Schwerpunkte
Gewalt & Konflikte Diebstahl & Eigentumsdelikte Tötungsdelikte Auslieferungsrecht
Hilfe & Wissen
Erste Hilfe im Notfall Ablauf des Strafverfahrens FAQ — häufige Fragen Aktuelles Broschüren & Downloads
Kanzlei
Rechtsanwalt Meyer Die Kanzlei Erfolge Honorar & Erstberatung Kontakt Für Kolleginnen & Kollegen
Notfall · 0171 – 40 75 75 8
Anrufen24/7

Muss man im Gefängnis arbeiten, und was verdient man dabei?

Kurzantwort: In der Strafhaft besteht eine Arbeitspflicht, in der Untersuchungshaft nicht (für Schleswig-Holstein § 35 Abs. 1 LStVollzG SH gegenüber § 21 Abs. 1 UVollzG SH). Die Vergütung wird nicht ausgezahlt, sondern aufgeteilt: ein Teil als Hausgeld für den Einkauf, ein Teil als angespartes Überbrückungsgeld für die Zeit nach der Entlassung, der Rest als Eigengeld. Rentenanwartschaften entstehen durch Anstaltsarbeit nicht; in der Arbeitslosenversicherung besteht dagegen Versicherungspflicht.

Der Strafvollzug ist seit der Föderalismusreform Ländersache. Sechzehn Landesgesetze bedeuten sechzehn Fassungen im Detail, und die Beträge stehen gerade in Bewegung. Was hier steht, ist der gemeinsame Aufbau; die Zahlen gehören am Gesetz des Vollzugslandes nachgesehen.

Die Arbeitspflicht

In der Strafhaft gilt: Soweit Gefangene nicht an schulischen oder beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen teilnehmen, sind sie zu Arbeit oder zur Teilnahme an Arbeitstraining oder arbeitstherapeutischen Maßnahmen verpflichtet, wenn und soweit sie dazu in der Lage sind (§ 35 Abs. 1 LStVollzG SH). Die Verpflichtung entfällt mit dem Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters und im Rahmen des Beschäftigungsverbots zum Schutz werdender und stillender Mütter (§ 35 Abs. 2 LStVollzG SH). Aus der Pflicht folgt kein Anspruch auf einen Arbeitsplatz — die Anstalt weist zu, was sie hat.

In der Untersuchungshaft ist es umgekehrt: Untersuchungsgefangene sind nicht zur Arbeit verpflichtet (§ 21 Abs. 1 UVollzG SH). Arbeit soll ihnen angeboten werden, und wer sie annimmt, wird dafür vergütet. Der Grund für den Unterschied ist die Unschuldsvermutung.

Wer freie Arbeit zur Abwendung einer Ersatzfreiheitsstrafe leistet, erfüllt damit zugleich die Arbeitspflicht (§ 35 Abs. 1 LStVollzG SH). Wie sich eine Ersatzfreiheitsstrafe ganz vermeiden lässt, steht auf der Seite Ersatzfreiheitsstrafe.

Was die Arbeit einbringt

Der Aufbau ist überall derselbe. Das Landesgesetz legt eine Eckvergütung als Prozentsatz der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV fest — einer sozialrechtlichen Rechengröße, die sich jährlich ändert. Aus der Eckvergütung wird ein Tagessatz gebildet, und die konkrete Vergütung wird nach Art der Maßnahme und Leistung gestuft (§ 37 Abs. 2 und 3 LStVollzG SH).

Die Prozentsätze selbst nenne ich hier bewusst nicht, und der Grund ist wichtiger als die Zahl: Das Bundesverfassungsgericht hat am 20. Juni 2023 entschieden, dass die Vergütungsregelungen Bayerns und Nordrhein-Westfalens mit dem Resozialisierungsgebot aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG unvereinbar sind, und den Gesetzgebern eine Neuregelung bis zum 30. Juni 2025 aufgegeben (2 BvR 166/16, 2 BvR 1683/17). Die Länder haben ihre Sätze daraufhin angehoben und ordnen dabei zugleich die Aufteilung neu. Jede ältere Zusammenstellung von Prozentsätzen ist deshalb mit Vorsicht zu lesen; maßgeblich ist die aktuelle Fassung des Vollzugsgesetzes.

Hausgeld, Überbrückungsgeld, Eigengeld

Ausgezahlt wird die Vergütung nicht. Sie wird auf drei Konten verteilt, die die Anstalt führt (§ 74 Abs. 1 LStVollzG SH); Bargeld dürfen Gefangene grundsätzlich nicht besitzen (§ 74 Abs. 2 LStVollzG SH).

Aus einem Teil der Vergütung wird das Hausgeld gebildet (§ 75 LStVollzG SH). Darüber können Gefangene im Rahmen des Gesetzes verfügen — es ist das Geld für den Einkauf in der Anstalt und für Telefonkosten. Ein weiterer Teil wird als Überbrückungsgeld angespart; es soll den notwendigen Lebensunterhalt in den ersten vier Wochen nach der Entlassung sichern und wird bei der Entlassung ausgezahlt (§ 77 Abs. 1 und 2 LStVollzG SH). Was bleibt, ist Eigengeld: die Beträge, die Gefangene bei Strafantritt mitbringen oder während der Haft erhalten, sowie die Teile der Vergütung, die nicht anderweitig in Anspruch genommen werden (§ 72 Abs. 1 LStVollzG SH). Darüber können sie verfügen, soweit es nicht als Überbrückungsgeld benötigt wird (§ 72 Abs. 2 LStVollzG SH) — daraus lassen sich Schulden bedienen und Unterhaltspflichten erfüllen.

Wer ohne eigenes Verschulden keine Vergütung erhält und bedürftig ist, bekommt auf Antrag ein Taschengeld (§ 73 LStVollzG SH). Verschuldet ist die Bedürftigkeit, wenn eine zumutbare Tätigkeit nicht angenommen oder verschuldet verloren wurde.

Angehörige können Geld einzahlen. Für Maßnahmen der Eingliederung und der Pflege sozialer Beziehungen — genannt sind unter anderem Kosten der Gesundheitsfürsorge, der Aus- und Fortbildung sowie Telefon- und Fahrtkosten — ist eine zweckgebundene Einzahlung möglich, die nur für diese Zwecke verwendet werden darf (§ 76 LStVollzG SH).

Der Haftkostenbeitrag

Hier hält sich ein hartnäckiges Missverständnis. Wer allein die Vergütung nach dem Vollzugsgesetz erhält, zahlt nichts für Unterkunft und Verpflegung: Diese Vergütungen bleiben bei der Erhebung ausdrücklich unberücksichtigt (§ 78 Abs. 1 Satz 3 LStVollzG SH). Erhoben wird der Haftkostenbeitrag von Gefangenen, die in einem freien Beschäftigungsverhältnis stehen, sich selbst beschäftigen oder über anderweitige regelmäßige Einkünfte verfügen (§ 78 Abs. 1 Satz 1 LStVollzG SH) — also typischerweise von Freigängern und von Gefangenen mit Rente oder Mieteinnahmen.

Auch dann gibt es Grenzen: Täglich muss ein Tagessatz verbleiben, und von der Geltendmachung ist abzusehen, soweit die Wiedereingliederung dadurch gefährdet würde (§ 78 Abs. 1 Sätze 4 und 5 LStVollzG SH). Die Höhe richtet sich nach den Sachbezugswerten des Sozialrechts (§ 78 Abs. 2 LStVollzG SH, § 17 Abs. 1 Nr. 4 SGB IV).

Was sozialversichert ist und was nicht

Die Arbeit in der Anstalt begründet keine Beschäftigung, die Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung auslöst. Das ist kein Versehen des Gesetzgebers, sondern eine offene Baustelle seit 1977: Das Strafvollzugsgesetz sah die Einbeziehung der Gefangenen in die Sozialversicherung in den §§ 190 bis 193 StVollzG vor, doch § 198 Abs. 3 StVollzG stellt deren Inkraftsetzung unter den Vorbehalt eines besonderen Bundesgesetzes. Dieses Gesetz ist bis heute nicht ergangen. Rentenanwartschaften entstehen durch Anstaltsarbeit deshalb nicht.

Eine Ausnahme gibt es. Gefangene, die Arbeitsentgelt, Ausbildungsbeihilfe oder Ausfallentschädigung erhalten, sind in der Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig (§ 26 Abs. 1 Nr. 4 SGB III). Das ist der Grund, weshalb nach einer längeren Haft ein Anspruch auf Arbeitslosengeld bestehen kann — ein Punkt, der in der Entlassungsvorbereitung zu prüfen ist. Wer im freien Beschäftigungsverhältnis außerhalb der Anstalt arbeitet, ist ohnehin regulär sozialversichert.

Ärztliche Versorgung

Für Art und Umfang der medizinischen Leistungen gelten die für gesetzlich Versicherte maßgeblichen Vorschriften des SGB V entsprechend; erfasst sind auch Vorsorgeleistungen und die Versorgung mit medizinischen Hilfsmitteln, soweit diese mit Rücksicht auf die Dauer des Freiheitsentzugs nicht ungerechtfertigt sind (§ 79 Abs. 1 LStVollzG SH). An den Kosten können Gefangene beteiligt werden, höchstens jedoch bis zum Umfang der Beteiligung vergleichbarer gesetzlich Versicherter (§ 79 Abs. 2 LStVollzG SH). Der Anspruch ruht, solange Gefangene aufgrund eines freien Beschäftigungsverhältnisses oder einer Selbstbeschäftigung krankenversichert sind (§ 81 LStVollzG SH).

Mein Vorgehen

Vollzugsrecht ist nicht der Nebenschauplatz, für den es gehalten wird. Die Zuweisung zu einer Maßnahme entscheidet über die Höhe der Vergütung, die Vergütung über das Überbrückungsgeld, und das Überbrückungsgeld über den Start nach der Entlassung. Gegen Entscheidungen der Anstalt steht der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zur Strafvollstreckungskammer offen; die Fristen sind kurz. Ich prüfe deshalb früh, ob eine Zuweisung, eine Vergütungsstufe oder ein Haftkostenbeitrag angreifbar ist — und was sich in der Entlassungsvorbereitung noch bewegen lässt.

Häufige Fragen zu Arbeit und Geld in der Haft

Muss man im Gefängnis arbeiten?
In der Strafhaft ja. Soweit Gefangene nicht an schulischen oder beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen teilnehmen, sind sie zu Arbeit oder zur Teilnahme an Arbeitstraining oder arbeitstherapeutischen Maßnahmen verpflichtet, wenn und soweit sie dazu in der Lage sind (§ 35 Abs. 1 LStVollzG SH). Mit dem Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters entfällt die Pflicht (§ 35 Abs. 2). In der Untersuchungshaft besteht keine Arbeitspflicht (§ 21 Abs. 1 UVollzG SH). Da der Vollzug Landesrecht ist, steht die Regelung in anderen Bundesländern an anderer Stelle.
Was verdient man dabei?
Das Landesgesetz legt eine Eckvergütung als Prozentsatz der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV fest; daraus wird ein Tagessatz gebildet, und die konkrete Vergütung wird nach Art der Maßnahme und Leistung gestuft (§ 37 Abs. 2 und 3 LStVollzG SH). Eine feste Zahl nenne ich hier nicht: Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Juni 2023 (2 BvR 166/16, 2 BvR 1683/17) mussten die Länder ihre Vergütungsregelungen bis zum 30. Juni 2025 neu fassen, und die Sätze sind seither in Bewegung. Maßgeblich ist die aktuelle Fassung des Gesetzes im Vollzugsland.
Warum wird das Geld nicht ausgezahlt?
Weil das Gesetz es aufteilt. Ein Teil der Vergütung wird Hausgeld und steht für den Einkauf in der Anstalt und für Telefonkosten zur Verfügung (§ 75 LStVollzG SH). Ein weiterer Teil wird als Überbrückungsgeld angespart, das den notwendigen Lebensunterhalt in den ersten vier Wochen nach der Entlassung sichern soll und erst dann ausgezahlt wird (§ 77 LStVollzG SH). Der Rest ist Eigengeld (§ 72 LStVollzG SH). Bargeld dürfen Gefangene grundsätzlich nicht besitzen (§ 74 Abs. 2 LStVollzG SH).
Muss er im Gefängnis für Unterkunft und Verpflegung zahlen?
Wer nur die Vergütung nach dem Vollzugsgesetz erhält, nicht: Diese Vergütungen bleiben bei der Erhebung des Haftkostenbeitrags ausdrücklich unberücksichtigt (§ 78 Abs. 1 Satz 3 LStVollzG SH). Erhoben wird der Beitrag von Gefangenen, die in einem freien Beschäftigungsverhältnis stehen, sich selbst beschäftigen oder über anderweitige regelmäßige Einkünfte verfügen (§ 78 Abs. 1 Satz 1). Selbst dann muss täglich ein Tagessatz verbleiben, und von der Geltendmachung ist abzusehen, soweit die Wiedereingliederung gefährdet würde (§ 78 Abs. 1 Sätze 4 und 5).
Wie bekommt mein Angehöriger Geld für den Einkauf?
Über das Hausgeldkonto, das die Anstalt für ihn führt (§ 74 Abs. 1 LStVollzG SH). Daneben ist eine zweckgebundene Einzahlung möglich: für Maßnahmen der Eingliederung und der Pflege sozialer Beziehungen, ausdrücklich genannt sind unter anderem Kosten der Gesundheitsfürsorge, der Aus- und Fortbildung sowie Telefon- und Fahrtkosten (§ 76 LStVollzG SH). Dieses Geld darf nur für diese Zwecke verwendet werden. Fragen Sie in der Anstalt nach dem dort vorgesehenen Weg — die Einzelheiten regelt die Hausordnung.
Zählt die Zeit im Gefängnis für die Rente?
Nein. Die Arbeit in der Anstalt begründet keine Beschäftigung, die Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung auslöst. Das Strafvollzugsgesetz sah die Einbeziehung in den §§ 190 bis 193 StVollzG durchaus vor, doch § 198 Abs. 3 StVollzG stellt deren Inkraftsetzung unter den Vorbehalt eines besonderen Bundesgesetzes, das bis heute nicht ergangen ist. Rentenanwartschaften entstehen dadurch nicht.
Bekomme ich nach der Haft Arbeitslosengeld?
Das ist möglich, weil hier eine Ausnahme gilt: Gefangene, die Arbeitsentgelt, Ausbildungsbeihilfe oder Ausfallentschädigung erhalten, sind in der Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig (§ 26 Abs. 1 Nr. 4 SGB III). Ob daraus ein Anspruch erwächst, hängt von der Anwartschaftszeit und den übrigen Voraussetzungen des SGB III ab. Diese Frage gehört in die Entlassungsvorbereitung und nicht in die Woche nach der Entlassung.
Bekommt er seine Medikamente und ärztliche Behandlung weiter?
Für Art und Umfang der medizinischen Leistungen gelten die für gesetzlich Versicherte maßgeblichen Vorschriften des SGB V entsprechend; erfasst sind auch Vorsorgeleistungen und medizinische Hilfsmittel, soweit diese mit Rücksicht auf die Dauer des Freiheitsentzugs nicht ungerechtfertigt sind (§ 79 Abs. 1 LStVollzG SH). An den Kosten kann er beteiligt werden, höchstens im Umfang vergleichbarer gesetzlich Versicherter (§ 79 Abs. 2). Laufende Medikation gehört beim Zugang gemeldet, damit sie in die ärztliche Aufnahmeuntersuchung eingeht.
Termin buchen