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Firmenkonto eingefroren: Wie geht es im Betrieb weiter?

Kurzantwort: Friert die Staatsanwaltschaft das Firmenkonto ein, sichert sie eine mögliche Einziehung beim Unternehmen: Hat ein Täter oder Teilnehmer für das Unternehmen gehandelt und hat es durch die Tat etwas erlangt, richtet sich die Einziehung gegen das Unternehmen selbst (§ 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB). In die ersten Tage gehören Hinterlegung, ein Antrag auf Beschränkung und die Prüfung der Zahlungsfähigkeit.
Aus meiner Praxis: Im Unternehmen stellt sich stets zuerst die Frage, ob noch genug Liquidität vorhanden ist oder sich herstellen lässt, um die laufenden Ausgaben zu bestreiten. Ist das nicht der Fall, wird ein Arrest schnell unternehmensgefährdend. Ich erlebe das vor allem in Verfahren wegen vorenthaltener Sozialversicherungsbeiträge (§ 266a StGB) und in Fällen vermeintlichen Subventionsbetrugs (§ 264 StGB). Mehr dazu unter Mein Vorgehen.

Ein gesperrtes Geschäftskonto trifft den Betrieb sofort. Bis zur Höhe des gesicherten Betrags erfasst die Pfändung das Guthaben am Tag der Zustellung und die Tagesguthaben der folgenden Tage (§ 833a, § 803 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Laufende Einnahmen landen damit ebenfalls in der Sperre.

Warum es das Unternehmen trifft

Ein Unternehmen kann im deutschen Strafrecht nicht angeklagt werden. Die Einziehung kann es trotzdem treffen: Hat der Täter für das Unternehmen gehandelt und hat dieses durch die Tat etwas erlangt, richtet sich die Einziehung gegen das Unternehmen (§ 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB). Das kann etwa Zahlungen aus einem Geschäft betreffen, das als Betrug angeklagt wird und dessen Erlös auf dem Firmenkonto eingegangen ist.

Zur Sicherung kann dann der Vermögensarrest in das Vermögen des Unternehmens angeordnet werden, bei dringenden Gründen ist er die Regel (§ 111e Abs. 1 StPO). Im Verfahren wird das Unternehmen auf Anordnung des Gerichts als Einziehungsbeteiligter beteiligt.

Ladung als Einziehungsbeteiligter: was das für das Unternehmen heißt

Das Vermögen der Gesellschaft ist von dem ihrer Gesellschafter und Geschäftsführer getrennt. Was auf ein Konto der Gesellschaft geflossen ist, hat der Handelnde deshalb nicht schon selbst erlangt. Der Bundesgerichtshof hat eine Einziehung beim Angeklagten aus diesem Grund aufgehoben, weil Entnahmen aus dem Gesellschaftsvermögen nicht festgestellt waren (Beschluss vom 28. Mai 2025 – 1 StR 132/25). Anders liegt es, wenn die Gesellschaft Erlöse aus der Tat ohne Gegenleistung an die handelnde Person weitergeleitet hat; ein Gehalt aus einem Vertrag, der mit der Tat nichts zu tun hat, zählt dazu nicht ohne Weiteres. Nutzt die handelnde Person die Gesellschaft nur als formalen Mantel, ohne ihr eigenes Vermögen von dem der Gesellschaft zu trennen, hat sie schon mit dem Zufluss bei der Gesellschaft selbst etwas erlangt (BGH, Urteil vom 28. November 2019 – 3 StR 294/19).

Löhne, Miete und Lieferanten

Ein Pfändungsschutzkonto räumt das Gesetz nur natürlichen Personen ein (§ 850k Abs. 1 ZPO). Eine GmbH kann es also nicht führen; ein Einzelunternehmer kann es, geschützt ist dann aber nur der monatliche Freibetrag (§ 899 Abs. 1 ZPO). Auch die Freigabe für Unterhalt und Verteidigung nach § 111g Abs. 2 StPO greift beim Arrest für den Wert von Taterträgen nicht.

Zwei Wege bleiben. Der erste ist die Hinterlegung des Betrags, den die Anordnung zur Abwendung nennt (§ 111e Abs. 4 Satz 2 StPO); danach wird die Pfändung aufgehoben (§ 111g Abs. 1 StPO). Statt Geld kommt grundsätzlich auch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts in Betracht (§ 111e Abs. 4 Satz 2 StPO, § 108 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Der zweite ist der Antrag, den Arrest zu beschränken, damit Löhne, Miete und Sozialabgaben weiter gezahlt werden können. Er stützt sich auf die Verhältnismäßigkeit. Würde der Arrest den Betrieb stilllegen, spricht das dafür, ihn zu beschränken.

Bleiben wegen der Sperre die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung aus, droht der Vorwurf, sie vorenthalten zu haben (§ 266a Abs. 1 StGB). Strafbar ist das, wenn die Zahlung möglich war oder ein absehbarer Ausfall durch Vorsorge hätte verhindert werden können und in Kauf genommen wurde. Aus Mitteln, die frei verfügbar sind oder freigegeben werden, sind deshalb zuerst die fälligen Arbeitnehmeranteile abzuführen; sie gehen anderen Verbindlichkeiten vor (BGH, Beschluss vom 28. Mai 2002 – 5 StR 16/02). Das Gericht kann von Strafe absehen, wenn der Arbeitgeber spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach der Einzugsstelle schriftlich die Höhe der vorenthaltenen Beiträge mitteilt und darlegt, warum die fristgemäße Zahlung nicht möglich ist, obwohl er sich darum ernsthaft bemüht hat. Zahlt er die Beiträge dann innerhalb der Frist nach, die ihm die Einzugsstelle setzt, wird er insoweit nicht bestraft (§ 266a Abs. 6 StGB).

Die Insolvenzantragspflicht läuft weiter

Kann das Unternehmen wegen der Sperre seine fälligen Zahlungspflichten nicht mehr erfüllen, ist es zahlungsunfähig (§ 17 Abs. 2 InsO). Eine bloße Zahlungsstockung genügt dafür nicht; als solche gilt eine Liquiditätslücke, die sich innerhalb von drei Wochen schließen lässt (BGH, Urteil vom 24. Mai 2005 – IX ZR 123/04). Bei einer GmbH oder einer anderen juristischen Person, ebenso bei einer GmbH & Co. KG, in der keine natürliche Person persönlich haftet, muss die Geschäftsführung dann ohne schuldhaftes Zögern, spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, den Insolvenzantrag stellen (§ 15a Abs. 1 InsO). Wer das versäumt, macht sich strafbar, auch bei Fahrlässigkeit (§ 15a Abs. 4 und 5 InsO). Die Sperre setzt diese Frist nicht aus.

Wird das Insolvenzverfahren eröffnet und ist einem Geschädigten aus der Tat ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen, erlischt das Sicherungsrecht aus dem Arrest, sobald der Insolvenzbeschlag den gesicherten Gegenstand erfasst (§ 111i Abs. 1 StPO). Reicht das Gesicherte für die Ansprüche mehrerer Geschädigter nicht aus, stellt die Staatsanwaltschaft selbst den Insolvenzantrag, es sei denn, es bestehen begründete Zweifel, dass das Verfahren eröffnet wird (§ 111i Abs. 2 StPO).

Die insolvenzrechtliche Beratung des Unternehmens ist ein eigenes Mandat für Kolleginnen und Kollegen dieses Fachgebiets. Die strafrechtliche Seite übernehme ich, von der Antragspflicht bis zum Vorwurf der Insolvenzverschleppung.

Insolvenzverschleppung nach § 15a InsO

Nach einer Prüfung durch den Zoll

Geht die Sperre auf eine Prüfung der Finanzkontrolle Schwarzarbeit zurück, steht der Vorwurf im Raum, Sozialversicherungsbeiträge vorenthalten zu haben (§ 266a StGB). Was dabei strafrechtlich gilt, steht unter Sozialbeiträge nicht abgeführt; wie der Einziehungsbetrag entsteht, unter Einziehung und Wertersatz.

Mein Vorgehen

Ich verschaffe mir zuerst die Anordnung und die Zahlen: den gesicherten Betrag, den Abwendungsbetrag und die fälligen Zahlungen der nächsten Wochen. Dann rufe ich kurz bei der Staatsanwaltschaft an und lote aus, ob es Verhandlungsspielraum gibt, etwa für eine Teilfreigabe, damit Löhne und Sozialabgaben gezahlt werden können. Fehlt er, und das ist der Regelfall, prüfe ich kurzfristig die gerichtlichen Schritte. Parallel kläre ich mit der Geschäftsführung, wer die insolvenzrechtliche Prüfung übernimmt, damit keine Frist verstreicht.

Häufige Fragen zum eingefrorenen Firmenkonto

Kann ich vom eingefrorenen Firmenkonto noch Löhne zahlen?
Aus dem gepfändeten Guthaben nicht ohne Freigabe; verfügbar bleibt nur, was über den gesicherten Betrag hinausgeht. Ein Pfändungsschutzkonto steht einer Gesellschaft nicht offen, und beim Einzelunternehmer schützt es nur den monatlichen Freibetrag (§ 850k Abs. 1, § 899 Abs. 1 ZPO). Möglich sind die Hinterlegung des Abwendungsbetrags, grundsätzlich auch durch eine Bankbürgschaft (§ 111e Abs. 4 Satz 2 StPO, § 108 Abs. 1 ZPO), und ein Antrag, den Arrest für laufende Löhne und Abgaben zu beschränken.
Kann sich die Einziehung gegen das Privatvermögen der Geschäftsführung richten?
Nicht schon deshalb, weil sie für das Unternehmen gehandelt hat. Gegen eine Person richtet sich die Einziehung nur, wenn sie selbst etwas erlangt hat; was auf ein Konto der Gesellschaft geflossen ist, gehört dazu nicht ohne Weiteres (BGH, Beschluss vom 28. Mai 2025 – 1 StR 132/25). Anders ist es, wenn Erlöse aus der Tat ohne Gegenleistung an sie weitergeflossen sind oder wenn sie die Gesellschaft nur als formalen Mantel nutzt (BGH, Urteil vom 28. November 2019 – 3 StR 294/19). Davon zu unterscheiden ist die persönliche Haftung nach dem Insolvenzrecht, etwa für Zahlungen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit (§ 15b InsO); sie gehört in die insolvenzrechtliche Beratung.
Kommen neue Zahlungseingänge noch an?
Sie werden gutgeschrieben, aber von der Pfändung erfasst, bis der gesicherte Betrag erreicht ist; die Pfändung umfasst auch die Tagesguthaben der folgenden Tage (§ 833a, § 803 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Kundenzahlungen auf ein anderes Konto umzuleiten, kann als Versuch verstanden werden, dem Arrest auszuweichen; das gehört vorher abgestimmt.
Kann das Unternehmen selbst gegen den Arrest vorgehen?
Ja. Beschwerde können auch Personen erheben, die durch einen Beschluss betroffen werden (§ 304 Abs. 2 StPO), und gegen Maßnahmen bei der Vollziehung kann der Betroffene die Entscheidung des Gerichts beantragen (§ 111k Abs. 3 StPO). Das Unternehmen handelt dabei durch seine Geschäftsführung.
Was wird aus dem Arrest, wenn das Unternehmen Insolvenz anmelden muss?
Ist einem Geschädigten aus der Tat ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen und wird das Insolvenzverfahren eröffnet, erlischt das Sicherungsrecht aus dem Arrest, sobald der Insolvenzbeschlag den gesicherten Gegenstand erfasst (§ 111i Abs. 1 StPO). Die Pflicht zum rechtzeitigen Insolvenzantrag bleibt von der Sperre unberührt (§ 15a Abs. 1 InsO).
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