Der Strafvollzug ist seit der Föderalismusreform Ländersache. Sechzehn Landesgesetze bedeuten sechzehn Fassungen im Detail, und die Beträge stehen gerade in Bewegung. Was hier steht, ist der gemeinsame Aufbau; die Zahlen gehören am Gesetz des Vollzugslandes nachgesehen.
Die Arbeitspflicht
In der Strafhaft gilt: Soweit Gefangene nicht an schulischen oder beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen teilnehmen, sind sie zu Arbeit oder zur Teilnahme an Arbeitstraining oder arbeitstherapeutischen Maßnahmen verpflichtet, wenn und soweit sie dazu in der Lage sind (§ 35 Abs. 1 LStVollzG SH). Die Verpflichtung entfällt mit dem Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters und im Rahmen des Beschäftigungsverbots zum Schutz werdender und stillender Mütter (§ 35 Abs. 2 LStVollzG SH). Aus der Pflicht folgt kein Anspruch auf einen Arbeitsplatz — die Anstalt weist zu, was sie hat.
In der Untersuchungshaft ist es umgekehrt: Untersuchungsgefangene sind nicht zur Arbeit verpflichtet (§ 21 Abs. 1 UVollzG SH). Arbeit soll ihnen angeboten werden, und wer sie annimmt, wird dafür vergütet. Der Grund für den Unterschied ist die Unschuldsvermutung.
Wer freie Arbeit zur Abwendung einer Ersatzfreiheitsstrafe leistet, erfüllt damit zugleich die Arbeitspflicht (§ 35 Abs. 1 LStVollzG SH). Wie sich eine Ersatzfreiheitsstrafe ganz vermeiden lässt, steht auf der Seite Ersatzfreiheitsstrafe.
Was die Arbeit einbringt
Der Aufbau ist überall derselbe. Das Landesgesetz legt eine Eckvergütung als Prozentsatz der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV fest — einer sozialrechtlichen Rechengröße, die sich jährlich ändert. Aus der Eckvergütung wird ein Tagessatz gebildet, und die konkrete Vergütung wird nach Art der Maßnahme und Leistung gestuft (§ 37 Abs. 2 und 3 LStVollzG SH).
Die Prozentsätze selbst nenne ich hier bewusst nicht, und der Grund ist wichtiger als die Zahl: Das Bundesverfassungsgericht hat am 20. Juni 2023 entschieden, dass die Vergütungsregelungen Bayerns und Nordrhein-Westfalens mit dem Resozialisierungsgebot aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG unvereinbar sind, und den Gesetzgebern eine Neuregelung bis zum 30. Juni 2025 aufgegeben (2 BvR 166/16, 2 BvR 1683/17). Die Länder haben ihre Sätze daraufhin angehoben und ordnen dabei zugleich die Aufteilung neu. Jede ältere Zusammenstellung von Prozentsätzen ist deshalb mit Vorsicht zu lesen; maßgeblich ist die aktuelle Fassung des Vollzugsgesetzes.
Hausgeld, Überbrückungsgeld, Eigengeld
Ausgezahlt wird die Vergütung nicht. Sie wird auf drei Konten verteilt, die die Anstalt führt (§ 74 Abs. 1 LStVollzG SH); Bargeld dürfen Gefangene grundsätzlich nicht besitzen (§ 74 Abs. 2 LStVollzG SH).
Aus einem Teil der Vergütung wird das Hausgeld gebildet (§ 75 LStVollzG SH). Darüber können Gefangene im Rahmen des Gesetzes verfügen — es ist das Geld für den Einkauf in der Anstalt und für Telefonkosten. Ein weiterer Teil wird als Überbrückungsgeld angespart; es soll den notwendigen Lebensunterhalt in den ersten vier Wochen nach der Entlassung sichern und wird bei der Entlassung ausgezahlt (§ 77 Abs. 1 und 2 LStVollzG SH). Was bleibt, ist Eigengeld: die Beträge, die Gefangene bei Strafantritt mitbringen oder während der Haft erhalten, sowie die Teile der Vergütung, die nicht anderweitig in Anspruch genommen werden (§ 72 Abs. 1 LStVollzG SH). Darüber können sie verfügen, soweit es nicht als Überbrückungsgeld benötigt wird (§ 72 Abs. 2 LStVollzG SH) — daraus lassen sich Schulden bedienen und Unterhaltspflichten erfüllen.
Wer ohne eigenes Verschulden keine Vergütung erhält und bedürftig ist, bekommt auf Antrag ein Taschengeld (§ 73 LStVollzG SH). Verschuldet ist die Bedürftigkeit, wenn eine zumutbare Tätigkeit nicht angenommen oder verschuldet verloren wurde.
Angehörige können Geld einzahlen. Für Maßnahmen der Eingliederung und der Pflege sozialer Beziehungen — genannt sind unter anderem Kosten der Gesundheitsfürsorge, der Aus- und Fortbildung sowie Telefon- und Fahrtkosten — ist eine zweckgebundene Einzahlung möglich, die nur für diese Zwecke verwendet werden darf (§ 76 LStVollzG SH).
Der Haftkostenbeitrag
Hier hält sich ein hartnäckiges Missverständnis. Wer allein die Vergütung nach dem Vollzugsgesetz erhält, zahlt nichts für Unterkunft und Verpflegung: Diese Vergütungen bleiben bei der Erhebung ausdrücklich unberücksichtigt (§ 78 Abs. 1 Satz 3 LStVollzG SH). Erhoben wird der Haftkostenbeitrag von Gefangenen, die in einem freien Beschäftigungsverhältnis stehen, sich selbst beschäftigen oder über anderweitige regelmäßige Einkünfte verfügen (§ 78 Abs. 1 Satz 1 LStVollzG SH) — also typischerweise von Freigängern und von Gefangenen mit Rente oder Mieteinnahmen.
Auch dann gibt es Grenzen: Täglich muss ein Tagessatz verbleiben, und von der Geltendmachung ist abzusehen, soweit die Wiedereingliederung dadurch gefährdet würde (§ 78 Abs. 1 Sätze 4 und 5 LStVollzG SH). Die Höhe richtet sich nach den Sachbezugswerten des Sozialrechts (§ 78 Abs. 2 LStVollzG SH, § 17 Abs. 1 Nr. 4 SGB IV).
Was sozialversichert ist und was nicht
Die Arbeit in der Anstalt begründet keine Beschäftigung, die Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung auslöst. Das ist kein Versehen des Gesetzgebers, sondern eine offene Baustelle seit 1977: Das Strafvollzugsgesetz sah die Einbeziehung der Gefangenen in die Sozialversicherung in den §§ 190 bis 193 StVollzG vor, doch § 198 Abs. 3 StVollzG stellt deren Inkraftsetzung unter den Vorbehalt eines besonderen Bundesgesetzes. Dieses Gesetz ist bis heute nicht ergangen. Rentenanwartschaften entstehen durch Anstaltsarbeit deshalb nicht.
Eine Ausnahme gibt es. Gefangene, die Arbeitsentgelt, Ausbildungsbeihilfe oder Ausfallentschädigung erhalten, sind in der Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig (§ 26 Abs. 1 Nr. 4 SGB III). Das ist der Grund, weshalb nach einer längeren Haft ein Anspruch auf Arbeitslosengeld bestehen kann — ein Punkt, der in der Entlassungsvorbereitung zu prüfen ist. Wer im freien Beschäftigungsverhältnis außerhalb der Anstalt arbeitet, ist ohnehin regulär sozialversichert.
Ärztliche Versorgung
Für Art und Umfang der medizinischen Leistungen gelten die für gesetzlich Versicherte maßgeblichen Vorschriften des SGB V entsprechend; erfasst sind auch Vorsorgeleistungen und die Versorgung mit medizinischen Hilfsmitteln, soweit diese mit Rücksicht auf die Dauer des Freiheitsentzugs nicht ungerechtfertigt sind (§ 79 Abs. 1 LStVollzG SH). An den Kosten können Gefangene beteiligt werden, höchstens jedoch bis zum Umfang der Beteiligung vergleichbarer gesetzlich Versicherter (§ 79 Abs. 2 LStVollzG SH). Der Anspruch ruht, solange Gefangene aufgrund eines freien Beschäftigungsverhältnisses oder einer Selbstbeschäftigung krankenversichert sind (§ 81 LStVollzG SH).
Mein Vorgehen
Vollzugsrecht ist nicht der Nebenschauplatz, für den es gehalten wird. Die Zuweisung zu einer Maßnahme entscheidet über die Höhe der Vergütung, die Vergütung über das Überbrückungsgeld, und das Überbrückungsgeld über den Start nach der Entlassung. Gegen Entscheidungen der Anstalt steht der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zur Strafvollstreckungskammer offen; die Fristen sind kurz. Ich prüfe deshalb früh, ob eine Zuweisung, eine Vergütungsstufe oder ein Haftkostenbeitrag angreifbar ist — und was sich in der Entlassungsvorbereitung noch bewegen lässt.