Der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung — digitale Ermittlungsmaßnahmen schafft zwei neue Befugnisse. Nach § 98d StPO-E dürfen biometrische Daten aus einem Strafverfahren automatisiert mit im Internet öffentlich zugänglichen biometrischen Daten abgeglichen werden; angeordnet wird der Abgleich von der Staatsanwaltschaft, bei Gefahr im Verzug von ihren Ermittlungspersonen. Nach § 98e StPO-E dürfen polizeiliche Datenbestände in einer Analyseplattform verfahrensübergreifend weiterverarbeitet werden. Der Entwurf ist am 8. Juli 2026 in erster Lesung beraten und an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz überwiesen worden. Geltendes Recht ist er nicht; in Kraft treten soll er am Tag nach der Verkündung.
Was § 98d StPO-E erlaubt
Zulässig sein soll der Abgleich zur Erforschung des Sachverhalts, zur Identitätsfeststellung oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten oder eines Zeugen. Voraussetzung ist erstens, dass bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, jemand habe als Täter oder Teilnehmer eine Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung begangen — insbesondere eine in § 100a Abs. 2 StPO bezeichnete. Zweitens muss die Aufklärung auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos sein.
Eine Grenze zieht der Entwurf ausdrücklich: Ein Abgleich mit öffentlich zugänglichen Echtzeitdaten ist unzulässig. Erfasst wird also das stehende Bildmaterial des Netzes, nicht der laufende Kamerastream. Die beim Abgleich erhobenen und verarbeiteten Daten sind nach dessen Durchführung unverzüglich zu löschen, soweit sie keinen konkreten Ermittlungsansatz für dieses oder ein anderes Strafverfahren aufweisen; die Löschung ist aktenkundig zu machen.
Protokolliert werden müssen bei jedem Abgleich die Bezeichnung der eingesetzten automatisierten Anwendung und der Zeitpunkt ihres Einsatzes, Angaben, die die Feststellung der erhobenen Daten ermöglichen, und die durchführende Organisationseinheit.
Wer anordnet
Hier liegt der Punkt, an dem sich der Entwurf von dem unterscheidet, was man bei einer Maßnahme dieser Eingriffstiefe erwartet. Angeordnet wird der Abgleich von der Staatsanwaltschaft. Bei Gefahr im Verzug dürfen auch ihre Ermittlungspersonen (§ 152 GVG) anordnen; in diesem Fall ist die Entscheidung der Staatsanwaltschaft unverzüglich, spätestens aber binnen 48 Stunden herbeizuführen. Ein Richtervorbehalt ist nicht vorgesehen.
Verdeckt ist die Maßnahme gleichwohl: Artikel 1 Nummer 3 des Entwurfs nimmt § 98d in die Aufzählung des § 101 Abs. 1 StPO auf und fügt in § 101 Abs. 4 eine neue Nummer 1a ein, nach der die Person zu benachrichtigen ist, deren biometrische Daten aus dem Strafverfahren für den Abgleich verwendet wurden. Wer betroffen ist, erfährt es also erst hinterher — und auch dann nur nach den Einschränkungen, die § 101 StPO für die Benachrichtigung ohnehin vorsieht.
Für die Verteidigung folgt daraus eine schlichte Konsequenz: Die Rechtmäßigkeit einer solchen Maßnahme lässt sich nur an der Akte prüfen, und in der Akte steht sie nur, wenn das Protokoll nach § 98d Abs. 2 StPO-E und der Vermerk über die Löschung nach Absatz 3 tatsächlich dort landen.
Die Analyseplattform
§ 98e StPO-E setzt höher an. Er verlangt den Verdacht einer auch im Einzelfall schwerwiegenden, in § 100a Abs. 2 StPO bezeichneten schweren Straftat und erlaubt dann, in Datei- und Informationssystemen der Polizei rechtmäßig gespeicherte und für eine polizeiliche Analyseplattform zusammengeführte personenbezogene Daten automatisiert weiterzuverarbeiten. Den Anlass für die Regelung nennt die Entwurfsbegründung selbst: Das Bundesverfassungsgericht hat im Urteil vom 16. Februar 2023 (1 BvR 1547/19, 1 BvR 2634/20) für den Bereich der Gefahrenabwehr deutlich gemacht, dass die Nutzung solcher Plattformen einer ausdrücklichen Ermächtigungsgrundlage bedarf.
Einbezogen werden dürfen Vorgangs- und Falldaten, Daten aus den polizeilichen Informationssystemen und aus dem polizeilichen Informationsaustausch, ergänzend und soweit erforderlich auch Erkenntnisse aus Maßnahmen nach den §§ 100a, 100f, 100g, 100k Abs. 1 und 2 sowie § 100i StPO in anderen Verfahren und Daten aus Asservaten. Ausgeschlossen bleiben Daten aus Online-Durchsuchung und Wohnraumüberwachung: Personenbezogene Daten, die aufgrund von Maßnahmen nach den §§ 100b und 100c StPO in anderen Strafverfahren erlangt wurden, dürfen nicht einbezogen werden.
Unzulässig ist ferner eine direkte Anbindung der Plattform an sonstige, nicht-polizeiliche Register und an Internetdienste. Einzelne Datensätze aus gezielten Abfragen in staatlichen Registern oder aus Internetquellen dürfen dagegen einbezogen werden.
Die Sicherungen im Text
Der Entwurf begrenzt die Methodik selbst. Die automatisierte Anwendung hat sich darauf zu beschränken, Daten aufzubereiten und bereitzustellen, die es den Strafverfolgungsbehörden ermöglichen, eigene Bewertungen und Entscheidungen zu treffen. Jeder Einsatz muss anlassbezogen und manuell ausgelöst werden und anhand von Suchbegriffen erfolgen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt ergeben.
Eine ausschließlich auf der Maßnahme beruhende automatisierte Entscheidungsfindung, die unmittelbar eine nachteilige Rechtsfolge für die betroffene Person hat oder diese erheblich beeinträchtigt, ist unzulässig. Technisch und organisatorisch ist sicherzustellen, dass diskriminierende Algorithmen weder herausgebildet noch verwendet werden. Der Einsatz ist unter Darlegung der Voraussetzungen zu begründen, und die Protokollpflichten des § 98d Abs. 2 StPO-E gelten entsprechend.
Das sind Sätze, die sich gut lesen. Ob sie tragen, entscheidet sich nicht am Wortlaut, sondern daran, was von der Begründung und vom Protokoll später in der Akte steht. Genau dort setzt die Prüfung an.
Woran die Verteidigung ansetzen wird
Solange das Gesetz nicht verkündet ist, ändert sich an der Aktenarbeit nichts. Kommt es, verschieben sich drei Prüfpunkte nach vorn. Der erste ist die Schwelle: Eine Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung ist kein Selbstläufer, und die Subsidiaritätsklausel verlangt die Feststellung, dass es anders wesentlich erschwert oder aussichtslos gewesen wäre. Beides muss die Anordnung tragen, nicht der Erfolg der Maßnahme.
Der zweite ist das Protokoll. Ohne die Angaben nach § 98d Abs. 2 StPO-E lässt sich nicht nachvollziehen, welche Anwendung wann gegen welchen Bestand gelaufen ist — und damit auch nicht, ob die Löschungspflicht eingehalten wurde. Fehlt der Vermerk über die Löschung, fehlt der Nachweis.
Der dritte ist die Benachrichtigung nach § 101 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1a StPO-E. Sie ist der einzige Weg, auf dem ein Betroffener ohne Akteneinsicht von der Maßnahme erfährt. Unterbleibt sie, bleibt es bei der Akteneinsicht — und die ist dann keine Routine, sondern der Punkt, an dem sich entscheidet, ob die Maßnahme überhaupt überprüft wird.
Für Beschuldigte ist die praktische Botschaft heute eine andere und eine ältere: Was öffentlich im Netz steht, steht öffentlich. Der Entwurf schafft keine neue Datenquelle, er schafft die Befugnis, die vorhandene maschinell zu durchsuchen.