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Nacktbild von sich selbst verschickt: was Eltern wissen müssen

Kurzantwort: Für das Anfertigen der Aufnahme kann § 184c Abs. 4 StGB die Strafbarkeit ausschließen, wenn sie mit Einwilligung und ausschließlich zum persönlichen Gebrauch entstanden ist. Für das Verschicken gilt diese Ausnahme nicht. War die abgebildete Person noch keine vierzehn Jahre alt, greift § 184b StGB, der eine vergleichbare Regelung nicht enthält. Im Jugendverfahren zielt die Verteidigung auf eine Einstellung nach den §§ 45, 47 JGG.

Eltern erfahren davon meist von außen: aus einem Anruf der Polizei, über die Schule oder über die Eltern eines anderen Kindes. Ausgewertet wurde ein fremdes Telefon, und dabei ist eine Aufnahme aufgetaucht, auf der Ihr Kind zu sehen ist. Dass Ihr Kind dabei zugleich als Beschuldigter geführt wird, ist der Punkt, der im ersten Gespräch am schwersten zu vermitteln ist.

Wie das Gesetz diese Doppelrolle auflöst und welche Vorschrift bei welchem Alter greift, stelle ich ausführlich auf einer eigenen Seite dar. Hier geht es um das, was in den nächsten Tagen zu entscheiden ist.

Selbst aufgenommene Nacktbilder: die Rechtslage im Einzelnen

Die Vorfrage, die oft übersprungen wird

Die §§ 184b, 184c StGB setzen einen pornografischen Inhalt voraus: sexuelle Handlungen, eine aufreizend geschlechtsbetonte Körperhaltung oder eine sexuell aufreizende Wiedergabe von Genitalien oder Gesäß. Ein Nacktbild für sich genommen erfüllt das nicht. Bewegt sich die beanstandete Aufnahme in diesem Grenzbereich, ist das der erste Einwand — noch vor allen Fragen nach Ausnahmen und Altersgrenzen.

Die fünf Dinge, die jetzt zählen

Lassen Sie nichts löschen. Der Verlauf auf dem Gerät enthält auch das, was Ihr Kind entlastet — wer wann was verlangt hat, wie der Kontakt zustande kam, ob es Druck gab. Ist bereits ein Verfahren eingeleitet, kommt hinzu, dass eine Löschung als Verdunkelung gelesen werden kann.

Sagen Sie keinen Termin bei der Polizei zu. Eine Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung muss Ihr Kind nicht wahrnehmen, und es muss zur Sache nichts sagen. Vor der Akteneinsicht weiß niemand, was überhaupt vorgeworfen wird.

Führen Sie keine Klärungsgespräche mit der anderen Familie oder mit der Schule. Solche Gespräche werden regelmäßig aktenkundig, weil die Gegenseite sie schildert oder Nachrichten darüber vorlegt. Gut gemeinte Entschuldigungen lesen sich später wie ein Geständnis.

Sprechen Sie mit Ihrem Kind über den Sachverhalt, nicht über die Schuld. Was Sie erfahren, unterliegt nicht Ihrer Schweigepflicht; als Eltern können Sie im Verfahren als Zeugen in Betracht kommen. Die Einzelheiten gehören deshalb in mein Büro.

Und geben Sie das Gerät nicht freiwillig heraus, ohne dass die Rechtsgrundlage geklärt ist. Verhindern sollten Sie eine Beschlagnahme nicht, aber widersprechen Sie ihr ausdrücklich; das löst die richterliche Prüfung aus.

Worauf das Verfahren zusteuert

Bei Jugendlichen führt der Weg regelmäßig nicht zu einem Urteil, sondern zu einer Einstellung. Die §§ 45, 47 JGG eröffnen dafür mehrere Stufen, von der folgenlosen Einstellung bis zur Einstellung nach erzieherischer Maßnahme. Was dabei hilft, sind Dinge, die bereits geschehen sind, wenn die Staatsanwaltschaft entscheidet — ein Beratungsgespräch, eine Entschuldigung gegenüber der abgebildeten Person, ein Medienkurs. Ich setze das in Gang und dokumentiere es, statt es nur anzukündigen.

Was von dem Verfahren zurückbleibt

Eine Einstellung nach den §§ 45, 47 JGG erscheint in keinem Führungszeugnis; vermerkt wird sie allein im Erziehungsregister (§ 60 Abs. 1 Nr. 7 BZRG), und dieser Vermerk wird mit Vollendung des 24. Lebensjahres grundsätzlich entfernt (§ 63 Abs. 1 BZRG); die Entfernung unterbleibt, solange im Zentralregister eine Freiheits- oder Jugendstrafe eingetragen ist (§ 63 Abs. 2 BZRG). Genau darin liegt der Grund, weshalb sich der Aufwand für ein Verfahrensende ohne Urteil lohnt: Bei einer Verurteilung wegen § 184b oder § 184c StGB greifen im erweiterten Führungszeugnis die üblichen Ausnahmen nicht.

Häufige Fragen von Eltern

Macht sich mein Kind strafbar, wenn es sich selbst fotografiert?
Für das Anfertigen der Aufnahme kann die Ausnahme des § 184c Abs. 4 StGB greifen. Sie hängt nicht am Alter des Handelnden, sondern daran, dass der Inhalt ausschließlich zum persönlichen Gebrauch und mit Einwilligung der dargestellten Person hergestellt wurde. Die Einwilligung liegt bei einer Selbstaufnahme vor; der ausschließlich persönliche Gebrauch bemisst sich nach dem Zweck im Zeitpunkt der Aufnahme. Für das Weitergeben gilt die Ausnahme von vornherein nicht.
Der Empfänger hat das Bild weitergeleitet. Ist mein Kind trotzdem beschuldigt?
Das hängt davon ab, was die Akte Ihrem Kind zuordnet. Für das Weiterleiten haftet der Weiterleitende. Ihr Kind kann dennoch als Beschuldigter geführt werden, wenn es die Aufnahme selbst an eine andere Person geschickt hat, denn darin liegt bereits ein Zugänglichmachen. Beide Vorgänge sind getrennt zu prüfen, und häufig trennt die Akte sie nicht sauber.
Die abgebildete Person war unter vierzehn. Was ändert sich?
Dann ist § 184b StGB anzuwenden statt § 184c StGB, und eine der Ausnahme des § 184c Abs. 4 StGB entsprechende Regelung fehlt dort. Die Einwilligung entlastet also nicht. Auf die Sanktion wirkt sich der höhere Strafrahmen im Jugendverfahren nicht unmittelbar aus, weil für Jugendliche die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts nicht gelten (§ 18 Abs. 1 Satz 3 JGG).
Mein Kind ist selbst erst dreizehn. Bekommt es ein Strafverfahren?
Nein. Unterhalb von vierzehn Jahren fehlt nach § 19 StGB die strafrechtliche Verantwortlichkeit; zu Anklage oder Verurteilung kann es nicht kommen, und ein gleichwohl eingeleitetes Verfahren ist einzustellen. Folgenlos bleibt der Vorgang deshalb nicht immer: Häufig schaltet sich das Jugendamt ein, und das Telefon wird für ein Verfahren gegen ältere Beteiligte gebraucht.
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