Die Frage stellt sich morgens um sechs, wenn die Polizei in der Wohnung steht und der Beschluss auf einen anderen Namen lautet. Die Antwort hängt davon ab, welche Räume wem gehören, und das Bundesverfassungsgericht hat die Grenze gerade noch einmal deutlich gemacht.
Gemeinsame Räume gehören zur Wohnung des Beschuldigten
§ 102 StPO erlaubt die Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume dessen, der einer Straftat verdächtig ist. Zu diesen Räumen zählt alles, was der Verdächtige tatsächlich innehat, gleichgültig, ob er Allein- oder Mitinhaber ist. Werden Räume von mehreren genutzt und ist nur einer davon verdächtig, gilt für diese Räume § 102 StPO (BVerfG, a. a. O., Rn. 14).
Für eine Wohngemeinschaft heißt das: Küche, Bad, Flur und ein gemeinsames Wohnzimmer dürfen aufgrund des Beschlusses gegen Ihren Mitbewohner durchsucht werden, auch wenn dort Ihre Sachen stehen. Das Gericht räumt ein, dass das für Mitbewohner zu Härten führen kann.
Ihr Zimmer ist Ihre Wohnung
Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) steht jedem Bewohner einzeln zu, und für Wohngemeinschaften gilt kein geringeres Schutzniveau (Rn. 13). Sind Räume ausschließlich Ihnen zuzuordnen, scheidet eine Durchsuchung nach § 102 StPO aus. Stellen die Beamten vor Ort fest, dass ein Zimmer erkennbar nur von einem Nichtverdächtigen genutzt wird, trägt der Beschluss gegen den Mitbewohner die Durchsuchung dieses Zimmers nicht mehr (Rn. 20).
Für Ihr Zimmer braucht es dann einen Beschluss nach § 103 StPO. Bei anderen Personen ist eine Durchsuchung nur zulässig, wenn Tatsachen darauf schließen lassen, dass die gesuchte Person, Spur oder Sache sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet (§ 103 Abs. 1 Satz 1 StPO). Das Bundesverfassungsgericht verlangt einen konkreten Auffindeverdacht, der schon bei der Anordnung besteht (Rn. 21). Die Anhaltspunkte müssen nicht besonders stark sein, aber über vage Vermutungen hinausgehen. Als Beispiele nennt es die räumlichen Gegebenheiten, eine Nutzungsvereinbarung, die gelebte Praxis der Bewohner, ein beobachtetes Verhalten des Verdächtigen und eine besondere Nähebeziehung zwischen ihm und Ihnen (Rn. 16).
Nicht ausreichend ist, dass der Mitbewohner Ihr Zimmer betreten könnte, weil Sie es nicht abschließen. Sonst, so das Gericht, wären Durchsuchungen bei Nichtverdächtigen nahezu grenzenlos, denn betroffen wäre jeder, der anderen Zugang zu seinen Räumen lässt (Rn. 16).
Der Fall, den das Bundesverfassungsgericht entschieden hat
In einem Haus im Bezirk des Amtsgerichts Chemnitz, das der Vermieter als alternatives Wohnprojekt bezeichnete, gab es einen einzigen Briefkasten mit zehn Namensschildern. Ermittelt wurde gegen eine Bewohnerin wegen Sachbeschädigung durch Plakate und Graffiti; die Polizei schätzte den Schaden auf rund 1.000 Euro. Das Amtsgericht erließ für das Haus insgesamt 14 Durchsuchungsanordnungen, davon 13 gegen nichtverdächtige Mitbewohner (Rn. 4). Den Beschluss gegen den späteren Beschwerdeführer begründete das Amtsgericht mit der gemeinsamen Meldeanschrift und damit, dass es sich um ein alternatives Wohnprojekt ohne abgrenzbare Wohneinheiten handele.
Einer der Mitbewohner bewohnte zwei eigene, verschließbare Zimmer und teilte nur Küche und Bad. Seine Beschwerde blieb beim Landgericht erfolglos. Das Bundesverfassungsgericht stellte fest, dass beide Beschlüsse ihn in seinem Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG verletzen. Durchsuchungsbeschlüsse gegen alle Mitbewohner auf Vorrat seien auch nicht nötig. Finden die Beamten vor Ort Anhaltspunkte für das Zimmer eines Nichtverdächtigen, können sie über den richterlichen Bereitschaftsdienst einen eigenen Beschluss erwirken (Rn. 24).
Was Sie während der Durchsuchung tun
Sagen Sie den Beamten gleich zu Beginn, welches Zimmer Ihres ist und dass nur Sie es nutzen. Fragen Sie, gegen wen der Beschluss gerichtet ist und ob einer gegen Sie vorliegt. Soll Ihr Zimmer durchsucht werden, dürfen Sie dabei sein (§ 106 Abs. 1 StPO). Stützt sich die Durchsuchung auf § 103 StPO, ist Ihnen ihr Zweck vor Beginn bekanntzumachen (§ 106 Abs. 2 StPO).
Leisten Sie keinen Widerstand, auch wenn Sie die Durchsuchung für rechtswidrig halten. Widersprechen Sie mündlich und bitten Sie darum, dass der Widerspruch festgehalten wird. Nach dem Ende können Sie eine schriftliche Mitteilung über den Grund der Durchsuchung verlangen und ein Verzeichnis der mitgenommenen Gegenstände (§ 107 StPO). Zu Ihrem Mitbewohner und zur Sache sollten Sie vor Ort nichts erklären. Wie Sie sich bei einer Durchsuchung allgemein verhalten, steht auf der Seite Die Polizei steht vor meiner Tür.
Wie Sie sich nachträglich wehren
Gegen einen Durchsuchungsbeschluss können auch Personen Beschwerde einlegen, die nicht beschuldigt sind, aber von ihm betroffen werden (§ 304 Abs. 2 StPO). Dass die Durchsuchung schon vorbei ist, steht dem nicht entgegen. Im Chemnitzer Fall hat das Landgericht über die Beschwerde in der Sache entschieden, mehr als zwei Jahre nach der Durchsuchung, und das Bundesverfassungsgericht hat die Rechtsverletzung danach festgestellt.
Ob Funde aus einer rechtswidrigen Durchsuchung im Verfahren verwertet werden dürfen, ist eine eigene Frage, die das Gericht im Einzelfall abwägt, siehe Beweisverwertungsverbote. Werden Sie selbst später beschuldigt, weil in Ihrem Zimmer etwas gefunden wurde, fängt die Verteidigung genau hier an: bei der Frage, ob der Beschluss Ihr Zimmer überhaupt erfasste.
Ich prüfe dafür den Beschluss, den Durchsuchungsbericht und das Sicherstellungsverzeichnis. Entscheidend ist, was die Beamten zu Ihrem Zimmer vorfanden, und ob in der Akte steht, dass sie es als allein genutzt erkennen konnten.