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Diversion nach §§ 45, 47 JGG

Das Jugendgerichtsgesetz kennt mehrere Wege, ein Verfahren ohne Urteil zu beenden. Sie stehen in § 45 und § 47 JGG und setzen Unterschiedliches voraus.

Wenn das Verfahren gegen Ihr Kind ohne Urteil enden soll

Diversion ist kein Begriff des Gesetzes. Gemeint sind das Absehen von der Verfolgung durch den Staatsanwalt nach § 45 JGG und die Einstellung durch den Jugendrichter nach § 47 JGG. Beide beenden das Verfahren ohne Schuldspruch und ohne Strafe. Welcher Weg offensteht, entscheidet sich meist im Ermittlungsverfahren. Den Rahmen des Jugendstrafrechts behandelt die Übersicht Jugendstrafrecht.

Auf dieser Seite: die drei Wege des § 45 JGG, die Einstellung durch den Jugendrichter nach § 47 JGG, was ich vor der Entscheidung veranlasse, die Eintragung in das Erziehungsregister und die Sperrwirkung des § 47 Abs. 3 JGG.

Absehen von der Verfolgung nach § 45 Abs. 1 JGG

Nach § 45 Abs. 1 JGG kann der Staatsanwalt ohne Zustimmung des Richters von der Verfolgung absehen, wenn die Voraussetzungen des § 153 StPO vorliegen: ein Vergehen, eine als gering anzusehende Schuld und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung. Ihr Kind muss dafür nichts leisten und nichts einräumen.

Die erzieherische Maßnahme nach § 45 Abs. 2 JGG

Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 JGG sieht der Staatsanwalt von der Verfolgung ab, wenn eine erzieherische Maßnahme bereits durchgeführt oder eingeleitet ist und er weder eine Beteiligung des Richters nach Absatz 3 noch die Erhebung der Anklage für erforderlich hält. Liegen diese Voraussetzungen vor, lässt der Wortlaut kein Ermessen mehr zu.

Nach Satz 2 steht der erzieherischen Maßnahme das Bemühen des Jugendlichen gleich, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen. Maßgeblich ist das Bemühen: Lehnt der Geschädigte jedes Gespräch ab, bleibt der ernsthafte Versuch bestehen und muss dokumentiert werden.

Die richterliche Maßnahme nach § 45 Abs. 3 JGG

Nach § 45 Abs. 3 Satz 1 JGG regt der Staatsanwalt beim Jugendrichter eine Ermahnung, Weisungen nach § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, 7 und 9 JGG oder Auflagen an, wenn der Beschuldigte geständig ist und er die richterliche Maßnahme für erforderlich, die Erhebung der Anklage aber nicht für geboten hält. Der Kreis der Weisungen ist eng gezogen: Arbeitsleistungen, das Bemühen um einen Ausgleich mit dem Verletzten und die Teilnahme an einem Verkehrsunterricht. Als Auflagen kommen die in § 15 Abs. 1 JGG genannten in Betracht, von der Wiedergutmachung des Schadens bis zum Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung.

Entspricht der Jugendrichter der Anregung, sieht der Staatsanwalt von der Verfolgung ab, bei Weisungen und Auflagen allerdings erst, nachdem der Jugendliche ihnen nachgekommen ist (§ 45 Abs. 3 Satz 2 JGG). Erfüllt Ihr Kind die Weisung oder die Auflage nicht, kann deswegen kein Jugendarrest verhängt werden, weil § 11 Abs. 3 und § 15 Abs. 3 Satz 2 JGG nach Satz 3 nicht anzuwenden sind; das Verfahren wird dann fortgeführt.

Das Geständnis gehört zu diesem Weg§ 45 Abs. 3 Satz 1 JGG setzt einen geständigen Beschuldigten voraus. Es bleibt in der Akte, auch wenn der Jugendrichter der Anregung nicht folgt und die Sache zur Anklage kommt. Ich empfehle diesen Weg erst, wenn die Akteneinsicht zeigt, dass der Vorwurf trägt.

Einstellung durch den Jugendrichter nach § 47 JGG

Ist die Anklage eingereicht, entscheidet das Gericht. § 47 Abs. 1 Satz 1 JGG nennt vier Fälle, in denen der Richter einstellen kann: wenn die Voraussetzungen des § 153 StPO vorliegen (Nr. 1); wenn eine erzieherische Maßnahme im Sinne des § 45 Abs. 2 JGG, die eine Entscheidung durch Urteil entbehrlich macht, durchgeführt oder eingeleitet ist (Nr. 2); wenn der Richter ein Urteil für entbehrlich hält und gegen den geständigen Jugendlichen eine in § 45 Abs. 3 Satz 1 JGG bezeichnete Maßnahme anordnet (Nr. 3); und wenn der Angeklagte mangels Reife strafrechtlich nicht verantwortlich ist (Nr. 4).

In den Fällen der Nummern 2 und 3 kann der Richter mit Zustimmung des Staatsanwalts vorläufig einstellen und dem Jugendlichen eine Frist von höchstens sechs Monaten setzen, binnen der er den Auflagen, Weisungen oder erzieherischen Maßnahmen nachzukommen hat (§ 47 Abs. 1 Satz 2 JGG). Kommt er ihnen nach, stellt der Richter das Verfahren ein.

Die Einstellung bedarf der Zustimmung des Staatsanwalts, soweit er nicht bereits der vorläufigen Einstellung zugestimmt hat. Der Beschluss kann in der Hauptverhandlung ergehen, wird mit Gründen versehen und ist nicht anfechtbar (§ 47 Abs. 2 Satz 1 bis 3 JGG).

Die Sperrwirkung des § 47 Abs. 3 JGG

Nach § 47 Abs. 3 JGG kann wegen derselben Tat nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel von neuem Anklage erhoben werden; für das Absehen nach § 45 Abs. 3 JGG gilt das entsprechend (§ 45 Abs. 3 Satz 4 JGG). Für das Absehen nach § 45 Abs. 1 und Abs. 2 JGG ordnet das Gesetz keine entsprechende Sperre an.

Was ich veranlasse, bevor entschieden wird

Am Anfang steht die Akteneinsicht. Vorher wird nichts erklärt und nichts eingeräumt.

Trägt der Vorwurf, arbeite ich auf § 45 Abs. 2 JGG hin. Die erzieherische Maßnahme muss durchgeführt oder eingeleitet sein, bevor der Staatsanwalt entscheidet: ein Täter-Opfer-Ausgleich über eine anerkannte Stelle, abgeleistete Arbeitsstunden, die Erstattung des Schadens. Ich lege die Nachweise mit einem Schriftsatz vor und bereite Ihr Kind auf das Gespräch mit der Jugendgerichtshilfe vor.

Trägt er nicht, ist die Diversion der falsche Weg. Eine Einstellung nach § 45 JGG ist kein Freispruch; wer sie annimmt, obwohl die Beweislage dünn ist, handelt sich eine Registereintragung ein, die er nicht braucht. Was Sie mit mir besprechen, bleibt in der Kanzlei.

Führungszeugnis und Erziehungsregister

Im Führungszeugnis erscheint die Diversion nicht. Es gibt nach § 32 Abs. 1 Satz 1 BZRG die in den §§ 4 bis 16 BZRG bezeichneten Eintragungen des Zentralregisters wieder, von denen § 32 Abs. 2 BZRG einen Teil ausnimmt. Die Einstellung zählt schon nicht zu diesen Eintragungen. Ihr Kind ist danach nicht vorbestraft.

Spurlos bleibt der Vorgang trotzdem nicht. § 60 Abs. 1 Nr. 7 BZRG erfasst beide Wege: Das Erziehungsregister nimmt das Absehen des Staatsanwalts (§ 45 JGG) ebenso auf wie die richterliche Einstellung (§ 47 JGG), nach § 60 Abs. 2 BZRG zugleich die vom Jugendrichter nach § 45 Abs. 3 oder § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 JGG getroffene Maßnahme. Wer aus dem Erziehungsregister Auskunft erhält, wann die Eintragung entfernt wird und was ein Arbeitgeber sieht, steht auf der Seite Folgen für Schule, Ausbildung und Beruf.

Häufige Fragen

Muss mein Kind für eine Diversion geständig sein?
Nicht auf jedem Weg. § 45 Abs. 1 und Abs. 2 JGG sowie § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 JGG setzen kein Geständnis voraus. Verlangt wird es dort, wo der Jugendrichter eine Maßnahme anordnet: § 45 Abs. 3 Satz 1 JGG spricht vom geständigen Beschuldigten, § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 JGG vom geständigen Jugendlichen. Ob dieser Weg in Betracht kommt, entscheide ich nach Akteneinsicht.
Wie lange läuft die Frist bei einer vorläufigen Einstellung?
In den Fällen des § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 JGG kann der Richter das Verfahren mit Zustimmung des Staatsanwalts vorläufig einstellen und eine Frist von höchstens sechs Monaten setzen, binnen der der Jugendliche den Auflagen, Weisungen oder erzieherischen Maßnahmen nachzukommen hat (§ 47 Abs. 1 Satz 2 JGG). Kommt er ihnen nach, stellt der Richter das Verfahren ein.
Steht die Einstellung später im Führungszeugnis?
Im Führungszeugnis erscheint sie nicht; dort werden nach § 32 Abs. 1 Satz 1 BZRG Eintragungen des Zentralregisters aufgenommen, zu denen sie nicht zählt. Das Erziehungsregister erfasst nach § 60 Abs. 1 Nr. 7 BZRG beide Wege, das Absehen des Staatsanwalts ebenso wie die richterliche Einstellung. Diese Eintragung wird nach § 63 Abs. 1 BZRG entfernt, sobald die betroffene Person das 24. Lebensjahr vollendet hat.
Was passiert, wenn die Auflage nicht erfüllt wird?
Auf dem Weg über § 45 Abs. 3 JGG sieht der Staatsanwalt erst ab, nachdem der Jugendliche den Weisungen oder Auflagen nachgekommen ist (§ 45 Abs. 3 Satz 2 JGG). Jugendarrest wegen der Nichterfüllung ist ausgeschlossen, weil § 11 Abs. 3 und § 15 Abs. 3 Satz 2 JGG nicht anzuwenden sind (§ 45 Abs. 3 Satz 3, § 47 Abs. 1 Satz 6 JGG). Bleibt die Maßnahme aus, wird das Verfahren fortgeführt.
Kann nach der Einstellung erneut angeklagt werden?
Nach § 47 Abs. 3 JGG kann wegen derselben Tat nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel von neuem Anklage erhoben werden. Diese Sperre gilt nach § 45 Abs. 3 Satz 4 JGG entsprechend für das Absehen nach § 45 Abs. 3 JGG. Für § 45 Abs. 1 und Abs. 2 JGG ordnet das Gesetz keine entsprechende Sperre an.

Schreiben statt anrufen

Nicht jeder Vorwurf lässt sich am Telefon aussprechen. Wenn Ihnen das Schreiben leichter fällt, nutzen Sie dieses Feld. Was Sie mir schicken, unterliegt ab dem ersten Wort meiner Verschwiegenheitspflicht.

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