Der Strafvollzug ist seit der Föderalismusreform Ländersache; die Einzelheiten gehen zwischen den sechzehn Landesgesetzen auseinander. Was hier steht, ist die Regelung für Schleswig-Holstein — der Aufbau ähnelt sich, die Zahlen nicht überall.
Offener Vollzug ist die Soll-Vorschrift
Gefangene werden im geschlossenen oder offenen Vollzug untergebracht; Abteilungen des offenen Vollzuges sehen keine oder nur verminderte Vorkehrungen gegen Entweichungen vor (§ 16 Abs. 1 LStVollzG SH). Und dann folgt der Satz, auf den es ankommt: Die Gefangenen sollen im offenen Vollzug untergebracht werden, wenn sie dessen besonderen Anforderungen genügen und verantwortet werden kann zu erproben, dass sie sich nicht dem Vollzug entziehen oder die Möglichkeiten des offenen Vollzuges nicht zu Straftaten missbrauchen werden (§ 16 Abs. 2 LStVollzG SH).
Eine Soll-Vorschrift ist mehr als ein Ermessen: Liegen die Voraussetzungen vor, ist der offene Vollzug die Regel, und die Ablehnung braucht eine Begründung, die sich auf den Einzelfall stützt. Wer abgelehnt wird, sollte deshalb zuerst fragen, welche der beiden Voraussetzungen die Anstalt verneint — die Anforderungen an die Person oder die Prognose.
Genügen die Gefangenen den besonderen Anforderungen nicht mehr, werden sie im geschlossenen Vollzug untergebracht (§ 16 Abs. 3 LStVollzG SH); das ist die Grundlage der Rückverlegung. Und ein Punkt, der oft übersehen wird: Der Vollstreckungsplan kann bestimmen, dass die Aufnahme insbesondere bei Selbststellung, bei kurzen Freiheitsstrafen und bei Ersatzfreiheitsstrafe direkt im offenen Vollzug erfolgt (§ 16 Abs. 4 LStVollzG SH) — wer sich selbst stellt, kann den geschlossenen Vollzug also unter Umständen ganz vermeiden.
Die vier Lockerungen
Aufenthalte außerhalb der Anstalt ohne Aufsicht können Gefangenen zur Erreichung des Vollzugsziels mit ihrer Zustimmung gewährt werden (§ 55 Abs. 1 LStVollzG SH). Das Gesetz nennt vier Formen: den Begleitausgang — Verlassen der Anstalt für bis zu 24 Stunden in Begleitung einer zugelassenen Person; den unbegleiteten Ausgang für bis zu 24 Stunden; den Langzeitausgang für mehrere Tage bis zu 30 Tagen im Vollstreckungsjahr; und den Freigang, die regelmäßige Beschäftigung außerhalb der Anstalt.
Auch hier steht ein Soll: Die Lockerungen sollen gewährt werden, wenn verantwortet werden kann zu erproben, dass die Gefangenen sich dem Vollzug nicht entziehen oder die Lockerungen nicht zu Straftaten missbrauchen werden (§ 55 Abs. 2 LStVollzG SH). Der Maßstab ist derselbe wie beim offenen Vollzug — und es ist ein Erprobungsmaßstab, kein Sicherheitsversprechen.
Daneben gibt es Lockerungen aus wichtigem Anlass; als solche nennt das Gesetz insbesondere die Teilnahme an gerichtlichen Terminen, die medizinische Behandlung sowie den Tod oder eine lebensgefährliche Erkrankung naher Angehöriger (§ 56 Abs. 1 LStVollzG SH). Für Lockerungen sind die nach den Umständen des Einzelfalles erforderlichen Weisungen zu erteilen; dabei ist nach Möglichkeit auch den Belangen der Verletzten von Straftaten Rechnung zu tragen (§ 57 LStVollzG SH).
Der Vollzugsplan ist das Dokument
Wer wissen will, wann er zum ersten Mal Ausgang bekommt, muss den Vollzugs- und Eingliederungsplan lesen. Das Gesetz schreibt vor, was darin zu stehen hat, und die Liste ist erstaunlich konkret (§ 10 Abs. 1 LStVollzG SH): die maßgeblichen Ergebnisse des Diagnoseverfahrens, Hilfs- und Behandlungsmaßnahmen von der Psychologischen Behandlung über Suchtbehandlung, Schuldnerberatung und die Erfüllung von Unterhaltspflichten bis zu familienunterstützenden Maßnahmen, schulische und berufliche Qualifizierung, Arbeit, Außenbeschäftigung und freies Beschäftigungsverhältnis — und ausdrücklich: vollzugsöffnende Maßnahmen, also Ausführungen und Lockerungen, die Unterbringung im geschlossenen oder offenen Vollzug, der voraussichtliche Entlassungszeitpunkt und die Frist zur Fortschreibung.
Damit ist der Plan der Ort, an dem über Lockerungen zuerst entschieden wird — und die Fortschreibungsfrist ist der Termin, an dem sich etwas ändern kann. Wer eine Maßnahme erreichen will, arbeitet auf diese Fortschreibung hin und nicht auf ein Gespräch zwischendurch. Und wer den Plan nicht kennt, kann ihn anfordern: Er betrifft ihn unmittelbar.
Warum der Freigang zählt
Für viele ist er die eigentliche Frage, und zwar aus einem praktischen Grund: Er erhält den Arbeitsplatz. Wer aus dem Freigang heraus weiterarbeitet, verliert die Stelle nicht, zahlt weiter Sozialversicherungsbeiträge und steht bei der Entlassung nicht vor dem Nichts. Das wirkt zugleich auf die Prognose, die für die Aussetzung des Strafrestes zählt.
Dass Lockerungen die Vollstreckung nicht unterbrechen, stellt das Gesetz ausdrücklich klar (§ 55 Abs. 3 LStVollzG SH) — die Zeit läuft also weiter. Von der Außenbeschäftigung unter ständiger Aufsicht oder unter Aufsicht in unregelmäßigen Abständen (§ 58 Abs. 1 LStVollzG SH) unterscheidet sich der Freigang dadurch, dass er ohne Aufsicht stattfindet.
Wenn abgelehnt oder zurückverlegt wird
Hier greift der Rechtsschutz des Strafvollzugsgesetzes, das für das Verfahren bundesweit gilt. Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzuges kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden; mit dem Antrag kann auch die Verpflichtung zum Erlass einer abgelehnten oder unterlassenen Maßnahme begehrt werden (§ 109 Abs. 1 StVollzG). Zulässig ist er nur, wenn der Antragsteller geltend macht, in seinen Rechten verletzt zu sein (Abs. 2).
Die Frist ist kurz: zwei Wochen nach Zustellung oder schriftlicher Bekanntgabe der Maßnahme oder ihrer Ablehnung, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts (§ 112 Abs. 1 StVollzG). Wer sie ohne Verschulden versäumt, kann Wiedereinsetzung beantragen, binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses (§ 112 Abs. 2 und 3 StVollzG).
Wichtig ist die Wirkung: Der Antrag hat keine aufschiebende Wirkung (§ 114 Abs. 1 StVollzG). Das Gericht kann den Vollzug der angefochtenen Maßnahme aber aussetzen oder eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn sonst die Verwirklichung eines Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert würde (§ 114 Abs. 2 StVollzG) — und dieser Antrag ist schon vor dem Hauptantrag zulässig (Abs. 3). Bei einer Rückverlegung ist das der Weg, der zählt. Gegen die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist (§ 116 Abs. 1 StVollzG).
Mein Vorgehen
Ich arbeite an der Prognose, nicht am Wunsch. Was spricht dafür, dass sich jemand nicht entzieht? Arbeitsvertrag, Wohnung, Familie, Verlauf im Vollzug, absolvierte Maßnahmen — das gehört belegt und nicht behauptet. Wird abgelehnt, verlange ich die Begründung und setze dort an, wo sie trägt oder eben nicht. Und bei einer Rückverlegung stelle ich zuerst den Antrag nach § 114 Abs. 2 StVollzG, weil der Hauptantrag allein nichts aufhält.