Zwei Vorschriften mit zwei Strafrahmen
§ 113 Abs. 1 StGB trifft, wer einem Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet. Der Rahmen reicht bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe, daneben steht die Geldstrafe. § 114 Abs. 1 StGB erfasst den tätlichen Angriff auf denselben Personenkreis bei einer Diensthandlung; dort beginnt die Strafe bei drei Monaten Freiheitsstrafe und endet bei fünf Jahren. Eine Geldstrafe nennt der Absatz nicht, und einen minder schweren Fall kennt § 114 StGB nicht.
Widerstand leisten oder tätlich angreifen
§ 113 Abs. 1 StGB setzt eine Vollstreckungshandlung voraus und verlangt, dass sich der Beschuldigte ihrer Vornahme mit Gewalt oder mit der Drohung von Gewalt entgegenstellt. § 114 Abs. 1 StGB verlangt das nicht: Dort genügt ein tätlicher Angriff bei einer Diensthandlung, und der Begriff der Diensthandlung ist weiter als der der Vollstreckung. Dass § 114 Abs. 3 StGB eigens den Fall regelt, in dem die Diensthandlung keine Vollstreckungshandlung ist, bestätigt das im Gesetz selbst. Von dieser Einordnung hängt der Abstand zwischen einer möglichen Geldstrafe und drei Monaten Mindeststrafe ab.
Der besonders schwere Fall
§ 113 Abs. 2 Satz 1 StGB setzt für besonders schwere Fälle einen Rahmen von sechs Monaten bis fünf Jahren Freiheitsstrafe. Als Regelbeispiele nennt Satz 2 drei Konstellationen: Der Täter oder ein anderer Beteiligter führt eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich (Nummer 1). Der Täter bringt den Angegriffenen durch eine Gewalttätigkeit in Todesgefahr oder in Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung (Nummer 2). Die Tat wird mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begangen (Nummer 3). Nummer 1 setzt kein Verwenden voraus und greift auch, wenn ein anderer Beteiligter das Werkzeug trägt. Für den tätlichen Angriff gilt Absatz 2 entsprechend (§ 114 Abs. 2 StGB).
Die Rechtmäßigkeit der Diensthandlung
Nach § 113 Abs. 3 Satz 1 StGB ist die Tat nicht nach dieser Vorschrift strafbar, wenn die Diensthandlung nicht rechtmäßig ist. Satz 2 erstreckt das auf den Beschuldigten, der die Diensthandlung irrig für rechtmäßig hält; auch er wird nach § 113 StGB nicht bestraft. Am Anfang der Verteidigung steht deshalb die Rechtsgrundlage der Maßnahme.
Der Irrtum über die Rechtmäßigkeit
§ 113 Abs. 4 StGB regelt den umgekehrten Irrtum, also die Annahme, die Diensthandlung sei nicht rechtmäßig, obwohl sie es war. Satz 1 betrifft den vermeidbaren Irrtum: Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2 StGB) oder bei geringer Schuld von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen. Satz 2 behandelt den unvermeidbaren Irrtum und unterscheidet dort noch einmal. War dem Beschuldigten nach den ihm bekannten Umständen nicht zuzumuten, sich mit Rechtsbehelfen gegen die vermeintlich rechtswidrige Diensthandlung zu wehren, ist die Tat nicht nach dieser Vorschrift strafbar; war es ihm zuzumuten, kann das Gericht wiederum mildern oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, muss es aber nicht. § 49 Abs. 2 StGB erlaubt dabei, bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabzugehen oder auf Geldstrafe zu erkennen.
Beim tätlichen Angriff gilt die Klausel nur eingeschränkt
§ 114 Abs. 3 StGB verweist auf § 113 Abs. 3 und 4 StGB nur für den Fall, dass die Diensthandlung eine Vollstreckungshandlung im Sinne des § 113 Abs. 1 StGB ist. Richtet sich der tätliche Angriff gegen eine Diensthandlung, die keine Vollstreckungshandlung ist, greift die Rechtmäßigkeitsklausel nicht; ihre Rechtswidrigkeit lässt die Strafbarkeit nach § 114 StGB dann nicht entfallen. Soweit Absatz 3 greift, steht auch die Milderung nach § 49 Abs. 2 StGB offen und mit ihr die Geldstrafe, die § 114 Abs. 1 StGB selbst nicht vorsieht.
Wer den Vollstreckungsbeamten gleichsteht
Nach § 115 Abs. 1 StGB gelten die §§ 113 und 114 StGB entsprechend zum Schutz von Personen, die die Rechte und Pflichten eines Polizeibeamten haben oder Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind, ohne Amtsträger zu sein; Absatz 2 erstreckt sie auf hinzugezogene Unterstützungskräfte. Absatz 3 betrifft eine Lage ohne Vollstreckung: Nach § 113 StGB wird auch bestraft, wer bei Unglücksfällen, gemeiner Gefahr oder Not Hilfeleistende der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes, eines Rettungsdienstes, eines ärztlichen Notdienstes oder einer Notaufnahme durch Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt behindert; nach § 114 StGB wird bestraft, wer die Hilfeleistenden in diesen Situationen tätlich angreift.
Beleidigung gegenüber Beamten
Zum Widerstandsvorwurf kann eine Beleidigung hinzutreten. § 185 StGB droht Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe an; bei einer Tätlichkeit, bei öffentlicher Begehung, in einer Versammlung oder beim Verbreiten eines Inhalts steigt der Rahmen auf zwei Jahre Freiheitsstrafe, wobei die Geldstrafe auch dort daneben bleibt. Nach § 194 Abs. 1 Satz 1 StGB setzt die Verfolgung einen Strafantrag voraus. Bei Äußerungen gegenüber Beamten kommt ein zweites Antragsrecht hinzu: Ist die Beleidigung gegen einen Amtsträger während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst begangen, so wird sie nach § 194 Abs. 3 Satz 1 StGB auch auf Antrag des Dienstvorgesetzten verfolgt. Kommentare und Beiträge im Netz behandelt die Seite zur Beleidigung im Internet.
Was neben dem Vorwurf noch in der Akte steht
Widerstand, tätlicher Angriff, Beleidigung und Körperverletzung können nebeneinander in derselben Anzeige stehen. Wird jemand verletzt, tritt eine Körperverletzung hinzu; geschieht sie mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich, ist § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB eröffnet; die Strafe beträgt dann sechs Monate bis zehn Jahre, im minder schweren Fall drei Monate bis fünf Jahre. Was dort gilt, steht auf der Seite zur gefährlichen Körperverletzung.
Soweit die Akte allein aus den Angaben der eingesetzten Beamten besteht, frage ich an, was daneben existiert: Einsatzdokumentation, Bodycam-Aufzeichnungen, Funkverkehr, Vermerke über den Anlass der Maßnahme und die Namen unbeteiligter Zeugen. Ob aufgezeichnet wurde und wie lange die Aufnahmen vorgehalten werden, richtet sich nach dem Polizeirecht, dem die eingesetzten Beamten unterliegen; die Frage gehört früh gestellt.
Wie ich vorgehe
Ich lasse mir zuerst die Akte geben und lese, was die eingesetzten Beamten aufgeschrieben haben. Bis dahin sagen Sie zur Sache nichts, auch nicht am Einsatzort und auch nicht dann, wenn Ihnen erklärt wird, eine kurze Erklärung bringe die Sache aus der Welt. Das Schweigerecht bezieht § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO auf die Sache; die Angaben zur Person deckt es nicht. Über eine schriftliche Einlassung entscheiden wir erst, wenn ich weiß, worauf die Maßnahme gestützt war und welchen Ablauf die Beamten schildern. Hinweise für die Zwischenzeit stehen unter Vorladung der Polizei und in der Ersten Hilfe.
Auf meinen Kanzleisitz kommt es dabei nicht an. Akteneinsicht und Schriftsätze laufen ortsunabhängig; zu Terminen am Gericht des Tatorts reise ich an. Vorwürfe nach §§ 113 und 114 StGB übernehme ich deshalb bundesweit.
Häufige Fragen
Welche Strafe droht bei Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte?
Worin unterscheiden sich Widerstand und tätlicher Angriff?
Bin ich straffrei, wenn die polizeiliche Maßnahme rechtswidrig war?
Wird eine Beleidigung gegenüber Polizeibeamten ohne Strafantrag verfolgt?
Weiterführende Informationen: Gewaltdelikte · Gefährliche Körperverletzung · Beleidigung im Internet · Notwehr · Erste Hilfe