Ein gesperrtes Geschäftskonto trifft den Betrieb sofort. Bis zur Höhe des gesicherten Betrags erfasst die Pfändung das Guthaben am Tag der Zustellung und die Tagesguthaben der folgenden Tage (§ 833a, § 803 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Laufende Einnahmen landen damit ebenfalls in der Sperre.
Warum es das Unternehmen trifft
Ein Unternehmen kann im deutschen Strafrecht nicht angeklagt werden. Die Einziehung kann es trotzdem treffen: Hat der Täter für das Unternehmen gehandelt und hat dieses durch die Tat etwas erlangt, richtet sich die Einziehung gegen das Unternehmen (§ 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB). Das kann etwa Zahlungen aus einem Geschäft betreffen, das als Betrug angeklagt wird und dessen Erlös auf dem Firmenkonto eingegangen ist.
Zur Sicherung kann dann der Vermögensarrest in das Vermögen des Unternehmens angeordnet werden, bei dringenden Gründen ist er die Regel (§ 111e Abs. 1 StPO). Im Verfahren wird das Unternehmen auf Anordnung des Gerichts als Einziehungsbeteiligter beteiligt.
Ladung als Einziehungsbeteiligter: was das für das Unternehmen heißtDas Vermögen der Gesellschaft ist von dem ihrer Gesellschafter und Geschäftsführer getrennt. Was auf ein Konto der Gesellschaft geflossen ist, hat der Handelnde deshalb nicht schon selbst erlangt. Der Bundesgerichtshof hat eine Einziehung beim Angeklagten aus diesem Grund aufgehoben, weil Entnahmen aus dem Gesellschaftsvermögen nicht festgestellt waren (Beschluss vom 28. Mai 2025 – 1 StR 132/25). Anders liegt es, wenn die Gesellschaft Erlöse aus der Tat ohne Gegenleistung an die handelnde Person weitergeleitet hat; ein Gehalt aus einem Vertrag, der mit der Tat nichts zu tun hat, zählt dazu nicht ohne Weiteres. Nutzt die handelnde Person die Gesellschaft nur als formalen Mantel, ohne ihr eigenes Vermögen von dem der Gesellschaft zu trennen, hat sie schon mit dem Zufluss bei der Gesellschaft selbst etwas erlangt (BGH, Urteil vom 28. November 2019 – 3 StR 294/19).
Löhne, Miete und Lieferanten
Ein Pfändungsschutzkonto räumt das Gesetz nur natürlichen Personen ein (§ 850k Abs. 1 ZPO). Eine GmbH kann es also nicht führen; ein Einzelunternehmer kann es, geschützt ist dann aber nur der monatliche Freibetrag (§ 899 Abs. 1 ZPO). Auch die Freigabe für Unterhalt und Verteidigung nach § 111g Abs. 2 StPO greift beim Arrest für den Wert von Taterträgen nicht.
Zwei Wege bleiben. Der erste ist die Hinterlegung des Betrags, den die Anordnung zur Abwendung nennt (§ 111e Abs. 4 Satz 2 StPO); danach wird die Pfändung aufgehoben (§ 111g Abs. 1 StPO). Statt Geld kommt grundsätzlich auch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts in Betracht (§ 111e Abs. 4 Satz 2 StPO, § 108 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Der zweite ist der Antrag, den Arrest zu beschränken, damit Löhne, Miete und Sozialabgaben weiter gezahlt werden können. Er stützt sich auf die Verhältnismäßigkeit. Würde der Arrest den Betrieb stilllegen, spricht das dafür, ihn zu beschränken.
Bleiben wegen der Sperre die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung aus, droht der Vorwurf, sie vorenthalten zu haben (§ 266a Abs. 1 StGB). Strafbar ist das, wenn die Zahlung möglich war oder ein absehbarer Ausfall durch Vorsorge hätte verhindert werden können und in Kauf genommen wurde. Aus Mitteln, die frei verfügbar sind oder freigegeben werden, sind deshalb zuerst die fälligen Arbeitnehmeranteile abzuführen; sie gehen anderen Verbindlichkeiten vor (BGH, Beschluss vom 28. Mai 2002 – 5 StR 16/02). Das Gericht kann von Strafe absehen, wenn der Arbeitgeber spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach der Einzugsstelle schriftlich die Höhe der vorenthaltenen Beiträge mitteilt und darlegt, warum die fristgemäße Zahlung nicht möglich ist, obwohl er sich darum ernsthaft bemüht hat. Zahlt er die Beiträge dann innerhalb der Frist nach, die ihm die Einzugsstelle setzt, wird er insoweit nicht bestraft (§ 266a Abs. 6 StGB).
Die Insolvenzantragspflicht läuft weiter
Kann das Unternehmen wegen der Sperre seine fälligen Zahlungspflichten nicht mehr erfüllen, ist es zahlungsunfähig (§ 17 Abs. 2 InsO). Eine bloße Zahlungsstockung genügt dafür nicht; als solche gilt eine Liquiditätslücke, die sich innerhalb von drei Wochen schließen lässt (BGH, Urteil vom 24. Mai 2005 – IX ZR 123/04). Bei einer GmbH oder einer anderen juristischen Person, ebenso bei einer GmbH & Co. KG, in der keine natürliche Person persönlich haftet, muss die Geschäftsführung dann ohne schuldhaftes Zögern, spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, den Insolvenzantrag stellen (§ 15a Abs. 1 InsO). Wer das versäumt, macht sich strafbar, auch bei Fahrlässigkeit (§ 15a Abs. 4 und 5 InsO). Die Sperre setzt diese Frist nicht aus.
Wird das Insolvenzverfahren eröffnet und ist einem Geschädigten aus der Tat ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen, erlischt das Sicherungsrecht aus dem Arrest, sobald der Insolvenzbeschlag den gesicherten Gegenstand erfasst (§ 111i Abs. 1 StPO). Reicht das Gesicherte für die Ansprüche mehrerer Geschädigter nicht aus, stellt die Staatsanwaltschaft selbst den Insolvenzantrag, es sei denn, es bestehen begründete Zweifel, dass das Verfahren eröffnet wird (§ 111i Abs. 2 StPO).
Die insolvenzrechtliche Beratung des Unternehmens ist ein eigenes Mandat für Kolleginnen und Kollegen dieses Fachgebiets. Die strafrechtliche Seite übernehme ich, von der Antragspflicht bis zum Vorwurf der Insolvenzverschleppung.
Insolvenzverschleppung nach § 15a InsONach einer Prüfung durch den Zoll
Geht die Sperre auf eine Prüfung der Finanzkontrolle Schwarzarbeit zurück, steht der Vorwurf im Raum, Sozialversicherungsbeiträge vorenthalten zu haben (§ 266a StGB). Was dabei strafrechtlich gilt, steht unter Sozialbeiträge nicht abgeführt; wie der Einziehungsbetrag entsteht, unter Einziehung und Wertersatz.
Mein Vorgehen
Ich verschaffe mir zuerst die Anordnung und die Zahlen: den gesicherten Betrag, den Abwendungsbetrag und die fälligen Zahlungen der nächsten Wochen. Dann rufe ich kurz bei der Staatsanwaltschaft an und lote aus, ob es Verhandlungsspielraum gibt, etwa für eine Teilfreigabe, damit Löhne und Sozialabgaben gezahlt werden können. Fehlt er, und das ist der Regelfall, prüfe ich kurzfristig die gerichtlichen Schritte. Parallel kläre ich mit der Geschäftsführung, wer die insolvenzrechtliche Prüfung übernimmt, damit keine Frist verstreicht.