Die Einziehung ist ein eigenständiger Teil des Urteils
Die meisten Mandanten beschäftigt nach der Verkündung die Zahl im Urteil: „Die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von … Euro wird angeordnet.“ Sie ist rechtlich etwas anderes als die Strafe und steht auf eigenen Füßen. Wie die Vermögensabschöpfung im Ermittlungsverfahren funktioniert, mit Vermögensarrest und gesperrten Konten, habe ich im Wirtschaftsstrafrecht beschrieben. Hier geht es allein um die Lage nach dem Urteil: Die Anordnung steht darin, und die Frage ist, wie man sie angreift. Den Ablauf des Rechtsmittels selbst erkläre ich auf der Übersichtsseite zur Revision.
Das Rechtsmittel lässt sich auf die Einziehung beschränken
Die Einziehungsentscheidung ist ein eigenständiger Teil des Urteils, und das Rechtsmittel kann auf sie beschränkt werden — § 344 Abs. 1 StPO verlangt vom Beschwerdeführer ausdrücklich die Erklärung, inwieweit er das Urteil anficht. Schuldspruch und Strafausspruch bleiben dann unangetastet und werden rechtskräftig. Das hält das Kostenrisiko überschaubar und verkürzt das Verfahren, verlangt aber eine sauber formulierte Beschränkung. Wirksam ist sie nur, soweit der angegriffene Teil losgelöst vom übrigen Urteil geprüft werden kann; wer sie zu eng oder unklar fasst, riskiert, dass das Revisionsgericht sie als unwirksam behandelt und das ganze Urteil in den Blick nimmt.
Ist die Beschränkung wirksam erklärt, riskieren Sie den erreichten Rechtsfolgenausspruch nicht. Der Angriff lohnt sich dann auch, wenn Sie mit dem Strafmaß leben können. Geht es Ihnen um die Höhe der Strafe, ist das ein anderer Weg; ich beschreibe ihn unter „Die Strafe ist zu hoch“.
Wo Einziehungsentscheidungen typischerweise angreifbar sind
Am häufigsten trage ich vor, dass der Verurteilte über das Erlangte nie tatsächliche Verfügungsgewalt hatte, dass die Höhe des Betrages im Urteil nicht nachvollziehbar hergeleitet ist, dass die Anordnung den Zusatz der gesamtschuldnerischen Haftung nicht enthält oder dass die Voraussetzungen der erweiterten Einziehung nicht festgestellt sind. Ob einer dieser Punkte trägt, entscheidet sich am Wortlaut der schriftlichen Urteilsgründe, nicht an dem, was in der Hauptverhandlung besprochen wurde.
Was Sie wirklich in der Hand hatten. Wer Geld oder Ware nur weitergibt, hat deshalb noch nichts erlangt. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine kurzfristige und transitorische Übergabe keine Verfügungsgewalt begründet und dass die Annahme mittäterschaftlichen Handelns die fehlende Darlegung tatsächlicher Mitverfügungsgewalt nicht ersetzen kann (BGH, Beschluss vom 21. August 2018 – 2 StR 311/18). Bei Kurieren, Fahrern, Boten und Kontoinhabern, über deren Konto fremdes Geld gelaufen ist, ist das der wichtigste Ansatz. Zu einer neueren Entscheidung derselben Linie habe ich im Aktuelles-Beitrag zu BGH 1 StR 270/25 geschrieben.
Aufwendungen und Bruttoprinzip. Bei der Bestimmung des Wertes sind die Aufwendungen abzuziehen; außer Betracht bleibt aber, was für die Begehung der Tat oder für ihre Vorbereitung aufgewendet wurde (§ 73d Abs. 1 StGB). Die Grenze ist im Einzelfall schwer zu ziehen, und Urteile ziehen sie nicht immer richtig. Wer etwa Waren eingekauft und legal weiterverkauft hat und nur an einer Stelle der Kette strafbar gehandelt hat, muss sich nicht ohne Weiteres den gesamten Umsatz abnehmen lassen.
Eine Zahl ohne Rechenweg. Umfang und Wert des Erlangten dürfen geschätzt werden (§ 73d Abs. 2 StGB), aber die Grundlagen der Schätzung müssen im Urteil stehen und tragfähig sein. Fehlen die Parameter, aus denen sich der Betrag ergibt, hält die Anordnung der revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand; der Bundesgerichtshof hat eine Einziehungsentscheidung unter anderem deshalb aufgehoben, weil die Feststellungen die Berechnung des Betrages nicht trugen (BGH, Urteil vom 22. März 2023 – 1 StR 335/22).
Wenn mehrere beteiligt waren. Haben mehrere gemeinsam verfügt, haften sie als Gesamtschuldner, und dieser Zusatz gehört in den Urteilstenor (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juni 2018 – 3 StR 26/18, wo der Bundesgerichtshof den Einziehungsausspruch entsprechend ergänzt hat). Fehlt er, droht die doppelte Abschöpfung derselben Summe bei jedem Beteiligten. Das lässt sich in der Revision korrigieren.
Erweiterte Einziehung. Wird Vermögen abgeschöpft, das nicht aus der abgeurteilten Tat stammt, gelten strengere Anforderungen. Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass die erweiterte Einziehung nur Gegenstände erfasst, die zum Zeitpunkt der Begehung der Anknüpfungstat gegenständlich beim Betroffenen vorhanden waren (BGH, Beschluss vom 4. März 2021 – 5 StR 447/20). Bargeld aus früheren Geschäften, das bis dahin längst ausgegeben war, gehört nicht dazu.
Wenn die Einziehung Sie trifft, obwohl Sie nicht angeklagt sind
Angeklagt ist ein anderer, etwa der Geschäftsführer oder der Sohn, aber eingezogen werden soll bei Ihnen oder bei Ihrer Gesellschaft, weil das Geld dort angekommen ist. Möglich macht das § 73b StGB für Personen, die nicht Täter oder Teilnehmer sind, etwa wenn der Täter für sie gehandelt hat oder das Erlangte unentgeltlich auf sie übertragen wurde.
Richtet sich die Einziehung gegen eine Person, die nicht Beschuldigter ist, wird sie durch Anordnung des Gerichts am Strafverfahren beteiligt, soweit dieses die Einziehung betrifft (§ 424 Abs. 1 StPO). Als Einziehungsbeteiligter haben Sie von der Eröffnung des Hauptverfahrens an die Befugnisse eines Angeklagten (§ 427 Abs. 1 StPO) und damit auch ein eigenes Rechtsmittel gegen das Urteil. Lehnt das Gericht die Beteiligung ab, ist dagegen die sofortige Beschwerde eröffnet.
Was ein Erfolg konkret bringt
Meist wird nur der Einziehungsausspruch aufgehoben; Schuldspruch und Strafe bleiben bestehen. Die Sache geht insoweit an das Landgericht oder Amtsgericht zurück, das über die Einziehung neu verhandelt und entscheidet. Das kann bedeuten, dass am Ende ein niedrigerer Betrag steht, dass die Anordnung ganz entfällt oder dass sie um den Zusatz der gesamtschuldnerischen Haftung ergänzt wird. Was in einer solchen zweiten Runde vor dem Tatgericht auf Sie zukommt, beschreibe ich unter „Urteil aufgehoben und zurückverwiesen“.
Ich verteidige Einziehungsrevisionen bundesweit
Für diesen Teil der Verteidigung spielt es keine Rolle, wo mein Schreibtisch steht. Der Angriff auf einen Einziehungsausspruch wird aus den schriftlichen Urteilsgründen entwickelt und schriftlich begründet; entschieden wird darüber ganz überwiegend im Beschlusswege. Findet eine Verhandlung statt, ist der Sitzungsort Karlsruhe oder Leipzig, nicht die Stadt, in der der Verteidiger arbeitet. Deshalb nehme ich Einziehungsmandate im ganzen Bundesgebiet an, gleich ob das Urteil von einem Amts- oder einem Landgericht stammt.
Was ich dafür brauche: das schriftliche Urteil mit Tenor und Gründen, die Mitteilung, wann es zugestellt wurde, und die Angabe, ob und wann Revision eingelegt worden ist. Steht das Urteil noch aus, genügt zunächst das Verkündungsdatum; dann sichere ich zuerst die Frist. Ich sage Ihnen anschließend, ob ich einen tragfähigen Angriff auf den Einziehungsausspruch sehe.