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Besuch in der Haft

Kurzantwort: Gefangene dürfen regelmäßig Besuch empfangen; die Gesamtdauer beträgt mindestens zwei Stunden im Monat, für Angehörige kommen zwei Stunden hinzu und für minderjährige Kinder nochmals zwei (§ 42 LStVollzG SH, § 25 UVollzG SH). In der Untersuchungshaft entscheidet über die Erlaubnis aber das Gericht, wenn es Beschränkungen nach § 119 Abs. 1 StPO angeordnet hat. Der Besuch des Verteidigers steht daneben und wird nicht überwacht (§ 148 Abs. 1 StPO).

Wer einen Angehörigen in Haft hat, stellt zuerst diese Fragen: Wann darf ich kommen, wie lange, wie oft — und wer entscheidet darüber? Die Antwort hängt davon ab, ob Untersuchungshaft vollzogen wird oder eine Strafe. Beides sind verschiedene Rechtskreise mit verschiedenen Zuständigkeiten.

Zwei Haftarten, zwei Zuständigkeiten

Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist Landesrecht. Für Schleswig-Holstein steht er im Landesstrafvollzugsgesetz; über Besuche entscheidet dort allein die Anstalt.

In der Untersuchungshaft kommt eine zweite Stelle hinzu. Neben dem Untersuchungshaftvollzugsgesetz des Landes steht § 119 StPO: Soweit es zur Abwehr einer Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr erforderlich ist, kann angeordnet werden, dass Besuche und Telekommunikation der Erlaubnis bedürfen, dass Besuche überwacht werden und dass die Übergabe von Gegenständen untersagt ist. Diese Anordnungen trifft das Gericht. Wo sie bestehen, entscheidet über die Erlaubnis also nicht die Anstalt, sondern das Gericht — und das ist der Grund, warum Besuchsanträge in dieser Phase oft ins Leere laufen: Sie werden an der falschen Stelle gestellt.

Wie viel Besuch das Gesetz garantiert

Für beide Haftarten gilt in Schleswig-Holstein dasselbe Maß. Gefangene dürfen regelmäßig Besuch empfangen; die Gesamtdauer beträgt mindestens zwei Stunden im Monat (§ 42 Abs. 1 LStVollzG SH, für die Untersuchungshaft § 25 Abs. 1 UVollzG SH).

Dieses Minimum erhöht sich zweimal. Besuche von Angehörigen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 StGB werden besonders unterstützt; dafür kommen zwei weitere Stunden hinzu. Und für Besuche minderjähriger Kinder der Gefangenen erhöht sich die Gesamtdauer um nochmals zwei Stunden (§ 42 Abs. 2 LStVollzG SH, § 25 Abs. 2 UVollzG SH). Wer also Kind und Angehöriger ist, bringt es auf sechs Stunden im Monat — das ist die gesetzliche Untergrenze, nicht die Obergrenze.

Darüber hinaus sollen Besuche zugelassen werden, die persönlichen, rechtlichen oder geschäftlichen Angelegenheiten dienen, welche sich nicht schriftlich erledigen, nicht durch Dritte wahrnehmen und nicht bis zur Entlassung aufschieben lassen (§ 42 Abs. 3 LStVollzG SH, § 25 Abs. 3 UVollzG SH). In der Strafhaft tritt als weiterer Grund die Förderung der Eingliederung hinzu. Das ist die praktisch wichtigste Vorschrift: Ein Wohnungsauflösungstermin, eine Unterschrift beim Notar, ein Gespräch über den Betrieb — dafür gibt es einen eigenen Zugang, der nicht auf die Monatsstunden angerechnet werden muss.

Zwei Sonderformen kennt das Gesetz außerdem. Die Anstaltsleitung kann mehrstündige, unüberwachte Langzeitbesuche zulassen, wenn das der Pflege familiärer oder partnerschaftlicher Kontakte förderlich erscheint und die Gefangenen dafür geeignet sind. Und sie kann Besuche über eine audiovisuelle Verbindung gestatten (§ 42 Abs. 4 und 5 LStVollzG SH, § 25 Abs. 4 und 5 UVollzG SH). Beides steht im Ermessen der Anstalt; einen Anspruch begründet es nicht.

Wie ein Besuch abläuft

Besuchende Personen und ihre Sachen werden kontrolliert; aus Sicherheitsgründen kann der Besuch davon abhängig gemacht werden, dass beide durchsucht werden (§ 44 Abs. 1 LStVollzG SH, § 27 Abs. 1 UVollzG SH). Die Durchsuchung von Besucherinnen ist weiblichen, die von Besuchern männlichen Bediensteten vorbehalten; bei Darlegung eines berechtigten Interesses besteht ein Wahlrecht. Das Schamgefühl ist bei jeder Durchsuchung zu schonen.

Überwacht wird in der Regel: Besuche werden im Regelfall durch Bedienstete beaufsichtigt. Eine akustische Überwachung ist enger — sie ist nur zulässig, soweit sie im Einzelfall erforderlich ist, in der Strafhaft wegen einer Gefährdung des Vollzugsziels oder aus Sicherheitsgründen, in der Untersuchungshaft wegen einer Gefährdung der Aufgaben der Untersuchungshaft oder aus Sicherheitsgründen (§ 44 Abs. 5 LStVollzG SH, § 27 Abs. 5 UVollzG SH). Dass jemand danebensitzt, heißt also nicht, dass mitgehört werden darf.

Abgebrochen werden darf ein Besuch, wenn Besucher oder Gefangene trotz Abmahnung gegen das Gesetz oder gegen Anordnungen verstoßen; in der Untersuchungshaft gilt das ausdrücklich auch für Verstöße gegen verfahrenssichernde Anordnungen nach § 119 Abs. 1 StPO. Die Abmahnung entfällt, wenn der sofortige Abbruch unerlässlich ist. Im Einzelfall kann die Anstaltsleitung eine Trennvorrichtung anordnen oder den Besuch mit optisch-elektronischen Hilfsmitteln überwachen lassen; darauf ist vorher hinzuweisen.

Gegenstände dürfen beim Besuch grundsätzlich nicht übergeben werden; Ausnahmen bedürfen der vorherigen Genehmigung der Anstalt (§ 44 Abs. 7 LStVollzG SH). In der Untersuchungshaft steht davor noch das Gericht: Hat es die Übergabe untersagt, ist sie ausgeschlossen; sonst genügt die Genehmigung der Anstalt. Was in der Anstalt selbst eingekauft wurde, darf übergeben werden (§ 27 Abs. 7 UVollzG SH). Mitgebrachte Pakete, Lebensmittel oder Kleidung gehören deshalb nicht in die Besuchszelle, sondern in den vorher geklärten Weg.

Wann ein Besuch untersagt werden kann

Die Anstaltsleitung kann Besuche untersagen, wenn die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet würde. In der Strafhaft kommt ein zweiter Grund hinzu, der nur Nicht-Angehörige trifft: wenn zu befürchten ist, dass sie schädlichen Einfluss ausüben oder die Erreichung des Vollzugsziels behindern (§ 43 Abs. 1 LStVollzG SH; für die Untersuchungshaft § 26 Abs. 1 UVollzG SH).

Einen eigenen Weg sieht das Gesetz vor, wenn gewichtige Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Besuch das Wohl eines Kindes oder Jugendlichen gefährdet — insbesondere beim Verdacht, dass es durch eine Straftat der oder des Gefangenen geschädigt wurde. Dann informiert die Anstaltsleitung das Jugendamt und regt an, über das Familiengericht ein Kontaktverbot zu erwirken; bis zu dessen Entscheidung kann sie Besuche vorläufig untersagen (§ 43 Abs. 2 LStVollzG SH, § 26 Abs. 2 UVollzG SH).

Der Besuch des Verteidigers steht daneben

Dem Beschuldigten ist schriftlicher und mündlicher Verkehr mit dem Verteidiger gestattet, auch wenn er sich nicht auf freiem Fuß befindet (§ 148 Abs. 1 StPO). Das Vollzugsrecht setzt das um: Besuche von Verteidigern in einer die Gefangenen betreffenden Rechtssache sind zu gestatten und werden nicht überwacht; eine inhaltliche Überprüfung der mitgeführten Schriftstücke ist unzulässig, und Unterlagen dürfen übergeben werden (§ 45 LStVollzG SH, § 28 UVollzG SH). Eine Trennvorrichtung ist beim Verteidigerbesuch nur zulässig, wenn sie zum Schutz von Personen unerlässlich ist.

In der Untersuchungshaft sind daneben Besuche sonstiger Berufsgeheimnisträger im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 StPO sowie von Bewährungshilfe, Gerichts- und Jugendgerichtshilfe zu gestatten. Der Verteidigerbesuch geht deshalb nicht von den Monatsstunden ab, die für die Familie bleiben.

Telefonieren statt besuchen

Ein Recht auf Telefonate gibt es nicht; sie können gestattet werden, und dann gelten die Bestimmungen über den Besuch entsprechend (§ 46 LStVollzG SH, § 29 UVollzG SH). Eine beabsichtigte Überwachung ist anzukündigen — den Gefangenen rechtzeitig vor Beginn, dem Gesprächspartner unmittelbar nach Herstellung der Verbindung. Die Kosten tragen die Gefangenen; sind sie dazu nicht in der Lage, kann die Anstalt sie in begründeten Fällen in angemessenem Umfang übernehmen.

Wo der Antrag hingehört

Diese Seite erklärt die Rahmenbedingungen. Den Besuch organisieren müssen Angehörige selbst — und der häufigste Fehler ist, ihn an der falschen Stelle zu beantragen.

Maßgeblich ist, ob in der Untersuchungshaft Beschränkungen nach § 119 Abs. 1 StPO angeordnet sind. Sind sie es, entscheidet über die Besuchserlaubnis das Gericht, und der Antrag ist dorthin zu richten; gegen Entscheidungen und Maßnahmen nach dieser Vorschrift kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden (§ 119 Abs. 5 StPO). Sind keine angeordnet — und in der Strafhaft ohnehin —, richtet sich alles nach dem Vollzugsgesetz, und zuständig ist die Anstalt. Ob solche Anordnungen bestehen, steht im Haftbefehl.

Wer einen Termin außerhalb der Monatsstunden braucht, etwa für eine Kündigung, einen Verkauf oder eine Vollmacht, sollte den Antrag ausdrücklich auf die Vorschrift stützen, die dafür gemacht ist (§ 42 Abs. 3 LStVollzG SH, § 25 Abs. 3 UVollzG SH), und nicht auf die allgemeine Besuchszeit.

Ich bin Strafverteidiger und kein Betreuer: Besuchszeiten, Anmeldungen und Fahrten sind Sache der Angehörigen. Meine Arbeit beginnt beim Tatvorwurf und bei der Haftfrage selbst.

Häufige Fragen zum Besuch in der Haft

Wie oft darf ich Besuch bekommen?
Das Gesetz gibt eine Untergrenze vor, keine feste Zahl von Terminen: Gefangene dürfen regelmäßig Besuch empfangen, die Gesamtdauer beträgt mindestens zwei Stunden im Monat (§ 42 Abs. 1 LStVollzG SH, in der Untersuchungshaft § 25 Abs. 1 UVollzG SH). Für Besuche von Angehörigen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 StGB kommen zwei Stunden hinzu, für Besuche minderjähriger Kinder nochmals zwei. Wie diese Stunden auf Termine verteilt werden, regelt die Anstalt.
Zählt der Besuch meines Verteidigers zur Besuchszeit?
Nein. Der Verkehr mit dem Verteidiger ist eigenständig gewährleistet (§ 148 Abs. 1 StPO); Verteidigerbesuche in einer die Gefangenen betreffenden Rechtssache sind zu gestatten und werden nicht überwacht (§ 45 LStVollzG SH, § 28 UVollzG SH). Auch die mitgeführten Schriftstücke dürfen inhaltlich nicht kontrolliert werden.
Wird der Besuch abgehört?
Beaufsichtigt wird in der Regel, mitgehört nicht ohne Weiteres. Besuche werden im Regelfall durch Bedienstete überwacht; eine akustische Überwachung ist nur zulässig, soweit sie im Einzelfall erforderlich ist — in der Strafhaft wegen einer Gefährdung des Vollzugsziels oder aus Gründen der Sicherheit (§ 44 Abs. 5 LStVollzG SH), in der Untersuchungshaft wegen einer Gefährdung der Aufgaben der Untersuchungshaft oder aus Sicherheitsgründen (§ 27 Abs. 5 UVollzG SH). In der Untersuchungshaft kann zusätzlich das Gericht die Überwachung anordnen (§ 119 Abs. 1 StPO).
Wer entscheidet in der Untersuchungshaft über die Besuchserlaubnis?
Das hängt davon ab, ob Beschränkungen angeordnet sind. Soweit es zur Abwehr einer Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr erforderlich ist, kann angeordnet werden, dass Besuche der Erlaubnis bedürfen; diese Anordnungen trifft das Gericht (§ 119 Abs. 1 StPO). Dann ist der Antrag dorthin zu richten, nicht an die Anstalt. Gegen solche Entscheidungen und Maßnahmen kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden (§ 119 Abs. 5 StPO).
Darf ich beim Besuch etwas mitbringen?
Grundsätzlich nicht. Gegenstände dürfen beim Besuch nicht übergeben werden; Ausnahmen sind mit vorheriger Genehmigung der Anstalt zulässig (§ 44 Abs. 7 LStVollzG SH). In der Untersuchungshaft bedarf die Übergabe der Genehmigung der Anstalt, soweit nicht schon das Gericht sie untersagt hat; was in der Anstalt selbst eingekauft wurde, darf übergeben werden (§ 27 Abs. 7 UVollzG SH). Klären Sie das vor der Fahrt, nicht am Tor.
Dürfen meine Kinder mich besuchen?
Ja, und das Gesetz begünstigt es ausdrücklich: Für Besuche minderjähriger Kinder erhöht sich die Gesamtdauer um weitere zwei Stunden (§ 42 Abs. 2 LStVollzG SH, § 25 Abs. 2 UVollzG SH). Eine Grenze zieht der Kinderschutz: Bestehen gewichtige Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls, informiert die Anstaltsleitung das Jugendamt und regt ein Kontaktverbot über das Familiengericht an; bis dahin kann sie Besuche vorläufig untersagen.
Kann die Anstalt einen Besuch einfach verbieten?
Nur aus den Gründen, die das Gesetz nennt. Untersagt werden kann ein Besuch, wenn die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet würde; in der Strafhaft außerdem bei Personen, die nicht Angehörige sind, wenn ein schädlicher Einfluss oder eine Behinderung des Vollzugsziels zu befürchten ist (§ 43 Abs. 1 LStVollzG SH). Ein laufender Besuch darf abgebrochen werden, wenn trotz Abmahnung gegen Anordnungen verstoßen wird.
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