Die Frage kommt meist von Angehörigen, und sie kommt spät — oft erst, wenn ein Brief der Krankenkasse eintrifft. Die Antwort ist unerwartet einfach: Wer in Haft ist, steht nicht ohne medizinische Versorgung da. Nur kommt sie nicht mehr von der Kasse.
Was ruht — und was nicht
Das Gesetz schiebt den Anspruch beiseite, statt ihn zu beenden. Der Anspruch auf Leistungen ruht, solange Versicherte sich in Untersuchungshaft befinden, nach § 126a StPO einstweilen untergebracht sind oder gegen sie eine Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung vollzogen wird — und zwar, so der Wortlaut, soweit sie als Gefangene Anspruch auf Gesundheitsfürsorge haben oder sonstige Gesundheitsfürsorge erhalten (§ 16 Abs. 1 Nr. 4 SGB V).
An diesem „soweit“ hängt alles. Das Ruhen reicht so weit wie die Fürsorge des Vollzuges — und nicht weiter. Und eine Ausnahme nennt das Gesetz ausdrücklich: Für den Anspruch auf Mutterschaftsgeld gilt das Ruhen nicht (§ 16 Abs. 1 Satz 2 SGB V).
Beachten Sie, was dort nicht steht: Von der Mitgliedschaft ist keine Rede. Die Vorschrift regelt den Leistungsanspruch, nicht die Zugehörigkeit zur Kasse. Ob die Mitgliedschaft fortbesteht und ob Beiträge anfallen, richtet sich danach, worauf sie beruht hat — auf einer Beschäftigung, auf einer freiwilligen Versicherung oder auf der Familienversicherung. Geklärt wird das nicht im Strafverfahren, sondern bei der Krankenkasse — am besten schriftlich und mit Angabe des Haftbeginns.
Wer die Behandlung schuldet
An die Stelle der Kasse tritt die Anstalt, und sie schuldet keinen geringeren Maßstab: Für Art und Umfang der medizinischen Leistungen gelten die für gesetzlich Versicherte maßgeblichen Vorschriften des SGB V entsprechend. Der Anspruch umfasst auch Vorsorgeleistungen sowie die Versorgung mit medizinischen Hilfsmitteln — mit zwei Einschränkungen: soweit die Hilfsmittel mit Rücksicht auf die Dauer des Freiheitsentzugs nicht ungerechtfertigt sind und soweit es sich nicht um allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens handelt (§ 79 Abs. 1 LStVollzG SH; für die Untersuchungshaft wortgleich § 50 Abs. 1 UVollzG SH).
Praktisch verläuft die Grenze meist bei Hilfsmitteln und Zahnersatz, und sie verläuft über die Haftdauer: Was bei einer Reststrafe von zwei Monaten „ungerechtfertigt“ sein kann, ist es bei vier Jahren nicht. Wer hier eine Ablehnung bekommt, sollte sie sich begründen lassen, statt sie hinzunehmen.
Was es kostet
Eine Zuzahlung kann es geben, aber nicht mehr als draußen: An den Kosten können Gefangene in angemessenem Umfang beteiligt werden, höchstens jedoch bis zum Umfang der Beteiligung vergleichbarer gesetzlich Versicherter (§ 79 Abs. 2 Satz 1 LStVollzG SH). Für Leistungen, die über den gesetzlichen Umfang hinausgehen, können dagegen die gesamten Kosten auferlegt werden (Satz 2) — das betrifft den Wunsch nach der besseren Versorgung, nicht die notwendige Behandlung.
Eine eigene Regel gilt für Behandlungen infolge mutwilliger Selbstverletzung: Dort sind Gefangene in angemessenem Umfang zu beteiligen. Die Beteiligung unterbleibt aber, wenn dadurch die Erreichung des Vollzugsziels, insbesondere die Eingliederung, gefährdet würde (§ 79 Abs. 3 LStVollzG SH).
Wenn die Anstalt nicht helfen kann
Kranke oder hilfsbedürftige Gefangene können in ein Anstaltskrankenhaus oder in eine besser geeignete Vollzugsanstalt überstellt oder verlegt werden. Lässt sich die Behandlung dort nicht gewährleisten oder ist eine rechtzeitige Überstellung nicht möglich, sind sie in ein Krankenhaus außerhalb des Vollzuges zu bringen (§ 80 Abs. 1 LStVollzG SH). Das ist kein Ermessen für den Notfall, sondern eine Pflicht.
Ein Satz weiter steht die Stelle, die bei einer Entlassung wichtig wird: Wird die Strafvollstreckung während einer Behandlung unterbrochen oder beendet, hat das Land nur die bis dahin angefallenen Kosten zu tragen (§ 80 Abs. 2 LStVollzG SH). Wer mitten in einer Behandlung entlassen wird, braucht also ab diesem Tag wieder eigenen Versicherungsschutz — und das ist der häufigste Fehler in der Entlassungsvorbereitung.
Warum die Arbeit im Vollzug daran nichts ändert
Naheliegend wäre, dass wer arbeitet und Entgelt bekommt, auch wieder krankenversichert ist. Das Sozialrecht sieht es anders und trennt die Zweige. In der Arbeitslosenversicherung sind Gefangene, die Arbeitsentgelt, Ausbildungsbeihilfe oder Ausfallentschädigung erhalten, ausdrücklich versicherungspflichtig (§ 26 Abs. 1 Nr. 4 SGB III). Eine entsprechende Vorschrift für die Krankenversicherung enthält der Katalog des § 5 SGB V nicht — dort tritt an die Stelle der Kassenleistung die Gesundheitsfürsorge des Vollzuges, und genau das setzt § 16 Abs. 1 Nr. 4 SGB V voraus.
Was mit den Angehörigen ist
Die Familienversicherung setzt ein Mitglied voraus, über das Ehegatte, Lebenspartner und Kinder mitversichert sind (§ 10 Abs. 1 SGB V). Endet die Mitgliedschaft des Inhaftierten, endet damit auch die Absicherung, die daran hängt. Ohne Schutz bleibt niemand: Versicherungspflichtig ist, wer keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall hat und zuletzt gesetzlich versichert war (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a SGB V). Diese Versicherungspflicht tritt kraft Gesetzes ein — melden muss man sich trotzdem. Was daneben an Leistungen wegfällt und was gemeldet werden muss, steht auf der Seite Bürgergeld bei Inhaftierung.
Für privat Versicherte gilt § 16 SGB V nicht; er betrifft die gesetzliche Krankenversicherung. Was mit einem privaten Vertrag während der Haft geschieht, richtet sich nach diesem Vertrag — das gehört vor Haftantritt geklärt, nicht danach.
Wer das regeln muss
Diese Seite erklärt die Rechtslage; erledigt ist damit nichts. Die Krankenversicherung ist keine Frage des Strafverfahrens, und sie wird auch nicht dort geregelt. Zuständig sind zwei Stellen, und beide erreicht man nur selbst: die Krankenkasse für alles, was Mitgliedschaft und Beiträge betrifft, und die Anstalt für die Versorgung im Vollzug.
Drei Punkte lohnen den eigenen Anruf. Auf welcher Grundlage die Mitgliedschaft bestand und was mit ihr geschieht — das beantwortet die Kasse. Ob eine abgelehnte Leistung zu Recht abgelehnt wurde — dafür sollte man sich die Begründung geben lassen, denn der Maßstab des SGB V gilt auch im Vollzug. Und der Tag der Entlassung, weil dort die Kostentragung des Landes endet.
Ich bin Strafverteidiger. Meine Arbeit ist das Verfahren — der Tatvorwurf, die Haftfrage, das Urteil, die Vollstreckung. Anträge bei Krankenkassen gehören nicht dazu.