Was § 242 StGB androht
Nach § 242 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen. Angedroht sind Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Strafbar ist nach Absatz 2 auch der Versuch.
Der Wert der Sache kommt im Tatbestand nicht vor: Für die eingesteckte Tafel Schokolade gilt dieselbe Vorschrift wie für die Jacke.
Was „Wegnahme“ genau bedeutet, sagt das Gesetz nicht; dass es auf den Wechsel des Gewahrsams ankommt, ist gefestigte Auslegung. Weil der Versuch strafbar ist, geht es beim Streit über den Zeitpunkt um Versuch oder Vollendung, nicht um die Strafbarkeit als solche.
Der Diebstahl bleibt damit ein Vergehen; das folgt aus § 12 Abs. 2 StGB. Nur bei Vergehen kommen die §§ 153 und 153a StPO in Betracht.
Der Strafantrag nach § 248a StGB
Nach § 248a StGB werden Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen nur auf Antrag verfolgt. Bejaht die Strafverfolgungsbehörde aber ein besonderes öffentliches Interesse, schreitet sie von Amts wegen ein.
Ich prüfe deshalb, ob ein Strafantrag vorliegt und von wem er stammt und worauf ein besonderes öffentliches Interesse gestützt wird.
Eine Wertgrenze für die Geringwertigkeit steht nicht im Gesetz; sie stammt aus der Rechtsprechung und wird hier nicht beziffert.
Nach dem Aufgriff im Laden
Das Festhalten durch den Ladendetektiv stützt sich auf § 127 Abs. 1 Satz 1 StPO: Jedermann darf vorläufig festnehmen, wer auf frischer Tat betroffen oder verfolgt wird, sofern zugleich Fluchtverdacht besteht oder sich die Identität nicht sofort feststellen lässt. Wer bleibt und sich ausweist, gibt für die zweite Alternative wenig her.
Die Vorschrift regelt die Festnahme; eine Befugnis, Taschen oder Kleidung zu durchsuchen, enthält sie nicht. Nach § 127 Abs. 3 StPO ist die Festnahme bei einer nur auf Antrag verfolgbaren Straftat auch ohne bereits gestellten Antrag zulässig; § 248a StGB hindert das Festhalten also nicht.
Danach werden die Personalien festgestellt und Anzeige erstattet; es folgt die Übergabe an die Polizei oder die Entlassung, später ein Schreiben der Polizei oder der Staatsanwaltschaft.
Die Wege aus dem Verfahren
Bei einem Vergehen kann die Staatsanwaltschaft nach § 153 StPO von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld gering wäre und an der Verfolgung kein öffentliches Interesse besteht. Zustimmen muss das Gericht, das über die Eröffnung des Hauptverfahrens zu entscheiden hätte; nach Absatz 1 Satz 2 entfällt die Zustimmung bei geringen Tatfolgen, wenn das Vergehen kein erhöhtes Mindestmaß hat. § 242 StGB hat keines.
§ 153a StPO verlangt keine geringe Schuld, wohl aber Auflagen und Weisungen, die das öffentliche Verfolgungsinteresse beseitigen können, und eine Schwere der Schuld, die dem nicht entgegensteht. Zustimmen müssen das Gericht und der Beschuldigte. Als Auflage nennt das Gesetz unter anderem die Wiedergutmachung des Schadens und die Zahlung eines Geldbetrags. Sind die Auflagen erfüllt, sperrt § 153a Abs. 1 Satz 5 StPO die weitere Verfolgung als Vergehen.
Ob einer dieser Wege eröffnet wird, entscheidet die Staatsanwaltschaft. Ich arbeite darauf hin, ohne das Ergebnis zuzusagen.
Für Jugendliche kommt § 45 JGG hinzu; für Heranwachsende gilt er nach § 109 Abs. 2 JGG nur, wenn der Richter Jugendstrafrecht nach § 105 JGG anwendet. Absatz 1 knüpft an § 153 StPO an, verzichtet aber auf die richterliche Zustimmung. Nach Absatz 2 hat der Staatsanwalt von der Verfolgung abzusehen, wenn bereits eine erzieherische Maßnahme durchgeführt oder eingeleitet worden ist und er es weder für erforderlich hält, den Jugendrichter nach Absatz 3 zu beteiligen, noch Anklage zu erheben. Dem gleich steht das Bemühen des Jugendlichen um einen Ausgleich mit dem Verletzten. Absatz 3 setzt eine Anregung an den Jugendrichter und ein Geständnis voraus. Was das für den weiteren Gang bedeutet, steht unter Jugendstrafrecht.
Was neben der Strafe auf Sie zukommt
Neben dem Strafverfahren steht eine eigene Forderung des Ladens, etwa eine Pauschale für Bearbeitung oder Detektiveinsatz. Ob sie besteht und in welcher Höhe, ist eine zivilrechtliche Frage; im Strafverfahren wird sie nicht entschieden, und eine Zahl nenne ich dazu nicht.
Das Hausverbot spricht der Betreiber kraft seines Hausrechts aus, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens. Wer die Filiale danach betritt, riskiert einen Vorwurf nach § 123 StGB: bis zu ein Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, verfolgt nur auf Antrag.
Richtet sich der Vorwurf gegen den eigenen Arbeitgeber, steht daneben die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund nach § 626 BGB im Raum. Sie ist an eine Frist von zwei Wochen ab Kenntnis der maßgebenden Tatsachen gebunden.
In das Bundeszentralregister kommt nach § 4 BZRG die rechtskräftige Entscheidung, mit der auf Strafe erkannt wurde; ein laufendes Ermittlungsverfahren steht dort nicht. Ob eine Verurteilung im Führungszeugnis erscheint, richtet sich nach § 32 BZRG; die Einzelheiten stehen unter Führungszeugnis.
Wo der Ladendiebstahl aufhört, harmlos zu sein
Der erste Punkt ist die Wiederholung. Ob die Schuld gering und ein öffentliches Interesse zu verneinen ist, bewertet die Staatsanwaltschaft nach § 153 StPO für den Einzelfall; frühere Verfahren gehen in diese Bewertung ein.
§ 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StGB greift, wenn beim Diebstahl eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug mitgeführt wird; Buchstabe b erfasst sonstige Werkzeuge und Mittel, die gerade zum Brechen von Widerstand dabei sind. Der Rahmen liegt dann bei sechs Monaten bis zu zehn Jahren; ein Verbrechen ist das nicht, es bleibt nach § 12 Abs. 2 StGB beim Vergehen. Was in diese Nummer fällt und was nicht, behandle ich unter Wohnungseinbruchdiebstahl.
Am weitesten reicht § 252 StGB. Er erfasst, wer beim Diebstahl auf frischer Tat betroffen wird und dann gegen eine Person Gewalt verübt oder mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben droht, um die Beute zu behalten; bestraft wird er gleich einem Räuber. Dann gilt § 249 StGB: Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, im minder schweren Fall des Absatzes 2 sechs Monate bis zu fünf Jahren. Ein Verbrechen bleibt die Tat auch dann, weil § 12 Abs. 3 StGB den minder schweren Fall bei der Einteilung unberücksichtigt lässt. Die §§ 153 und 153a StPO scheiden aus, weil sie ein Vergehen voraussetzen.
Gemeint ist die Situation an der Ladentür: Der Detektiv greift zu, der Aufgegriffene stößt ihn weg. Ob ein bloßes Losreißen schon Gewalt gegen eine Person ist, ist Auslegung und hier der eigentliche Streitpunkt. Festgestellt werden muss außerdem die Absicht, die Beute zu behalten; wer sie fallen lässt und wegläuft, verfolgt sie nicht. Was aus einem solchen Vorwurf wird, steht unter schwerer Raub.
Was ich zuerst prüfe
Am Anfang steht die Akteneinsicht. Sie zeigt, was der Detektiv notiert hat, ob ein Strafantrag gestellt wurde, welcher Wert angesetzt ist und ob eine Videoaufzeichnung existiert. Ohne diese Angaben ist jede Erklärung ein Risiko.
Zuständig ist nach § 7 Abs. 1 StPO das Gericht des Tatorts; § 8 StPO stellt den Wohnsitz und § 9 StPO den Ergreifungsort daneben. Nach einem Aufgriff auf Reisen kann die Sache weit vom Wohnort entfernt liegen. Anträge und Schriftsätze reiche ich elektronisch ein, gleich bei welchem Amtsgericht die Sache liegt; zu Terminen fahre ich hin.
Fragen und Antworten zum Ladendiebstahl
Wird ein Ladendiebstahl auch bei geringem Wert verfolgt?
Muss ich den Anhörungsbogen der Polizei beantworten?
Kann das Verfahren gegen eine Geldauflage eingestellt werden?
Was passiert, wenn ich mich beim Festhalten losreiße?
Schreiben statt anrufen
Nicht jeder Vorwurf lässt sich am Telefon aussprechen. Wenn Ihnen das Schreiben leichter fällt, nutzen Sie dieses Feld. Was Sie mir schicken, unterliegt ab dem ersten Wort meiner Verschwiegenheitspflicht.