Eltern erfahren davon meist von außen: aus einem Anruf der Polizei, über die Schule oder über die Eltern eines anderen Kindes. Ausgewertet wurde ein fremdes Telefon, und dabei ist eine Aufnahme aufgetaucht, auf der Ihr Kind zu sehen ist. Dass Ihr Kind dabei zugleich als Beschuldigter geführt wird, ist der Punkt, der im ersten Gespräch am schwersten zu vermitteln ist.
Wie das Gesetz diese Doppelrolle auflöst und welche Vorschrift bei welchem Alter greift, stelle ich ausführlich auf einer eigenen Seite dar. Hier geht es um das, was in den nächsten Tagen zu entscheiden ist.
Selbst aufgenommene Nacktbilder: die Rechtslage im EinzelnenDie Vorfrage, die oft übersprungen wird
Die §§ 184b, 184c StGB setzen einen pornografischen Inhalt voraus: sexuelle Handlungen, eine aufreizend geschlechtsbetonte Körperhaltung oder eine sexuell aufreizende Wiedergabe von Genitalien oder Gesäß. Ein Nacktbild für sich genommen erfüllt das nicht. Bewegt sich die beanstandete Aufnahme in diesem Grenzbereich, ist das der erste Einwand — noch vor allen Fragen nach Ausnahmen und Altersgrenzen.
Die fünf Dinge, die jetzt zählen
Lassen Sie nichts löschen. Der Verlauf auf dem Gerät enthält auch das, was Ihr Kind entlastet — wer wann was verlangt hat, wie der Kontakt zustande kam, ob es Druck gab. Ist bereits ein Verfahren eingeleitet, kommt hinzu, dass eine Löschung als Verdunkelung gelesen werden kann.
Sagen Sie keinen Termin bei der Polizei zu. Eine Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung muss Ihr Kind nicht wahrnehmen, und es muss zur Sache nichts sagen. Vor der Akteneinsicht weiß niemand, was überhaupt vorgeworfen wird.
Führen Sie keine Klärungsgespräche mit der anderen Familie oder mit der Schule. Solche Gespräche werden regelmäßig aktenkundig, weil die Gegenseite sie schildert oder Nachrichten darüber vorlegt. Gut gemeinte Entschuldigungen lesen sich später wie ein Geständnis.
Sprechen Sie mit Ihrem Kind über den Sachverhalt, nicht über die Schuld. Was Sie erfahren, unterliegt nicht Ihrer Schweigepflicht; als Eltern können Sie im Verfahren als Zeugen in Betracht kommen. Die Einzelheiten gehören deshalb in mein Büro.
Und geben Sie das Gerät nicht freiwillig heraus, ohne dass die Rechtsgrundlage geklärt ist. Verhindern sollten Sie eine Beschlagnahme nicht, aber widersprechen Sie ihr ausdrücklich; das löst die richterliche Prüfung aus.
Worauf das Verfahren zusteuert
Bei Jugendlichen führt der Weg regelmäßig nicht zu einem Urteil, sondern zu einer Einstellung. Die §§ 45, 47 JGG eröffnen dafür mehrere Stufen, von der folgenlosen Einstellung bis zur Einstellung nach erzieherischer Maßnahme. Was dabei hilft, sind Dinge, die bereits geschehen sind, wenn die Staatsanwaltschaft entscheidet — ein Beratungsgespräch, eine Entschuldigung gegenüber der abgebildeten Person, ein Medienkurs. Ich setze das in Gang und dokumentiere es, statt es nur anzukündigen.
Was von dem Verfahren zurückbleibt
Eine Einstellung nach den §§ 45, 47 JGG erscheint in keinem Führungszeugnis; vermerkt wird sie allein im Erziehungsregister (§ 60 Abs. 1 Nr. 7 BZRG), und dieser Vermerk wird mit Vollendung des 24. Lebensjahres grundsätzlich entfernt (§ 63 Abs. 1 BZRG); die Entfernung unterbleibt, solange im Zentralregister eine Freiheits- oder Jugendstrafe eingetragen ist (§ 63 Abs. 2 BZRG). Genau darin liegt der Grund, weshalb sich der Aufwand für ein Verfahrensende ohne Urteil lohnt: Bei einer Verurteilung wegen § 184b oder § 184c StGB greifen im erweiterten Führungszeugnis die üblichen Ausnahmen nicht.