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Vorwurf der Hehlerei nach § 259 StGB

§ 259 StGB richtet sich gegen den Erwerb und die Verwertung einer Sache, die ein anderer durch eine Vermögensstraftat erlangt hat. In den Vorwurf gerät deshalb auch, wer gebraucht gekauft hat und erst später von einer Anzeige erfährt. Ob er die Herkunft der Sache gekannt hat, muss die Akte belegen.

Was § 259 Abs. 1 StGB verlangt

Strafbar macht sich nach dem Wortlaut, wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern. Der Rahmen liegt bei Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Vier Handlungen stehen damit nebeneinander: Ankauf, Sichverschaffen, Absetzen und Hilfe beim Absetzen. Hinzukommen muss die Absicht, sich oder einen Dritten zu bereichern; ein bloß für möglich gehaltener Vorteil genügt dafür nach gefestigter Auslegung nicht. Nach § 259 Abs. 3 StGB ist auch der Versuch strafbar.

Auf dieser Seite: die vier Tathandlungen des § 259 Abs. 1 StGB, der Vorsatz und die Umstände, aus denen er abgeleitet wird, die Anforderungen an die Vortat samt Antragserfordernis über Absatz 2, die Rahmen der §§ 260 und 260a StGB und mein Vorgehen nach der Akteneinsicht.

Der Vorsatz und die Umstände, aus denen er abgeleitet wird

Fahrlässige Hehlerei kennt das Gesetz nicht. § 15 StGB bestimmt, dass nur vorsätzliches Handeln strafbar ist, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht; in § 259 StGB fehlt eine solche Anordnung. Nach gefestigter Auslegung genügt allerdings, dass der Erwerber die Herkunft für möglich hält und billigend in Kauf nimmt. Im Gesetzestext steht diese Schwelle nicht.

Bewiesen wird eine solche innere Haltung über äußere Umstände: ein Preis deutlich unterhalb des Marktniveaus, Barzahlung ohne Beleg, fehlende Kaufunterlagen oder Originalverpackung, eine entfernte oder unkenntlich gemachte Seriennummer, eine Übergabe an ungewöhnlichem Ort. Dem lässt sich entgegenhalten, dass Gebrauchtpreise erheblich streuen, dass zwischen Privatleuten bar gezahlt wird und dass auch rechtmäßig erworbene Ware ohne Zubehör angeboten wird. Ob das Gericht diesen Einwänden folgt, lässt sich nicht zusagen.

Die Kenntnis muss vorliegen, wenn die Sache angekauft oder sonst verschafft wird. Wer erst danach erfährt, woher sie stammt, erfüllt diese Variante nicht mehr. Ob ein späterer Weiterverkauf als Absetzen erfasst wird, hängt davon ab, für wen er geschieht. Gemeint ist nach gefestigter Auslegung die wirtschaftliche Verwertung im Interesse des Vortäters, nicht jeder Verkauf auf eigene Rechnung.

Was vom Kauf noch vorhanden ist, gehört gesichert Anzeigentext, Nachrichtenverlauf, Zahlungsbeleg und der Name, unter dem der Verkäufer aufgetreten ist, tragen die Frage nach der Kenntnis. Anzeigen und Nachrichtenverläufe können später nicht mehr verfügbar sein. Sichern Sie das, bevor Sie sich zur Sache äußern.

Wann die Hehlerei nur auf Antrag verfolgt wird

§ 259 Abs. 2 StGB erklärt die §§ 247 und 248a StGB für sinngemäß anwendbar. Beide machen aus dem Offizialdelikt ein Antragsdelikt, auf verschiedenem Weg. § 248a StGB betrifft geringwertige Sachen: Verfolgt wird nur auf Antrag, es sei denn, die Strafverfolgungsbehörde hält wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten. Was geringwertig ist, bestimmt das Gesetz nicht; eine Wertgrenze nenne ich deshalb nicht.

§ 247 StGB knüpft nicht an den Wert an, sondern an das Verhältnis der Beteiligten. Ist ein Angehöriger, der Vormund oder der Betreuer verletzt oder lebt der Verletzte mit dem Täter in häuslicher Gemeinschaft, wird nur auf Antrag verfolgt. Eine Ausnahme für ein besonderes öffentliches Interesse enthält diese Vorschrift nicht: Fehlt der Antrag, endet das Verfahren. Maßgeblich ist das Verhältnis zum Verletzten der Vortat, nicht zum Verkäufer. Beim gebrauchten Fahrrad gibt deshalb eher § 248a StGB den Ausschlag; § 247 StGB greift nur, wenn der Bestohlene Angehöriger ist oder mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebt.

Die Vortat muss feststellbar sein

Der Tatbestand setzt voraus, dass ein anderer die Sache durch eine Straftat gegen fremdes Vermögen erlangt hat. Abgeurteilt sein muss diese Tat nicht, der Vortäter weder ermittelt noch verurteilt. Feststellbar sein muss sie gleichwohl. Ein Rad ohne Rahmennummer oder eine Sicherstellung ohne zugehörige Diebstahlsanzeige lassen die Herkunft als Vermutung stehen, nicht als Feststellung.

Gewerbsmäßige Hehlerei und Bandenhehlerei

§ 260 Abs. 1 StGB droht Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren an, wenn die Hehlerei gewerbsmäßig (Nummer 1) oder als Mitglied einer Bande begangen wird, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub, Diebstahl oder Hehlerei verbunden hat (Nummer 2). Der Versuch ist nach Absatz 2 strafbar. Ein Verbrechen ist die gewerbsmäßige Hehlerei damit nicht: § 12 Abs. 1 StGB verlangt dafür ein Mindestmaß von einem Jahr Freiheitsstrafe. Treffen Bandenmitgliedschaft und Gewerbsmäßigkeit zusammen, greift § 260a Abs. 1 StGB mit einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen nach Absatz 2 mit sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Die gewerbsmäßige Bandenhehlerei ist anders als § 260 StGB ein Verbrechen; der minder schwere Fall des § 260a Abs. 2 StGB bleibt dafür nach § 12 Abs. 3 StGB außer Betracht. Eine Einstellung nach §§ 153 und 153a StPO scheidet damit aus, weil beide Vorschriften ein Vergehen voraussetzen.

Was gewerbsmäßiges Handeln ist, umschreibt das Gesetz nicht. Nach gefestigter Auslegung muss der Täter die Absicht haben, sich aus wiederholten Taten eine Einnahmequelle von gewissem Gewicht und gewisser Dauer zu erschließen. Aus dem regelmäßigen Weiterverkauf über Online-Plattformen entsteht dieser Vorwurf: Wo Verkaufshistorie, Bewertungsprofil und Zahlungseingänge dokumentiert sind, trägt die Akte die Wiederholung. Dagegen steht die Frage, woher die einzelnen Artikel stammten. Anders als beim Bandendiebstahl nach § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB, der einen Zusammenschluss zu Raub oder Diebstahl verlangt, genügt hier eine Bande, die sich allein zu Hehlereitaten verbunden hat. Wie viele Personen dazugehören müssen, sagt § 260 StGB nicht.

Beteiligung an der Vortat, Begünstigung und Geldwäsche

Der Wortlaut verlangt, dass ein anderer die Sache erlangt hat. Wer selbst gestohlen hat, ist an der eigenen Beute kein Hehler. Umgekehrt kann die vor der Tat gegebene Zusage, die Sachen abzunehmen, in die Beteiligung an der Vortat führen; wo die Grenze verläuft, ist Auslegung.

§ 257 Abs. 1 StGB erfasst einen anderen Fall: Hilfe für jemanden, der eine rechtswidrige Tat begangen hat, in der Absicht, ihm die Vorteile der Tat zu sichern, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Nach § 259 StGB will der Täter sich oder einen Dritten bereichern, nach § 257 StGB dem Vortäter dessen Vorteil erhalten. Wegen Begünstigung wird nach § 257 Abs. 3 Satz 1 StGB nicht bestraft, wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist. Geht es nicht um eine Sache aus einer Vermögensstraftat, sondern um Werte aus einer beliebigen rechtswidrigen Tat, prüft die Staatsanwaltschaft den weiter gefassten § 261 StGB, der auf der Seite zur Geldwäsche steht.

Wie ich die Akte durchgehe

Vor jeder Äußerung zur Sache steht die Akteneinsicht. Wer sich erklärt, ohne zu wissen, welche Vortat ihm zugeordnet wird, bindet sich an Angaben, die später gegen ihn verwendet werden. Nach der Einsicht prüfe ich, ob die Vortat feststellbar ist, ob ein Strafantrag vorliegt, welche Tathandlung die Akte trägt und woraus die Kenntnis im Zeitpunkt des Erwerbs hergeleitet wird. Erst danach entscheide ich mit dem Mandanten über eine schriftliche Einlassung.

Wo die Ware übergeben wurde, bestimmt Staatsanwaltschaft und Gericht. Auf meine Arbeit wirkt sich das nicht aus: Akteneinsicht nehme ich elektronisch, und zu Vernehmung und Hauptverhandlung reise ich dorthin, wo verhandelt wird. Ein Mandat wegen Hehlerei nehme ich deshalb auch weit entfernt von Kiel an.

Häufige Fragen zu § 259 StGB

Mache ich mich strafbar, wenn ich gebraucht gekauft habe und die Sache gestohlen war?
Nicht schon deshalb. § 15 StGB stellt allein vorsätzliches Handeln unter Strafe, soweit das Gesetz fahrlässiges Handeln nicht ausdrücklich mit Strafe bedroht, und § 259 StGB tut das nicht. Wer die Herkunft der Sache weder kannte noch für möglich hielt, erfüllt den Tatbestand nicht. Abgeleitet wird die Kenntnis allerdings aus den Umständen des Erwerbs.
Welche Strafe droht bei Hehlerei?
§ 259 Abs. 1 StGB sieht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor, und nach Absatz 3 ist bereits der Versuch strafbar. Wird die Hehlerei gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande begangen, gilt § 260 Abs. 1 StGB mit sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Kommen beide Merkmale zusammen, gilt § 260a Abs. 1 StGB mit einem Jahr bis zu zehn Jahren.
Muss der Dieb bekannt sein, damit wegen Hehlerei verurteilt werden kann?
Nein. § 259 Abs. 1 StGB verlangt, dass ein anderer die Sache gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat. Wer das war und ob er dafür verurteilt worden ist, steht nicht im Tatbestand. Feststellbar sein muss aber, dass es eine solche Vortat gab; bleibt die Herkunft offen, fehlt dem Vorwurf seine Grundlage.
Wird Hehlerei auch bei geringwertigen Sachen verfolgt?
§ 259 Abs. 2 StGB erklärt die §§ 247 und 248a StGB für sinngemäß anwendbar. Bei einer geringwertigen Sache wird deshalb nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, die Strafverfolgungsbehörde hält wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten. Eine Wertgrenze nennt das Gesetz nicht.

Weiterführende Informationen: Diebstahl & Eigentumsdelikte · Schwerer Raub · Diebstahl nach §§ 242 ff. StGB · Ladendiebstahl · Geldwäsche

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