Die Strafrahmen von Raub und schwerem Raub
Der Raub verbindet die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache mit Gewalt gegen eine Person oder mit der Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben; hinzu kommt die Absicht, sich oder einem Dritten die Sache rechtswidrig zuzueignen. § 249 Abs. 1 StGB droht dafür Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr an, Absatz 2 für minder schwere Fälle sechs Monate bis fünf Jahre. § 250 Abs. 1 StGB verlangt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, Absatz 2 nicht unter fünf Jahren und Absatz 3 für minder schwere Fälle beider Absätze ein Jahr bis zehn Jahre.
Raub und schwerer Raub sind Verbrechen
Verbrechen sind nach § 12 Abs. 1 StGB rechtswidrige Taten, deren Mindeststrafe bei einem Jahr Freiheitsstrafe oder darüber liegt; ein minder schwerer Fall ändert daran nichts (§ 12 Abs. 3 StGB). Der Versuch ist deshalb nach § 23 Abs. 1 StGB strafbar. Die §§ 153 und 153a StPO greifen nicht; sie sind auf Vergehen beschränkt.
Der Unterschied zwischen Absatz 1 und Absatz 2
Nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StGB genügt es, dass der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub eine Waffe bei sich führt oder ein anderes gefährliches Werkzeug; § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB verlangt, dass ein solcher Gegenstand bei der Tat verwendet wird. Zwischen Mitführen und Verwenden liegen zwei Jahre Mindeststrafe.
Einen Maßstab für das andere gefährliche Werkzeug enthält § 250 StGB nicht; ihn füllt die Rechtsprechung aus. Ob ein Schraubendreher im Rucksack darunter fällt, hängt an der Akte.
Die weiteren Nummern des § 250 StGB
Buchstabe b erfasst, wer sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt den Widerstand einer anderen Person zu verhindern oder zu überwinden; er hängt an dieser Absicht, nicht am Gegenstand. Buchstabe c betrifft die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung. Nummer 2 verlangt, dass der Täter den Raub als Bandenmitglied unter Mitwirkung eines weiteren Bandenmitglieds begeht; vorausgesetzt ist außerdem ein Zusammenschluss zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl. In Absatz 2 greift Nummer 2, wenn in diesen Bandenfällen eine Waffe bei sich geführt wird, und Nummer 3, wenn eine andere Person bei der Tat körperlich schwer misshandelt (Buchstabe a) oder durch die Tat in die Gefahr des Todes gebracht wird (Buchstabe b).
Der minder schwere Fall und die Frage der Bewährung
§ 250 Abs. 3 StGB senkt bei einem minder schweren Fall nur den Strafrahmen. Über die Aussetzung entscheidet § 56 StGB nach der verhängten Strafe: Absatz 1 erfasst Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr, Absatz 2 bei besonderen Umständen nach Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit auch solche bis zu zwei Jahren; bei mindestens sechs Monaten unterbleibt die Aussetzung, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung gebietet (Absatz 3).
§ 250 Abs. 1 StGB beginnt bei drei Jahren, Absatz 2 bei fünf. In den Bereich des § 56 StGB reicht der Rahmen des Absatzes 3 mit einem Jahr; daneben ermäßigt § 49 Abs. 1 Nr. 3 StGB das Mindestmaß von drei Jahren auf sechs Monate und das von fünf Jahren auf zwei Jahre.
Was einen minder schweren Fall trägt, sagt § 250 StGB nicht; entschieden wird nach einer Gesamtwürdigung. Dafür können sprechen: ein untergeordneter Tatbeitrag, ein Geständnis, die Wiedergutmachung, das Alter, ein Alkohol- oder Drogeneinfluss und die Vorgeschichte der Beteiligten. Beruht eine erheblich verminderte Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit auf einem der in § 20 StGB genannten Gründe, kann die Strafe nach § 21, § 49 Abs. 1 StGB gemildert werden; das steht auf der Seite zum Totschlag.
Räuberischer Diebstahl nach § 252 StGB
Wird jemand bei einem Diebstahl auf frischer Tat betroffen und verübt er daraufhin gegen eine Person Gewalt oder droht er mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, um sich im Besitz des Diebesguts zu erhalten, ist er nach § 252 StGB gleich einem Räuber zu bestrafen; es gelten dann die Rahmen der §§ 249 und 250 StGB. Gestritten wird um das Betroffensein auf frischer Tat und um die Absicht, die Beute zu behalten. Wie es dazu kommt, steht auf der Seite zum Ladendiebstahl.
Erpressung und räuberische Erpressung
§ 253 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass jemand einen anderen rechtswidrig durch Gewalt oder durch die Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einem Verhalten nötigt, das dem Vermögen des Genötigten oder eines Dritten Nachteil zufügt, und dass er sich oder einen Dritten dadurch zu Unrecht bereichern will. Der Rahmen reicht bis zu fünf Jahren, Geldstrafe eingeschlossen; der Versuch ist strafbar (Absatz 3). In besonders schweren Fällen liegt die Strafe nach Absatz 4 nicht unter einem Jahr, mit den Regelbeispielen Gewerbsmäßigkeit und Bande.
Absatz 2 macht die Rechtswidrigkeit davon abhängig, ob Gewalt oder angedrohtes Übel zum angestrebten Zweck verwerflich sind; dort setzt die Verteidigung an. Wer auf das Geforderte einen fälligen und einredefreien Anspruch hat, will sich nicht zu Unrecht bereichern; ob das eingesetzte Mittel verwerflich war, ist davon unabhängig zu beurteilen.
Wird die Erpressung durch Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begangen, ist der Täter nach § 255 StGB gleich einem Räuber zu bestrafen; damit greifen auch die Qualifikationen des § 250 StGB. Solche Vorwürfe entstehen auch im Chat, mit der Drohung, intime Aufnahmen zu veröffentlichen oder Anzeige zu erstatten; wer das Konto bedient hat, ist dann eine eigene Beweisfrage.
Das mitgeführte Messer im Waffenrecht
§ 42a Abs. 1 Nr. 3 WaffG verbietet es, Messer mit einhändig feststellbarer Klinge oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm zu führen; eine Grenze von sechs Zentimetern kennt die Vorschrift nicht. Ein Verstoß dagegen ist nach § 53 Abs. 1 Nr. 21b WaffG eine Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro, keine Straftat nach § 52 WaffG. Absatz 2 nimmt vom Verbot den Transport in einem verschlossenen Behältnis aus und das Führen bei einem berechtigten Interesse, das nach Absatz 3 etwa die Berufsausübung begründet.
Untersuchungshaft bei einem Raubvorwurf
Ob der Vorwurf auf Absatz 1 oder Absatz 2 des § 250 StGB gestützt wird, verschiebt die Straferwartung; über § 112 Abs. 1 Satz 2 StPO wirkt sie auf die Verhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft. Haftgründe und der Angriff auf einen Haftbefehl stehen auf den Seiten zur Untersuchungshaft, zum Haftbefehl und zur Haftverschonung.
Wiedererkennung durch Zeugen
Beruht die Zuordnung der Tat auf einer Wiedererkennung, kommt es auf ihr Zustandekommen an: die eigene Beschreibung des Zeugen vor der Vorlage, die Zahl der Vergleichsbilder und ein Bild, das ihm vorher begegnet ist. Eine spätere Gegenüberstellung trägt nur, was sie unabhängig von der ersten Vorlage erbringt; ich lasse mir deren Dokumentation geben, nicht nur den Ergebnisvermerk.
Wie ich in Raubverfahren vorgehe
Ich beantrage Akteneinsicht und äußere mich zur Sache erst danach; bei der Polizei mache ich keine Angaben. Anschließend prüfe ich, ob die Akte die Zueignungsabsicht belegt und welche Nummer des § 250 StGB sie trägt; fällt die Qualifikation weg, gilt der Rahmen des § 249 StGB.
Der Tatort bestimmt das zuständige Gericht. Akteneinsicht, Schriftsätze und Anträge laufen unabhängig vom Sitz meiner Kanzlei, zu Hauptverhandlungen und Haftbesuchen reise ich an. Ich nehme Mandate wegen Raubes daher im gesamten Bundesgebiet an.
Häufige Fragen
Wie hoch ist die Mindeststrafe bei schwerem Raub?
Ist bei schwerem Raub eine Bewährungsstrafe möglich?
Macht es einen Unterschied, ob ich die Waffe eingesetzt habe?
Wird eine Erpressung wie ein Raub bestraft?
Weiterführende Informationen: Diebstahl & Eigentumsdelikte · Ladendiebstahl · Hehlerei § 259 StGB · Untersuchungshaft · Schweigen bei der Polizei