Was eingezogen wird und woraus ein Geldbetrag wird
Grundlage ist § 73 Abs. 1 StGB: Erlangt der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas, ordnet das Gericht die Einziehung an. Absatz 2 erstreckt sie auf Nutzungen, die aus dem Erlangten gezogen wurden. Nach Absatz 3 kann das Gericht auch einziehen, was durch Veräußerung des Erlangten, als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder aufgrund eines erlangten Rechts erworben wurde.
Ist die Einziehung des Gegenstandes wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem anderen Grund nicht möglich, etwa weil das Geld ausgegeben ist, oder sieht das Gericht von der Einziehung eines Ersatzgegenstandes nach § 73 Abs. 3 oder § 73b Abs. 3 StGB ab, so ordnet es Wertersatz an: die Einziehung eines Geldbetrages in Höhe des Wertes des Erlangten (§ 73c Satz 1 StGB). Nach Satz 2 tritt eine solche Anordnung auch neben die Einziehung eines Gegenstandes, soweit dessen Wert hinter dem Wert des zunächst Erlangten zurückbleibt.
Das Bruttoprinzip des § 73d Abs. 1 StGB
Nach § 73d Abs. 1 Satz 1 StGB sind bei der Bestimmung des Wertes des Erlangten die Aufwendungen des Täters, des Teilnehmers oder des anderen abzuziehen. Satz 2 nimmt davon jedoch alles aus, was für die Begehung oder die Vorbereitung der Tat aufgewendet oder eingesetzt worden ist. Wer Ware beschafft, um sie strafbar abzusetzen, bekommt seinen Einsatz nicht gutgeschrieben; abgeschöpft wird der Zufluss. Daraus erklärt sich die Differenz zwischen der Summe im Urteil und dem, was wirtschaftlich blieb.
Satz 2 endet mit einer Rückausnahme: Leistungen zur Erfüllung einer Verbindlichkeit gegenüber dem Verletzten der Tat bleiben abzugsfähig.
Die Schätzung nach § 73d Abs. 2 StGB
Nach § 73d Abs. 2 StGB dürfen Umfang und Wert des Erlangten einschließlich der abzuziehenden Aufwendungen geschätzt werden. Das Gericht muss dann nicht jeden Vorgang einzeln aufklären, braucht für die Schätzung aber Anknüpfungstatsachen, die im Urteil stehen und sich überprüfen lassen. Steht in der Akte nur eine Hochrechnung aus angenommenem Tagesumsatz und angenommener Zahl von Tagen, setze ich dort an.
Sie erfasst nach dem Wortlaut auch die Abzüge; eine Schätzung, die allein den Zufluss hochrechnet und die Aufwendungen auf null setzt, entspricht dem Gesetz nicht.
Einziehung gegen Dritte und Gesellschaften (§ 73b StGB)
§ 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB richtet die Anordnung gegen einen anderen, der weder Täter noch Teilnehmer ist, wenn dieser durch die Tat etwas erlangt hat und der Täter oder Teilnehmer für ihn gehandelt hat. Erfasst ist damit die Gesellschaft, auf deren Konto die Zahlungen eingegangen sind, während der Vorwurf ihren Geschäftsführer trifft. Nummer 2 betrifft denjenigen, dem das Erlangte unentgeltlich oder ohne rechtlichen Grund übertragen wurde, sowie denjenigen, dem es übertragen wurde und der erkannt hat oder hätte erkennen müssen, dass es aus einer rechtswidrigen Tat herrührt; Nummer 3 den Erben, den Pflichtteilsberechtigten und den Vermächtnisnehmer. Satz 2 sperrt die Nummern 2 und 3, wenn das Erlangte zuvor entgeltlich und mit rechtlichem Grund an einen gutgläubigen Dritten übertragen worden war.
In den Fällen des § 73b StGB, auch in Verbindung mit § 73c StGB, öffnet § 73e Abs. 2 StGB den Entreicherungseinwand: Die Einziehung ist ausgeschlossen, soweit der Wert des Erlangten zur Zeit der Anordnung nicht mehr im Vermögen des Betroffenen vorhanden ist. Der Einwand entfällt, wenn ihm die Umstände, welche die Anordnung der Einziehung gegen den Täter oder Teilnehmer ansonsten zugelassen hätten, im Zeitpunkt des Wegfalls der Bereicherung bekannt oder infolge von Leichtfertigkeit unbekannt waren.
Wann die Einziehung ausgeschlossen ist (§ 73e Abs. 1 StGB)
Die Einziehung nach den §§ 73 bis 73c StGB ist ausgeschlossen, soweit der Anspruch erloschen ist, der dem Verletzten aus der Tat auf Rückgewähr des Erlangten oder auf Ersatz seines Wertes erwachsen ist (§ 73e Abs. 1 Satz 1 StGB). Eine Rückzahlung im laufenden Verfahren wirkt sich deshalb auf die Höhe der Anordnung aus.
Ansprüche, die durch Verjährung erloschen sind, nimmt Satz 2 aus; für sie gilt der Ausschluss nicht. Der Zeitablauf beim Verletzten entlastet den Betroffenen im Strafverfahren also nicht.
Selbständige Einziehung und Verjährung (§§ 76a, 76b StGB)
Eine Verurteilung ist nicht Voraussetzung. Kann wegen der Straftat keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden, ordnet das Gericht die Einziehung nach § 76a Abs. 1 Satz 1 StGB selbständig an, sofern die Voraussetzungen, unter denen die Maßnahme vorgeschrieben ist, im Übrigen vorliegen. Ist die Einziehung nur zugelassen, steht ihre Anordnung im Ermessen (Satz 2). Satz 3 sperrt sie, wenn Antrag, Ermächtigung oder Strafverlangen fehlen oder bereits rechtskräftig über sie entschieden ist. Nach Absatz 3 gilt das auch, wenn das Gericht von Strafe absieht oder das Verfahren nach einer Ermessensvorschrift eingestellt wird.
Nach Absatz 2 Satz 1 ist die selbständige Anordnung unter den Voraussetzungen der §§ 73, 73b und 73c StGB auch dann zulässig, wenn die Verfolgung der Straftat verjährt ist. Nach Absatz 4 soll ein wegen des Verdachts einer Katalogtat sichergestellter Gegenstand auch dann selbständig eingezogen werden, wenn er aus einer rechtswidrigen Tat herrührt und der Betroffene wegen der zugrunde liegenden Straftat nicht verfolgt oder verurteilt werden kann; zum Katalog zählt die Geldwäsche nach § 261 Abs. 1 und 2 StGB.
Nach § 76b Abs. 1 StGB verjähren die erweiterte und die selbständige Einziehung nach den §§ 73a und 76a StGB in dreißig Jahren ab Beendigung der rechtswidrigen Tat, durch oder für die etwas erlangt wurde; die §§ 78b und 78c StGB gelten entsprechend. Absatz 2 nimmt die Fälle des § 78 Abs. 2 StGB und des § 5 VStGB aus; dort tritt überhaupt keine Verjährung ein. Auf die Anordnung nach § 73 StGB im Urteil bezieht sich diese Frist nicht.
Sicherung im Ermittlungsverfahren und Angriff nach dem Urteil
Vor dem Urteil sichert der Vermögensarrest nach § 111e Abs. 1 StPO den späteren Zugriff; er ist der Grund dafür, dass Konten nicht mehr verfügbar sind. Wie sich dagegen vorgehen lässt, steht auf Konto durch die Staatsanwaltschaft gesperrt. Ist der Ausspruch bereits ergangen, geht es um seine Anfechtung; die Fehlerquellen in den Urteilsgründen behandelt Einziehung im Urteil angreifen. Für Betäubungsmittelverfahren steht die Abschöpfung auf Einstellung und Therapie.
Was ich zuerst prüfe
Ich beginne damit, was der Beschuldigte tatsächlich in der Hand hatte und in welchem Zeitraum. Danach rekonstruiere ich die Geldwege: welche Beträge zugeflossen, welche weitergeleitet und welche an den Geschädigten zurückgeführt worden sind. Daraus ergibt sich, ob die genannte Summe den Wert des Erlangten trifft.
Kontoauszüge, Buchhaltung und Rechnungswerk werte ich am Schreibtisch aus, die Gegenrechnung geht schriftlich zur Akte, und zum Termin komme ich dorthin, wo verhandelt wird. Einziehungsverfahren übernehme ich deshalb bundesweit.
Häufige Fragen zur Einziehung von Wertersatz
Warum ist der Einziehungsbetrag höher als mein Gewinn?
Kann die Einziehung gegen meine GmbH angeordnet werden?
Mindert eine Zahlung an den Geschädigten die Einziehung?
Kann noch eingezogen werden, wenn die Tat verjährt ist?
Weiterführende Informationen: Wirtschaftsstrafrecht · Konto durch die Staatsanwaltschaft gesperrt · Einziehung im Urteil angreifen · Insolvenzstrafrecht · Steuerstrafverfahren · Betrug nach § 263 StGB · Ablauf des Strafverfahrens