkündung.
Was die Hemmung der Rechtskraft praktisch bedeutet
Die Hemmung tritt nur bei rechtzeitiger Einlegung ein. Die Revision muss binnen einer Woche nach Verkündung bei dem Gericht eingelegt werden, dessen Urteil angefochten wird (§ 341 Abs. 1 StPO); begründet wird sie erst später, spätestens binnen eines Monats nach Ablauf der Einlegungsfrist, und wenn das Urteil bis dahin noch nicht zugestellt war, ab Zustellung (§ 345 Abs. 1 StPO). Für die Vollstreckung heißt das: Zwischen Verkündung und Abschluss des Revisionsverfahrens gibt es aus diesem Urteil keinen Vollstreckungstitel. Die Hemmung reicht allerdings nur so weit, wie das Urteil angefochten ist. Wer bewusst nur einen Teil angreift, lässt den Rest rechtskräftig werden. Diese Entscheidung muss vor der Einlegung fallen.
Untersuchungshaft nach der Urteilsverkündung
Über die Fortdauer der Untersuchungshaft wird bei der Urteilsfällung von Amts wegen entschieden; der Beschluss wird zusammen mit dem Urteil verkündet (§ 268b StPO). Damit verschärft sich die Haftlage: Das Gericht hat gerade eine Freiheitsstrafe ausgesprochen, und diese Strafe wird nun als Fluchtanreiz in die Begründung geschrieben. Nicht selten wird der Haftbefehl erst jetzt erlassen oder ein bislang außer Vollzug gesetzter Haftbefehl wieder in Vollzug gesetzt.
Der Haftbefehl bleibt dabei ein Haftbefehl: Strafhaft wird daraus nicht, solange nicht rechtskräftig entschieden ist. Außerdem fällt eine Kontrolle weg. Die besondere Haftprüfung durch das Oberlandesgericht nach sechs Monaten greift nur, solange kein Urteil ergangen ist, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel erkennt (§ 121 Abs. 1 StPO). Nach einem verurteilenden Urteil gibt es diese automatische Überprüfung nicht mehr. Überprüft wird von da an nur auf Antrag der Verteidigung.
Haftprüfung und Haftbeschwerde im laufenden Revisionsverfahren
Der Haftfortdauerbeschluss ist angreifbar. Er ist von der Beschwerdesperre für Entscheidungen der erkennenden Gerichte ausdrücklich ausgenommen (§ 305 Satz 2 StPO) und unterliegt damit der Beschwerde nach § 304 Abs. 1 StPO. Daneben kann jederzeit Haftprüfung beantragt werden, solange die Untersuchungshaft andauert (§ 117 Abs. 1 StPO). Beides zugleich geht nicht: Neben einem Antrag auf Haftprüfung ist die Beschwerde unzulässig (§ 117 Abs. 2 Satz 1 StPO). Welcher Weg der richtige ist, hängt davon ab, ob neue Tatsachen vorzutragen sind oder ob die Begründung des Beschlusses selbst angegriffen wird. Oft eher erreichbar als die Aufhebung ist die Aussetzung des Vollzugs gegen Auflagen (§ 116 StPO), etwa Meldepflichten oder eine Sicherheitsleistung.
Zuständig ist während des Revisionsverfahrens das Gericht, dessen Urteil angefochten ist (§ 126 Abs. 2 Satz 2 StPO) — also die Kammer oder das Gericht, das gerade verurteilt hat, nicht das Revisionsgericht. Das Revisionsgericht kann den Haftbefehl nur aufheben, wenn es das angefochtene Urteil aufhebt und sich dabei ohne weiteres ergibt, dass die Voraussetzungen dafür vorliegen (§ 126 Abs. 3 StPO). Haftanträge gehören deshalb an das Ausgangsgericht.
Für diese Anträge spielt es keine Rolle, wo mein Büro steht. Sie werden schriftlich gestellt. Auch das Revisionsverfahren selbst wird überwiegend schriftlich geführt; kommt es doch zu einer Verhandlung, tagt der Senat in Karlsruhe oder Leipzig. Ich übernehme Revisionen und die dazugehörigen Haftanträge deshalb bundesweit, unabhängig davon, in welcher Justizvollzugsanstalt Sie oder Ihr Angehöriger untergebracht sind.
Wenn das schriftliche Urteil auf sich warten lässt
Die Revision kann erst begründet werden, wenn die schriftlichen Urteilsgründe vorliegen. In Haftsachen ist jede Verzögerung an dieser Stelle Haftzeit. Das Beschleunigungsgebot endet nicht mit der Verkündung: Der Bundesgerichtshof hat ausgesprochen, dass das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen für das gesamte Strafverfahren gilt und auch im Rechtsmittelverfahren bei der Prüfung der Fortdauer von Untersuchungshaft zu beachten ist (BGH, Beschluss vom 24.01.2018 – 1 StR 36/17). Ich prüfe deshalb bei jeder Haftsache mit, wann die Frist zur Absetzung des Urteils abläuft und wann die Akten weitergehen. Kommt das Urteil auffällig spät, ist das ein Haftargument und kann das Urteil selbst angreifbar machen. Zu den gesetzlichen Absetzungsfristen: Wann kommt das schriftliche Urteil.
Angerechnet wird die Haft in jedem Fall
Was Angehörige jetzt tun können
Häufig melden sich Angehörige noch am Abend der Verkündung. Notieren Sie das genaue Datum der Verkündung, denn davon läuft die Wochenfrist. Klären Sie, ob der bisherige Verteidiger die Revision bereits eingelegt hat oder ob er das ausdrücklich nicht tun wird. Halten Sie fest, welches Gericht verhandelt hat und ob ein Haftfortdauerbeschluss verkündet wurde. Damit kann ich die Lage am Telefon einordnen, auch ohne Akte. Die Akteneinsicht folgt anschließend.
Ladung zum Strafantritt trotz eingelegter Revision
Erhalten Sie eine Ladung zum Strafantritt, obwohl in derselben Sache Revision eingelegt wurde, ist entweder die Einlegung nicht angekommen oder sie betrifft ein anderes Verfahren. Beides muss sofort geklärt werden. Die Ladung zu ignorieren, ist der schlechteste Weg, weil an ihrem Ende ein Vollstreckungshaftbefehl steht. Melden Sie sich mit der Ladung und dem Nachweis der Revisionseinlegung; das lässt sich meist kurzfristig aufklären.
Weiterführend: Untersuchungshaft — Haftprüfung im Ermittlungsverfahren · Wann kommt das schriftliche Urteil · Revisionsfrist verpasst · Erste Hilfe im Notfall