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Strafbefehl mit Einziehung: Lohnt sich der Einspruch?

Kurzantwort: Ein Strafbefehl kann neben der Geldstrafe die Einziehung festsetzen, auch die eines Geldbetrags als Wertersatz (§ 407 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StPO). Den Einspruch können Sie binnen zwei Wochen nach Zustellung einlegen und auf die Einziehung beschränken (§ 410 Abs. 1 und 2 StPO). Ohne Einspruch steht der Strafbefehl einem rechtskräftigen Urteil gleich (§ 410 Abs. 3 StPO).
Aus meiner Praxis: Strafbefehle beruhen auf einer vorläufigen Meinungsbildung; wo der Einziehungsbetrag geschätzt ist, fällt die Schätzung großzügig aus. Dass dabei zugunsten eines Mandanten geschätzt wurde, habe ich noch nie erlebt. Das wiegt umso schwerer, als der Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ für die Schätzung selbst nicht gilt, sondern nur für die Tatsachen, auf die sie sich stützt (BGH, Beschluss vom 23. Januar 2019 – 3 StR 501/18). Ich lege immer Einspruch ein, denn ungeprüft darf der Strafbefehl nicht rechtskräftig werden; die Gespräche mit der Staatsanwaltschaft laufen parallel. Mehr dazu unter Mein Vorgehen.

Ein Strafbefehl kann neben der Geldstrafe einen zweiten Betrag enthalten: die Einziehung des Wertes dessen, was durch die Tat erlangt sein soll (§ 73 Abs. 1, § 73c StGB). Dieser Betrag ist keine Strafe; beigetrieben wird er aber wie eine Geldstrafe (§ 459g Abs. 2 StPO). Wer den Strafbefehl prüft, muss deshalb beide Beträge prüfen.

Was die Einziehung im Strafbefehl bedeutet

Hat jemand durch die Tat etwas erlangt, ordnet das Gericht dessen Einziehung an (§ 73 Abs. 1 StGB). Ist das Erlangte nicht mehr da, etwa weil das Geld ausgegeben ist, tritt ein Geldbetrag in Höhe seines Wertes an seine Stelle (§ 73c StGB). Abgezogen werden Aufwendungen, nicht aber das, was für die Tat selbst oder ihre Vorbereitung eingesetzt wurde; was dabei an den Geschädigten geleistet wurde, um eine Verbindlichkeit ihm gegenüber zu erfüllen, wird dennoch abgezogen (§ 73d Abs. 1 StGB). Es zählt also, was erlangt wurde, nicht der Gewinn.

Durch Strafbefehl darf die Einziehung ebenso ohne Hauptverhandlung festgesetzt werden wie die Geldstrafe (§ 407 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StPO). Das Gericht hört Sie vorher nicht an (§ 407 Abs. 3 StPO); Ihr Gehör ist der Einspruch.

Einziehung und Wertersatz: wie der Betrag berechnet wird

Einspruch nur gegen die Einziehung

Den Einspruch können Sie auf einzelne Beschwerdepunkte beschränken, auch auf die Einziehung (§ 410 Abs. 2 StPO). Schuldspruch und Geldstrafe werden dann rechtskräftig; verhandelt wird nur noch über die Einziehung. Das trägt grundsätzlich bei der Einziehung dessen, was durch die Tat erlangt wurde. Bestreiten Sie aber Tatsachen, nach denen sich auch die Geldstrafe bemisst, etwa die Höhe des Schadens, kann die Beschränkung unwirksam sein (BGH, Urteil vom 6. Dezember 2023 – 2 StR 471/22). Ebenso, wenn ein Tatmittel von Wert eingezogen wird, etwa ein Auto, denn das gehört zur Strafzumessung (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2018 – 3 StR 330/18). In beiden Fällen steht auch die Geldstrafe wieder zur Entscheidung.

Soweit Einspruch eingelegt ist, ist das Gericht an den Strafbefehl nicht gebunden (§ 411 Abs. 4 StPO). Die Einziehung kann in der Verhandlung also auch höher ausfallen. Zurücknehmen lässt sich der Einspruch bis zur Verkündung des Urteils im ersten Rechtszug, nach Beginn der Hauptverhandlung aber nur mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft (§ 411 Abs. 3, § 303 Satz 1 StPO). Bleiben Sie der Verhandlung fern, ohne genügend entschuldigt zu sein, und ist auch kein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht erschienen, verwirft das Gericht den Einspruch ohne Verhandlung zur Sache (§ 412, § 329 Abs. 1 StPO).

Wann sich der Einspruch gegen die Einziehung lohnt

Bei mehreren Beteiligten wird die Einziehung zu hoch, wenn sie Ihnen Beträge zurechnet, über die Sie nie verfügen konnten. Erlangt hat nur, wer zumindest Mitverfügungsgewalt über das Geld hatte (BGH, Beschluss vom 30. September 2025 – 1 StR 270/25).

BGH: Einziehung nur bei Mitverfügungsgewalt

Haben Sie dem Geschädigten das Erlangte ganz oder teilweise zurückgezahlt oder seinen Wert ersetzt, ist die Einziehung insoweit ausgeschlossen, weil sein Anspruch erloschen ist (§ 73e Abs. 1 StGB); Schmerzensgeld zählt dafür nicht. Die Belege gehören in die Akte. Hat der Strafbefehl Ihre Zahlung übergangen, korrigiert das sicher nur der Einspruch; nach Rechtskraft bleibt allein ein Antrag nach § 459g Abs. 5 StPO mit offenem Ausgang (BGH, Beschluss vom 14. Februar 2024 – 2 StR 392/23).

Hat das Erlangte nur einen geringen Wert oder würde das Verfahren über die Einziehung einen unangemessenen Aufwand erfordern, kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft von ihr absehen (§ 421 Abs. 1 StPO). Im Ermittlungsverfahren kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren schon auf die übrigen Rechtsfolgen beschränken (§ 421 Abs. 3 StPO).

Frist und Form

Die Frist beträgt zwei Wochen ab Zustellung. Einzulegen ist der Einspruch schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem Gericht, das den Strafbefehl erlassen hat (§ 410 Abs. 1 StPO); begründen müssen Sie ihn nicht.

Ist die Frist versäumt, steht der Strafbefehl einem rechtskräftigen Urteil gleich, auch was die Einziehung betrifft (§ 410 Abs. 3 StPO). Waren Sie ohne Verschulden verhindert, bleibt die Wiedereinsetzung: Sie ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses zu beantragen, und der Einspruch ist in dieser Frist nachzuholen (§§ 44, 45 StPO).

Strafbefehl erhalten: Frist, Einspruch und Folgen

Wenn der Strafbefehl Dritte trifft

Richtet sich die Einziehung gegen jemanden, der nicht angeklagt ist, etwa ein Unternehmen, wird der Strafbefehl auch ihm zugestellt, soweit er am Verfahren beteiligt ist (§ 432 Abs. 1 StPO). Vom Erlass des Strafbefehls an hat er insoweit die Befugnisse eines Angeklagten (§ 427 Abs. 1 Satz 2 StPO) und kann selbst Einspruch einlegen.

Ladung als Einziehungsbeteiligter: Rechte und Einwände

Mein Vorgehen

Ich rechne die Einziehung anhand der Akte nach: was bei Ihnen angekommen sein soll, worauf sich eine Schätzung stützt, was davon schon ersetzt ist und welche Aufwendungen abzuziehen sind. Ob ich den Einspruch später auf die Einziehung beschränke, hängt davon ab, ob die bestrittenen Tatsachen auch die Geldstrafe tragen und ob ein Tatmittel von Wert eingezogen wird.

Häufige Fragen zum Strafbefehl mit Einziehung

Kann ich nur gegen die Einziehung Einspruch einlegen?
Ja. Der Einspruch kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden, auch auf die Einziehung (§ 410 Abs. 2 StPO). Schuldspruch und Geldstrafe werden dann rechtskräftig; verhandelt wird nur noch über die Einziehung. Das gilt nicht ohne Weiteres, wenn Sie Tatsachen bestreiten, nach denen sich auch die Geldstrafe bemisst, etwa die Höhe des Schadens, oder wenn ein Tatmittel von Wert eingezogen wird, etwa ein Auto; dann kann auch die Geldstrafe wieder zur Entscheidung stehen (BGH, Urteil vom 6. Dezember 2023 – 2 StR 471/22; vgl. Urteil vom 18. Oktober 2018 – 3 StR 330/18).
Kann die Einziehung nach dem Einspruch höher werden?
Ja. Soweit Einspruch eingelegt ist, ist das Gericht an den Strafbefehl nicht gebunden (§ 411 Abs. 4 StPO). Bis zur Verkündung des Urteils im ersten Rechtszug können Sie den Einspruch zurücknehmen, nach Beginn der Hauptverhandlung aber nur mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft (§ 411 Abs. 3, § 303 Satz 1 StPO).
Ich habe den Schaden schon ersetzt. Muss ich die Einziehung trotzdem zahlen?
Insoweit nicht, wenn Sie die Zahlung rechtzeitig geltend machen. Ist der Anspruch des Geschädigten durch Ihre Zahlung erloschen, ist die Einziehung in dieser Höhe ausgeschlossen (§ 73e Abs. 1 StGB). Hat der Strafbefehl Ihre Zahlung übergangen, hilft sicher nur der Einspruch. Nach Rechtskraft lässt sich eine frühere Zahlung nur noch über § 459g Abs. 5 StPO einbringen, und ob die Vollstreckung dann unterbleibt, ist offen (BGH, Beschluss vom 14. Februar 2024 – 2 StR 392/23). Zahlen Sie erst nach dem Strafbefehl, ordnet das Gericht den Ausschluss der Vollstreckung an, wenn Sie die Zahlung belegen (§ 459g Abs. 4 StPO). Dass der Anspruch des Geschädigten bloß verjährt ist, hilft in keinem dieser Fälle (§ 73e Abs. 1 Satz 2 StGB, § 459g Abs. 4 Satz 2 StPO).
Was passiert, wenn ich die Einspruchsfrist versäume?
Dann steht der Strafbefehl einem rechtskräftigen Urteil gleich, auch was die Einziehung betrifft (§ 410 Abs. 3 StPO). Waren Sie ohne Verschulden verhindert, können Sie binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses Wiedereinsetzung beantragen und müssen den Einspruch in dieser Frist nachholen (§§ 44, 45 StPO).
Ich zahle in Raten: Was wird zuerst getilgt, Geldstrafe oder Einziehung?
Treffen Sie keine andere Bestimmung, wird jede Teilzahlung zuerst auf die Geldstrafe angerechnet, dann auf die Einziehung und zuletzt auf die Kosten des Verfahrens (§ 459b StPO). Das schützt Sie: Bleibt die Geldstrafe offen, droht die Ersatzfreiheitsstrafe (§ 43 StGB); für die Einziehung gibt es sie nicht (§ 459g Abs. 2 StPO).
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