Interne Untersuchung und Ermittlungsverfahren
Taucht in einem Unternehmen ein Verdacht auf, kann am Anfang die Compliance-Abteilung oder eine beauftragte Kanzlei stehen und nicht die Staatsanwaltschaft: Daten werden gesichert, Mitarbeiter befragt, ein Bericht geschrieben. Erst danach entscheidet sich, mit welchem Material die Sache zu den Behörden geht.
Unternehmen und befragte Person verfolgen dabei nicht dasselbe Ziel. Der Verband will die Geldbuße nach § 30 OWiG gering halten; wer befragt wird, trägt das Risiko, dass seine Angaben in der Ermittlungsakte landen. Ich vertrete die Person, nicht das Unternehmen.
Das Mitarbeiterinterview
Aus dem Arbeitsverhältnis kann eine Pflicht folgen, dem Arbeitgeber über dienstliche Vorgänge Auskunft zu geben. Bei der Vernehmung des Beschuldigten gilt das Gegenteil: § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO verlangt den Hinweis, dass es ihm freisteht, sich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen.
Ein Gespräch mit der eigenen Compliance oder einer vom Unternehmen beauftragten Kanzlei ist keine Vernehmung in diesem Sinn: Eine Belehrung ist dort nicht vorgeschrieben, und keine Vorschrift schließt die spätere Verwendung aus.
Ich verlasse mich deshalb nicht darauf, dass sich eine Sperre nachträglich aus der Verfassung herleiten lässt. Vor dem Termin lasse ich mir schriftlich geben, welche Auskünfte verlangt werden und worauf sie gestützt werden.
Untersuchungsbericht, Protokolle, Beschlagnahme
§ 97 StPO entscheidet, ob Interviewprotokolle und Berichte beschlagnahmt werden dürfen. Absatz 1 nimmt schriftliche Mitteilungen zwischen dem Beschuldigten und den nach § 52 oder § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3b StPO Zeugnisverweigerungsberechtigten von der Beschlagnahme aus, dazu Aufzeichnungen allein der nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3b StPO Berechtigten über anvertraute Mitteilungen; nach Absatz 2 Satz 1 aber nur, solange die Gegenstände in deren Gewahrsam sind, und nicht beim Verdacht der Tatbeteiligung (Satz 2). Ein Bericht in der beauftragten Kanzlei steht damit anders als dieselbe Datei auf einem Unternehmensserver.
Die Herausgabe hindert das Beschlagnahmeverbot ohnehin nicht: § 97 StPO regelt den Zugriff gegen den Willen des Inhabers, nicht die freiwillige Übergabe. Auf den Fragenden kommt es ebenso an: Für Syndikusrechtsanwälte gilt § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StPO vorbehaltlich des § 53a StPO nicht hinsichtlich dessen, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden ist; § 160a Abs. 1 StPO sperrt Ermittlungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt, nicht gegen jeden Berufsgeheimnisträger.
Untreue (§ 266 StGB)
§ 266 Abs. 1 StGB enthält zwei Wege: den Missbrauch der Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, und die Verletzung der Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen. Beide verlangen einen Nachteil für den Vermögensinhaber, dessen Interessen der Täter zu betreuen hat; der Strafrahmen lautet Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Vermögensbetreuungspflicht und unternehmerisches Ermessen stehen auf der Seite Untreue nach § 266 StGB.
Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 299 StGB)
§ 299 StGB erfasst beide Seiten: Absatz 1 den Angestellten oder Beauftragten eines Unternehmens, der im geschäftlichen Verkehr einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, Absatz 2 die Gegenseite, die ihn anbietet, verspricht oder gewährt. Angedroht sind bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.
In beiden Absätzen stehen zwei Modelle nebeneinander. Nummer 1 ist das Wettbewerbsmodell: Gegenleistung ist die unlautere Bevorzugung im inländischen oder ausländischen Wettbewerb bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen, in Absatz 2 Nummer 1 auch die Bevorzugung des Vorteilsgebers selbst. Nummer 2 ist das Geschäftsherrenmodell: Gegenleistung ist eine Handlung oder Unterlassung, durch die der Angestellte dabei seine Pflichten gegenüber dem Unternehmen verletzt. Nummer 2 greift nur ohne Einwilligung des Unternehmens, Nummer 1 kennt dieses Merkmal nicht.
Ich lese zuerst nach, welche Nummer die Staatsanwaltschaft ihrem Vorwurf zugrunde legt. Beim Geschäftsherrenmodell folgt daraus die Frage nach der Einwilligung, beim Wettbewerbsmodell die nach der Bevorzugung bei einer Beschaffungsentscheidung.
Auf Amtsträger ist § 299 StGB nicht zugeschnitten; für sie gelten die §§ 331 ff. StGB. Die dienstrechtliche Seite steht unter Beamtenstrafrecht.
Strafantrag (§ 301 StGB) und besonders schwerer Fall (§ 300 StGB)
Nach § 301 Abs. 1 StGB ist die Tat ein Antragsdelikt. Fehlt der Strafantrag, wird sie nur verfolgt, wenn die Strafverfolgungsbehörde ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält, weil ein besonderes öffentliches Interesse besteht. Das Antragsrecht steht nach Absatz 2 in den Fällen des § 299 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 neben dem Verletzten auch den in § 8 Abs. 3 Nr. 2 und 4 UWG bezeichneten Verbänden und Kammern zu; beim Geschäftsherrenmodell nicht.
§ 300 Satz 1 StGB hebt den Rahmen für besonders schwere Fälle auf drei Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe. Satz 2 nennt als Regelbeispiele den Vorteil großen Ausmaßes sowie gewerbs- und bandenmäßiges Handeln; die Bande muss zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden sein. Eine Wertgrenze für den Vorteil großen Ausmaßes enthält das Gesetz nicht.
Die Geldbuße gegen das Unternehmen (§ 30 OWiG)
§ 30 Abs. 1 OWiG erlaubt eine Geldbuße gegen die juristische Person oder Personenvereinigung, wenn eine Leitungsperson eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen hat, durch die Pflichten des Verbandes verletzt worden sind oder der Verband bereichert worden ist oder werden sollte. Der Kreis endet nicht beim Vorstand: Nummer 4 erfasst Prokuristen und Handlungsbevollmächtigte in leitender Stellung, Nummer 5 sonstige Personen mit Leitungsverantwortung.
Absatz 2 nennt als Höchstmaß zehn Millionen Euro bei einer vorsätzlichen und fünf Millionen Euro bei einer fahrlässigen Straftat; bei einer Ordnungswidrigkeit gilt deren Höchstmaß. Über Absatz 3 gilt § 17 Abs. 4 OWiG: Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil übersteigen und darf das Höchstmaß überschreiten, wenn es dafür nicht ausreicht.
Soll im Strafverfahren über die Geldbuße entschieden werden, ordnet das Gericht nach § 444 Abs. 1 StPO die Beteiligung des Verbandes an, soweit es die Tat betrifft. Wird gegen die handelnde Person kein Verfahren geführt oder wird es eingestellt, kann die Geldbuße nach § 30 Abs. 4 OWiG selbständig festgesetzt werden. Eine Verteidigung, die nur den Verband im Blick hat, deckt den Einzelnen nicht ab.
Kündigung neben dem Strafverfahren
§ 626 Abs. 2 BGB gibt dem Arbeitgeber für die Kündigung aus wichtigem Grund zwei Wochen ab der Kenntnis des Kündigungsberechtigten von den maßgebenden Tatsachen und verpflichtet ihn, den Kündigungsgrund auf Verlangen unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Diese Mitteilung zeigt, welche Tatsachen das Unternehmen für gesichert hält. Vortrag im Kündigungsschutzprozess und Einlassung im Strafverfahren müssen zusammenpassen.
Wie ich in dieser Lage vorgehe
Am Anfang steht die Klärung der Rolle: Zeuge, Betroffener einer internen Untersuchung oder Beschuldigter. Steht die Beschuldigtenstellung fest, beantrage ich Akteneinsicht; eine Einlassung gebe ich erst danach ab.
Interne Untersuchungen laufen dort, wo das Unternehmen sitzt. Zu Interviewterminen und zur Hauptverhandlung reise ich an, Schriftsätze reiche ich elektronisch ein; ob ich das Mandat übernehme, hängt nicht vom Sitz ab.
Häufige Fragen zu interner Untersuchung und Korruptionsvorwurf
Muss ich im internen Interview Fragen beantworten?
Darf das Unternehmen den Untersuchungsbericht der Staatsanwaltschaft übergeben?
Kann auch das Unternehmen belangt werden?
Wird § 299 StGB nur auf Antrag verfolgt?
Weiterführende Informationen: Wirtschaftsstrafrecht · Untreue nach § 266 StGB · Betrugsvorwurf · Steuerstrafverfahren · Insolvenzstrafrecht · Beamtenstrafrecht · Erste Hilfe bei Durchsuchung