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Untreue und das unternehmerische Ermessen

Der Vorwurf trifft Menschen, die über fremdes Vermögen entscheiden: Geschäftsführer, Vorstände, Prokuristen, Verwalter. Ob eine Entscheidung nur falsch war oder strafbar ist, hängt daran, ob eine Pflicht zur Wahrung fremden Vermögens bestand und um welchen Betrag das Vermögen geringer wurde.

Missbrauch und Treubruch

§ 266 Abs. 1 StGB beschreibt zwei Tathandlungen in einem Satz. Der Missbrauchstatbestand setzt eine Befugnis voraus, die durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumt ist: Wer sie hat, kann mit Wirkung für den Vermögensinhaber verfügen oder ihn binden. Strafbar wird ihr Gebrauch, wenn er über das hinausgeht, was im Innenverhältnis erlaubt war.

Der Treubruchtatbestand kommt ohne eine solche Befugnis aus; er knüpft an eine Pflicht an, die auch aus einem Treueverhältnis folgen kann. Beide Wege verlangen einen Nachteil des betreuten Vermögens. Angedroht ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, wahlweise Geldstrafe; die Untreue bleibt damit ein Vergehen, auch im besonders schweren Fall (§ 12 Abs. 2 und 3 StGB).

Auf dieser Seite: die beiden Varianten des Absatzes 1; die Vermögensbetreuungspflicht; die Bezifferung des Nachteils nach BVerfGE 126, 170; das unternehmerische Ermessen nach § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG und die andere Lage im GmbH-Recht; das Einverständnis des Vermögensinhabers, der Täterkreis nach § 14 StGB und die Regelbeispiele über Absatz 2.

Die Vermögensbetreuungspflicht

§ 266 Abs. 1 StGB lässt nicht jede Pflicht genügen; verlangt ist eine Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen. Wer eine Ware zu liefern oder eine Rechnung zu zahlen hat, schuldet eine Leistung und betreut kein fremdes Vermögen.

Ich lese deshalb zuerst Anstellungsvertrag, Geschäftsordnung und Zuständigkeitsverteilung daraufhin, wessen Vermögen der Beschuldigte zu wahren hatte und in welchem Umfang. Der Nachteil muss dasselbe Vermögen treffen, für das die Pflicht bestand; trifft der Schaden einen Dritten, trägt § 266 StGB den Vorwurf nicht.

Gesellschaft und Gesellschafter sind zwei Vermögen Bei der GmbH ist Vermögensinhaber die Gesellschaft und nicht der Gesellschafter. Bei einer Entnahme kommt es darauf an, wem das Geld zustand und wer darüber entscheiden durfte; die wirtschaftliche Nähe zwischen Alleingesellschafter und Gesellschaft ändert daran nichts.

Der Nachteil und seine Bezifferung

Das Bundesverfassungsgericht hat § 266 StGB am Bestimmtheitsgebot gemessen, die Vorschrift gehalten und den Fachgerichten zugleich eine enge Auslegung vorgegeben (BVerfGE 126, 170). Zwei Folgen wirken in jedem Verfahren.

Erstens dürfen Pflichtverletzung und Nachteil nicht ineinander aufgehen. Wer aus der Pflichtwidrigkeit unmittelbar auf den Nachteil schließt, überspringt ein Tatbestandsmerkmal. Zweitens ist der Nachteil der Höhe nach zu bestimmen: Das Urteil muss ausweisen, um welchen Betrag das betreute Vermögen geringer geworden ist, wenn nötig mit sachverständiger Hilfe. Eine bloße Gefährdung reicht nur, soweit sie sich selbst schon als Minderung beziffern lässt.

Der Begriff der gravierenden Pflichtverletzung stammt aus der Rechtsprechung zu Leitungsentscheidungen und steht nicht im Gesetzestext.

Unternehmerisches Ermessen im Aktien- und im GmbH-Recht

§ 93 Abs. 1 Satz 1 AktG verlangt vom Vorstandsmitglied die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters. Satz 2 nimmt davon einen Bereich aus: Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. Die Vorschrift wird auf Entscheidungen bezogen, bei denen mehrere Wege vertretbar sind. Ich rekonstruiere aus Vorlagen, Protokollen und Stellungnahmen, worauf die Entscheidung gestützt war.

Für die GmbH steht ein solcher Satz nicht im Gesetz. § 43 Abs. 1 GmbHG verpflichtet die Geschäftsführer auf die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes und nimmt die unternehmerische Entscheidung nicht ausdrücklich aus der Pflichtverletzung heraus. Wer einem GmbH-Geschäftsführer denselben Freiraum zuschreibt, kann sich deshalb nicht auf den Wortlaut des § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG berufen.

Vom Strafverfahren ist beides zu trennen: § 93 Abs. 2 Satz 2 AktG legt dem Vorstandsmitglied die Beweislast für die Sorgfalt auf, betrifft aber den Ersatzanspruch der Gesellschaft. Im Strafverfahren ist die Pflichtverletzung nachzuweisen, nicht ihr Fehlen.

Einverständnis des Vermögensinhabers

Wer über das betreute Vermögen bestimmen darf, kann der Verfügung zustimmen; dann fehlt es an der Pflichtwidrigkeit, und der Vorwurf trägt nicht. Bei der GmbH sind das die Gesellschafter in ihrer Gesamtheit. Im Gesetzestext steht diese Regel nicht, und wo ihre Grenzen verlaufen, ist Rechtsprechung.

Eine Grenze markiert das Gesellschaftsrecht selbst. § 43 Abs. 3 Satz 1 GmbHG verpflichtet die Geschäftsführer zum Ersatz, wenn entgegen § 30 GmbHG Zahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen geleistet werden. Satz 3 fügt hinzu: Soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger erforderlich ist, entfällt diese Verpflichtung nicht dadurch, dass die Geschäftsführer einem Gesellschafterbeschluss gefolgt sind.

Bei der Aktiengesellschaft entfällt die Ersatzpflicht der Gesellschaft gegenüber nach § 93 Abs. 4 Satz 1 AktG, wenn die Handlung auf einem gesetzmäßigen Beschluss der Hauptversammlung beruht; die Billigung durch den Aufsichtsrat schließt sie nach Satz 2 nicht aus. Den Gläubigern gegenüber wirkt der Beschluss nach Absatz 5 Satz 3 nicht befreiend.

Wen die Pflicht trifft (§ 14 StGB)

Untreue kann nur begehen, wen die Vermögensbetreuungspflicht trifft. § 14 Abs. 1 StGB erweitert diesen Kreis: Besondere persönliche Merkmale, die nur beim Vertretenen vorliegen, treffen auch das vertretungsberechtigte Organ einer juristischen Person und dessen Mitglieder, den vertretungsberechtigten Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft und den gesetzlichen Vertreter. Absatz 2 erfasst, wer vom Betriebsinhaber oder einem sonst Befugten beauftragt ist, den Betrieb ganz oder zum Teil zu leiten, oder ausdrücklich beauftragt ist, in eigener Verantwortung Aufgaben des Betriebsinhabers wahrzunehmen, und auf Grund dieses Auftrags handelt. Nach Absatz 3 gilt das auch bei unwirksamer Bestellung.

Was Absatz 2 anordnet

§ 266 Abs. 2 StGB besteht aus einem Satz: „§ 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.“ Über § 263 Abs. 3 StGB kommt der besonders schwere Fall hinzu; der Rahmen liegt dann bei sechs Monaten bis zehn Jahren. Die Regelbeispiele des Satzes 2 sind für den Betrug geschrieben und nur entsprechend anzuwenden. In Betracht kommen davon gewerbsmäßiges Handeln (Nummer 1), ein Vermögensverlust großen Ausmaßes (Nummer 2), die wirtschaftliche Not einer anderen Person (Nummer 3) und der Amtsträger oder Europäische Amtsträger, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht (Nummer 4). Eine Wertgrenze für das große Ausmaß nennt das Gesetz nicht. Bei Amtsträgern läuft neben dem Strafverfahren das Dienstrecht; dazu die Seite Beamtenstrafrecht.

§ 243 Abs. 2 StGB wirkt in die andere Richtung: Bezieht sich die Tat auf eine geringwertige Sache, ist ein besonders schwerer Fall ausgeschlossen. Über die §§ 247, 248a StGB wird die Untreue zum Antragsdelikt, wenn ein Angehöriger, der Vormund oder der Betreuer verletzt ist, wenn der Verletzte mit dem Täter in häuslicher Gemeinschaft lebt oder wenn es um Geringwertiges geht; im letzten Fall kann die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses dennoch einschreiten.

Nicht verwiesen wird auf § 263 Abs. 2 StGB, der den Versuch des Betruges für strafbar erklärt. Eine eigene Versuchsklausel enthält § 266 StGB nicht, und § 23 Abs. 1 StGB stellt den Versuch eines Vergehens nur unter Strafe, soweit das Gesetz dies ausdrücklich anordnet. Der Versuch der Untreue ist deshalb straflos.

Konstellationen, aus denen der Vorwurf entsteht

Die Sachverhalte gehen weit auseinander: Zahlungen an nahestehende Gesellschaften, Entnahmen aus dem Gesellschaftsvermögen, Vergütungen ohne wirksamen Beschluss, Rückvergütungen aus Lieferantenverträgen, Mittel außerhalb der Bücher. In allen ist zuerst zu klären, wen die Pflicht traf.

Kommt zu einer Rückvergütung ein Vorteil für den Entscheider selbst, steht ein zweiter Vorwurf im Raum; er wird auf der Seite Untreue und Korruption behandelt.

Wie ich einen Untreuevorwurf angehe

Ich beginne mit der Akteneinsicht und mit der Frage, welche Pflicht die Staatsanwaltschaft für verletzt hält und woraus sie diese Pflicht herleitet. Solange das offen ist, äußere ich mich nicht zur Sache.

Untreueverfahren werden über Unterlagen geführt. Die Akte kommt elektronisch, meine Stellungnahmen gehen denselben Weg zurück, und zu Terminen fahre ich, gleich ob das Gericht in Schleswig-Holstein sitzt oder in einem anderen Bundesland.

Vor der ersten Stellungnahme anrufen Sagen Sie mir, welche Vorschrift im Anhörungsschreiben steht und welche Vorgänge dort benannt sind: 0171 – 40 75 75 8. Läuft eine Frist, erreichen Sie mich auch außerhalb der Bürozeiten; eine erste Einschätzung stelle ich nicht in Rechnung.

Häufige Fragen zur Untreue

Ist eine unternehmerische Fehlentscheidung strafbar?
Nicht schon deshalb, weil sie sich später als falsch erweist. § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG nimmt für Vorstandsmitglieder die unternehmerische Entscheidung aus der Pflichtverletzung heraus, wenn sie vernünftigerweise annehmen durften, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. Einen entsprechenden Satz enthält das GmbHG nicht.
Ist der Versuch der Untreue strafbar?
Nein. Weder § 266 StGB selbst noch die Verweisung in Absatz 2 erklären den Versuch für strafbar; § 263 Abs. 2 StGB, der das für den Betrug tut, ist dort nicht genannt. Bei einem Vergehen bleibt der Versuch nach § 23 Abs. 1 StGB ohne ausdrückliche gesetzliche Anordnung straflos.
Genügt jede Pflichtverletzung im Unternehmen?
Nein. § 266 Abs. 1 StGB verlangt die Verletzung einer Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, und einen Nachteil bei dem, dessen Vermögensinteressen der Täter zu betreuen hat. Ein Verstoß gegen interne Vorgaben oder gegen eine vertragliche Leistungspflicht trägt den Vorwurf nicht.
Schützt die Zustimmung der Gesellschafter?
Sie kann den Vorwurf ausräumen: Stimmen die Gesellschafter in ihrer Gesamtheit einer Verfügung über das Gesellschaftsvermögen zu, fehlt es an der Pflichtwidrigkeit; die Grenzen dieser Wirkung sind Rechtsprechung. Einen Anhaltspunkt gibt § 43 Abs. 3 Satz 3 GmbHG: Soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger erforderlich ist, entfällt die Verpflichtung der Geschäftsführer nicht dadurch, dass sie einem Gesellschafterbeschluss gefolgt sind.

Schreiben statt anrufen

Nicht jeder Vorwurf lässt sich am Telefon aussprechen. Wenn Ihnen das Schreiben leichter fällt, nutzen Sie dieses Feld. Was Sie mir schicken, unterliegt ab dem ersten Wort meiner Verschwiegenheitspflicht.

Hinweis: Ihre Angaben verwende ich ausschließlich zur Bearbeitung Ihrer Anfrage. Sie unterliegen bereits ab der ersten Zeile der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht (§ 203 StGB). Einzelheiten in der Datenschutzerklärung.

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