Was hinter der Sperre steht
Der erste Hinweis kommt von der Bank: Überweisungen werden abgelehnt, das Guthaben ist ausgewiesen, aber nicht verfügbar; einen Grund nennt das Institut nicht. Läuft ein Ermittlungsverfahren, ist die Grundlage ein Vermögensarrest nach § 111e Abs. 1 StPO, bei einem Guthaben als Tatertrag auch eine Beschlagnahme nach § 111b Abs. 1 StPO.
Der Arrest sichert die Vollstreckung der Einziehung von Wertersatz. Erlangtes aus einer rechtswidrigen Tat oder für sie zieht das Gericht ein (§ 73 Abs. 1 StGB); ist der Gegenstand selbst nicht mehr greifbar, richtet sich die Einziehung nach § 73c Satz 1 StGB auf einen Geldbetrag in Höhe des Wertes des Erlangten.
§ 111e Abs. 1 Satz 1 StPO verlangt die begründete Annahme, dass die Voraussetzungen der Einziehung von Wertersatz vorliegen; dann kann der Arrest angeordnet werden. Liegen dringende Gründe für diese Annahme vor, so soll er nach Satz 2 angeordnet werden. Nach Satz 1 liegt die Anordnung im Ermessen, Satz 2 macht daraus eine Sollvorschrift.
Daran hängen die beiden Ansatzpunkte. Der erste ist der Verdachtsgrad: Stützt sich der Beschluss auf dringende Gründe, muss er sie benennen; bleibt es bei der begründeten Annahme, war Ermessen auszuüben und zu begründen. Der zweite ist die Höhe: Nach § 111e Abs. 4 Satz 1 StPO ist der zu sichernde Anspruch unter Angabe des Geldbetrages zu bezeichnen. Ist der Betrag aus dem Umsatz statt aus dem Zufluss beim Betroffenen gebildet, sichert der Arrest mehr, als am Ende eingezogen werden kann. Für die Vollstreckungskosten ergeht nach Absatz 3 kein Arrest.
Das Kontoguthaben ist eine Forderung gegen das Institut. Der Arrest in eine Forderung wird nach § 111f Abs. 1 StPO durch Pfändung vollzogen; Satz 2 verweist dafür auf die §§ 928 und 930 der Zivilprozessordnung, und nach § 930 Abs. 1 Satz 2 ZPO wird nach denselben Grundsätzen gepfändet wie sonst auch. Eine natürliche Person kann ihr Zahlungskonto deshalb nach § 850k Abs. 1 ZPO als Pfändungsschutzkonto führen lassen, bei gepfändetem Guthaben nach Absatz 2 ab dem vierten Geschäftstag nach ihrem Verlangen.
Die Vollziehung lässt sich durch Hinterlegung abwenden
§ 111e Abs. 4 Satz 2 StPO verlangt eine zweite Angabe im Beschluss: einen Geldbetrag, durch dessen Hinterlegung der Betroffene die Vollziehung abwenden und ihre Aufhebung verlangen kann; für die Sicherheitsleistung gilt § 108 Abs. 1 ZPO entsprechend.
§ 111g Abs. 1 StPO knüpft daran eine Rechtsfolge ohne Ermessen: Hinterlegt der Betroffene den Betrag, wird die Vollziehungsmaßnahme aufgehoben, nicht die Anordnung. Die Sicherung wechselt auf den hinterlegten Betrag, und der Zahlungsverkehr läuft wieder.
Einen zweiten Aufhebungsgrund enthält § 111g Abs. 2 StPO: Ist der Arrest wegen einer Geldstrafe oder der Verfahrenskosten angeordnet, was § 111e Abs. 2 StPO erst nach einem Urteil oder Strafbefehl erlaubt, ist eine Vollziehungsmaßnahme auf Antrag aufzuheben, soweit der Beschuldigte den Pfandgegenstand für die Kosten seiner Verteidigung, seinen Unterhalt oder den seiner Familie benötigt. Auf den Wertersatz-Arrest passt er deshalb nicht.
Der Weg gegen den Beschluss
Gegen die Anordnung ist nach § 304 Abs. 1 StPO die Beschwerde eröffnet. Sie erfasst Beschlüsse der Gerichte des ersten Rechtszuges und Verfügungen des Richters im Vorverfahren, soweit das Gesetz sie nicht ausdrücklich ausschließt. Befristet ist sie nicht; nur die sofortige Beschwerde ist nach § 311 Abs. 2 StPO binnen einer Woche einzulegen.
Einzulegen ist sie nach § 306 Abs. 1 StPO schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem Gericht, dessen Entscheidung angegriffen wird. Hält es die Beschwerde für begründet, hilft es ihr nach Absatz 2 selbst ab; andernfalls legt es sie dem Beschwerdegericht vor, sofort und spätestens innerhalb von drei Tagen. Dieses entscheidet nach § 309 Abs. 1 StPO ohne mündliche Verhandlung. Der Schriftsatz ist damit der gesamte Vortrag.
Die weitere Beschwerde erfasst § 310 Abs. 1 StPO nur, wenn über die Beschwerde bereits das Landgericht oder ein nach § 120 Abs. 3 GVG zuständiges Oberlandesgericht entschieden hat, und auch dann nur in drei Fällen; für den Vermögensarrest gilt Nummer 3 erst oberhalb von 20 000 Euro. Sonst ist sie ausgeschlossen (Absatz 2).
Neben dem Rechtsmittel steht der Antrag, den Arrest aufzuheben oder auf einen geringeren Betrag zu beschränken. Er greift, wenn ein Teil des angenommenen Ertrages den Betroffenen nie erreicht hat, wenn über den bezeichneten Anspruch hinaus gepfändet wurde oder wenn die Sicherung außer Verhältnis steht; dafür lassen Ermessen und Sollvorschrift des § 111e Abs. 1 StPO Raum. Für Lebensunterhalt, laufende Löhne und die Mittel der Verteidigung ist das der einzige Weg, denn § 111g Abs. 2 StPO greift hier nicht. Wie sich der Betrag berechnet, steht auf Einziehung und Wertersatz.
Womit der Arrest verwechselt wird
§ 111b Abs. 1 StPO betrifft einen bestimmten Gegenstand, dessen Einziehung oder Unbrauchbarmachung in Betracht kommt; auch dort genügt die begründete Annahme, bei dringenden Gründen soll beschlagnahmt werden. Die Beschlagnahme erfasst die bezeichnete Sache, der Arrest das Vermögen bis zur Höhe eines Geldbetrages.
Kommt die Sperre vom Finanzamt, steht dahinter der dingliche Arrest nach § 324 AO. Die für die Steuerfestsetzung zuständige Finanzbehörde kann ihn anordnen, wenn zu befürchten ist, dass sonst die Beitreibung vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Absatz 2 verlangt Zustellung, Begründung und Unterschrift und schließt die elektronische Form aus; nach Absatz 3 ist die Vollziehung unzulässig, sobald seit der Unterzeichnung ein Monat verstrichen ist. Nach § 111e Abs. 6 StPO steht diese Möglichkeit dem Vermögensarrest nicht entgegen.
Die dritte Möglichkeit setzt kein Strafverfahren voraus und beginnt bei der Bank. Eine nach § 43 Abs. 1 GwG gemeldete Transaktion darf sie nach § 46 Abs. 1 GwG erst ausführen, wenn die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen oder die Staatsanwaltschaft zustimmt oder der dritte Werktag nach dem Abgangstag der Meldung ohne Untersagung verstrichen ist.
Die Zentralstelle kann darüber hinaus nach § 40 Abs. 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a GwG einem Verpflichteten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 GwG, etwa einem Kreditinstitut, untersagen, Verfügungen von einem bei ihm geführten Konto oder Depot auszuführen; Anlass sind Anhaltspunkte für Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder eine Straftat nach § 18 Abs. 1 AWG. Die Untersagung endet nach Absatz 4 spätestens einen Monat nach der Anordnung, nach Abgabe des Sachverhalts an die Strafverfolgungsbehörde mit Ablauf des fünften Werktages; einen früheren Endzeitpunkt kann die Zentralstelle festlegen. In beiden Fristen zählt der Samstag nicht als Werktag. Absatz 5 erlaubt die Freigabe auf Antrag für den notwendigen Lebensunterhalt und Unterhaltsleistungen; Rechtsbehelf ist nach Absatz 6 der Widerspruch ohne aufschiebende Wirkung.
Übernimmt die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt, kann ein Arrest nach § 111e StPO folgen. Mehr dazu steht auf Geldwäsche.
Was ich zuerst prüfe
Ich brauche den Beschluss im Wortlaut, nicht die Auskunft der Bank. Aus ihm ergeben sich der zu sichernde Anspruch, der Abwendungsbetrag und das für die Beschwerde zuständige Gericht. Liegt er Ihnen nicht vor, hole ich ihn über Verteidigungsanzeige und Akteneinsicht.
Dann ordne ich die Zahlungen: was zugeflossen, was weitergeleitet und was liegen geblieben ist. Daran entscheidet sich, ob eine Hinterlegung günstiger ist als der Angriff auf den Betrag.
Ob die Ermittlungen in Kiel, in Frankfurt oder in München geführt werden, ändert am schriftlichen Verfahren nichts; ich reiche elektronisch ein und reise zu Vernehmungen und Terminen an.
Häufige Fragen zur Kontosperre
Was bedeutet es, wenn die Staatsanwaltschaft das Konto sperrt?
Lässt sich die Kontopfändung durch eine Zahlung abwenden?
Welches Rechtsmittel gibt es gegen den Vermögensarrest?
Wird Geld für Lebensunterhalt und Verteidigung freigegeben?
Weiterführende Informationen: Einziehung und Wertersatz · Geldwäsche · Wirtschaftsstrafrecht · Steuerstrafverfahren · Erste Hilfe im Notfall