Vorwürfe
Verkehrsstrafrecht Wirtschaftsstrafrecht Betäubungsmittelstrafrecht Gewalt & Konflikte Diebstahl & Eigentumsdelikte Sexualstrafrecht Tötungsdelikte Jugendstrafrecht
Verfahren
Ablauf des Strafverfahrens Untersuchungshaft Revision Strafvollstreckung Auslieferungsrecht
Beruf & Amt
Wehrstrafrecht Beamtenstrafrecht
Hilfe & Wissen
Erste Hilfe im Notfall FAQ — häufige Fragen Aktuelles Broschüren & Downloads
Kanzlei
Rechtsanwalt Meyer Die Kanzlei Erfolge Honorar & Erstberatung Kontakt Für Kolleginnen & Kollegen
Notfall · 0171 – 40 75 75 8
Anrufen24/7

Konto von der Staatsanwaltschaft gesperrt: Was jetzt?

Kurzantwort: Hat die Staatsanwaltschaft Ihr Konto sperren lassen, steht dahinter ein Vermögensarrest (§ 111e StPO) oder eine Beschlagnahme (§ 111b StPO). Beides sichert eine mögliche Einziehung, entschieden ist darüber nichts. Besorgen Sie die Anordnung, leiten Sie keine Zahlungen um und lassen Sie prüfen, ob Hinterlegung oder ein Antrag auf Beschränkung schneller hilft.
Aus meiner Praxis: Bemerkt wird die Sperre beim Bezahlen: Die Bank- oder Kreditkarte funktioniert plötzlich nicht mehr. Manche Banken, die ihre Kunden noch persönlich betreuen, etwa Geschäftskunden, rufen an, sobald die Sperre steht, damit niemand an der Supermarktkasse in eine blamable Lage gerät. Viele Betroffene geben zunächst ihrer Bank die Schuld. Das hat seinen Grund auch darin, dass die Bank nur mitteilt, dass gesperrt ist, aber nicht, warum; geht das Verfahren auf ihre eigene Verdachtsmeldung zurück, darf sie dazu gar nichts sagen (§ 47 Abs. 1 GwG). Wer die Hintergründe nicht kennt, weiß nicht, was er tun kann. Mehr dazu unter Mein Vorgehen.

Die Sperre kommt ohne Vorwarnung, und das sieht das Gesetz so vor: Vor einer Beschlagnahme oder einer vergleichbaren Maßnahme wird der Betroffene nicht gehört, wenn das ihren Zweck gefährden würde (§ 33 Abs. 4 StPO). Gehört werden Sie danach, über einen Antrag an das Gericht oder eine Beschwerde.

Wer hinter der Sperre stehen kann

Für den nächsten Schritt zählt, welche Stelle gesperrt hat. Davon hängen die Dauer und der Weg dagegen ab.

Staatsanwaltschaft oder Gericht. Der Vermögensarrest sichert einen Geldbetrag, den das Gericht später als Wert von Taterträgen einziehen könnte. Am Konto wird er vollzogen, indem das Guthaben gepfändet wird (§ 111e Abs. 1, § 111f Abs. 1 StPO). Soll das Guthaben selbst aus der Tat stammen, kommt die Beschlagnahme nach § 111b Abs. 1 StPO in Betracht. Beides ordnet das Gericht an, bei Gefahr im Verzug auch die Staatsanwaltschaft (§ 111j Abs. 1 StPO).

Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen. Sie kann einer Bank untersagen, Verfügungen von einem Konto auszuführen, wenn Anhaltspunkte etwa für Geldwäsche bestehen (§ 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 GwG). Das ist eine Verwaltungsmaßnahme, noch kein Strafverfahren.

Die Bank nach einer Verdachtsmeldung. Ohne Zustimmung der Zentralstelle oder der Staatsanwaltschaft führt sie eine gemeldete Zahlung frühestens aus, wenn der dritte Werktag nach dem Abgangstag der Meldung verstrichen ist, ohne dass eine der beiden Stellen die Ausführung untersagt hat; Samstage zählen dabei nicht (§ 46 Abs. 1 GwG). Das betrifft die gemeldete Zahlung. Das ganze Konto wegen der Meldung zu sperren, erlaubt das Geldwäschegesetz der Bank nicht.

Das Finanzamt. Es kann zur Sicherung von Steuerforderungen einen eigenen dinglichen Arrest anordnen (§ 324 AO). Der gehört zum Besteuerungsverfahren, auch wenn daneben ein Strafverfahren läuft.

Vermögensarrest nach § 111e StPO: Voraussetzungen, Hinterlegung, Beschwerde

Was Sie in den ersten Tagen tun

Lassen Sie sich die Anordnung aushändigen, oder ich hole sie mit der Akteneinsicht. Ohne sie lässt sich nicht sagen, welcher Betrag gesichert werden soll, mit welchem Betrag Sie die Pfändung abwenden können und welches Gericht entschieden hat.

Leiten Sie keine Zahlungen auf ein anderes Konto um, und eröffnen Sie nicht eigens ein neues. Beides kann als Versuch verstanden werden, Vermögen dem Zugriff zu entziehen, und stützt dann den Verdacht.

Sagen Sie weder der Bank noch den Ermittlern etwas zur Herkunft des Geldes, bevor die Akte gelesen ist. Als Beschuldigter steht Ihnen das Schweigen frei (§ 136 Abs. 1 Satz 2, § 163a Abs. 4 Satz 2 StPO). Was Sie der Bank schreiben, kann über eine Verdachtsmeldung bei den Ermittlern ankommen (§ 43 Abs. 1 GwG).

Schreiben Sie auf, welche Zahlungen in den nächsten Wochen fällig werden: Miete, Unterhalt, Löhne, Raten. Mit dieser Aufstellung begründe ich den Antrag, die Sperre zu beschränken.

Wovon Sie jetzt leben

Sie können verlangen, dass die Bank Ihr Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto führt, allerdings nur ein einziges (§ 850k Abs. 1 und 3 ZPO). Ist Guthaben bereits gepfändet, gilt das zum Beginn des vierten Geschäftstages nach Ihrem Verlangen (§ 850k Abs. 2 ZPO). Geschützt ist dann monatlich ein Betrag in Höhe des Pfändungsfreibetrags, nicht das ganze Guthaben (§ 899 Abs. 1 ZPO). Weil der Arrest am Konto nach denselben Grundsätzen gepfändet wird wie bei jedem anderen Gläubiger (§ 111f Abs. 1 StPO, § 930 Abs. 1 ZPO), greift dieser Schutz auch hier.

Eine Freigabe für Unterhalt und Verteidigung kennt § 111g Abs. 2 StPO nur beim Arrest wegen einer Geldstrafe oder der Verfahrenskosten. Beim Arrest für den Wert von Taterträgen bleibt der Antrag, ihn wegen Unverhältnismäßigkeit aufzuheben oder zu beschränken.

Hat die Zentralstelle die Sperre verfügt, kann sie auf Antrag Beträge für den notwendigen Lebensunterhalt und für Unterhaltsleistungen freigeben (§ 40 Abs. 5 GwG).

Wie lange die Sperre dauert

Die Untersagung durch die Zentralstelle endet spätestens einen Monat nach ihrer Anordnung, nach Abgabe der Sache an die Strafverfolgungsbehörde mit Ablauf des fünften Werktages; Samstage zählen nicht mit (§ 40 Abs. 4 GwG).

Für den Vermögensarrest nennt das Gesetz keine Frist. Er gilt, bis er aufgehoben wird. Wird das Verfahren eingestellt, prüfe ich sofort, ob die Sicherung noch eine Grundlage hat. Das hängt an der Art der Einstellung: Nach einer Einstellung nach Ermessen kann die Einziehung selbständig angeordnet werden (§ 76a Abs. 3 StGB). Dasselbe gilt, wenn die Tat verjährt ist, und zwar auch für den Wert der Taterträge (§ 76a Abs. 2 Satz 1 StGB). Wurde das Guthaben selbst unter dem Verdacht einer der in § 76a Abs. 4 StGB aufgezählten Straftaten beschlagnahmt, etwa der Geldwäsche, soll es auch ohne Verurteilung eingezogen werden, sofern es aus einer rechtswidrigen Tat stammt. Den Wertersatz, den ein Vermögensarrest sichert, erfasst diese Vorschrift nicht.

Weil der Arrest in Ihr Eigentum eingreift, muss er verhältnismäßig bleiben. Zieht sich das Verfahren hin, ist das ein eigener Grund, die Aufhebung oder Beschränkung zu beantragen.

Hinterlegen oder angreifen

Schnell wirkt die Hinterlegung. Die Anordnung muss einen Betrag nennen, mit dem Sie die Vollziehung abwenden können (§ 111e Abs. 4 Satz 2 StPO). Hinterlegen Sie ihn, wird die Pfändung aufgehoben; die Anordnung selbst bleibt bestehen (§ 111g Abs. 1 StPO). Das lohnt sich, wenn Mittel außerhalb des Kontos vorhanden sind und das Konto für den Alltag gebraucht wird.

Gegen einen Beschluss des Gerichts ist die Beschwerde gegeben (§ 304 Abs. 1 StPO). Hat die Staatsanwaltschaft selbst angeordnet, können Sie die Entscheidung des Gerichts beantragen (§ 111j Abs. 2 Satz 3 StPO); dasselbe gilt gegen einzelne Maßnahmen bei der Vollziehung (§ 111k Abs. 3 StPO). Angriffspunkte sind vor allem der Grad des Verdachts und die Höhe des gesicherten Betrags.

Mein Vorgehen

Ich kläre zuerst, wer gesperrt hat, und lege die Anordnung neben die Kontoauszüge. Sichert sie mehr, als nach den Akten bei Ihnen angekommen sein soll, beantrage ich die Beschränkung. Brauchen Sie das Konto sofort, rechne ich mit Ihnen durch, ob eine Hinterlegung aus anderen Mitteln möglich ist, und frage bei der Staatsanwaltschaft nach einer Teilfreigabe für die laufenden Zahlungen. Meiner Erfahrung nach zeigt sie sich in dieser Lage hartleibig; dann führt der Weg über das Gericht.

Häufige Fragen zur Kontosperre

Darf ich vom gesperrten Konto noch Geld abheben?
Soweit das Guthaben gepfändet ist, nein. Die Vollziehung des Arrestes wirkt wie ein Veräußerungsverbot (§ 111h Abs. 1 StPO), und die Bank zahlt gepfändetes Guthaben nicht an Sie aus. Beim Vermögensarrest lassen Sie Ihr Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto führen; dann können Sie monatlich über den Freibetrag verfügen (§ 899 Abs. 1 ZPO), bei bereits gepfändetem Guthaben ab Beginn des vierten Geschäftstages nach Ihrem Verlangen (§ 850k Abs. 1 und 2 ZPO). Hat die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen die Sperre verfügt, ist nichts gepfändet, und das Pfändungsschutzkonto hilft nicht; dann bleibt der Antrag, Beträge für den Lebensunterhalt freizugeben (§ 40 Abs. 5 GwG).
Warum wurde ich vor der Sperre nicht gefragt?
Weil eine Anhörung den Zweck vereiteln würde: Wer gewarnt ist, kann das Geld abziehen. Bei einer Beschlagnahme oder einer vergleichbaren Maßnahme lässt § 33 Abs. 4 StPO die vorherige Anhörung deshalb entfallen. Gehört werden Sie danach, mit einem Antrag an das Gericht oder einer Beschwerde.
Wie lange bleibt das Konto gesperrt?
Eine Sperre der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen endet spätestens nach einem Monat (§ 40 Abs. 4 GwG). Für den Vermögensarrest gibt es keine Frist; er gilt, bis er aufgehoben wird. Wird das Verfahren eingestellt, kommt es auf die Art der Einstellung an, denn nach einer Einstellung nach Ermessen oder wegen Verjährung kann die Einziehung selbständig angeordnet werden (§ 76a Abs. 2 und 3 StGB).
Muss ich mich innerhalb einer Frist gegen den Arrest wehren?
Gegen den Arrest im Strafverfahren ist die Beschwerde nicht befristet (§ 304 Abs. 1 StPO). Anders beim Arrest des Finanzamts: Dagegen ist binnen eines Monats Einspruch einzulegen oder unmittelbar Klage zu erheben (§ 355 Abs. 1 AO, § 45 Abs. 4 und § 47 Abs. 1 FGO). Warten sollten Sie in keinem Fall, denn solange die Sperre besteht, fehlt Ihnen das Geld.
Bekomme ich eine Entschädigung, wenn sich der Verdacht nicht bestätigt?
Werden Sie freigesprochen oder wird das Verfahren gegen Sie eingestellt, kann der Schaden aus einem Vermögensarrest oder einer Beschlagnahme aus der Staatskasse zu ersetzen sein (§ 2 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 4 StrEG), nach einer Einstellung nach Ermessen nur, soweit es der Billigkeit entspricht (§ 3 StrEG). Nach einer Einstellung durch die Staatsanwaltschaft müssen Sie binnen eines Monats nach Zustellung der Einstellungsmitteilung beantragen, dass das Gericht über die Entschädigungspflicht entscheidet (§ 9 Abs. 1 StrEG). Steht sie rechtskräftig fest, ist der Anspruch binnen sechs Monaten nach Zustellung der Belehrung bei der Staatsanwaltschaft anzumelden (§ 10 Abs. 1 StrEG).
Wird das gesperrte Geld später eingezogen?
Nicht zwangsläufig. Der Arrest sichert nur; ob und in welcher Höhe eingezogen wird, entscheidet das Gericht im Urteil, im Strafbefehl oder nach einer Einstellung im selbständigen Einziehungsverfahren (§ 435 StPO). Ist der Anspruch eines Geschädigten erloschen, etwa weil Sie ihn erfüllt haben, ist die Einziehung insoweit ausgeschlossen; durch Verjährung erloschene Ansprüche zählen dabei nicht (§ 73e Abs. 1 StGB).
Termin buchen