Ein Strafbefehl kann neben der Geldstrafe einen zweiten Betrag enthalten: die Einziehung des Wertes dessen, was durch die Tat erlangt sein soll (§ 73 Abs. 1, § 73c StGB). Dieser Betrag ist keine Strafe; beigetrieben wird er aber wie eine Geldstrafe (§ 459g Abs. 2 StPO). Wer den Strafbefehl prüft, muss deshalb beide Beträge prüfen.
Was die Einziehung im Strafbefehl bedeutet
Hat jemand durch die Tat etwas erlangt, ordnet das Gericht dessen Einziehung an (§ 73 Abs. 1 StGB). Ist das Erlangte nicht mehr da, etwa weil das Geld ausgegeben ist, tritt ein Geldbetrag in Höhe seines Wertes an seine Stelle (§ 73c StGB). Abgezogen werden Aufwendungen, nicht aber das, was für die Tat selbst oder ihre Vorbereitung eingesetzt wurde; was dabei an den Geschädigten geleistet wurde, um eine Verbindlichkeit ihm gegenüber zu erfüllen, wird dennoch abgezogen (§ 73d Abs. 1 StGB). Es zählt also, was erlangt wurde, nicht der Gewinn.
Durch Strafbefehl darf die Einziehung ebenso ohne Hauptverhandlung festgesetzt werden wie die Geldstrafe (§ 407 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StPO). Das Gericht hört Sie vorher nicht an (§ 407 Abs. 3 StPO); Ihr Gehör ist der Einspruch.
Einziehung und Wertersatz: wie der Betrag berechnet wirdEinspruch nur gegen die Einziehung
Den Einspruch können Sie auf einzelne Beschwerdepunkte beschränken, auch auf die Einziehung (§ 410 Abs. 2 StPO). Schuldspruch und Geldstrafe werden dann rechtskräftig; verhandelt wird nur noch über die Einziehung. Das trägt grundsätzlich bei der Einziehung dessen, was durch die Tat erlangt wurde. Bestreiten Sie aber Tatsachen, nach denen sich auch die Geldstrafe bemisst, etwa die Höhe des Schadens, kann die Beschränkung unwirksam sein (BGH, Urteil vom 6. Dezember 2023 – 2 StR 471/22). Ebenso, wenn ein Tatmittel von Wert eingezogen wird, etwa ein Auto, denn das gehört zur Strafzumessung (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2018 – 3 StR 330/18). In beiden Fällen steht auch die Geldstrafe wieder zur Entscheidung.
Soweit Einspruch eingelegt ist, ist das Gericht an den Strafbefehl nicht gebunden (§ 411 Abs. 4 StPO). Die Einziehung kann in der Verhandlung also auch höher ausfallen. Zurücknehmen lässt sich der Einspruch bis zur Verkündung des Urteils im ersten Rechtszug, nach Beginn der Hauptverhandlung aber nur mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft (§ 411 Abs. 3, § 303 Satz 1 StPO). Bleiben Sie der Verhandlung fern, ohne genügend entschuldigt zu sein, und ist auch kein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht erschienen, verwirft das Gericht den Einspruch ohne Verhandlung zur Sache (§ 412, § 329 Abs. 1 StPO).
Wann sich der Einspruch gegen die Einziehung lohnt
Bei mehreren Beteiligten wird die Einziehung zu hoch, wenn sie Ihnen Beträge zurechnet, über die Sie nie verfügen konnten. Erlangt hat nur, wer zumindest Mitverfügungsgewalt über das Geld hatte (BGH, Beschluss vom 30. September 2025 – 1 StR 270/25).
BGH: Einziehung nur bei MitverfügungsgewaltHaben Sie dem Geschädigten das Erlangte ganz oder teilweise zurückgezahlt oder seinen Wert ersetzt, ist die Einziehung insoweit ausgeschlossen, weil sein Anspruch erloschen ist (§ 73e Abs. 1 StGB); Schmerzensgeld zählt dafür nicht. Die Belege gehören in die Akte. Hat der Strafbefehl Ihre Zahlung übergangen, korrigiert das sicher nur der Einspruch; nach Rechtskraft bleibt allein ein Antrag nach § 459g Abs. 5 StPO mit offenem Ausgang (BGH, Beschluss vom 14. Februar 2024 – 2 StR 392/23).
Hat das Erlangte nur einen geringen Wert oder würde das Verfahren über die Einziehung einen unangemessenen Aufwand erfordern, kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft von ihr absehen (§ 421 Abs. 1 StPO). Im Ermittlungsverfahren kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren schon auf die übrigen Rechtsfolgen beschränken (§ 421 Abs. 3 StPO).
Frist und Form
Die Frist beträgt zwei Wochen ab Zustellung. Einzulegen ist der Einspruch schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem Gericht, das den Strafbefehl erlassen hat (§ 410 Abs. 1 StPO); begründen müssen Sie ihn nicht.
Ist die Frist versäumt, steht der Strafbefehl einem rechtskräftigen Urteil gleich, auch was die Einziehung betrifft (§ 410 Abs. 3 StPO). Waren Sie ohne Verschulden verhindert, bleibt die Wiedereinsetzung: Sie ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses zu beantragen, und der Einspruch ist in dieser Frist nachzuholen (§§ 44, 45 StPO).
Strafbefehl erhalten: Frist, Einspruch und FolgenWenn der Strafbefehl Dritte trifft
Richtet sich die Einziehung gegen jemanden, der nicht angeklagt ist, etwa ein Unternehmen, wird der Strafbefehl auch ihm zugestellt, soweit er am Verfahren beteiligt ist (§ 432 Abs. 1 StPO). Vom Erlass des Strafbefehls an hat er insoweit die Befugnisse eines Angeklagten (§ 427 Abs. 1 Satz 2 StPO) und kann selbst Einspruch einlegen.
Ladung als Einziehungsbeteiligter: Rechte und EinwändeMein Vorgehen
Ich rechne die Einziehung anhand der Akte nach: was bei Ihnen angekommen sein soll, worauf sich eine Schätzung stützt, was davon schon ersetzt ist und welche Aufwendungen abzuziehen sind. Ob ich den Einspruch später auf die Einziehung beschränke, hängt davon ab, ob die bestrittenen Tatsachen auch die Geldstrafe tragen und ob ein Tatmittel von Wert eingezogen wird.