Der Strafrahmen des § 244 Abs. 4 StGB
§ 244 Abs. 4 StGB knüpft an den Wohnungseinbruchdiebstahl des Absatzes 1 Nummer 3 an: Betrifft die Tat eine dauerhaft genutzte Privatwohnung, ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Der Grundfall des Absatzes 1 beginnt darunter, bei sechs Monaten. Strafbar ist auch der Versuch (Absatz 2).
Ein Mindestmaß von einem Jahr macht die Tat nach § 12 Abs. 1 StGB zum Verbrechen. Milderungen für minder schwere Fälle bleiben für diese Einteilung nach § 12 Abs. 3 StGB außer Betracht.
Der minder schwere Fall des § 244 Abs. 3 StGB gilt nach seinem Wortlaut für die Fälle des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3. Absatz 4 ist dort nicht genannt. Der abgesenkte Rahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren steht bei einer dauerhaft genutzten Privatwohnung also nicht zur Verfügung.
Die §§ 153 und 153a StPO setzen ein Vergehen voraus; bei einem Verbrechen ist dieser Ausgang versperrt. Ob eine Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird, richtet sich allein nach § 56 StGB: Absatz 1 erfasst Freiheitsstrafen von höchstens einem Jahr; Absatz 2 reicht bis zu zwei Jahren, wenn Tat und Persönlichkeit in der Gesamtwürdigung besondere Umstände ergeben. Maßgeblich ist die Höhe der verhängten Strafe. Eine Zusage folgt daraus nicht.
Wo die dauerhaft genutzte Privatwohnung endet
Absatz 1 Nummer 3 erfasst einen Diebstahl, bei dem der Täter zur Ausführung der Tat in eine Wohnung einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in der Wohnung verborgen hält. Absatz 4 spricht enger von der dauerhaft genutzten Privatwohnung.
Beim Ferienhaus, beim Rohbau, bei der leerstehenden Wohnung, beim Kellerverschlag und bei Nebenräumen ist zu klären, ob dort tatsächlich jemand wohnt. Wie gemischt genutzte Objekte zu behandeln sind, sagt der Wortlaut nicht; das ist Auslegung. Reine Geschäftsräume sind nach dem Wortlaut keine Wohnung.
Darunter steht § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB. Er beschreibt dieselben Begehungsweisen für ein Gebäude, einen Dienst- oder Geschäftsraum oder einen anderen umschlossenen Raum und begründet nach Satz 2 in der Regel einen besonders schweren Fall; dann gilt der Rahmen des Satzes 1 von drei Monaten bis zu zehn Jahren. Diese Regelwirkung ist widerlegbar. Nach Absatz 2 ist ein besonders schwerer Fall in den Fällen der Nummern 1 bis 6 ausgeschlossen, wenn sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezieht.
Jede der vier Begehungsweisen ist gesondert festzustellen. Ob eine Tür aufgehebelt oder eine unverschlossene Terrassentür genutzt wurde und ob der verwendete Schlüssel dem Beschuldigten überlassen war, entscheidet über die anzuwendende Vorschrift.
Waffe und Werkzeug nach Absatz 1 Nummer 1
Nummer 1 knüpft an das an, was der Täter oder ein anderer Beteiligter bei sich führt. Buchstabe a nennt eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug. Buchstabe b nennt sonst ein Werkzeug oder Mittel, das bei sich geführt wird, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden.
Nur Buchstabe b verlangt einen bestimmten Zweck des Mitführens. Ob ein Schraubendreher im Rucksack unter Buchstabe a fällt, hängt deshalb nicht davon ab, wozu er mitgenommen wurde.
Ein Einsatz des Gegenstands ist in beiden Buchstaben nicht verlangt; das Gesetz spricht vom Beisichführen. Was ein anderes gefährliches Werkzeug ist, bestimmt der Wortlaut nicht, die Reichweite des Begriffs ist Auslegung. Ich prüfe, wo der Gegenstand nach der Akte lag und wozu er mitgeführt worden sein soll.
Bande und schwerer Bandendiebstahl
§ 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB setzt eine Bande voraus, deren Mitglieder sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden haben. Hinzukommen muss die Mitwirkung eines weiteren Bandenmitglieds bei der einzelnen Tat. Wer allein zugreift, erfüllt die Vorschrift nicht, auch wenn eine Abrede besteht.
Wie viele Personen eine Bande bilden, sagt das Gesetz nicht; die Zahl stammt aus der Rechtsprechung und wird hier ohne Fundstelle nicht genannt. Auch die Anforderungen an die Verbindung sind Auslegung.
§ 244a Abs. 1 StGB setzt darauf auf: ein Jahr bis zehn Jahre für den, der den Diebstahl unter den in § 243 Abs. 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen oder in den Fällen des § 244 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 als Bandenmitglied unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht. Absatz 2 senkt den Rahmen im minder schweren Fall auf sechs Monate bis fünf Jahre, ohne die Einordnung als Verbrechen zu berühren. Ich prüfe je Tat, wer anwesend gewesen sein soll und worauf sich die Annahme einer Verbindung stützt.
Was die Beweismittel tragen
Eine DNA-Antragung belegt einen Kontakt zwischen einer Person und dem Spurenträger. Wann er entstanden ist und ob die Person an der Tat beteiligt war, ergibt sich daraus nicht. Bei Werkzeug, Handschuhen und Kleidungsstücken kommt der Übertragungsweg als eigene Frage hinzu.
Eine Funkzellenauswertung ordnet ein Mobiltelefon einem Bereich zu. Wer das Gerät bei sich hatte, sagt sie nicht. Ich sehe mir die Ausdehnung der Zelle, die Zahl der erfassten Anschlüsse und die Zuordnung des Anschlusses zum Beschuldigten getrennt an.
Wird eine Serie angeklagt, prüfe ich für jede Tat gesondert, worauf die Zuordnung gestützt wird: Zugangsweise, Art der Beute, Tatzeit, räumliche Nähe. Ein Muster, das mehrere Taten verbindet, ersetzt den Beweis für die einzelne Tat nicht.
Untersuchungshaft und Hausfriedensbruch
Bei einem Vorwurf nach § 244 Abs. 4 oder nach § 244a StGB stellt sich die Haftfrage früh. Angeordnet werden darf die Untersuchungshaft nur bei dringendem Tatverdacht und einem Haftgrund. Für die Fluchtgefahr verlangt § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO bestimmte Tatsachen, aus denen sich nach Würdigung des Einzelfalls die Gefahr ergibt, dass der Beschuldigte sich dem Verfahren entzieht. § 112 Abs. 3 StPO, der für bestimmte Katalogtaten auf den Haftgrund verzichtet, führt weder § 244 noch § 244a StGB auf. Womit sich ein Haftbefehl inhaltlich angreifen lässt, steht unter Haftbefehl angreifen; die Aussetzung des Vollzugs behandelt die Seite Haftverschonung.
Zur Abgrenzung: Wer widerrechtlich in eine fremde Wohnung eindringt, ohne etwas wegzunehmen, bleibt bei § 123 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe; verfolgt wird nur auf Antrag (Absatz 2).
Wie ich ein Einbruchsverfahren aufnehme
Am Anfang steht der Antrag auf Akteneinsicht; bis sie vorliegt, wird zur Sache nichts erklärt. Ohne die Spurenlage lässt sich nicht beurteilen, ob eine Angabe entlastet oder belastet.
Danach prüfe ich, welche Vorschrift die Anklage tragen soll, ob die Feststellungen zum Raum den Absatz 4 ausfüllen und welche Begehungsweise die Akte belegt. Dazu lasse ich mir die Spurensicherungsberichte und die Lichtbilder der Zugangsstelle vorlegen.
Ob das Verfahren beim Amtsgericht Kiel, bei einem anderen Gericht im Land oder auswärts geführt wird, ändert an der Übernahme nichts. Akten kommen elektronisch, Schriftsätze reiche ich über das besondere elektronische Anwaltspostfach ein, und zu Haftterminen und Hauptverhandlungen fahre ich dorthin, wo das Gericht sitzt.
Häufige Fragen zu § 244 StGB
Ist der Einbruch in eine Privatwohnung ein Verbrechen?
Gibt es bei § 244 Abs. 4 StGB einen minder schweren Fall?
Kann ein Einbruchsverfahren gegen eine Auflage eingestellt werden?
Genügt ein Schraubendreher im Rucksack für § 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB?
Weiterführende Informationen: Diebstahl (§§ 242 ff. StGB) · Ladendiebstahl · Diebstahl und Eigentumsdelikte · Schwerer Raub · Hehlerei · Untersuchungshaft · Ablauf des Strafverfahrens · Erste Hilfe im Notfall