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Cannabis-Mengengrenzen nach § 34 KCanG

Das Konsumcannabisgesetz staffelt den Besitz nach Gewicht und nach Ort. Zwischen der erlaubten Menge des § 3 KCanG und der Strafbarkeit nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 KCanG liegt bei den Gewichtsmengen eine Ordnungswidrigkeit; bei lebenden Pflanzen fehlt diese Zwischenstufe.

Die erlaubten Mengen nach § 3 KCanG

Absatz 1 erlaubt Personen ab 18 Jahren den Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis zum Eigenkonsum. Eine Ortsangabe enthält dieser Absatz nicht; die Erlaubnis gilt auch unterwegs. In militärischen Bereichen der Bundeswehr gilt sie nicht: § 2 Abs. 3 Satz 2 KCanG nimmt den Besitz dort von der Ausnahme aus. Absatz 2 zieht am Wohnsitz und am gewöhnlichen Aufenthalt eine zweite Grenze: dort sind bis zu 50 Gramm und bis zu drei lebende Cannabispflanzen erlaubt.

Addieren lassen sich beide Erlaubnisse nicht. Satz 2 des Absatzes 2 deckelt die insgesamt besessene Menge auf 50 Gramm; wer zu Hause 50 Gramm liegen hat, darf daneben keine weiteren 25 Gramm mit sich führen. Absatz 3 knüpft an die 25 Gramm des Absatzes 1 an und lässt darüber hinaus, neben der Wohnsitzregelung des Absatzes 2, nur zwei Lagen zu, die mit einer Anbauvereinigung zusammenhängen (Cannabis und das KCanG).

Auf dieser Seite: die erlaubten Mengen des § 3 KCanG, die Bußgeldstufe des § 36 Abs. 1 Nr. 1 KCanG, die drei Strafschwellen des § 34 Abs. 1 Nr. 1 KCanG samt maßgeblichem Gewicht, die eigenen Grenzen für Erwerb und Entgegennahme und das Absehen von der Verfolgung nach § 35a KCanG.

Die Bußgeldstufe des § 36 KCanG

Zwischen Erlaubnis und Strafbarkeit liegt bei den Gewichtsmengen eine eigene Stufe. § 36 Abs. 1 Nr. 1 KCanG erklärt für ordnungswidrig, wer an einem Ort, der nicht sein Wohnsitz oder sein gewöhnlicher Aufenthalt ist, mehr als 25 und bis zu 30 Gramm besitzt (Buchstabe a) oder wer insgesamt mehr als 50 und bis zu 60 Gramm besitzt (Buchstabe b). Wer unterwegs mit 28 Gramm angetroffen wird, hat damit ein Bußgeldverfahren und kein Strafverfahren.

Die Einleitung des Absatzes 1 lässt vorsätzliches und fahrlässiges Handeln gleichermaßen genügen. Der Rahmen steht in § 36 Abs. 2 KCanG: Für die Fälle der Nummer 1 kann eine Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro festgesetzt werden. Das ist die Obergrenze des Rahmens und kein Regelsatz.

Buchstabe c betrifft nicht die Pflanzenzahl Die Bußgeldnorm staffelt allein die Gewichtsmengen. Ihr Buchstabe c erfasst den Besitz von Cannabis in militärischen Bereichen, nicht eine Pflanzenzahl zwischen Erlaubnis und Strafbarkeit. Für die vierte lebende Pflanze gibt es deshalb keine Zwischenstufe.

Ab wann § 34 Abs. 1 Nr. 1 KCanG greift

Die Strafvorschrift nennt drei Schwellen, und jede genügt für sich: mehr als 30 Gramm an einem Ort, der nicht Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt ist (Buchstabe a), insgesamt mehr als 60 Gramm (Buchstabe b) und mehr als drei lebende Cannabispflanzen (Buchstabe c). Der Strafrahmen des Absatzes 1 reicht von Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe.

Die vierte lebende Pflanze am Wohnsitz erfüllt Buchstabe c unmittelbar. Erfasst ist dort der Besitz; wer die Pflanzen selbst gezogen hat, wird zusätzlich an § 34 Abs. 1 Nr. 2 KCanG gemessen, der eigene Voraussetzungen aufstellt (Cannabis-Anbau).

Bezieht sich die Handlung auf eine nicht geringe Menge, liegt nach § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG in der Regel ein besonders schwerer Fall vor; der Rahmen beträgt dann drei Monate bis zu fünf Jahren. Woran sich diese Menge bemisst, steht unter Handel und Menge.

Welche Schwelle am Aufgriffsort gilt

Buchstabe a knüpft in beiden Vorschriften an einen Ort an, der weder Wohnsitz noch gewöhnlicher Aufenthalt ist. In der eigenen Wohnung greift er nicht; dort entscheidet bei den Gewichtsmengen die Gesamtmenge nach Buchstabe b. Wer zu Hause mit 55 Gramm angetroffen wird, ist im Bußgeldbereich; wer dieselbe Menge im Auto mitführt, im Strafbereich.

Was Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt bedeuten, bestimmt § 1 KCanG mit eigenen Fristen (Übersicht zum KCanG). Für Minderjährige gilt keine der Erlaubnisse; ihr Besitz bleibt nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 KCanG in jedem Umfang verboten, und geahndet wird er nach denselben Mengen.

Gewogen wird nach dem Trocknen

Maßgeblich ist nicht, was die Waage am Fundort anzeigt. § 3 Abs. 1 KCanG erlaubt den Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis, „bei Blüten, blütennahen Blättern oder sonstigem Pflanzenmaterial der Cannabispflanze bezogen auf das Gewicht nach dem Trocknen“; § 34 Abs. 1 Nr. 1 und § 36 Abs. 1 Nr. 1 KCanG wiederholen diese Klausel bei jeder ihrer Gewichtsmengen. Frisch geerntetes Material enthält Wasser, und ein Nassgewicht im Protokoll trägt die Einordnung nicht.

Aufgezählt sind dort nur Blüten, blütennahe Blätter und sonstiges Pflanzenmaterial; ob die Klausel auch das abgesonderte Harz erfasst, das § 1 Nr. 5 KCanG als Haschisch bezeichnet, sagt sie nicht. In einem Grenzfall sehe ich mir deshalb an, ob das Untersuchungsergebnis Zustand und Zeitpunkt der Wägung ausweist.

Erwerb und Entgegennahme haben eigene Grenzen

§ 2 Abs. 1 Nr. 12 KCanG verbietet es, Cannabis zu erwerben oder entgegenzunehmen. Das Verbot trifft den Vorgang der Beschaffung, nicht den anschließenden Bestand; § 34 Abs. 1 Nr. 12 KCanG stellt dafür eigene Zahlen auf: mehr als 25 Gramm pro Tag (Buchstabe a) und mehr als 50 Gramm pro Kalendermonat (Buchstabe b). Diese Grenzen laufen neben denen des Besitzes, denn wer erwirbt, besitzt anschließend.

Unterhalb der beiden Werte bleibt der Erwerb verboten; eine Geldbuße knüpft das Gesetz daran nicht, denn § 36 KCanG führt die Nummer 12 des § 2 Abs. 1 nicht auf. Das Sichverschaffen ist ein eigenes Verbot (§ 2 Abs. 1 Nr. 11 KCanG) und nach § 34 Abs. 1 Nr. 11 KCanG ohne Mengengrenze strafbar. Für die Verteidigung kommt es deshalb darauf an, welche Nummer der Vorwurf trifft und worauf er sich stützt. Ein Tages- oder Monatsbezug lässt sich nur aus Beweismitteln herleiten, die genau diese Zeiträume abbilden.

Wenn die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung absieht

§ 35a Abs. 1 KCanG erlaubt es der Staatsanwaltschaft, bei einem Vergehen nach § 34 Abs. 1, 2 oder 5 KCanG von der Verfolgung abzusehen. Drei Voraussetzungen müssen zusammentreffen: geringe Schuld, kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung und eine der dort aufgezählten Handlungen, die der Täter lediglich zum Eigenverbrauch an Cannabis in geringer Menge vorgenommen hat. Handeltreiben und Abgabe stehen in dieser Aufzählung nicht.

Was eine geringe Menge ist, sagt § 35a KCanG nicht; die Zahlen aus § 3 und § 34 KCanG beantworten die Frage nicht. Nach Anklageerhebung kann das Gericht unter denselben Voraussetzungen mit Zustimmung von Staatsanwaltschaft und Angeschuldigtem einstellen, und dieser Beschluss ist nicht anfechtbar. Zur Begründung eines solchen Antrags und zur Lage außerhalb des KCanG: Einstellung bei geringer Menge.

Beendet ist damit das Strafverfahren. Die Mitteilung an die Fahrerlaubnisbehörde verhindert die Einstellung nicht; was daraus folgt, steht unter Drogen am Steuer.

Wie ich einen Mengenvorwurf prüfe

Zuerst nehme ich Akteneinsicht. Wichtig sind Wiegeprotokoll, Zustand des Materials und Ort der Sicherstellung, denn davon hängt ab, welcher Buchstabe in Betracht kommt. Sind an mehreren Orten Mengen gefunden worden, prüfe ich, ob sie zu Recht zusammengezählt worden sind.

Zur Sache sollten Sie bis dahin nichts sagen. Angaben zu Herkunft, Zeitpunkt und Menge lassen sich nicht zurücknehmen und liefern den Tages- oder Monatsbezug, der einem Erwerbsvorwurf sonst fehlt.

Die Schwellen stehen in einem Bundesgesetz; wo das Verfahren geführt wird, ändert an ihnen nichts. Ich übernehme Bußgeld- und Strafverfahren deshalb auch außerhalb Schleswig-Holsteins, korrespondiere elektronisch mit Gericht und Behörde und reise zu Terminen an.

Vor der Anhörung anrufen Nennen Sie mir unter 0171 – 40 75 75 8 die Menge aus dem Protokoll, den Fundort und das Datum; dann ordne ich Ihren Fall in eine der drei Stufen ein. Ich bin auch abends und am Wochenende erreichbar, und die erste Einschätzung kostet nichts.

Häufige Fragen zu den Mengengrenzen

Ab wie viel Gramm Cannabis ist der Besitz strafbar?
An einem Ort, der nicht Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt ist, bei mehr als 30 Gramm; unabhängig vom Ort bei insgesamt mehr als 60 Gramm. Beide Schwellen stehen in § 34 Abs. 1 Nr. 1 KCanG, Buchstabe a und Buchstabe b, und jede genügt für sich. Der Strafrahmen reicht von Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe.
Was passiert bei 28 Gramm Cannabis?
Wer an einem Ort, der nicht sein Wohnsitz oder sein gewöhnlicher Aufenthalt ist, mehr als 25 und bis zu 30 Gramm besitzt, handelt nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a KCanG ordnungswidrig. Es folgt ein Bußgeldverfahren und kein Strafverfahren. In der eigenen Wohnung wäre dieselbe Menge von § 3 Abs. 2 KCanG gedeckt.
Gibt es bei mehr als drei Pflanzen ein Bußgeld?
Nein. Die Bußgeldnorm staffelt nur die Gewichtsmengen; Buchstabe c des § 36 Abs. 1 Nr. 1 KCanG erfasst den Besitz von Cannabis in militärischen Bereichen und keine Pflanzenzahl. Die vierte lebende Pflanze fällt deshalb unmittelbar unter § 34 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c KCanG.
Zählt das Gewicht bei der Sicherstellung oder nach dem Trocknen?
Nach dem Trocknen. Sowohl die Erlaubnis des § 3 KCanG als auch die Schwellen des § 34 Abs. 1 Nr. 1 und des § 36 Abs. 1 Nr. 1 KCanG stellen für Blüten und Pflanzenmaterial ausdrücklich auf dieses Gewicht ab. Ein im Protokoll vermerktes Nassgewicht trägt die Einordnung deshalb nicht.

Weiterführende Informationen: Cannabis und das KCanG · Cannabis-Anbau · Besitz und Eigenbedarf · Einstellung bei geringer Menge · Handel und Menge · Betäubungsmittelstrafrecht

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