Seit 2021 taugt jede rechtswidrige Tat als Vortat
Bis 2021 zählte § 261 StGB die Taten auf, aus denen ein Gegenstand stammen musste, damit der Umgang mit ihm Geldwäsche sein konnte. Dieser Katalog ist gestrichen. Es genügt seither, dass der Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, und rechtswidrige Tat ist nach § 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB nur eine solche, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht. Der Vorwurf erreicht damit Menschen ohne jeden Bezug zur organisierten Kriminalität. Die Hehlerei nach § 259 StGB ist enger gefasst: Sie setzt eine Sache voraus, die aus einer Straftat gegen fremdes Vermögen stammt, und daneben eine Bereicherungsabsicht; die Einzelheiten stehen auf der Seite Hehlerei.
Die vier Tathandlungen des Absatzes 1 Satz 1
Nummer 1 erfasst das Verbergen. Nummer 2 nennt das Umtauschen, das Übertragen und das Verbringen, verlangt dafür aber die Absicht, das Auffinden, die Einziehung oder die Ermittlung der Herkunft zu vereiteln; ohne diese Absicht scheidet die Nummer aus. Nummer 3 erfasst das Verschaffen für sich oder einen Dritten. Nummer 4 erfasst das Verwahren sowie das Verwenden für sich oder einen Dritten, und dies nur, wenn der Täter die Herkunft zu dem Zeitpunkt gekannt hat, zu dem er den Gegenstand erlangt hat.
Der Rahmen ist für alle vier Nummern derselbe: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, nach Absatz 3 auch für den Versuch.
Satz 2 nimmt die Nummern 3 und 4 aus, wenn ein Dritter den Gegenstand zuvor erlangt hat, ohne dadurch eine rechtswidrige Tat zu begehen. Satz 3 betrifft den Strafverteidiger: Bei der Annahme eines Honorars handelt er in den Fällen der Nummern 3 und 4 nur vorsätzlich, wenn er in diesem Zeitpunkt sichere Kenntnis von der Herkunft hatte.
Was Absatz 2 unter Strafe stellt
Absatz 2 stellt nicht das Verschleiern der Herkunft unter Strafe, sondern das Verheimlichen und das Verschleiern von Tatsachen, die für das Auffinden, die Einziehung oder die Ermittlung der Herkunft eines Gegenstands nach Absatz 1 von Bedeutung sein können. Der Strafrahmen entspricht dem des Absatzes 1.
Vom Verschleiern der rechtswidrigen Herkunft spricht das Gesetz an anderer Stelle, nämlich in Absatz 7. Ich prüfe deshalb, welche Erklärung die Akte überhaupt als Verheimlichen oder Verschleiern einordnet.
Leichtfertigkeit nach Absatz 6
Absatz 6 Satz 1 bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe, wer in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 leichtfertig nicht erkennt, dass es sich um einen Gegenstand nach Absatz 1 handelt. Das ist ein eigener Strafrahmen, kein Milderungsgrund.
Absatz 6 erfasst auch die Nummern 3 und 4; sein Satz 2 nimmt davon nur den Strafverteidiger aus, der ein Honorar annimmt.
So verläuft der Vorwurf, wenn ein Konto für eine fremde Zahlung geöffnet und der Betrag weiterüberwiesen worden ist. Lässt sich die Kenntnis der Herkunft im Zeitpunkt des Erlangens nicht belegen, bleibt Absatz 6. Was leichtfertig ist, umschreibt das Gesetz nicht.
Ich lasse mir deshalb vorlegen, wie der Kontakt zustande kam, was dem Beschuldigten über den Grund der Zahlung gesagt wurde und ob eine Gegenleistung versprochen war.
Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz und besonders schwere Fälle
Absatz 4 stellt Verpflichtete nach § 2 des Geldwäschegesetzes unter einen eigenen Rahmen: drei Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe. Er knüpft an eine Tat nach Absatz 1 oder Absatz 2 an; die Leichtfertigkeit des Absatzes 6 erfasst er nicht.
§ 2 Abs. 1 GwG führt sie auf, jeweils nur, soweit sie in Ausübung ihres Gewerbes oder Berufs handeln: unter anderem Kreditinstitute, Zahlungs- und E-Geld-Institute, Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, Versicherungsunternehmen, Immobilienmakler, Güterhändler sowie Wirtschaftsprüfer und Steuerberater; Rechtsanwälte und Notare nur bei den in Nummer 10 aufgeführten Tätigkeiten.
Für besonders schwere Fälle sieht Absatz 5 sechs Monate bis zehn Jahre vor. Sein Satz 2 nennt zwei Regelbeispiele: gewerbsmäßiges Handeln und die Mitgliedschaft in einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Geldwäsche verbunden hat. Das ist eine Regel, keine zwingende Folge.
Selbstgeldwäsche und die Straffreiheit nach Absatz 8
Absatz 7 begrenzt die Strafbarkeit dessen, der wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist. Er wird nach den Absätzen 1 bis 6 nur bestraft, wenn er den Gegenstand in den Verkehr bringt und dabei dessen rechtswidrige Herkunft verschleiert. Beides muss zusammentreffen; das Behalten oder Verbrauchen des aus der eigenen Tat Erlangten genügt nicht.
Absatz 8 nimmt von der Strafe aus, wer die Tat freiwillig bei der zuständigen Behörde anzeigt oder eine solche Anzeige freiwillig veranlasst. Versperrt ist der Weg, wenn die Tat bereits ganz oder zum Teil entdeckt war und der Täter das wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage mit der Entdeckung rechnen musste. In den Fällen des Absatzes 1 oder 2 muss er zusätzlich die Sicherstellung des Gegenstandes bewirken. Der Tatbestand bleibt dabei erfüllt; es entfällt allein die Strafe.
§ 43 Abs. 4 GwG hilft dabei nur dem meldenden Verpflichteten: Enthält seine Meldung die für § 261 Abs. 8 StGB erforderlichen Angaben, gilt sie für ihn als Selbstanzeige, und die Meldepflicht schließt die Freiwilligkeit nicht aus. Für den Kontoinhaber kann sie umgekehrt der Zeitpunkt sein, ab dem die Tat entdeckt ist.
Verdachtsmeldung und Sicherung im Strafverfahren
Die Meldung nach dem Geldwäschegesetz und der strafprozessuale Zugriff auf ein Konto sind zwei Vorgänge mit verschiedenen Adressaten und verschiedenen Rechtsbehelfen.
Liegen Tatsachen vor, die darauf hindeuten, dass ein Vermögensgegenstand, der mit einer Geschäftsbeziehung, einem Maklergeschäft oder einer Transaktion zusammenhängt, aus einer strafbaren Handlung stammt, die eine Vortat der Geldwäsche sein könnte, hat der Verpflichtete das nach § 43 Abs. 1 GwG unverzüglich der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zu melden, unabhängig vom Wert und von der Höhe der Transaktion. Eine Strafanzeige ist diese Meldung nicht; Satz 2 behandelt die Anzeige als etwas, das der Verpflichtete zusätzlich abgeben kann.
Auf eine solche Meldung kann die Zentralstelle nach § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a GwG einem Kreditinstitut untersagen, Verfügungen über ein dort geführtes Konto auszuführen; ein Strafverfahren setzt das nicht voraus. Die Maßnahme ist befristet, der Widerspruch nach § 40 Abs. 6 GwG hat keine aufschiebende Wirkung, und für den notwendigen Lebensunterhalt sieht Absatz 5 eine Freigabe auf Antrag vor. Übernimmt die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt, wechselt die Grundlage: Der Zugriff beruht dann auf Vermögensarrest und Beschlagnahme nach der Strafprozessordnung. Beide Wege mit ihren Fristen und Rechtsbehelfen stehen auf Konto gesperrt. Wie sich der einzuziehende Betrag berechnet, behandelt Einziehung und Wertersatz; § 261 Abs. 10 Satz 3 StGB lässt die §§ 73 bis 73e StGB ausdrücklich unberührt.
Was ich zuerst prüfe
Vor jeder Erklärung lese ich die Akte. Sie muss zeigen, aus welcher Tat der Gegenstand herrühren soll, welche Handlung des Absatzes 1 vorgeworfen wird und woraus Kenntnis oder Leichtfertigkeit abgeleitet werden.
Wo das Konto geführt wird und welche Staatsanwaltschaft ermittelt, ändert an meiner Arbeit nichts. Akteneinsicht und Schriftsätze laufen elektronisch; für Vernehmung und Hauptverhandlung fahre ich an den Ort des Gerichts.
Häufige Fragen zu § 261 StGB
Macht sich strafbar, wer fremdes Geld über sein Konto weiterleitet?
Welche Vortat muss dem Vorwurf zugrunde liegen?
Hilft eine Selbstanzeige, wenn die Bank bereits gemeldet hat?
Wie lange kann die Zentralstelle ein Konto blockieren?
Weiterführend: Konto gesperrt · Einziehung und Wertersatz · Betrug nach § 263 StGB · Wirtschaftsstrafrecht