Vorwürfe
Verkehrsstrafrecht Wirtschaftsstrafrecht Betäubungsmittelstrafrecht Gewalt & Konflikte Diebstahl & Eigentumsdelikte Sexualstrafrecht Tötungsdelikte Jugendstrafrecht
Verfahren
Ablauf des Strafverfahrens Untersuchungshaft Revision Strafvollstreckung Auslieferungsrecht
Beruf & Amt
Wehrstrafrecht Beamtenstrafrecht
Hilfe & Wissen
Erste Hilfe im Notfall FAQ — häufige Fragen Aktuelles Broschüren & Downloads
Kanzlei
Rechtsanwalt Meyer Die Kanzlei Erfolge Honorar & Erstberatung Kontakt Für Kolleginnen & Kollegen
Notfall · 0171 – 40 75 75 8
Anrufen24/7

Einziehung angeordnet: Was, wenn ich nicht zahlen kann?

Kurzantwort: Die Einziehung eines Geldbetrags wird wie eine Geldstrafe beigetrieben, aber ohne Ersatzfreiheitsstrafe: Wer nicht zahlen kann, muss deswegen nicht in Haft (§ 459g Abs. 2 StPO, § 43 StGB). Ist Ihnen sofortige Zahlung nicht zuzumuten, bewilligt die Staatsanwaltschaft eine Zahlungsfrist oder Raten (§ 459a StPO). Wäre die Vollstreckung unverhältnismäßig, ordnet das Gericht an, dass sie unterbleibt (§ 459g Abs. 5 StPO); Zahlungsunfähigkeit allein genügt nicht ohne Weiteres.
Aus meiner Praxis: Nach meiner Erfahrung sind die Vollstreckungsbehörden für Ratenanträge dankbar: So haben sie eine sichere Zahlung und müssen nicht groß nachforschen. Bei hohen Einziehungsbeträgen, die Sie persönlich treffen, lohnt der Versuch, die Last durch eine Privatinsolvenz loszuwerden. Von der Restschuldbefreiung ist die Einziehung zwar ausgenommen; nach der Eröffnung oder der Restschuldbefreiung kann aber der Antrag Erfolg haben, die Vollstreckung als unverhältnismäßig unterbleiben zu lassen, solange kein neues Vermögen auftaucht (§ 459g Abs. 5 StPO; BGH, Beschluss vom 13. November 2025 – IX ZB 21/25). Mehr dazu unter Mein Vorgehen.

Ist das Urteil oder der Strafbefehl rechtskräftig, fordert die Staatsanwaltschaft den Einziehungsbetrag an. Sie ist Vollstreckungsbehörde (§ 451 Abs. 1 StPO) und treibt den Betrag nach dem Justizbeitreibungsgesetz bei, notfalls durch Pfändung (§ 459g Abs. 2, § 459 StPO).

Keine Haft wegen Zahlungsunfähigkeit

Bei einer Geldstrafe tritt an die Stelle des Betrags, der nicht beigetrieben werden kann, die Ersatzfreiheitsstrafe (§ 43 StGB). Für die Einziehung gibt es das nicht. Das Gesetz verweist für ihre Vollstreckung auf die Beitreibung und die Zahlungserleichterungen, nicht auf die Ersatzfreiheitsstrafe (§ 459g Abs. 2 StPO). Wer die Einziehung nicht zahlen kann, muss deswegen nicht in Haft. Anders ist es, wenn Sie zur Vermögensauskunft geladen werden und unentschuldigt nicht erscheinen oder die Auskunft ohne Grund verweigern: Dann kann das Gericht Haft anordnen, um die Auskunft zu erzwingen. Sie endet, sobald Sie die Auskunft abgeben, spätestens nach sechs Monaten; bezahlt ist damit nichts (§ 802g Abs. 1, § 802i Abs. 2, § 802j Abs. 1 ZPO, § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 7 JBeitrG).

Ersatzfreiheitsstrafe bei der Geldstrafe

Pfändung von Konto, Lohn und Rente

Beigetrieben wird auch durch Pfändung von Konto, Arbeitseinkommen und Rente. Beruht die Einziehung auf einer vorsätzlichen Tat, darf die Pfändung unter die üblichen Pfändungsfreigrenzen gehen; zu belassen ist, was Sie für den notwendigen Unterhalt und Ihre laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten brauchen (§ 850f Abs. 2 ZPO). So hat es das Oberlandesgericht Frankfurt am Main für eine Altersrente entschieden; weil der Verurteilte in Haft saß und dort versorgt war, durfte die ganze Rente gepfändet werden (Beschluss vom 18. Juni 2026 – 3 Ws 222/25).

OLG Frankfurt: Einziehung bis in die Rente

Gegen Entscheidungen der Vollstreckungsbehörde zur Einziehung können Sie das Gericht anrufen (§ 459o StPO).

Raten und Zahlungsfrist

Ist Ihnen die sofortige Zahlung nach Ihren persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten, bewilligt die Staatsanwaltschaft eine Zahlungsfrist oder Raten (§ 459a Abs. 1, § 459g Abs. 2 StPO, § 42 StGB). Sie kann ihre Entscheidung später ändern, zu Ihrem Nachteil aber nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel (§ 459a Abs. 2 StPO). Zahlen Sie eine Rate nicht rechtzeitig, kann die Vergünstigung entfallen, wenn das bei der Bewilligung angeordnet wurde (§ 42 Satz 2 StGB, § 459a Abs. 3 StPO). Solange eine Zahlungserleichterung bewilligt ist, ruht die Verjährung der Vollstreckung (§ 79a Nr. 2 Buchst. c StGB).

Wann die Vollstreckung unterbleibt

Wäre die Vollstreckung unverhältnismäßig, ordnet das Gericht an, dass sie unterbleibt (§ 459g Abs. 5 Satz 1 StPO). Die Vorschrift soll unbillige Härten ausräumen. Dafür braucht es besondere Umstände; allein dass Sie nicht zahlen können, genügt nicht ohne Weiteres (BGH, Urteil vom 6. Dezember 2023 – 2 StR 471/22). Sicher vorhersagen lässt sich die Entscheidung nicht (BGH, Beschluss vom 13. November 2025 – IX ZB 21/25). Endgültig ist das nicht: Werden später Umstände bekannt oder treten welche ein, die der Anordnung entgegenstehen, etwa neues Vermögen, wird die Vollstreckung wieder aufgenommen (§ 459g Abs. 5 Satz 2 StPO).

Ist der Anspruch des Geschädigten nach der Entscheidung erloschen, etwa weil Sie ihn bezahlt haben, ordnet das Gericht den Ausschluss der Vollstreckung an; durch Verjährung erloschene Ansprüche zählen dabei nicht (§ 459g Abs. 4 StPO). Von selbst prüft das niemand: Die Zahlung müssen Sie vortragen und belegen. Zahlungen vor der Entscheidung, die das Gericht übergangen hat, erfasst die Vorschrift nicht; für sie bleibt nur der Antrag nach § 459g Abs. 5 StPO (BGH, Beschluss vom 14. Februar 2024 – 2 StR 392/23).

Außerdem kann die Vollstreckung unterbleiben, wenn zu erwarten ist, dass sie in absehbarer Zeit keinen Erfolg haben wird (§ 459c Abs. 2, § 459g Abs. 2 StPO).

Verjährung und Insolvenz

Die Vollstreckung der Einziehung verjährt in zehn Jahren ab Rechtskraft (§ 79 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2, Abs. 6 StGB). Ist daneben eine Strafe verhängt, verjährt die Vollstreckung der einen nicht früher als die der anderen (§ 79 Abs. 5 StGB). Die Verjährung ruht außerdem, solange Sie auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt werden, etwa in Haft (§ 79a Nr. 3 StGB).

Eine Privatinsolvenz befreit von der Einziehung nicht von selbst. Während des Insolvenzverfahrens darf die Staatsanwaltschaft zwar nicht einzeln vollstrecken, wenn Sie das Geld vor der Eröffnung erlangt haben (§ 89 Abs. 1 InsO; BGH, Beschluss vom 18. Februar 2021 – IX ZB 6/20). Von der Restschuldbefreiung aber bleibt die Einziehung unberührt, weil sie wie eine Geldstrafe zu den Verbindlichkeiten des § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO gehört (§ 302 Nr. 2 InsO; BGH, Beschluss vom 13. November 2025 – IX ZB 21/25). Ob die Vollstreckung danach als unverhältnismäßig unterbleibt, ist eigens zu prüfen; der Bundesgerichtshof hat diesen Weg ausdrücklich genannt (§ 459g Abs. 5 StPO).

Mein Vorgehen

Ich prüfe zuerst, ob der Betrag noch in voller Höhe offen ist: Was nach der Entscheidung auf den Anspruch des Geschädigten gezahlt wurde, lasse ich vom Gericht von der Vollstreckung ausnehmen (§ 459g Abs. 4 StPO), und frühere Zahlungen, die das Gericht übergangen hat, bringe ich über § 459g Abs. 5 StPO vor. Dann beantrage ich Raten, die zu Ihren Verhältnissen passen, und, wo die Vollstreckung Sie unverhältnismäßig träfe, eine Anordnung des Gerichts nach § 459g Abs. 5 StPO, auch nach der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder der Restschuldbefreiung. Die Privatinsolvenz selbst begleiten Schuldnerberatungsstellen oder Kolleginnen und Kollegen des Insolvenzrechts.

Häufige Fragen zur Vollstreckung der Einziehung

Muss ich ins Gefängnis, wenn ich die Einziehung nicht zahlen kann?
Nein. Eine Ersatzfreiheitsstrafe gibt es nur für die Geldstrafe (§ 43 StGB). Für die Vollstreckung der Einziehung verweist das Gesetz auf die Beitreibung und die Zahlungserleichterungen, nicht auf die Ersatzfreiheitsstrafe (§ 459g Abs. 2 StPO). Haft droht nur, wenn Sie einer Ladung zur Vermögensauskunft unentschuldigt nicht folgen oder die Auskunft ohne Grund verweigern (§ 802g Abs. 1 ZPO, § 6 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrG).
Kann ich die Einziehung in Raten zahlen?
Ja, wenn Ihnen die sofortige Zahlung nach Ihren persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten ist. Über Zahlungsfrist und Raten entscheidet die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde (§ 459a Abs. 1, § 459g Abs. 2 StPO, § 42 StGB).
Darf die Staatsanwaltschaft meine Rente pfänden?
Ja. Beruht die Einziehung auf einer vorsätzlichen Tat, darf die Pfändung unter die üblichen Pfändungsfreigrenzen gehen; zu belassen ist, was Sie für den notwendigen Unterhalt und Ihre laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten brauchen (§ 850f Abs. 2 ZPO). Für einen Verurteilten in Haft hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die Pfändung der ganzen Altersrente gebilligt (Beschluss vom 18. Juni 2026 – 3 Ws 222/25).
Wann verjährt die Vollstreckung der Einziehung?
In zehn Jahren ab Rechtskraft (§ 79 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2, Abs. 6 StGB). Ist neben der Einziehung eine Strafe verhängt, verjährt die Vollstreckung der einen nicht früher als die der anderen (§ 79 Abs. 5 StGB); solange Raten bewilligt sind, ruht die Verjährung (§ 79a Nr. 2 Buchst. c StGB), ebenso während einer Haft (§ 79a Nr. 3 StGB).
Befreit mich eine Privatinsolvenz von der Einziehung?
Nicht von selbst. Während des Insolvenzverfahrens darf zwar nicht einzeln vollstreckt werden, wenn Sie das Geld vor der Eröffnung erlangt haben (§ 89 Abs. 1 InsO). Von der Restschuldbefreiung bleibt die Einziehung aber unberührt, weil sie wie eine Geldstrafe zu den Verbindlichkeiten des § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO gehört (§ 302 Nr. 2 InsO; BGH, Beschluss vom 13. November 2025 – IX ZB 21/25). Ob die Vollstreckung danach als unverhältnismäßig unterbleibt, ist eigens zu prüfen (§ 459g Abs. 5 StPO).
Mindert eine Zahlung an den Geschädigten die Einziehung?
Ja, soweit der Anspruch des Geschädigten dadurch erlischt. Vor der Entscheidung schließt das die Einziehung insoweit aus (§ 73e Abs. 1 StGB); danach ordnet das Gericht auf Ihren belegten Vortrag den Ausschluss der Vollstreckung in dieser Höhe an (§ 459g Abs. 4 StPO). Eine frühere Zahlung, die das Gericht übergangen hat, erfasst das nicht; für sie bleibt nur der Antrag, die Vollstreckung als unverhältnismäßig unterbleiben zu lassen, mit offenem Ausgang (§ 459g Abs. 5 StPO; BGH, Beschluss vom 14. Februar 2024 – 2 StR 392/23).
Termin buchen