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Insolvenzstrafrecht: Strafverfahren nach der Unternehmensinsolvenz

Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens werden die Zahlen der Gesellschaft für Dritte lesbar. Der Vorwurf trifft dann die Menschen, die für sie gehandelt haben.

Wer Adressat der Vorwürfe ist

Die §§ 283 ff. StGB sprechen vom Schuldner: von seinem Vermögen, seinen Büchern, seinen Zahlungen. Schuldnerin ist die Gesellschaft, nicht der Mensch, der für sie unterschreibt. Die Verbindung stellt § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB her: Wer als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs handelt, muss sich die besonderen persönlichen Merkmale des Vertretenen zurechnen lassen. Absatz 2 erfasst Beauftragte, die den Betrieb ganz oder zum Teil leiten; nach Absatz 3 gilt beides auch bei unwirksamer Bestellung. Wie weit der faktische Geschäftsführer darüber hinaus erfasst wird, sagt das Gesetz nicht.

Auf dieser Seite: wer Adressat von Antragspflicht und Vertreterhaftung ist, wie das Verfahren in Gang kommt, welche Fristen § 15a InsO setzt, warum § 283 Abs. 6 StGB über jede Bankrotthandlung entscheidet und was von der Buchführung bis zu Anfechtung und Haftung daneben steht.

Wie ein Insolvenzstrafverfahren in Gang kommt

Eine Strafanzeige braucht es dafür nicht. § 152 Abs. 2 StPO verpflichtet die Staatsanwaltschaft, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sobald zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen. Wie Erkenntnisse aus dem Insolvenzverfahren zu ihr gelangen, regelt § 13 Abs. 1 EGGVG: Gerichte dürfen personenbezogene Daten für Aufgaben des Empfängers übermitteln, wenn eine der dort genannten Voraussetzungen vorliegt; Nummer 4 nennt ausdrücklich die Abweisung des Eröffnungsantrags mangels Masse. Hinzu kommt der Schuldner selbst: Nach § 97 Abs. 1 Satz 2 InsO hat er auch Tatsachen zu offenbaren, die eine Strafverfolgung herbeiführen können.

Antragspflicht und Fristen des § 15a InsO

§ 15a Abs. 1 Satz 1 InsO verpflichtet die Mitglieder des Vertretungsorgans und die Abwickler einer juristischen Person; Satz 3 erstreckt das auf die organschaftlichen Vertreter der zur Vertretung ermächtigten Gesellschafter und auf die Abwickler einer rechtsfähigen Personengesellschaft ohne eine natürliche Person als persönlich haftenden Gesellschafter.

Führungslosigkeit zieht Gesellschafter und Aufsichtsrat hinein Ist eine GmbH führungslos, verpflichtet § 15a Abs. 3 InsO auch jeden Gesellschafter zur Antragstellung; bei Aktiengesellschaft und Genossenschaft trifft die Pflicht jedes Mitglied des Aufsichtsrats. Ausgenommen ist, wer von der Zahlungsunfähigkeit und der Überschuldung oder von der Führungslosigkeit keine Kenntnis hat.

Wird die juristische Person zahlungsunfähig oder überschuldet, ist der Eröffnungsantrag nach Absatz 1 Satz 1 ohne schuldhaftes Zögern zu stellen; Satz 2 setzt die äußere Grenze bei drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung. Die Begriffe bestimmen § 17 InsO (Zahlungsunfähigkeit) und § 19 InsO (Überschuldung); die drohende Zahlungsunfähigkeit des § 18 InsO löst keine Antragspflicht aus.

Nach § 15a Abs. 4 InsO wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer den Eröffnungsantrag nicht oder nicht rechtzeitig (Nummer 1) oder nicht richtig (Nummer 2) stellt; bei Fahrlässigkeit sinkt der Rahmen nach Absatz 5 auf ein Jahr. Nummer 2 setzt nach Absatz 6 zusätzlich voraus, dass der Antrag rechtskräftig als unzulässig zurückgewiesen wurde.

Bankrott und die objektive Bedingung des § 283 Abs. 6 StGB

§ 283 Abs. 1 StGB stellt acht Handlungen unter Strafe, begangen bei Überschuldung oder bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Nummer 1 erfasst das Beiseiteschaffen und Verheimlichen künftiger Massebestandteile. Nach Absatz 2 wird ebenso bestraft, wer durch eine dieser Handlungen die Überschuldung oder die Zahlungsunfähigkeit erst herbeiführt. Absatz 3 stellt den Versuch für beide Absätze unter Strafe; Absatz 4 senkt den Rahmen auf zwei Jahre, wenn der Täter die Krise fahrlässig nicht kennt oder in den Fällen des Absatzes 2 leichtfertig verursacht.

Absatz 6 begrenzt sämtliche Varianten: Die Tat ist nur dann strafbar, wenn der Täter seine Zahlungen eingestellt hat oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist. Ohne eines dieser drei Ereignisse bleibt auch eine Handlung straflos, die den Tatbestand im Übrigen erfüllt.

Buchführung und Bilanz: § 283 Abs. 1 Nr. 5 bis 7 StGB

Nummer 5 trifft, wer gesetzlich zu führende Handelsbücher nicht führt oder so führt oder verändert, dass die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird. Nummer 6 erfasst das Beiseiteschaffen, Verheimlichen, Zerstören oder Beschädigen aufbewahrungspflichtiger Bücher und Unterlagen vor Ablauf der Aufbewahrungsfristen. Nummer 7 betrifft die Bilanz: Buchstabe a das Aufstellen entgegen dem Handelsrecht in einer die Übersicht erschwerenden Weise, Buchstabe b das Unterlassen, Bilanz oder Inventar rechtzeitig aufzustellen.

Die erschwerte Übersicht über den Vermögensstand verbindet die Nummern 5, 6 und 7 Buchstabe a; Buchstabe b kommt ohne sie aus. Fahrlässig strafbar sind nach § 283 Abs. 5 Nr. 1 StGB nur die Nummern 2, 5 und 7, nicht die Nummer 6.

Wo § 283b StGB ansetzt

§ 283b Abs. 1 StGB nimmt dieselben drei Verstöße auf und verzichtet auf ein Merkmal: die Krise. Bücher, Aufbewahrung und Bilanz sind dort auch geschützt, wenn zur Tatzeit weder Überschuldung noch eingetretene oder drohende Zahlungsunfähigkeit vorlag. Der Rahmen liegt niedriger: bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe, bei Fahrlässigkeit in den Fällen der Nummern 1 und 3 nach Absatz 2 bis zu einem Jahr. Vom Insolvenzereignis befreit die Vorschrift nicht: Absatz 3 erklärt § 283 Abs. 6 StGB für entsprechend anwendbar.

Was neben dem Bankrott noch im Raum steht

Die Gläubigerbegünstigung des § 283c Abs. 1 StGB trifft mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe, wer in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit einen Gläubiger absichtlich oder wissentlich bevorzugt, indem er ihm eine Sicherheit oder Befriedigung gewährt, die dieser nicht, nicht so oder nicht zu dieser Zeit beanspruchen kann. Die Schuldnerbegünstigung des § 283d StGB reicht bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe und trifft, wer in Kenntnis der einem anderen drohenden Zahlungsunfähigkeit oder nach dessen Zahlungseinstellung Bestandteile des fremden Vermögens mit Einwilligung des Inhabers oder zu seinen Gunsten beiseiteschafft; Absatz 4 macht auch diese Strafbarkeit vom Insolvenzereignis abhängig.

Wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung vorenthält, wird nach § 266a Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird. Der Vorwurf steht selbständig neben den Insolvenzdelikten; Absatz 6 kennt einen eigenen Weg, von Strafe abzusehen.

Strafverfahren, Anfechtung und Haftung laufen nebeneinander

Der Insolvenzverwalter kann nach § 129 Abs. 1 InsO Rechtshandlungen anfechten, die vor der Eröffnung vorgenommen wurden und die Insolvenzgläubiger benachteiligen; bei vorsätzlicher Benachteiligung reicht § 133 Abs. 1 InsO zehn Jahre vor den Eröffnungsantrag zurück, nach Absatz 2 vier Jahre. § 15b Abs. 1 InsO verbietet den Antragspflichtigen Zahlungen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung, soweit sie nicht der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters entsprechen; wer dagegen verstößt, ist der juristischen Person nach Absatz 4 Satz 1 zur Erstattung verpflichtet, nach Satz 2 begrenzt auf den geringeren Schaden der Gläubigerschaft. Dazu kommt § 43 Abs. 2 GmbHG: Geschäftsführer, die ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den Schaden.

Eine Auskunft nach § 97 Abs. 1 Satz 1 InsO darf nach Satz 3 in einem Straf- oder Bußgeldverfahren gegen den Schuldner oder einen Angehörigen (§ 52 Abs. 1 StPO) nur mit seiner Zustimmung verwendet werden; § 101 Abs. 1 InsO erstreckt das auf die Mitglieder des Vertretungs- oder Aufsichtsorgans. Was außerhalb dieser Pflicht gesagt wird, deckt Satz 3 nicht.

Vor dem Termin beim Verwalter anrufen Sagen Sie mir, was vom Insolvenzgericht, vom Verwalter oder von der Staatsanwaltschaft vorliegt. Ich sage Ihnen, welche Auskunft Sie schulden und welche nicht: 0171 – 40 75 75 8. Die erste Einordnung ist kostenfrei.

Wie ich das Mandat übernehme

Ich lese die Strafakte gegen die Insolvenzakte: Antragstag, Gutachten des vorläufigen Verwalters, Berichtstermin, Anfechtungsschreiben. Erst dann lässt sich beurteilen, ob die vorgeworfene Handlung in den erfassten Zeitraum fällt.

Welches Gericht zuständig ist, richtet sich nach dem Ort der Tat (§ 7 StPO) und nach dem Wohnsitz des Angeschuldigten zur Zeit der Klageerhebung (§ 8 StPO); für die Übernahme des Mandats ist das ohne Bedeutung. Akteneinsicht und Schriftsätze laufen elektronisch, zu Terminen reise ich an, und die Abstimmung mit Steuerberater und Verwalter hängt nicht am Ort der Akte. Meine Kanzlei sitzt in Kiel; der erste Anruf geht an 0171 – 40 75 75 8.

Häufige Fragen zum Insolvenzstrafrecht

Wen trifft die Pflicht, den Insolvenzantrag zu stellen?
Nach § 15a Abs. 1 Satz 1 InsO die Mitglieder des Vertretungsorgans und die Abwickler einer juristischen Person, bei Führungslosigkeit nach Absatz 3 zusätzlich jeder Gesellschafter einer GmbH und jedes Aufsichtsratsmitglied einer Aktiengesellschaft oder Genossenschaft.
Wann ist eine Bankrotthandlung nach § 283 StGB überhaupt strafbar?
Erst wenn eines von drei Ereignissen hinzutritt: Zahlungseinstellung, Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder Abweisung des Eröffnungsantrags mangels Masse. § 283 Abs. 6 StGB stellt diese objektive Bedingung vor jede Variante der Vorschrift.
Worin unterscheidet sich § 283b StGB vom Bankrott?
Die Buchführungsverstöße sind dieselben, das Krisenmerkmal fällt weg: § 283b Abs. 1 StGB greift auch beim gesunden Unternehmen und bleibt mit bis zu zwei Jahren unter dem Bankrott. Über Absatz 3 gilt § 283 Abs. 6 StGB aber auch hier.
Kann verwendet werden, was ich dem Insolvenzverwalter sage?
Nur eingeschränkt. Über § 101 Abs. 1 InsO gilt für Ihre Auskunft die Verwendungsschranke des § 97 Abs. 1 Satz 3 InsO: Ohne Ihre Zustimmung darf sie im Strafverfahren gegen Sie nicht herangezogen werden. Alles darüber hinaus ist nicht gedeckt.

Weiterführende Informationen: Wirtschaftsstrafrecht · Steuerstrafverfahren · Untreue und Korruption · Betrugsvorwurf · Erste Hilfe bei Durchsuchung

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