Vorwürfe
Verkehrsstrafrecht Wirtschaftsstrafrecht Betäubungsmittelstrafrecht Gewalt & Konflikte Diebstahl & Eigentumsdelikte Sexualstrafrecht Tötungsdelikte Jugendstrafrecht
Verfahren
Ablauf des Strafverfahrens Untersuchungshaft Revision Strafvollstreckung Auslieferungsrecht
Beruf & Amt
Wehrstrafrecht Beamtenstrafrecht
Hilfe & Wissen
Erste Hilfe im Notfall FAQ — häufige Fragen Aktuelles Broschüren & Downloads
Kanzlei
Rechtsanwalt Meyer Die Kanzlei Erfolge Honorar & Erstberatung Kontakt Für Kolleginnen & Kollegen
Notfall · 0171 – 40 75 75 8
Anrufen24/7

Wann Polizeigewalt strafbar ist: der Maßstab des BGH

Beschluss vom 26. August 2026 — 2 StR 469/25
Normen: § 340 Abs. 1 und 3 StGB § 224 Abs. 1 StGB § 113 Abs. 3 StGB § 17 StGB Art. 20 Abs. 3 GG
Kernaussage

Ob sich ein Vollzugsbeamter wegen Körperverletzung im Amt strafbar macht, richtet sich nach dem strafrechtlichen Rechtmäßigkeitsbegriff, nicht nach einer uneingeschränkten Prüfung am Polizeirecht. Die Grenze ist jedenfalls erreicht, wenn die Amtsausübung auf der Erkenntnisgrundlage des Beamten offensichtlich gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip verstößt.

Beschluss im Volltext beim Bundesgerichtshof →

Der Fall aus Aachen

Ein Polizeioberkommissar erkannte auf einer privaten Fahrt einen Mann, mit dem er seit Jahren verfeindet war und von dessen psychischer Erkrankung er wusste. Der Mann fuhr ohne Fahrerlaubnis. Der Beamte meldete das und folgte ihm. Als eine Streife den Wagen angehalten hatte, verriegelte der Mann die Tür und weigerte sich auszusteigen.

Nachdem die Reifen zerstochen waren und die Beamten Zwang angedroht hatten, zerschlug der Polizeioberkommissar die Seitenscheibe. Weil der Mann sich im Fahrzeug verkeilt hatte, setzte er nach Androhung das Reizstoffsprühgerät ein, trat ihn gegen die Kniekehle, schlug dreimal wuchtig mit dem Einsatzstock gegen das Knie und trat ihn gegen den Oberarm, wobei er auch den Kopf traf. Der Mann erlitt Prellungen, Abschürfungen und eine Augenreizung. Das Landgericht Aachen verurteilte den Beamten wegen gefährlicher Körperverletzung im Amt zu einem Jahr Freiheitsstrafe auf Bewährung.

Der falsche Maßstab des Landgerichts

Das Landgericht hatte den Einsatz uneingeschränkt am Polizei- und Verwaltungsrecht gemessen. Das hält der 2. Strafsenat für unzutreffend. Für Diensthandlungen gilt ein eigener strafrechtlicher Rechtmäßigkeitsbegriff, wie er zu § 113 Abs. 3 StGB entwickelt wurde. Danach müssen die äußeren Voraussetzungen des Eingreifens vorliegen: Der Beamte ist örtlich und sachlich zuständig, hält die wesentlichen Förmlichkeiten ein und handelt auf wirksame Anordnung oder übt sein Ermessen pflichtgemäß aus. Liegt das vor, ist die Körperverletzung gerechtfertigt, auch wenn sich der Einsatz später fachrechtlich als fehlerhaft erweist.

Der Senat begründet das mit der Lage im Einsatz. Beamte müssen unter Zeitdruck entscheiden und können die Rechtslage nicht bis in alle Einzelheiten klären. Die Entlastung vom Risiko einer späteren Prüfung am gesamten Fachrecht soll ihre Entschlusskraft sichern.

Wo die Grenze liegt

Strafrechtlich verantwortlich ist der Beamte, wenn er in einem schuldhaften Irrtum über die Erforderlichkeit, willkürlich oder unter Missbrauch seines Amtes handelt. Dasselbe gilt, wenn die Amtsausübung auf seiner Erkenntnisgrundlage aus anderen Gründen offensichtlich gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip verstößt. Überhöhte Anforderungen an denkbares Alternativverhalten dürfen zwar nicht gestellt werden. Soweit es die Umstände erlauben, verlangt der Senat aber „fürsorgliche Zurückhaltung“. Der Beamte muss die für ihn erkennbar betroffenen Rechtsgüter so weit abwägen, wie das einem ordnungsgemäß handelnden Amtswalter in der konkreten Lage möglich und zumutbar ist.

Offensichtlich unverhältnismäßiger Zwang begründet auch ein Notwehrrecht des Betroffenen, das nach § 32 Abs. 2 StGB nur so weit reicht, wie die Verteidigung erforderlich ist.

Die Anwendung auf den Fall

In drei Punkten entscheidet der Senat zugunsten des Beamten; dem Landgericht widerspricht er ausdrücklich bei der Zuständigkeit und der Befangenheit. Der Polizeioberkommissar war zuständig, obwohl er dienstfrei hatte, denn ein Beamter kann sich grundsätzlich auch außerhalb der Dienstzeit selbst in den Dienst versetzen; hier wahrte seine dienstliche Tätigkeit einen hinreichend engen Bezug zur Straftat des Mannes, die sich in seinem örtlichen Zuständigkeitsbereich ereignete, und sein Eingreifen war besonders eilbedürftig. Die Besorgnis der Befangenheit schloss ihn nicht aus; dafür hätte es einer Entscheidung des Behördenleiters bedurft, die nicht festgestellt war. Auch die Förmlichkeiten waren gewahrt.

Der Schuldspruch hält trotzdem. Der Mann leistete passiven Widerstand, von dem keine konkreten Gefahren für die Beamten ausgingen. Ohne konkrete Gefahr für Leib, Leben, Freiheit oder erhebliche Vermögenswerte scheiden Zwangsmittel, die naheliegend gravierende Verletzungen oder massive Schmerzen verursachen können, regelmäßig aus. Gegen den Beamten sprach zudem sein Sonderwissen: Er kannte die Erkrankung und wusste, dass gerade seine Anwesenheit den Mann reizte.

Warum der Strafausspruch aufgehoben wurde

Das Landgericht hatte einen möglichen Verbotsirrtum nicht geprüft (§ 17 StGB), obwohl der Beamte sein Vorgehen weiter für rechtmäßig hielt. Einen unvermeidbaren Irrtum schließt der Senat aus; ein vermeidbarer kann die Strafe mildern. Unbeachtet blieben außerdem der Zeitabstand zur Tat und die lange Verfahrensdauer, die den Beamten wegen des drohenden Verlusts seiner Stellung erheblich belastete. Über die Strafe muss deshalb eine andere Kammer neu verhandeln. Sie hat auch zu klären, ob die beiden Streifenbeamten selbst rechtswidrig handelten; davon hängt die Variante des gemeinschaftlichen Handelns nach § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB ab.

Meine Einordnung

Der Beschluss schützt Beamte vor dem Vorwurf, jeder polizeirechtliche Fehler sei schon eine Straftat. Er nimmt ihnen aber auch das Argument, man habe ja zuständig und nach Androhung gehandelt. Entschieden wird aus der Lage des Beamten heraus: Es zählt, was er in der Situation wusste und erkennen konnte. Wer die Vorgeschichte oder die Erkrankung des Gegenübers kennt, wird an diesem Wissen gemessen.

Die Aufhebung ist für den Beamten mehr als eine Formsache. Ein Jahr Freiheitsstrafe wegen einer vorsätzlichen Tat ist die Schwelle, ab der das Beamtenverhältnis mit der Rechtskraft endet, auch bei Bewährung (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG). Das Landgericht lag genau auf ihr. Unterhalb dieser Schwelle entscheidet das Disziplinarrecht, ob das Beamtenverhältnis bestehen bleibt.

Was das für betroffene Beamte bedeutet

Sagen Sie zur Sache nichts, auch nicht gegenüber Ihrem Dienstvorgesetzten, und sprechen Sie nicht mit Kollegen über den Vorwurf. Ob Sie den Einsatz schildern, entscheiden wir erst nach Akteneinsicht. Ihr Kenntnisstand im Einsatz wird nach diesem Beschluss zu einer zentralen Frage, und jede frühe Erklärung dazu bleibt in der Akte. In der Verteidigung arbeite ich den Einsatz deshalb Schritt für Schritt auf: was Sie wussten, welche Gefahr konkret bestand und welche Mittel in diesem Moment zur Verfügung standen. Daneben steht das Disziplinarverfahren. Wenn gegen Sie wegen eines Einsatzes ermittelt wird, rufen Sie mich an: 0171 – 40 75 75 8.

Termin buchen