Der Anruf kommt meist mit der Ladung in der Hand. Das ist spät, aber nicht zu spät.
Der Umrechnungsmaßstab
Zwei Tagessätzen entspricht ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe; das Mindestmaß beträgt einen Tag (§ 43 StGB). Aus 90 Tagessätzen werden damit 45 Tage, aus 30 Tagessätzen 15 Tage.
Bis zur Reform des Sanktionenrechts galt ein Tagessatz je Hafttag. Wer sich an diese Zahl erinnert, rechnet heute doppelt so hoch. Wie Anzahl und Höhe der Tagessätze zustande kommen und wo sie angreifbar sind, steht auf der Seite Geldstrafe und Tagessätze.
Zahlungserleichterungen
Nach Rechtskraft entscheidet die Vollstreckungsbehörde über Zahlungserleichterungen; sie kann Raten und Fristen bewilligen, und ihre Entscheidung erstreckt sich auch auf die Verfahrenskosten (§ 459a StPO). Zu Ihrem Nachteil darf sie von einer einmal getroffenen Entscheidung nur aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel abweichen.
Der Antrag gehört belegt: Einkommensnachweis, laufende Verpflichtungen, Unterhaltslasten. Ein formloses „ich kann nicht" trägt ihn nicht.
Freie Arbeit
Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass die Vollstreckungsbehörde gestattet, die Ersatzfreiheitsstrafe durch freie Arbeit abzuwenden (Art. 293 EGStGB). Die Arbeit ist unentgeltlich, darf nicht erwerbswirtschaftlichen Zwecken dienen, und die Arbeitsschutzvorschriften gelten sinngemäß.
Wie viele Stunden einen Tag Ersatzfreiheitsstrafe erledigen, legt jedes Land selbst fest; eine bundesweit einheitliche Zahl nennt das Gesetz nicht. Welche Verordnung in Ihrem Fall gilt, richtet sich danach, wo vollstreckt wird — das kläre ich ab, bevor der Antrag hinausgeht.
Bevor die Haft angeordnet wird
Angeordnet wird die Vollstreckung von der Vollstreckungsbehörde (§ 459e Abs. 1 StPO). Vorher muss sie Sie darauf hinweisen, dass Zahlungserleichterungen nach § 459a StPO möglich sind und dass die Vollstreckung durch freie Arbeit abgewendet werden kann (§ 459e Abs. 2 StPO). Der Hinweis ist Verfahrensrecht, keine Höflichkeit — bleibt er aus, ist das ein Angriffspunkt.
Wegen eines Teilbetrages, der keinem vollen Tag entspricht, darf die Ersatzfreiheitsstrafe nicht angeordnet werden (§ 459e Abs. 3 StPO). Und sie wird nicht vollstreckt, soweit die Geldstrafe gezahlt oder beigetrieben wird (§ 459e StPO). Teilzahlungen verkürzen die Haft also, auch wenn es für den vollen Betrag nicht reicht.
Unbillige Härte
Wäre die Vollstreckung für Sie eine unbillige Härte, ordnet das Gericht an, dass sie unterbleibt (§ 459f StPO). Das ist der Weg bei schwerer Erkrankung, bei Pflegebedürftigkeit und dort, wo die Haft eine gerade wieder aufgebaute Lebenssituation zerstören würde. Zuständig ist hier das Gericht, nicht die Vollstreckungsbehörde.
Daneben kann das Gericht anordnen, dass die Vollstreckung der Geldstrafe selbst unterbleibt, wenn im selben oder in einem anderen Verfahren eine Freiheitsstrafe vollstreckt oder zur Bewährung ausgesetzt wurde und die Geldstrafe die Wiedereingliederung erschweren kann (§ 459d StPO).
Erzwingungshaft beim Bußgeld ist etwas anderes
Wer eine Geldbuße nicht zahlt, kommt nicht in Ersatzfreiheitsstrafe, sondern gegebenenfalls in Erzwingungshaft. Das Gericht ordnet sie an, wenn nicht gezahlt wurde und der Betroffene seine Zahlungsunfähigkeit nicht dargetan hat (§ 96 OWiG). Sie darf sechs Wochen nicht übersteigen, bei mehreren Geldbußen aus einer Entscheidung drei Monate, und wegen desselben Betrages nicht wiederholt werden.
Der entscheidende Unterschied steht im Gesetz — genauer gesagt fehlt er dort. § 43 StGB lässt die Ersatzfreiheitsstrafe an die Stelle der uneinbringlichen Geldstrafe treten und erledigt sie damit. Eine entsprechende Vorschrift kennt das Ordnungswidrigkeitengesetz nicht; die §§ 96, 97 OWiG regeln allein Anordnung und Vollstreckung, und die Zahlung wendet die Haft jederzeit ab (§ 97 OWiG). Die Erzwingungshaft beugt, sie tilgt nicht: Nach der Haft schulden Sie den Betrag weiter.
Mein Vorgehen
Ratenantrag und Antrag auf freie Arbeit stelle ich parallel, nicht nacheinander — der eine schließt den anderen nicht aus, und die Vollstreckungsbehörde entscheidet über beides. Liegt bereits eine Ladung vor, prüfe ich zusätzlich den Antrag nach § 459f StPO. Was ich dafür brauche, sind Unterlagen, keine Beteuerungen.