Was § 242 StGB unter Diebstahl versteht
Der Grundtatbestand verlangt drei Merkmale: eine fremde bewegliche Sache, deren Wegnahme und die Absicht, sie sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen. Fehlt eines davon, trägt der Vorwurf nicht. § 242 Abs. 1 StGB reicht von der Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe; nach Absatz 2 ist auch der Versuch mit Strafe bedroht.
Der besonders schwere Fall nach § 243 StGB
§ 243 Abs. 1 Satz 1 StGB verschiebt den Rahmen auf drei Monate bis zehn Jahre. Satz 2 zählt sieben Fälle auf, in denen ein besonders schwerer Fall in der Regel anzunehmen ist.
Nummer 1 betrifft Einbruch, Einsteigen, das Eindringen mit einem falschen Schlüssel oder einem sonst nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug und das Sichverborgenhalten, bezogen auf Gebäude, Dienst- und Geschäftsräume oder andere umschlossene Räume. Nummer 2 verlangt, dass die Sache durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung besonders gesichert war. Nummer 3 erfasst den gewerbsmäßigen Diebstahl. Nummer 4 gilt für gottesdienstlich gewidmete oder der religiösen Verehrung dienende Sachen aus Kirchen und vergleichbaren Räumen. Nummer 5 betrifft Stücke von Bedeutung für Wissenschaft, Kunst, Geschichte oder Technik aus allgemein zugänglichen Sammlungen und Ausstellungen. Nummer 6 knüpft an das Ausnutzen einer Hilflosigkeit, eines Unglücksfalls oder einer gemeinen Gefahr an. Nummer 7 nennt erlaubnispflichtige Handfeuerwaffen, Maschinengewehre, Maschinenpistolen, voll- oder halbautomatische Gewehre, sprengstoffhaltige Kriegswaffen und Sprengstoff.
Ist die Sache geringwertig, scheidet nach Absatz 2 ein besonders schwerer Fall aus; es bleibt bei § 242 StGB. Das gilt allein für die Nummern 1 bis 6. Nummer 7 steht nicht darin: Bei einer entwendeten Waffe bleibt es unabhängig vom Wert bei Absatz 1. Wo die Geringwertigkeit endet, sagt das Gesetz nicht; die Grenze zieht die Rechtsprechung.
Die Qualifikationen des § 244 StGB
§ 244 Abs. 1 StGB hebt die Untergrenze auf sechs Monate und reicht bis zu zehn Jahren. Nummer 1 verlangt ein Beisichführen: Buchstabe a betrifft eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug, unter Buchstabe b fällt ein sonstiges Werkzeug oder Mittel, das der Täter mitführt, um Widerstand durch Gewalt oder deren Androhung zu verhindern oder zu überwinden. Nummer 2 betrifft den Diebstahl als Bandenmitglied, Nummer 3 den aus einer Wohnung, dort mit denselben vier Begehungsweisen wie beim ersten Regelbeispiel des § 243 StGB. Trifft die Tat eine dauerhaft genutzte Privatwohnung, beginnt Absatz 4 bei einem Jahr Freiheitsstrafe und endet bei zehn Jahren; damit wird aus dem Vergehen ein Verbrechen, weil § 12 StGB die Grenze bei einem Jahr Mindeststrafe zieht. Den minder schweren Fall von drei Monaten bis zu fünf Jahren sieht Absatz 3 nur für Absatz 1 Nummer 1 bis 3 vor, nicht für Absatz 4. Die Grenze zur dauerhaft genutzten Privatwohnung behandelt Wohnungseinbruchdiebstahl.
Der Bandendiebstahl und § 244a StGB
§ 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB verlangt zweierlei: einen Zusammenschluss, der auf die fortgesetzte Begehung von Raub oder Diebstahl gerichtet ist, und die Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds bei der einzelnen Tat. § 244a Abs. 1 StGB verlangt zusätzlich eine qualifizierte Begehungsweise und beginnt bei einem Jahr, mit einer Obergrenze von zehn Jahren; für minder schwere Fälle sieht Absatz 2 sechs Monate bis fünf Jahre vor. Ausführlich steht die Bandenfrage unter Wohnungseinbruchdiebstahl.
Unterschlagung nach § 246 StGB
Der Unterschied zum Diebstahl ist die Wegnahme. § 246 StGB setzt sie nicht voraus; bestraft wird, wer sich oder einem Dritten eine fremde bewegliche Sache rechtswidrig zueignet, die er bereits in Händen hält. Der Rahmen des Absatzes 1 endet bei drei Jahren Freiheitsstrafe und lässt Geldstrafe zu; ist die Sache anvertraut, reicht Absatz 2 bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe, ebenfalls neben der Geldstrafe. Der Versuch ist nach Absatz 3 strafbar. Absatz 1 gilt zudem nur, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist: Steht ein Diebstahl fest, tritt die Unterschlagung dahinter zurück.
Der Vorwurf entsteht etwa beim nicht zurückgegebenen Leih- oder Leasingfahrzeug, beim behaltenen Fundstück, bei nicht abgeführtem Bargeld aus dem Betrieb des Arbeitgebers und beim Weiterverkauf einer unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sache.
Der Ansatz der Verteidigung liegt beim Merkmal der Zueignung; Nachlässigkeit reicht dafür nicht. Wer die Rückgabe vergisst oder auf eine Mahnung nicht reagiert, hat sich die Sache noch nicht zugeeignet; ebenso wenig, wer sie wegen einer eigenen Forderung gegen den Eigentümer zurückbehält.
Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs (§ 248b StGB)
Wer ein Kraftfahrzeug oder ein Fahrrad gegen den Willen des Berechtigten in Gebrauch nimmt, den trifft § 248b Abs. 1 StGB mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe, Geldstrafe eingeschlossen; auch diese Vorschrift tritt hinter schwerer bedrohte Taten zurück, und der Versuch ist nach Absatz 2 strafbar. Verfolgt wird die Tat nach Absatz 3 nur auf Antrag.
Diebstahl und Unterschlagung nur auf Antrag (§§ 247, 248a StGB)
§ 247 StGB knüpft an die Person des Verletzten an. Betrifft der Diebstahl oder die Unterschlagung einen Angehörigen, den Vormund oder den Betreuer, oder lebt der Verletzte mit dem Beschuldigten in häuslicher Gemeinschaft, verfolgt die Staatsanwaltschaft die Tat nur auf Antrag. Einen Vorbehalt zugunsten eines besonderen öffentlichen Interesses enthält die Vorschrift nicht; bleibt der Antrag aus, fehlt eine Verfahrensvoraussetzung.
§ 248a StGB knüpft an den Wert an. Bei geringwertigen Sachen bleibt es ebenfalls beim Antragserfordernis, solange die Strafverfolgungsbehörde kein besonderes öffentliches Interesse bejaht; tut sie es, schreitet sie von Amts wegen ein. Darin liegt der Unterschied beider Vorschriften: Fehlt der Antrag, endet das Verfahren bei § 247 StGB, während es bei § 248a StGB fortgeführt werden kann.
Die Seiten zu den einzelnen Vorwürfen
Der Ladendiebstahl bleibt beim Grundtatbestand. Über seinen Ausgang entscheiden der Strafantrag, das Verhalten nach dem Aufgriff und die Folgen neben der Strafe. Wie ein solches Verfahren läuft, steht unter Ladendiebstahl.
Beim Wohnungseinbruch entscheidet § 244 StGB über den Rahmen. Welche Begehungsweise die Anklage tragen soll und was die Spurenlage hergibt, klärt Wohnungseinbruchdiebstahl.
Daneben liegen zwei Nachbardelikte: Tritt zur Wegnahme Gewalt oder Drohung hinzu, führen die §§ 249 und 250 StGB weiter (Raub und schwerer Raub); wer die Sache erst nach der Vortat übernimmt, wird nach § 259 StGB verfolgt (Hehlerei).
Wie ich ein Diebstahlsverfahren übernehme
Zuerst will ich wissen, welche Vorschrift die Ermittlungen tragen soll. Das steht in der Akte, nicht im Anhörungsbogen; deshalb beantrage ich Akteneinsicht und rate bis dahin zu schweigen. Eine Angabe zur Herkunft einer Sache bleibt in der Akte; wer sie später ändert, muss den Widerspruch erklären.
Danach prüfe ich, wer einen Strafantrag gestellt hat, worauf sich die Zueignungsabsicht stützen soll und welches Regelbeispiel oder welche Qualifikation die Anklage trägt. Fällt ein Merkmal weg, verschiebt sich der Strafrahmen um Jahre.
Die §§ 242 ff. StGB gelten in jedem Bundesland gleich, und der Verkehr mit Gericht und Staatsanwaltschaft läuft über das besondere elektronische Anwaltspostfach. Der Ort des Verfahrens entscheidet daher nur darüber, wohin ich zum Termin fahre; Mandate wegen Eigentumsdelikten nehme ich auch außerhalb Schleswig-Holsteins an.
Häufige Fragen zum Diebstahlsvorwurf
Welche Strafe droht bei einem Diebstahl?
Wann liegt ein besonders schwerer Fall des Diebstahls vor?
Was unterscheidet Diebstahl und Unterschlagung?
Wird ein Diebstahl unter Angehörigen verfolgt?
Weiterführende Informationen: Diebstahl & Eigentumsdelikte · Ladendiebstahl · Wohnungseinbruchdiebstahl · Hehlerei · Schwerer Raub