Welcher Tatbestand hinter dem Wort Betrug steht
Der Vorwurf „Betrug“ steht in Anzeigen, Anhörungsschreiben und Durchsuchungsbeschlüssen für sehr unterschiedliche Sachverhalte. Neben § 263 StGB kennt das Strafgesetzbuch Sondertatbestände, die weniger verlangen. Welche Vorschrift geprüft wird, bestimmt den Strafrahmen und die Wege aus dem Verfahren.
Bei Verträgen, Lieferungen und Rechnungen für nicht erbrachte Leistungen bleibt es bei § 263 StGB. Dessen Merkmale stehen auf der Seite Betrug nach § 263 StGB, dort auch der Computerbetrug nach § 263a StGB und die Urkundenfälschung nach § 267 StGB.
Richteten sich die Angaben an eine Stelle, die öffentliche Fördermittel vergibt, gilt § 264 StGB. Bei einem Kreditantrag für einen Betrieb kommt § 265b StGB in Betracht, bei Angaben gegenüber einem größeren Anlegerkreis § 264a StGB. Bei Steuern führt der Weg über § 370 AO (Steuerstrafverfahren), bei einer Schädigung fremden Vermögens von innen heraus über § 266 StGB (Untreue und Korruption).
Subventionsbetrug nach § 264 StGB
§ 264 Abs. 1 StGB droht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe an. Nummer 1 erfasst unrichtige oder unvollständige Angaben über subventionserhebliche Tatsachen gegenüber dem Subventionsgeber, die für den Antragsteller oder einen anderen vorteilhaft sind. Subventionsgeber ist auch jede in das Subventionsverfahren eingeschaltete Stelle, nicht nur die bewilligende Behörde.
Subvention im Sinne des Absatzes 8 ist eine Leistung aus öffentlichen Mitteln, die wenigstens zum Teil ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird, nach Bundes- oder Landesrecht nur an Betriebe oder Unternehmen und zur Förderung der Wirtschaft. Fehlt es daran, ist an § 263 StGB zu denken, der aber Irrtum und Vermögensschaden verlangt.
Einen Vermögensschaden verlangt § 264 StGB nicht; die Vorschrift knüpft allein an die Angaben und ihre Vorteilhaftigkeit an. Nach Absatz 5 genügt in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 bereits leichtfertiges Handeln, mit einem Rahmen bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Absatz 6 eröffnet eine tätige Reue für den, der freiwillig verhindert, dass die Subvention aufgrund der Tat gewährt wird.
Corona-Soforthilfen sind eine Fallgruppe, in der sich diese Fragen bündeln. Maßgeblich ist, was Antrag und Förderrichtlinie als subventionserheblich bezeichnet haben.
Kreditbetrug und Kapitalanlagebetrug
§ 265b StGB betrifft unrichtige oder unvollständige Unterlagen und Angaben zu einem Kreditantrag für einen Betrieb oder ein Unternehmen, etwa Bilanzen oder Vermögensübersichten. Strafbar sind sie nur, soweit sie für die Entscheidung über den Antrag erheblich sind; die Auszahlung verlangt die Vorschrift nicht.
§ 264a StGB erfasst unrichtige vorteilhafte Angaben oder das Verschweigen nachteiliger Tatsachen gegenüber einem größeren Kreis von Personen beim Vertrieb von Wertpapieren oder Unternehmensanteilen, auch hier beschränkt auf die für die Anlageentscheidung erheblichen Umstände. Beide Vorschriften sehen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor und kennen eine tätige Reue.
Was die Schadenshöhe bewirkt
Die Summe aus der Anzeige ist nicht der Betrag, um den es am Ende geht. Ich rechne die erbrachte Gegenleistung gegen und ziehe Rückführungen ab.
§ 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StGB nennt den Vermögensverlust großen Ausmaßes als Regelbeispiel; weitere Voraussetzungen stellt die Nummer nicht auf. § 264 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB verlangt neben der nicht gerechtfertigten Subvention großen Ausmaßes zusätzlich, dass der Täter aus grobem Eigennutz oder unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege gehandelt hat. Der Strafrahmen beträgt in beiden Fällen sechs Monate bis zehn Jahre. Eine Zahl nennt das Gesetz an keiner der beiden Stellen; die Grenze zieht die Rechtsprechung.
Die Höhe wirkt auch auf den Verfahrensweg. Ein Strafbefehl kommt nach § 407 Abs. 1 StPO nur in Betracht, wenn die Sache vor den Strafrichter gehört oder in die Zuständigkeit des Schöffengerichts fällt, ein Vergehen betrifft und die Staatsanwaltschaft ihn schriftlich beantragt. Vor der Wirtschaftsstrafkammer scheidet er aus. Absatz 2 begrenzt die möglichen Rechtsfolgen; was darüber hinausgeht, führt zur Anklage.
Wenn aus einem Vorgang eine Serie wird
§ 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB nennt als Regelbeispiel das gewerbsmäßige Handeln und das Handeln als Bandenmitglied, wenn sich die Bande zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat.
Absatz 5 enthält einen eigenen Strafrahmen. Wer den Betrug gewerbsmäßig als Mitglied einer Bande begeht, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft, im minder schweren Fall mit sechs Monaten bis fünf Jahren. Für den Subventionsbetrug gilt Absatz 5 über § 264 Abs. 3 StGB entsprechend.
Nach § 12 Abs. 1 StGB ist ein Verbrechen, was im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht ist; Schärfungen und Milderungen bleiben nach Absatz 3 außer Betracht. § 263 Abs. 5 StGB ist danach ein Verbrechen, und die Einstellung nach §§ 153, 153a StPO scheidet aus.
Wiedergutmachung nach §§ 46 und 46a StGB
Nach § 46 Abs. 1 StGB ist die Schuld Grundlage der Strafzumessung. Absatz 2 nennt unter den abzuwägenden Umständen das Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen und einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.
§ 46a StGB geht weiter. Nummer 1 verlangt den Täter-Opfer-Ausgleich: Der Täter muss einen Ausgleich mit dem Verletzten angestrebt und die Tat dabei ganz oder überwiegend wiedergutgemacht oder die Wiedergutmachung ernsthaft erstrebt haben. Nummer 2 betrifft die ganz oder überwiegend geleistete Entschädigung, die erhebliche persönliche Leistungen oder persönlichen Verzicht erfordert hat. Dann kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 StGB mildern, bei einer verwirkten Strafe bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder dreihundertsechzig Tagessätzen auch von Strafe absehen.
Wann gezahlt wird und an wen, bespreche ich vorher. Eine Zahlung, die ohne die Voraussetzungen des § 46a StGB als Schuldeingeständnis in der Akte liegt, bringt nichts ein.
Einstellung nach §§ 153 und 153a StPO
§ 153 Abs. 1 StPO erlaubt der Staatsanwaltschaft, bei einem Vergehen von der Verfolgung abzusehen. Voraussetzung sind eine Schuld, die als gering anzusehen wäre, und ein fehlendes öffentliches Interesse an der Verfolgung. Regelmäßig muss das für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständige Gericht zustimmen; Satz 2 lässt die Zustimmung bei geringen Tatfolgen und einem Vergehen ohne erhöhtes Mindestmaß entfallen.
§ 153a Abs. 1 StPO setzt keine geringe Schuld voraus. Auflagen und Weisungen müssen das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung beseitigen können, und die Schwere der Schuld darf nicht entgegenstehen. Der Katalog nennt die Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens (Nummer 1), die Zahlung eines Geldbetrages zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse (Nummer 2) und den Täter-Opfer-Ausgleich (Nummer 5); die Frist beträgt höchstens sechs Monate, und während sie läuft ruht die Verjährung.
Werden die Auflagen erfüllt, kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden; werden sie nicht erfüllt, werden erbrachte Leistungen nicht erstattet.
Wie ich einen Betrugsvorwurf aufarbeite
Ich beantrage zuerst Akteneinsicht. Solange ich nicht weiß, worauf sich der Verdacht stützt, ist jede Äußerung zur Sache ein Risiko. Danach ordne ich den Vorwurf einer Vorschrift zu und rechne den Schaden nach; daraus ergibt sich, ob das Verfahren auf Einstellung, Strafbefehl oder Hauptverhandlung zuläuft.
Für die Übernahme des Mandats ist der Gerichtsort ohne Bedeutung. Schriftsätze und Anlagen reiche ich elektronisch ein, zu Vernehmungen und Hauptverhandlungen reise ich an. Rufen Sie an, sobald das erste Schreiben bei Ihnen liegt: 0171 – 40 75 75 8.
Häufige Fragen zum Betrugsvorwurf
Gilt bei Fördermitteln § 263 StGB oder § 264 StGB?
Ab welcher Schadenshöhe liegt ein besonders schwerer Fall vor?
Bringt es etwas, den Schaden zu ersetzen?
Kann ein Betrugsverfahren ohne Hauptverhandlung enden?
Weiterführende Informationen: Wirtschaftsstrafrecht · Betrug (§ 263 StGB) · Steuerstrafverfahren · Untreue und Korruption · Insolvenzstrafrecht · Erste Hilfe · Ablauf des Strafverfahrens