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Betrug nach § 263 StGB

Der Vorwurf steht in wenigen Zeilen im Anhörungsschreiben; die Vorschrift verlangt fünf Punkte, die einzeln belegt sein müssen. Der Vorsatz muss schon bei der Täuschung vorgelegen haben.

Was § 263 Abs. 1 StGB verlangt

§ 263 Abs. 1 StGB bestraft, wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält. Angedroht sind bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe; der Versuch ist nach Absatz 2 strafbar.

Getäuscht wird über Tatsachen, also über etwas, das dem Beweis zugänglich ist. Der Irrtum ist die Fehlvorstellung eines Menschen; bei einem Unternehmen ist zu klären, wer die Zahlung freigegeben hat.

Auf dieser Seite: die fünf Merkmale des § 263 Abs. 1 StGB, der Vorsatz beim Eingehungsbetrug, die Regelbeispiele des Absatzes 3 und die Bandenvorschrift des Absatzes 5, Wiedergutmachung und Einstellung, Computerbetrug und Urkundenfälschung.

Zwischen Irrtum und Schaden steht die Vermögensverfügung. Sie ist im Wortlaut nicht genannt, folgt aber daraus, dass das Vermögen gerade durch den Irrtum beschädigt werden muss. Fließt es ohne Zutun des Getäuschten ab, greift § 263a StGB.

Der Schaden folgt aus dem Vermögensvergleich vor und nach der Verfügung; ein zugeflossener Gegenwert mindert ihn. Rechtswidrig ist der erstrebte Vorteil nicht, wenn auf ihn ein fälliger und einredefreier Anspruch besteht.

Der Vorsatz muss im Zeitpunkt der Täuschung vorliegen

§ 263 StGB kennt keine fahrlässige Begehung; ohne ausdrückliche Fahrlässigkeitsanordnung bleibt es nach § 15 StGB beim Vorsatz. Vorsatz und Bereicherungsabsicht müssen in dem Augenblick vorliegen, in dem getäuscht wird.

Beim Eingehungsbetrug ist das der Vertragsschluss. Der Vorwurf lautet, der Beschuldigte habe sich verpflichtet, obwohl er wusste oder billigend in Kauf nahm, nicht erfüllen zu können. Dass die Leistung später ausblieb, trägt ihn nicht.

Belegen lässt sich das nur mit Unterlagen aus der Zeit davor: Kontostände, Kreditlinien, Auftragsbestand und die Behandlung der übrigen Gläubiger in denselben Wochen. Ich lasse sie mir vorlegen.

Ein gescheitertes Geschäft ist noch kein Betrug Wer bei Vertragsschluss mit der Erfüllung rechnen durfte und erst danach zahlungsunfähig wurde, erfüllt den Tatbestand nicht. Ob daraus ein anderer Vorwurf wird, hängt an der Rechtsform und an einer Antragspflicht; das behandelt das Insolvenzstrafrecht.

Besonders schwerer Fall und Bandenvorschrift

Absatz 3 Satz 1 hebt den Rahmen auf sechs Monate bis zehn Jahre; Satz 2 nennt fünf Regelbeispiele. Nummer 1 erfasst gewerbsmäßiges Handeln und die Mitgliedschaft in einer auf fortgesetzte Urkunden- oder Betrugstaten angelegten Bande, Nummer 2 den Vermögensverlust großen Ausmaßes oder die Absicht, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr solcher Verluste zu bringen. Nummer 3 nennt die wirtschaftliche Not einer anderen Person, Nummer 4 den Missbrauch der Befugnisse oder der Amtsträgerstellung, auch der eines Europäischen Amtsträgers. Nummer 5 greift erst, wenn zum Vortäuschen des Versicherungsfalls zuvor eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch Brandlegung zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht wurde.

Ein Regelbeispiel bindet das Gericht nicht; Satz 2 sagt nur, wann ein besonders schwerer Fall in der Regel vorliegt. Wie hoch der Verlust für Nummer 2 sein muss, bestimmt das Gesetz nicht; die Grenze stammt aus der Rechtsprechung.

Absatz 5 ist keine Strafzumessungsregel, sondern eine eigene Strafvorschrift: ein Jahr bis zehn Jahre, im minder schweren Fall sechs Monate bis fünf Jahre. Er verlangt gewerbsmäßiges Handeln und Bandenmitgliedschaft zugleich; sein Bandenzweck umfasst Taten aus den §§ 263 bis 264 und 267 bis 269 StGB, also auch Computerbetrug und Urkundendelikte. Wegen des Mindestmaßes von einem Jahr ist Absatz 5 ein Verbrechen.

Schadenswiedergutmachung und Einstellung

Wiedergutmachung ändert nicht den Tatbestand, sondern die Rechtsfolge. § 46 Abs. 2 StGB zählt das Bemühen darum zu den Strafzumessungsgründen; § 46a StGB knüpft daran mehr: eine Strafmilderung über § 49 Abs. 1 StGB und, sofern keine höhere Strafe als ein Jahr Freiheitsstrafe oder dreihundertsechzig Tagessätze verwirkt ist, das Absehen von Strafe. Was Nummer 1 und Nummer 2 verlangen, steht auf der Seite Betrugsvorwurf.

§ 153 StPO verlangt eine geringe Schuld und das Fehlen eines öffentlichen Verfolgungsinteresses; eine Betragsgrenze nennt er nicht. § 153a StPO verlangt keine geringe Schuld, sondern Auflagen, die das Verfolgungsinteresse ausräumen können, und eine Schuldschwere, die dem nicht entgegensteht. Die Frist beträgt bei den Auflagen der Nummern 1 bis 3, 5 und 7 höchstens sechs Monate, bei den Nummern 4, 6 und 8 höchstens ein Jahr; während sie läuft, ruht die Verjährung. Nach Erfüllung ist die Verfolgung als Vergehen ausgeschlossen. Beide Wege scheiden bei § 263 Abs. 5 StGB aus, weil er ein Verbrechen ist.

Computerbetrug nach § 263a StGB

§ 263a Abs. 1 StGB übernimmt Bereicherungsabsicht und Vermögensschaden aus dem Betrugstatbestand, ersetzt Täuschung und Irrtum aber durch die Beeinflussung des Ergebnisses eines Datenverarbeitungsvorgangs, auf vier Wegen: unrichtige Gestaltung des Programms, Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten, unbefugte Verwendung von Daten und sonstige unbefugte Einwirkung auf den Ablauf. Die dritte knüpft an die Befugnis an, nicht an die Richtigkeit der Daten.

Ein irrender Mensch ist nicht erforderlich; der Strafrahmen entspricht dem des § 263 Abs. 1 StGB, und über Absatz 2 gelten Versuch, Regelbeispiele und Bandenvorschrift.

Absatz 3 stellt die Vorbereitung unter Strafe, mit eigenem Rahmen bis zu drei Jahren oder Geldstrafe: Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, sowie geeignete Passwörter und Sicherungscodes. Absatz 4 eröffnet dafür über § 149 Abs. 2 und 3 StGB die tätige Reue.

Urkundenfälschung nach § 267 StGB

§ 267 Abs. 1 StGB erfasst drei Handlungen, jede zur Täuschung im Rechtsverkehr: das Herstellen einer unechten Urkunde, das Verfälschen einer echten und den Gebrauch einer solchen Urkunde. Der Rahmen deckt sich mit dem des § 263 Abs. 1 StGB, der Versuch ist strafbar.

Unecht ist eine Urkunde, die über ihren Aussteller täuscht, die also nicht von dem stammt, der aus ihr hervorgeht. Eine inhaltlich falsche Erklärung des richtigen Ausstellers ist dagegen eine straflose schriftliche Lüge; die erfundene Rechnung unter eigenem Briefkopf fällt nicht unter § 267 StGB, kann aber Täuschung nach § 263 StGB sein.

Für besonders schwere Fälle liegt der Rahmen zwischen sechs Monaten und zehn Jahren: bei gewerbs- oder bandenmäßigem Handeln, bei einem Vermögensverlust großen Ausmaßes, bei erheblicher Gefährdung des Rechtsverkehrs durch eine große Zahl unechter oder verfälschter Urkunden und beim Missbrauch von Befugnissen oder der Amtsträgerstellung (Absatz 3). Absatz 4 bedroht die gewerbsmäßige Bandenbegehung mit einem Jahr bis zehn Jahren; minder schwere Fälle bleiben bei sechs Monaten bis fünf Jahren. Er knüpft an denselben Bandenkatalog wie § 263 Abs. 5 StGB und ist ein Verbrechen.

§ 269 StGB überträgt das auf Daten: Wer beweiserhebliche Daten zur Täuschung im Rechtsverkehr so speichert oder verändert, dass bei ihrer Wahrnehmung eine unechte oder verfälschte Urkunde vorläge, oder solche Daten gebraucht, unterliegt einem eigenen Rahmen: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Absatz 3 erklärt § 267 Abs. 3 und 4 StGB für entsprechend anwendbar. Daneben stehen § 271 StGB für das Bewirken einer unrichtigen Eintragung in einer öffentlichen Urkunde oder einem Register und § 274 StGB für die Urkundenunterdrückung.

Was ich zuerst prüfe

Vor jeder Stellungnahme lasse ich mir die Akte geben. Sie zeigt, welche Erklärung als Täuschung gilt, wann sie abgegeben worden sein soll, wer daraufhin entschieden hat und wie der Schaden berechnet wurde.

Neben der Strafe steht die Einziehung: Was der Täter durch die Tat oder für sie erlangt hat, zieht das Gericht nach § 73 Abs. 1 StGB ein, nach Absatz 2 auch die gezogenen Nutzungen.

Der Sitz der Staatsanwaltschaft ändert an der Verteidigung nichts. Schriftsätze reiche ich elektronisch ein; zur Vernehmung und zur Hauptverhandlung reise ich an.

Erst die Akte, dann die Erklärung Schicken Sie mir den Anhörungsbogen oder den Beschluss zu, bevor Sie Stellung nehmen. Eine schriftliche Antwort an die Polizei bleibt in der Akte. Die erste Einschätzung kostet nichts: 0171 – 40 75 75 8.

Häufige Fragen zu § 263 StGB

Was muss beim Eingehungsbetrug bewiesen werden?
Dass der Beschuldigte den Vertrag schloss, obwohl er wusste oder billigend in Kauf nahm, nicht erfüllen zu können. § 263 StGB verlangt Vorsatz und Bereicherungsabsicht im Zeitpunkt der Täuschung und kennt keine fahrlässige Begehung.
Wann ist es Computerbetrug und nicht Betrug?
§ 263a StGB greift, wenn kein Mensch geirrt hat, sondern das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs beeinflusst wurde, etwa durch unbefugte Verwendung von Daten. Entscheidet dagegen eine Person aufgrund einer Fehlvorstellung, bleibt es bei § 263 StGB.
Ist eine inhaltlich falsche Rechnung eine Urkundenfälschung?
Nicht, solange sie von dem stammt, der als Aussteller aus ihr hervorgeht. § 267 StGB erfasst die unechte Urkunde, also die Täuschung über den Aussteller, und das Verfälschen einer echten Urkunde. Der falsche Inhalt kann aber eine Täuschung im Sinne des § 263 StGB sein.
Kann ein Betrugsverfahren gegen eine Auflage eingestellt werden?
Nach § 153a StPO ist das bei einem Vergehen möglich, wenn Auflagen das Verfolgungsinteresse ausräumen und die Schuldschwere nicht entgegensteht. Bei § 263 Abs. 5 StGB scheidet der Weg aus, weil die Vorschrift kein Vergehen ist.

Schreiben statt anrufen

Nicht jeder Vorwurf lässt sich am Telefon aussprechen. Wenn Ihnen das Schreiben leichter fällt, nutzen Sie dieses Feld. Was Sie mir schicken, unterliegt ab dem ersten Wort meiner Verschwiegenheitspflicht.

Hinweis: Ihre Angaben verwende ich ausschließlich zur Bearbeitung Ihrer Anfrage. Sie unterliegen bereits ab der ersten Zeile der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht (§ 203 StGB). Einzelheiten in der Datenschutzerklärung.

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