Schon bei der Durchsuchung will ein Beamter wissen, woher das Geld stammt. Was Sie dann sagen, steht später im Bericht und wird an den Belegen gemessen.
Warum das Geld mitgenommen wird
Soll das Geld etwas beweisen, wird es als Beweismittel sichergestellt oder beschlagnahmt (§ 94 StPO).
Ist die Annahme begründet, dass das Geld später eingezogen wird, etwa weil es aus der vorgeworfenen Tat oder aus anderen rechtswidrigen Taten stammen soll, kann es zur Sicherung der Einziehung beschlagnahmt werden; liegen dafür dringende Gründe vor, ist die Beschlagnahme die Regel (§ 111b Abs. 1 StPO). Vollzogen wird das, indem die Scheine in Gewahrsam genommen werden (§ 111c Abs. 1 StPO).
Daneben kann das Geld gepfändet werden, um einen Vermögensarrest zu vollziehen (§ 111e Abs. 1, § 111f Abs. 1 StPO). Dann kommt es nicht darauf an, woher die mitgenommenen Scheine stammen: Der Arrest sichert einen Geldbetrag, und dafür kann auch legal erworbenes Geld gepfändet werden, das Ihnen gehört.
Beschlagnahmte Sachen zurückbekommenZur Herkunft müssen Sie nichts sagen
Als Beschuldigter steht es Ihnen frei, sich zur Sache zu äußern oder nicht (§ 136 Abs. 1 Satz 2, § 163a Abs. 4 Satz 2 StPO). Die Herkunft des Geldes gehört zur Sache. Das gilt auch für die beiläufige Frage zwischen zwei Räumen, die nicht wie eine Vernehmung aussieht.
Auch bei einer Barmittelkontrolle des Zolls rate ich, zur Herkunft zu schweigen. Das Gesetz verlangt dort zwar, Bargeld ab 10.000 Euro, das über die Grenze gebracht wird, auf Verlangen anzuzeigen und seine Herkunft darzulegen (§ 12a Abs. 1 ZollVG); wer die Anzeige unterlässt oder unvollständig erstattet, riskiert ein Bußgeld (§ 31 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b ZollVG). Schweigen Sie, kann der Zoll das Geld vorläufig sicherstellen (§ 12a Abs. 7 ZollVG). Es ist dann erst einmal weg, kann aber zurückgeholt werden; mehr dazu unter Zollstrafrecht.
Schweigen Sie als Beschuldigter ganz, darf das Gericht daraus keine Schlüsse zu Ihrem Nachteil ziehen. Eine Erklärung dagegen lässt sich später ergänzen, aber nicht mehr ungeschehen machen. Wann und wie Sie sich äußern, steht unter Schweigen bei der Polizei.
Wann das Geld eingezogen werden kann
Stammt das Geld aus der Tat, die Ihnen vorgeworfen wird, ordnet das Gericht die Einziehung an (§ 73 Abs. 1 StGB). Ermessen hat es dabei nicht.
Weiter reicht die erweiterte Einziehung. Ist eine rechtswidrige Tat begangen worden und waren Sie daran beteiligt, zieht das Gericht auch Geld ein, das Ihnen gehört und durch andere rechtswidrige Taten erlangt worden ist (§ 73a Abs. 1 StGB). Wann es in Ihr Vermögen gekommen ist, spielt nach dem Beschluss des Großen Senats für Strafsachen vom 1. Juni 2026 keine Rolle; zeitlich begrenzt wird das nur durch die Verjährung nach dreißig Jahren (§ 76b Abs. 1 StGB). Auch Geld, das erst nach der abgeurteilten Tat aus anderen Taten erlangt und vor dem Urteil schon ausgegeben war, kann als Wertersatz eingezogen werden (§ 73a Abs. 1, § 73c StGB). Ausgenommen bleibt, was schon vor der abgeurteilten Tat aus Ihrem Vermögen ausgeschieden war.
Der Beschluss des Großen Senats vom 1. Juni 2026 eingeordnetAuch ohne Verurteilung ist eine Einziehung möglich. Wurde das Geld wegen des Verdachts einer Straftat aus dem Katalog des § 76a Abs. 4 StGB sichergestellt, etwa wegen Geldwäsche oder bandenmäßigen Drogenhandels, soll es selbständig eingezogen werden, wenn es aus einer rechtswidrigen Tat herrührt und der Betroffene wegen der Straftat, die der Sicherstellung zugrunde liegt, nicht verfolgt oder verurteilt werden kann. Das Gericht kann seine Überzeugung dann insbesondere auf ein grobes Missverhältnis zwischen dem Betrag und Ihren rechtmäßigen Einkünften stützen (§ 437 Satz 1 StPO). In diesem Verfahren sind Sie nicht Beschuldigter, sondern Einziehungsbeteiligter, und Schweigen schützt Sie dort weniger: Bestätigen sich die Tatsachen, auf die die Staatsanwaltschaft ihren Antrag stützt, lässt sich die Einziehung nach der Gesetzesbegründung mit bloßem Schweigen kaum abwenden (BT-Drucksache 18/9525, S. 92).
In jedem dieser Fälle muss das Gericht von der rechtswidrigen Herkunft überzeugt sein; eine Pflicht, die legale Herkunft zu beweisen, kennt das geltende Recht nicht. Ergibt die Akte keine legale Quelle und passen Betrag und legale Einkünfte nicht zusammen, kann das Gericht daraus zusammen mit den übrigen Umständen auf eine deliktische Herkunft schließen; dass Sie als Beschuldigter ganz schweigen, darf dabei nicht gegen Sie sprechen.
Welche Belege tragen
Tragfähig sind Unterlagen, die zeigen, woher das Geld kam und wann: Lohn- und Gehaltsabrechnungen, Kontoauszüge mit Barabhebungen in passender Höhe, der Kaufvertrag über ein verkauftes Auto mit dem Zahlungsnachweis, Unterlagen zu einer Erbschaft oder Schenkung.
Schwer belegen lässt sich Erspartes, das nie über ein Konto lief. Gehört das Geld einem Angehörigen, kann er am Verfahren über die Einziehung beteiligt werden. Die legale Herkunft beweisen muss auch er nicht; er sollte aber belegen können, dass das Geld ihm gehört und woher es stammt.
Ladung als Einziehungsbeteiligter: Rechte im VerfahrenVerzicht auf das Geld
Manchmal wird angeboten, auf das sichergestellte Geld zu verzichten, damit das Verfahren schneller endet. Ein solcher Verzicht ist endgültig: Das Geld ist weg, und eine spätere Entscheidung des Gerichts über die Einziehung ändert daran nichts mehr.
Teil einer Verständigung vor Gericht darf er nicht sein. Er ist keine Rechtsfolge, über die nach § 257c Abs. 2 Satz 1 StPO verhandelt werden darf, und er würde das Verbot umgehen, sich über die zwingende Einziehung von Taterträgen zu einigen. Das hat der Bundesgerichtshof in einem von mir geführten Revisionsverfahren entschieden und das Urteil aufgehoben (Urteil vom 8. Oktober 2025 – 5 StR 235/25).
Mein Vorgehen
Nach der Akteneinsicht kläre ich mit Ihnen, welche Belege es gibt und ob sie die Zeiträume abdecken, auf die es ankommt. Erst dann entscheide ich mit Ihnen, ob eine Erklärung hilft; wenn ja, gebe ich sie schriftlich ab, zusammen mit den Belegen.