Diese Frage wird selten rechtzeitig gestellt. Sie gehört an den Tag, an dem die Ladung zum Strafantritt kommt — oder an den Tag der Festnahme.
Der Mietvertrag läuft weiter
Eine Inhaftierung ist kein Ereignis, das ein Mietverhältnis beendet oder ruhen lässt. Der Vertrag besteht fort, mit allen Pflichten, und die wichtigste davon ist die pünktliche Zahlung der Miete. Eine Pflicht, den Vermieter über die Haft zu unterrichten, sieht das Mietrecht nicht vor; von der Anstalt erfährt er es nicht.
Regeln Sie vorher, wer den Briefkasten leert. Mahnungen, Kündigungen, Bescheide und Klagen laufen weiter, und Fristen laufen mit. Eine Vollmacht für eine Person Ihres Vertrauens ist der billigste Teil dieser ganzen Sache.
Wer die Miete zahlt
Leistungen nach dem SGB II erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist; dem ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt (§ 7 Abs. 4 Satz 1 und 2 SGB II). Kein Bürgergeld heißt auch: keine Kosten der Unterkunft. Ausgenommen ist, wer in einer solchen Einrichtung untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens fünfzehn Stunden wöchentlich erwerbstätig ist (§ 7 Abs. 4 Satz 3 SGB II) — praktisch der Freigang.
Bleiben Partnerin oder Partner und Kinder in der Wohnung, sieht die Rechnung anders aus; darum geht es auf der Seite Bürgergeld, wenn ein Angehöriger in Haft ist.
Für den, der allein wohnt, führt der Weg über die Sozialhilfe. Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, sind Leistungen zur Überwindung dieser Schwierigkeiten zu erbringen, wenn sie dazu aus eigener Kraft nicht fähig sind (§ 67 SGB XII). Diese Leistungen umfassen ausdrücklich Maßnahmen bei der Erhaltung und Beschaffung einer Wohnung (§ 68 Abs. 1 SGB XII); die dazu ergangene Durchführungsverordnung widmet der Erhaltung und Beschaffung einer Wohnung einen eigenen Paragrafen. Zuständig ist der Sozialhilfeträger, nicht das Jobcenter.
Bis zu welcher Haftdauer eine Wohnung erhalten wird, sagen weder das Gesetz noch die Verordnung. Ob der Träger zahlt, entscheidet er nach dem Einzelfall — nach der Dauer des Freiheitsentzugs und danach, ob die Wohnung nach der Entlassung noch gebraucht wird. Das ist eine Ermessensfrage, und sie wird unterschiedlich beantwortet.
Die Anstalt muss dabei helfen
Das steht ausdrücklich im Gesetz und wird selten genutzt: Gefangene werden dabei unterstützt, notwendige Maßnahmen für hilfsbedürftige Angehörige, zur Erhaltung des Arbeitsplatzes und der Wohnung und zur Sicherung ihrer Habe außerhalb der Anstalt zu veranlassen. Für Schleswig-Holstein steht das in der Strafhaft in § 6 Abs. 4 LStVollzG SH und in der Untersuchungshaft in § 7 Abs. 5 UVollzG SH, jeweils als Teil des Aufnahmeverfahrens. Adressat ist der Sozialdienst der Anstalt, und der richtige Zeitpunkt sind die ersten Tage.
Der Strafvollzug ist seit der Föderalismusreform Sache der Länder. Jedes Land hat ein eigenes Vollzugsgesetz, und die Einzelheiten gehen auseinander; welche Vorschrift diese Unterstützungspflicht in einem anderen Bundesland trägt, ist am Gesetz des Vollzugslandes abzulesen.
Wenn die Miete ausbleibt
Bleibt die Miete aus, kann der Vermieter fristlos kündigen: wenn der Mieter für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist, oder wenn er in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit einem Betrag in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB).
Damit ist die Wohnung noch nicht verloren. Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Vermieter spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs befriedigt wird oder sich eine öffentliche Stelle zur Befriedigung verpflichtet (§ 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB). Genau deshalb lohnt der Antrag beim Sozialhilfeträger auch dann noch, wenn die Kündigung schon im Briefkasten liegt. Ein zweites Mal trägt dieser Weg allerdings nicht: Er greift nicht, wenn der Kündigung vor nicht länger als zwei Jahren bereits eine auf diesem Weg unwirksam gewordene Kündigung vorausgegangen ist (§ 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 BGB).
Die Wohnung selbst aufgeben
Wer sie nicht halten kann, kündigt selbst. Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig (§ 573c Abs. 1 Satz 1 BGB) — also drei Monate im Voraus. Ein Sonderkündigungsrecht wegen Haft gibt es nicht.
Bevor Sie das tun, rechnen Sie die andere Seite mit. Wer ohne Wohnung entlassen wird, braucht als Erstes wieder eine, denn Meldeadresse, Sozialleistungen und Arbeitssuche hängen daran. Das ist der Grund, warum das Vollzugsrecht die Erhaltung der Wohnung ausdrücklich zu den Aufgaben des Aufnahmeverfahrens zählt.
Warum die Wohnung auch das Strafverfahren betrifft
Feste Wohnverhältnisse sind kein Randthema der Verteidigung. Bei der Untersuchungshaft geht es um die Frage, ob Fluchtgefahr besteht (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) und ob der Vollzug des Haftbefehls ausgesetzt werden kann, weil weniger einschneidende Maßnahmen den Zweck der Haft ebenfalls erreichen (§ 116 Abs. 1 StPO). Ein Mietvertrag, eine feste Adresse, eine Familie am selben Ort sind dafür Tatsachen, die vorgetragen und belegt werden müssen. Von selbst stehen sie nicht in der Akte.
Dasselbe gilt später. Ob eine Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird, entscheidet sich nach einer Prognose, für die das Gesetz namentlich die Lebensverhältnisse des Verurteilten nennt (§ 56 Abs. 1 StGB); bei der Aussetzung eines Strafrestes steht dasselbe Merkmal im Katalog (§ 57 Abs. 1 StGB). Wer seine Wohnung während der Haft verliert, verliert damit auch ein Argument, das später gebraucht wird.
Wo mein Mandat aufhört
Ich führe das Strafverfahren. Die Räumungsklage, der Widerspruch gegen einen ablehnenden Bescheid des Sozialhilfeträgers und der Streit über die Betriebskostenabrechnung sind Miet- und Sozialrecht und damit ein eigenes Mandat; dafür arbeite ich mit Kolleginnen und Kollegen dieser Fachgebiete zusammen. Was ich übernehme, ist der Teil, der ins Strafverfahren gehört: dass die Wohnung als Tatsache in die Haftentscheidung und in die Strafzumessung kommt, und dass die Frage überhaupt gestellt wird, bevor der Strafantritt vor der Tür steht.
Mein Vorgehen
Ich frage nach der Wohnsituation, sobald eine Freiheitsstrafe im Raum steht, und nicht erst, wenn die Ladung kommt. Steht der Antritt bevor, gehören drei Dinge geregelt, bevor die Tür zugeht: wer den Briefkasten leert, wer die Miete zahlt, und ob der Antrag beim Sozialhilfeträger gestellt ist. Und im Zugangsgespräch in der Anstalt gehört die Wohnung auf den Tisch — das Gesetz sieht dafür einen Platz vor.