„Die haben mich nicht belehrt“ ist ein häufiger Satz und selten der Schluss der Prüfung. Er ist der Anfang.
Die Belehrung
Zu Beginn der Vernehmung ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zur Last gelegt wird und welche Strafvorschriften in Betracht kommen. Er ist darauf hinzuweisen, dass es ihm freisteht, sich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen, und jederzeit — auch schon vor der Vernehmung — einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen (§ 136 Abs. 1 Sätze 1 und 2 StPO). Möchte er das tun, sind ihm Informationen zur Verfügung zu stellen, die ihm die Kontaktaufnahme erleichtern, und auf bestehende anwaltliche Notdienste ist hinzuweisen (Sätze 3 und 4).
Bleibt diese Belehrung aus, kommt ein Verwertungsverbot in Betracht. Es tritt aber nicht automatisch ein: Nach der Rechtsprechung muss der Verwertung in der Hauptverhandlung widersprochen werden, und zwar spätestens bis zu dem Zeitpunkt, den § 257 StPO bezeichnet — also im unmittelbaren Anschluss an die betreffende Beweiserhebung (BGHSt 38, 214). Wer schweigt, verliert den Einwand. Genau deshalb ist die Frage, ob belehrt wurde, keine, die man sich für das Plädoyer aufhebt.
Der harte Kern: § 136a StPO
Ein Bereich funktioniert anders, und er ist absolut. Die Freiheit der Willensentschließung und der Willensbetätigung des Beschuldigten darf nicht beeinträchtigt werden durch Misshandlung, Ermüdung, körperlichen Eingriff, Verabreichung von Mitteln, Quälerei, Täuschung oder Hypnose; Zwang darf nur angewandt werden, soweit das Verfahrensrecht ihn zulässt, und die Drohung mit einer unzulässigen Maßnahme sowie das Versprechen eines gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteils sind verboten (§ 136a Abs. 1 StPO). Ebenso wenig sind Maßnahmen gestattet, die das Erinnerungsvermögen oder die Einsichtsfähigkeit beeinträchtigen (Abs. 2).
Und dann der Satz, der diesen Bereich von allen anderen trennt: Das Verbot gilt ohne Rücksicht auf die Einwilligung des Beschuldigten, und Aussagen, die unter Verletzung dieses Verbots zustande gekommen sind, dürfen auch dann nicht verwertet werden, wenn der Beschuldigte der Verwertung zustimmt (§ 136a Abs. 3 Satz 2 StPO). Hier hilft kein Widerspruch, weil keiner nötig ist — und hier schadet auch keine Zustimmung.
Praktisch häufig ist die Täuschung: das Vorspiegeln einer Beweislage, die es nicht gibt, oder das Versprechen eines Vorteils, den niemand geben kann. Die Grenze zwischen zulässigem Vorhalt und unzulässiger Täuschung ist Gegenstand einer umfangreichen Rechtsprechung — sie verläuft nicht dort, wo Laien sie vermuten, und sie ist ohne Akte nicht zu beurteilen.
Weitere gesetzliche Verwertungsverbote
Das Gesetz kennt eine Reihe ausdrücklicher Verbote. Drei sind besonders praxisrelevant.
Nach Zeugnisverweigerung: Die Aussage eines vor der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen, der erst in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht, darf nicht verlesen werden (§ 252 StPO). Das betrifft vor allem Angehörige, die zunächst bei der Polizei ausgesagt haben und sich später anders entscheiden; dazu die Seite Als Zeuge geladen.
Beim Kernbereich privater Lebensgestaltung: Erkenntnisse aus dem Kernbereich, die durch eine Überwachungsmaßnahme nach den §§ 100a bis 100c StPO erlangt wurden, dürfen nicht verwertet werden; Aufzeichnungen darüber sind unverzüglich zu löschen, und Erlangung wie Löschung sind zu dokumentieren (§ 100d Abs. 2 StPO). Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass allein solche Erkenntnisse zu erwarten sind, ist die Maßnahme von vornherein unzulässig (Abs. 1).
Bei geplatzter Verständigung: Löst sich das Gericht von einer Verständigung, darf das Geständnis nicht verwertet werden (§ 257c Abs. 4 Satz 3 StPO). Auch das ist ein gesetzliches Verbot und keine Frage der Beweiswürdigung.
Daneben steht das Beschlagnahmeverbot des § 97 StPO für Berufsgeheimnisträger — mit der wichtigen Grenze, dass es entfällt, wenn der Berufsgeheimnisträger selbst tatverdächtig ist; dazu die Seite ärztliche Schweigepflicht.
Verdeckte Maßnahmen und die Benachrichtigung
Ein eigener Abschnitt der Strafprozessordnung regelt, was bei verdeckten Maßnahmen gilt — von der Rasterfahndung über die Postbeschlagnahme und die Telekommunikationsüberwachung bis zum Einsatz Verdeckter Ermittler (§ 101 Abs. 1 StPO). Zwei Punkte daraus sind für die Verteidigung wichtig.
Erstens werden Entscheidungen und Unterlagen über bestimmte dieser Maßnahmen zunächst nicht zur Akte genommen, sondern bei der Staatsanwaltschaft verwahrt; zur Akte kommen sie erst, wenn die Voraussetzungen für eine Benachrichtigung erfüllt sind (§ 101 Abs. 2 StPO). Wer eine Akte liest, in der von einer solchen Maßnahme nichts steht, weiß deshalb noch nicht, dass keine stattgefunden hat.
Zweitens sind personenbezogene Daten, die durch solche Maßnahmen erhoben wurden, entsprechend zu kennzeichnen, und die Kennzeichnung ist auch nach einer Übermittlung an eine andere Stelle aufrechtzuerhalten (§ 101 Abs. 3 StPO). Diese Kennzeichnung ist die Spur, an der sich nachvollziehen lässt, woher eine Erkenntnis stammt — und damit die Grundlage jeder Prüfung, ob sie verwertet werden darf. § 101 Abs. 4 StPO benennt für jede Maßnahmenart, wer zu benachrichtigen ist.
Was ein Fehler nicht bewirkt
Zwei Erwartungen sind zu dämpfen. Erstens macht ein Verfahrensfehler nicht das ganze Verfahren unwirksam; er betrifft regelmäßig ein einzelnes Beweismittel, und was daneben steht, bleibt verwertbar. Zweitens folgt aus der Unverwertbarkeit eines Beweises nicht ohne Weiteres, dass auch alles unverwertbar wird, was durch ihn gefunden wurde — eine allgemeine Fernwirkung kennt das deutsche Strafverfahrensrecht nicht.
Umgekehrt gilt aber auch: Wo ein Beweis das Verfahren allein trägt, kann sein Wegfall es beenden. Ob das der Fall ist, zeigt erst die Akte — deshalb steht am Anfang jeder solchen Prüfung die Akteneinsicht, nicht die Erinnerung an den Vernehmungstag.
Mein Vorgehen
Ich rekonstruiere aus der Akte, wie die Vernehmung abgelaufen ist: Wann wurde belehrt, was steht im Protokoll, was fehlt, welche Vorhalte wurden gemacht. Wo ein Verwertungsverbot in Betracht kommt, wird der Widerspruch vorbereitet und rechtzeitig erklärt — im unmittelbaren Anschluss an die Beweiserhebung, nicht später. Und ich prüfe, ob der beanstandete Beweis das Verfahren überhaupt trägt: Ein Verwertungsverbot, das nichts bewegt, ist ein Antrag ohne Ertrag.