Wenn das eigene Kind auf der Aufnahme zu sehen ist
Diese Verfahren beginnen meist auf einem Umweg. Ausgewertet wird das Telefon eines anderen Jugendlichen, und dabei taucht eine Aufnahme auf, die Ihr Kind von sich selbst gefertigt hat. Für die Ermittlungsbehörde ist Ihr Kind damit zweierlei zugleich: die abgebildete Person und eine beschuldigte Person. Eltern erleben diese Doppelrolle als Widerspruch, das Gesetz löst sie über die einzelnen Tathandlungen auf.
Zuerst: Ist die Aufnahme überhaupt pornografisch?
Vor allem anderen steht eine Frage, die Ermittlungsakten oft überspringen. Die §§ 184b, 184c StGB setzen einen pornografischen Inhalt voraus, und das Gesetz umschreibt ihn abschließend: sexuelle Handlungen von, an oder vor der abgebildeten Person, die Wiedergabe einer ganz oder teilweise unbekleideten Person in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung oder die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes. Ein Nacktbild für sich genommen erfüllt keine dieser Varianten.
Wo die Auswertung nur wenige Aufnahmen aus diesem Grenzbereich ergibt, setze ich dort an, noch bevor es um Ausnahmen und Altersgrenzen geht. Bleibt eine Aufnahme unterhalb der Schwelle, kommt allenfalls § 201a StGB in Betracht, der andere Rechtsfolgen nach sich zieht.
Die Ausnahme für selbst hergestellte Aufnahmen
Ist die abgebildete Person vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alt, beurteilt sich der Vorwurf nach § 184c StGB. Absatz 4 dieser Vorschrift nimmt Handlungen von Personen aus, die den Inhalt ausschließlich zum persönlichen Gebrauch mit Einwilligung der dargestellten Personen hergestellt haben. Die Ausnahme hängt nicht am Alter des Handelnden, sondern an diesen beiden Merkmalen; vierzehn bis achtzehn muss die dargestellte Person sein. Auch ein Volljähriger, der eine Aufnahme einer siebzehnjährigen Person unter diesen Voraussetzungen gefertigt hat, kann sich darauf berufen.
Wer sich selbst aufnimmt, hat in die Aufnahme eingewilligt. Das zweite Merkmal versteht sich dagegen nicht von selbst: Maßgeblich ist der Zweck im Zeitpunkt der Herstellung. Wurde das Bild von vornherein gemacht, um es zu verschicken, fehlt es am ausschließlich persönlichen Gebrauch, und dann greift die Ausnahme auch für das Herstellen und den Besitz nicht. Ob sie trägt, ist damit eine Frage des Einzelfalls und einer der ersten Punkte, die ich in der Akte prüfe.
Die Reichweite ist allerdings genau umgrenzt. Absatz 4 erfasst das Herstellen nach Absatz 1 Nummer 3 sowie Besitz und Abruf nach Absatz 3. Alles Weitere lässt er unberührt. Wer eine solche Aufnahme entgegennimmt, hat sie nicht hergestellt und kann sich auf die Ausnahme deshalb von vornherein nicht berufen; das gilt auch dann, wenn die abgebildete Person sie ihm selbst geschickt hat.
Warum das Weitergeben aus der Ausnahme herausführt
Für das Weitergeben gilt die Ausnahme von vornherein nicht: § 184c Abs. 4 StGB nimmt allein Absatz 1 Nummer 3 sowie Absatz 3 aus und lässt die Nummern 1 und 2 unberührt. Nummer 1 erfasst das Verbreiten und das Zugänglichmachen gegenüber der Öffentlichkeit, Nummer 2 das Zugänglichmachen gegenüber einer anderen Person und das Verschaffen des Besitzes, soweit der Inhalt ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt. Bei einer echten Aufnahme ist diese Voraussetzung erfüllt.
Praktisch bedeutet das eine Trennung, die im ersten Gespräch fast immer überrascht: Für das Anfertigen der Aufnahme kann die Ausnahme greifen, für das Verschicken an eine einzige Person nicht. Auf die Einwilligung der abgebildeten Person kommt es dabei nicht mehr an, und es hilft auch nicht, dass sie die Aufnahme selbst gefertigt hat. Für den Empfänger, der sie weitergibt, gelten dieselben Vorschriften; diesen Fall behandle ich auf der Seite zu Bildern im Klassenchat.
Wenn die abgebildete Person noch keine vierzehn ist
Unterhalb dieser Altersgrenze gilt nicht § 184c, sondern § 184b StGB, und der Unterschied ist erheblich: § 184b StGB kennt keine der Ausnahme des § 184c Abs. 4 StGB entsprechende Regelung. Die Einwilligung der abgebildeten Person entlastet dort nicht, und der persönliche Gebrauch ebenso wenig. Wer eine dreizehnjährige Freundin filmt, verwirklicht das Herstellen nach § 184b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB, das ein tatsächliches Geschehen voraussetzt und bei einer echten Aufnahme vorliegt.
Bei Aufnahmen, die sexuelle Handlungen zeigen, bleibt es dabei selten bei § 184b StGB. Daneben stehen die §§ 176, 176a StGB, insbesondere § 176a Abs. 1 Nr. 2 StGB, wenn das Kind dazu bestimmt wurde, sexuelle Handlungen vorzunehmen. In die andere Richtung wirkt § 176 Abs. 2 StGB: Erfolgte die sexuelle Handlung einvernehmlich und ist der Unterschied sowohl im Alter als auch im Entwicklungsstand oder Reifegrad gering, kann das Gericht von Strafe nach dieser Vorschrift absehen. Bei einem Paar von vierzehn und dreizehn Jahren ist das ein Gesichtspunkt, den ich früh vortrage.
Diese Konstellation tritt häufiger auf, als es die Altersgrenze vermuten lässt, weil Beziehungen zwischen Vierzehn- und Dreizehnjährigen in dieser Altersgruppe verbreitet sind und der Geburtstag der abgebildeten Person über die anwendbare Vorschrift entscheidet. Wo das Alter im Grenzbereich liegt, prüfe ich zuerst, worauf die Ermittlungsbehörde ihre Annahme stützt.
Wenn Ihr Kind selbst noch nicht strafmündig ist
Wer zur Zeit der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt war, ist nach § 19 StGB schuldunfähig. Zu einer Anklage oder einer Verurteilung kann es deshalb nicht kommen; ein gleichwohl eingeleitetes Ermittlungsverfahren ist einzustellen. Damit ist die Angelegenheit für Ihre Familie nicht notwendig beendet: Das Jugendamt kann tätig werden, gegen ältere Beteiligte wird weiter ermittelt, und das Gerät Ihres Kindes kann als Beweismittel in einem fremden Verfahren betroffen sein. Für die Herausgabe gelten dann dieselben Regeln wie sonst; ich stelle sie in der FAQ zu beschlagnahmten Sachen dar.
Aufnahmen gegen Entgelt
Eine eigene Vorschrift greift, wenn Geld im Spiel war. § 201a Abs. 3 StGB bedroht mit Strafe, wer eine Bildaufnahme, die die Nacktheit einer anderen Person unter achtzehn Jahren zum Gegenstand hat, herstellt oder anbietet, um sie einer dritten Person gegen Entgelt zu verschaffen, oder wer sie sich oder einer dritten Person gegen Entgelt verschafft. Die Vorschrift setzt keine pornografische Darstellung voraus, sondern knüpft an die Nacktheit und an die Entgeltlichkeit an.
Auf das Kind, das eine Aufnahme von sich selbst gefertigt und verkauft hat, ist sie deshalb nicht anwendbar: Es fehlt an der anderen Person. Die Vorschrift trifft den Käufer und denjenigen, der fremde Aufnahmen vertreibt. Das ist einer der Punkte, an denen sich die Rollen in diesen Verfahren auseinanderziehen lassen.
Wie ich das Verfahren führe
Zuerst nehme ich Akteneinsicht und kläre, welche Datei welchem Vorwurf zugeordnet ist und über welche Nummer die Staatsanwaltschaft den Vorwurf führt. Häufig lässt sich schon hier zeigen, dass ein Teil der Dateien unter § 184c Abs. 4 StGB fällt. Danach spreche ich mit Ihnen über den Weg zur Einstellung nach den §§ 45, 47 JGG, den ich unter Diversion darstelle, und bereite Sie auf das Gespräch mit der Jugendgerichtshilfe vor. Ihr Kind soll vor der Akteneinsicht nichts zur Sache erklären. Ich bewerte weder Ihr Kind noch Ihre Erziehung, und was Sie mir sagen, bleibt bei mir.
Häufige Fragen
Mein Kind hat nur ein Bild von sich selbst gemacht. Ist das strafbar?
Warum ist das Verschicken dann ein Problem?
Die Freundin meines Sohnes ist erst dreizehn. Ändert das etwas?
Mein Kind ist erst dreizehn. Bekommt es ein Strafverfahren?
Schreiben statt anrufen
Nicht jeder Vorwurf lässt sich am Telefon aussprechen. Wenn Ihnen das Schreiben leichter fällt, nutzen Sie dieses Feld. Was Sie mir schicken, unterliegt ab dem ersten Wort meiner Verschwiegenheitspflicht.