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Geldstrafe nicht bezahlt — muss ich in Haft?

Kurzantwort: An die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tritt die Ersatzfreiheitsstrafe; zwei Tagessätzen entspricht ein Tag, das Mindestmaß ist ein Tag (§ 43 StGB). Bevor die Vollstreckungsbehörde sie anordnet, muss sie Sie darauf hinweisen, dass Zahlungserleichterungen in Betracht kommen und dass sich die Haft durch freie Arbeit abwenden lässt (§ 459e Abs. 2 StPO). Beide Anträge stehen bis zum Antritt offen.

Der Anruf kommt meist mit der Ladung in der Hand. Das ist spät, aber nicht zu spät.

Der Umrechnungsmaßstab

Zwei Tagessätzen entspricht ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe; das Mindestmaß beträgt einen Tag (§ 43 StGB). Aus 90 Tagessätzen werden damit 45 Tage, aus 30 Tagessätzen 15 Tage.

Bis zur Reform des Sanktionenrechts galt ein Tagessatz je Hafttag. Wer sich an diese Zahl erinnert, rechnet heute doppelt so hoch. Wie Anzahl und Höhe der Tagessätze zustande kommen und wo sie angreifbar sind, steht auf der Seite Geldstrafe und Tagessätze.

Zahlungserleichterungen

Nach Rechtskraft entscheidet die Vollstreckungsbehörde über Zahlungserleichterungen; sie kann Raten und Fristen bewilligen, und ihre Entscheidung erstreckt sich auch auf die Verfahrenskosten (§ 459a StPO). Zu Ihrem Nachteil darf sie von einer einmal getroffenen Entscheidung nur aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel abweichen.

Der Antrag gehört belegt: Einkommensnachweis, laufende Verpflichtungen, Unterhaltslasten. Ein formloses „ich kann nicht" trägt ihn nicht.

Freie Arbeit

Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass die Vollstreckungsbehörde gestattet, die Ersatzfreiheitsstrafe durch freie Arbeit abzuwenden (Art. 293 EGStGB). Die Arbeit ist unentgeltlich, darf nicht erwerbswirtschaftlichen Zwecken dienen, und die Arbeitsschutzvorschriften gelten sinngemäß.

Wie viele Stunden einen Tag Ersatzfreiheitsstrafe erledigen, legt jedes Land selbst fest; eine bundesweit einheitliche Zahl nennt das Gesetz nicht. Welche Verordnung in Ihrem Fall gilt, richtet sich danach, wo vollstreckt wird — das kläre ich ab, bevor der Antrag hinausgeht.

Bevor die Haft angeordnet wird

Angeordnet wird die Vollstreckung von der Vollstreckungsbehörde (§ 459e Abs. 1 StPO). Vorher muss sie Sie darauf hinweisen, dass Zahlungserleichterungen nach § 459a StPO möglich sind und dass die Vollstreckung durch freie Arbeit abgewendet werden kann (§ 459e Abs. 2 StPO). Der Hinweis ist Verfahrensrecht, keine Höflichkeit — bleibt er aus, ist das ein Angriffspunkt.

Wegen eines Teilbetrages, der keinem vollen Tag entspricht, darf die Ersatzfreiheitsstrafe nicht angeordnet werden (§ 459e Abs. 3 StPO). Und sie wird nicht vollstreckt, soweit die Geldstrafe gezahlt oder beigetrieben wird (§ 459e StPO). Teilzahlungen verkürzen die Haft also, auch wenn es für den vollen Betrag nicht reicht.

Unbillige Härte

Wäre die Vollstreckung für Sie eine unbillige Härte, ordnet das Gericht an, dass sie unterbleibt (§ 459f StPO). Das ist der Weg bei schwerer Erkrankung, bei Pflegebedürftigkeit und dort, wo die Haft eine gerade wieder aufgebaute Lebenssituation zerstören würde. Zuständig ist hier das Gericht, nicht die Vollstreckungsbehörde.

Daneben kann das Gericht anordnen, dass die Vollstreckung der Geldstrafe selbst unterbleibt, wenn im selben oder in einem anderen Verfahren eine Freiheitsstrafe vollstreckt oder zur Bewährung ausgesetzt wurde und die Geldstrafe die Wiedereingliederung erschweren kann (§ 459d StPO).

Erzwingungshaft beim Bußgeld ist etwas anderes

Wer eine Geldbuße nicht zahlt, kommt nicht in Ersatzfreiheitsstrafe, sondern gegebenenfalls in Erzwingungshaft. Das Gericht ordnet sie an, wenn nicht gezahlt wurde und der Betroffene seine Zahlungsunfähigkeit nicht dargetan hat (§ 96 OWiG). Sie darf sechs Wochen nicht übersteigen, bei mehreren Geldbußen aus einer Entscheidung drei Monate, und wegen desselben Betrages nicht wiederholt werden.

Der entscheidende Unterschied steht im Gesetz — genauer gesagt fehlt er dort. § 43 StGB lässt die Ersatzfreiheitsstrafe an die Stelle der uneinbringlichen Geldstrafe treten und erledigt sie damit. Eine entsprechende Vorschrift kennt das Ordnungswidrigkeitengesetz nicht; die §§ 96, 97 OWiG regeln allein Anordnung und Vollstreckung, und die Zahlung wendet die Haft jederzeit ab (§ 97 OWiG). Die Erzwingungshaft beugt, sie tilgt nicht: Nach der Haft schulden Sie den Betrag weiter.

Mein Vorgehen

Ratenantrag und Antrag auf freie Arbeit stelle ich parallel, nicht nacheinander — der eine schließt den anderen nicht aus, und die Vollstreckungsbehörde entscheidet über beides. Liegt bereits eine Ladung vor, prüfe ich zusätzlich den Antrag nach § 459f StPO. Was ich dafür brauche, sind Unterlagen, keine Beteuerungen.

Häufige Fragen zur Ersatzfreiheitsstrafe

Wie viele Tage Haft bedeutet meine Geldstrafe, wenn ich gar nichts zahle?
Zwei Tagessätzen entspricht ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe, das Mindestmaß ist ein Tag (§ 43 StGB). Aus 90 Tagessätzen werden 45 Tage. Teilzahlungen verkürzen die Haft, denn sie wird nicht vollstreckt, soweit die Geldstrafe gezahlt oder beigetrieben wird; wegen eines Teilbetrages, der keinem vollen Tag entspricht, darf sie gar nicht erst angeordnet werden (§ 459e StPO).
Kann ich die Geldstrafe in Raten zahlen?
Ja. Über Zahlungserleichterungen entscheidet nach Rechtskraft die Vollstreckungsbehörde; sie kann Raten und Fristen bewilligen, auch für die Verfahrenskosten (§ 459a StPO). Legen Sie Einkommensnachweise, laufende Verpflichtungen und Unterhaltslasten vor. Von einer einmal getroffenen Entscheidung darf die Behörde zu Ihrem Nachteil nur abweichen, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel vorliegen.
Kann ich die Ersatzfreiheitsstrafe durch gemeinnützige Arbeit abwenden?
Das hängt am Bundesland. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass die Vollstreckungsbehörde die Abwendung durch freie Arbeit gestattet (Art. 293 EGStGB); die Arbeit ist unentgeltlich und darf nicht erwerbswirtschaftlichen Zwecken dienen. Wie viele Stunden einen Hafttag erledigen, legt jedes Land selbst fest — eine bundesweit einheitliche Zahl gibt es nicht. Vor der Anordnung der Haft muss die Vollstreckungsbehörde Sie auf diesen Weg hinweisen (§ 459e Abs. 2 StPO).
Ich habe die Arbeitsstunden abgebrochen — muss ich jetzt sofort in Haft?
Sofort nicht: Die Ersatzfreiheitsstrafe muss erst von der Vollstreckungsbehörde angeordnet werden (§ 459e Abs. 1 StPO). Die bereits geleisteten Stunden gehen nicht verloren; wie sie angerechnet werden, richtet sich nach der Verordnung des Landes. Melden Sie den Grund für den Abbruch, bevor die Anordnung ergeht — Krankheit oder ein Wechsel der Arbeitsstelle lassen sich häufig auffangen, und ein Ratenantrag nach § 459a StPO bleibt daneben möglich.
Ich bin schwer krank und mittellos — kann die Ersatzfreiheitsstrafe ganz entfallen?
Das Gericht ordnet an, dass die Vollstreckung unterbleibt, wenn sie für Sie eine unbillige Härte wäre (§ 459f StPO). Zuständig ist hier das Gericht, nicht die Vollstreckungsbehörde; der Antrag gehört mit ärztlichen Unterlagen begründet. Daneben kann das Gericht anordnen, dass die Vollstreckung der Geldstrafe unterbleibt, wenn eine Freiheitsstrafe vollstreckt oder zur Bewährung ausgesetzt wurde und die Geldstrafe die Wiedereingliederung erschweren kann (§ 459d StPO).
Bin ich das Geld los, wenn ich die Erzwingungshaft wegen eines Bußgelds absitze?
Nein. § 43 StGB lässt die Ersatzfreiheitsstrafe an die Stelle der uneinbringlichen Geldstrafe treten und erledigt sie damit. Für die Geldbuße fehlt eine solche Vorschrift: Die §§ 96, 97 OWiG regeln nur Anordnung und Vollstreckung der Erzwingungshaft, und die Zahlung wendet sie jederzeit ab (§ 97 OWiG). Nach der Haft schulden Sie den Betrag weiter. Die Erzwingungshaft darf sechs Wochen nicht übersteigen, bei mehreren Geldbußen aus einer Entscheidung drei Monate.
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