Wenn gegen Ihr Kind ermittelt wird
Der erste Kontakt mit dem Verfahren kann eine schriftliche Vorladung an Ihr Kind sein, ein Anruf der Polizei oder eine Durchsuchung. Für diese Lage genügt eine einfache Ordnung: Ruhe bewahren, nichts erklären, anrufen. Das Jugendstrafrecht gilt für Jugendliche, die zur Zeit der Tat vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alt waren; wer achtzehn, aber noch nicht einundzwanzig war, ist Heranwachsender (§ 1 Abs. 2 JGG).
Was Eltern zuerst tun und lassen
Einer Vorladung der Polizei muss Ihr Kind nicht folgen. Eine Pflicht des Beschuldigten, auf Ladung zu erscheinen, ordnet die Strafprozessordnung für die Ladung vor die Staatsanwaltschaft an (§ 163a Abs. 3 Satz 1 StPO); für einen Termin bei der Polizei besteht sie nicht. Äußern muss sich Ihr Kind ebenfalls nicht: Es steht dem Beschuldigten frei, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen (§ 136 Abs. 1 Satz 2 StPO), und das gilt auch bei einer polizeilichen Vernehmung (§ 163a Abs. 4 Satz 2 StPO). Sagen Sie deshalb keinen Termin zu und erklären Sie auch selbst nichts zur Sache, weder am Telefon noch an der Haustür.
Klären Sie den Fall nicht auf eigene Faust. Die Strafprozessordnung nennt als Haftgrund der Verdunkelungsgefahr unter anderem den dringenden Verdacht, der Beschuldigte werde auf Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverständige in unlauterer Weise einwirken oder andere zu solchem Verhalten veranlassen (§ 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO). Schreiben Sie deshalb keine Nachrichten an andere Eltern, an Mitschüler oder an Geschädigte, und befragen Sie niemanden. Die Aufklärung gehört in die Akte und in die Hände der Verteidigung.
Ihre Rechte als Erziehungsberechtigte nach § 67 JGG
Soweit der Beschuldigte ein Recht darauf hat, gehört zu werden oder Fragen und Anträge zu stellen, steht dieses Recht auch den Erziehungsberechtigten und den gesetzlichen Vertretern zu (§ 67 Abs. 1 JGG). Die Rechte der gesetzlichen Vertreter zur Wahl eines Verteidigers und zur Einlegung von Rechtsbehelfen stehen ebenfalls den Erziehungsberechtigten zu (§ 67 Abs. 2 JGG): Sie können selbst einen Verteidiger für Ihr Kind wählen und gegen ein Urteil aus eigenem Recht ein Rechtsmittel einlegen.
Bei Untersuchungshandlungen, bei denen der Jugendliche ein Recht auf Anwesenheit hat, namentlich bei seiner Vernehmung, ist Ihnen die Anwesenheit gestattet, soweit dies dem Wohl des Jugendlichen dient und das Strafverfahren nicht beeinträchtigt wird (§ 67 Abs. 3 Satz 1 JGG). Nach § 67 Abs. 3 Satz 2 JGG sind diese Voraussetzungen in der Regel erfüllt, wenn keiner der in § 51 Abs. 2 JGG genannten Ausschlussgründe und keine entsprechend § 177 GVG zu behandelnde Missachtung einer zur Aufrechterhaltung der Ordnung getroffenen Anordnung vorliegt.
Diese Rechte gelten nicht ohne Ausnahme. Der Vorsitzende kann Erziehungsberechtigte von der Hauptverhandlung ausschließen, wenn einer der in § 51 Abs. 2 Satz 1 JGG genannten Gründe vorliegt: erhebliche erzieherische Nachteile für die künftige Zusammenarbeit mit der Jugendgerichtshilfe, der Verdacht, an der Verfehlung beteiligt zu sein, eine Gefährdung des Angeklagten oder anderer Personen, eine zu befürchtende Beeinträchtigung der Wahrheitsermittlung oder schutzwürdige Interessen aus dem persönlichen Lebensbereich Dritter, es sei denn, das Interesse der Erziehungsberechtigten an der Erörterung dieser Umstände in ihrer Gegenwart überwiegt. Das Jugendgericht kann die Rechte aus § 67 JGG außerdem entziehen, soweit Erziehungsberechtigte verdächtig sind, an der Verfehlung des Beschuldigten beteiligt zu sein, oder wegen einer Beteiligung verurteilt sind; liegt das bei einem Elternteil vor, kann die Entziehung gegen beide ausgesprochen werden, wenn ein Missbrauch der Rechte zu befürchten ist (§ 67 Abs. 4 Satz 1 und 2 JGG). In diesem Fall bestellt das Familiengericht einen Pfleger zur Wahrnehmung der Interessen des Beschuldigten (§ 67 Abs. 4 Satz 3 JGG).
Die Hauptverhandlung ist nicht öffentlich
Die Sorge, das Verfahren finde vor den Augen von Mitschülern, Nachbarn oder Presse statt, lässt sich am Gesetz auflösen: Die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht einschließlich der Verkündung der Entscheidungen ist nicht öffentlich (§ 48 Abs. 1 JGG). Neben den Verfahrensbeteiligten ist die Anwesenheit nur den in § 48 Abs. 2 JGG genannten Personen gestattet, darunter dem Verletzten mit seinen Erziehungsberechtigten und gesetzlichen Vertretern sowie einem Bewährungshelfer oder Erziehungsbeistand des Angeklagten; andere Personen kann der Vorsitzende aus besonderen Gründen zulassen, namentlich zu Ausbildungszwecken (§ 48 Abs. 2 Satz 3 JGG).
Anders liegt es, wenn in dem Verfahren auch Heranwachsende oder Erwachsene angeklagt sind: Dann ist die Verhandlung öffentlich; die Öffentlichkeit kann jedoch ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Erziehung jugendlicher Angeklagter geboten ist (§ 48 Abs. 3 JGG).
Die Jugendgerichtshilfe spricht mit Ihrer Familie
Im gesamten Verfahren gegen einen Jugendlichen ist die Jugendgerichtshilfe heranzuziehen, und zwar so früh wie möglich (§ 38 Abs. 6 Satz 1 und 2 JGG). Ausgeübt wird sie von den Jugendämtern im Zusammenwirken mit den Vereinigungen für Jugendhilfe (§ 38 Abs. 1 JGG). Ihre Vertreter erforschen die Persönlichkeit, die Entwicklung und den familiären, sozialen und wirtschaftlichen Hintergrund des Jugendlichen und äußern sich zu den Maßnahmen, die zu ergreifen sind (§ 38 Abs. 2 JGG); dazu gehört das Gespräch mit Ihrem Kind und mit Ihnen als Eltern. In der Hauptverhandlung nimmt ein Vertreter der Jugendgerichtshilfe teil, soweit darauf nicht verzichtet wird (§ 38 Abs. 4 Satz 1 JGG), und erhält auf Verlangen das Wort (§ 50 Abs. 3 Satz 2 JGG). Wer dort sitzt und wie der Bericht entsteht, beschreibt die Seite Die Jugendgerichtshilfe im Verfahren.
Polizei in der Schule und Vernehmung ohne Eltern
Wird ein Jugendlicher in der Schule angesprochen oder ohne Wissen der Eltern befragt, gilt dieselbe Linie wie bei der Vorladung: keine Angaben zur Sache. Das Gesetz sichert die Beteiligung der Eltern ab. Sobald der Jugendliche davon in Kenntnis gesetzt wird, dass er Beschuldigter ist, ist er unverzüglich über die Grundzüge des Jugendstrafverfahrens zu informieren (§ 70a Abs. 1 Satz 1 JGG), darunter darüber, dass nach Maßgabe des § 67a JGG seine Erziehungsberechtigten und gesetzlichen Vertreter oder eine andere geeignete volljährige Person zu informieren sind (§ 70a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 JGG) und dass er bei Untersuchungshandlungen nach Maßgabe des § 67 Abs. 3 JGG von ihnen begleitet werden kann (§ 70a Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 JGG). Sind Erziehungsberechtigte binnen angemessener Frist nicht erreichbar oder wird ihnen die Anwesenheit versagt, ist einer anderen für den Schutz der Interessen des Jugendlichen geeigneten volljährigen Person die Anwesenheit zu gestatten, wenn auch im Hinblick auf diese Person die Anwesenheit dem Wohl des Jugendlichen dient und das Strafverfahren nicht beeinträchtigt (§ 67 Abs. 3 Satz 3 JGG). Erfahren Sie von einer solchen Befragung, notieren Sie Ort, Zeit und Namen und rufen Sie an, bevor ein weiterer Termin zugesagt wird.
So arbeite ich in Jugendsachen
Am Anfang steht das Gespräch mit Ihnen und Ihrem Kind. Ich höre mir an, was passiert ist, und erkläre den Ablauf; was Sie mir sagen, bleibt in der Kanzlei. Danach nehme ich zuerst Akteneinsicht. Vorher wird gegenüber Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht nichts erklärt, nichts zugesagt und nichts unterschrieben.
Das Gespräch mit der Jugendgerichtshilfe bereite ich mit Ihnen vor: welchen Zweck es hat, wer daran teilnimmt und welche Angaben zur Person dort hingehören. Zur Tat selbst äußert sich niemand, bevor die Akte gelesen ist. So bleibt der Bericht der Jugendgerichtshilfe das, was das Gesetz vorsieht: eine Äußerung zu Persönlichkeit, Entwicklung und Umfeld des Jugendlichen (§ 38 Abs. 2 JGG).
Maßstab meiner Verteidigung ist der des Gesetzes: Die Anwendung des Jugendstrafrechts soll vor allem erneuten Straftaten entgegenwirken; Rechtsfolgen und, unter Beachtung des elterlichen Erziehungsrechts, auch das Verfahren sind vorrangig am Erziehungsgedanken auszurichten (§ 2 Abs. 1 JGG). Daran messe ich jeden Verfahrensschritt, von der ersten Stellungnahme bis zu der Frage, welche Reaktion dem Gericht vorgeschlagen wird. Was das Mandat kostet, erläutere ich unter Honorar & Erstberatung.
Die einzelnen Themen im Überblick
Diversion §§ 45, 47 JGG: Verfahren gegen Jugendliche können ohne Urteil enden, durch das Absehen von der Verfolgung nach § 45 JGG oder die Einstellung durch den Jugendrichter nach § 47 JGG. Die Seite erklärt die einzelnen Wege, ihre Voraussetzungen und die Folgen im Erziehungsregister.
Die Jugendgerichtshilfe im Verfahren: Die Seite beschreibt, wer hinter der Jugendgerichtshilfe steht, wie ihre Nachforschungen ablaufen und welche Rolle ihr Bericht in der Hauptverhandlung spielt.
Jugendstrafrecht für 18- bis 20-Jährige: Wer zur Zeit der Tat achtzehn, aber noch nicht einundzwanzig Jahre alt war, ist Heranwachsender (§ 1 Abs. 2 JGG). Ob auf ihn Jugendstrafrecht angewendet wird, richtet sich nach § 105 JGG; die Seite erklärt die Maßstäbe.
Schädliche Neigungen: Jugendstrafe verhängt der Richter, wenn wegen der schädlichen Neigungen des Jugendlichen, die in der Tat hervorgetreten sind, Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zur Erziehung nicht ausreichen oder wenn wegen der Schwere der Schuld Strafe erforderlich ist (§ 17 Abs. 2 JGG). Die Seite erklärt, was hinter diesem Begriff steht und wie sich die Verteidigung dazu verhält.
Jugendstrafe und Bewährung: Bei einer Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 JGG zur Bewährung aus; für eine höhere Jugendstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, gilt § 21 Abs. 2 JGG. Die Seite behandelt die Voraussetzungen der Aussetzung und den Lauf der Bewährung.
Jugendarrest: Der Jugendarrest ist Freizeitarrest, Kurzarrest oder Dauerarrest (§ 16 Abs. 1 JGG); der Dauerarrest beträgt mindestens eine Woche und höchstens vier Wochen (§ 16 Abs. 4 Satz 1 JGG). Die Seite erklärt die drei Formen und ihre Anordnung.
Untersuchungshaft bei Jugendlichen: Untersuchungshaft darf gegen Jugendliche nur verhängt und vollstreckt werden, wenn ihr Zweck nicht durch eine vorläufige Anordnung über die Erziehung oder durch andere Maßnahmen erreicht werden kann (§ 72 Abs. 1 Satz 1 JGG). Für Jugendliche, die das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, setzt § 72 Abs. 2 JGG der Haft wegen Fluchtgefahr zusätzliche Grenzen. Die Seite beschreibt, was in Haftsachen zu veranlassen ist.
Folgen für Schule, Ausbildung und Beruf: Ob und wo ein Jugendverfahren später sichtbar bleibt, ist eine Frage des Registerrechts. Die Seite behandelt Führungszeugnis, Erziehungsregister und die Regeln, nach denen Auskunft erteilt wird.
Bilder im Klassenchat: Was gilt, wenn auf dem Handy Ihres Kindes strafbare Bilder oder Videos aufgetaucht sind, habe ich gesondert dargestellt — samt der Frage, wie Sie als Eltern reagieren, ohne sich selbst strafbar zu machen.
FAQ Jugendstrafrecht: Kurze Antworten auf einzelne Fragen aus dem Jugendstrafrecht, von der Vorladung bis zur Verhandlung. Wer eine schnelle Orientierung sucht, beginnt dort.