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Ladung als Einziehungsbeteiligter: Was heißt das für mich?

Kurzantwort: Als Einziehungsbeteiligter sind Sie nicht angeklagt. Das Gericht entscheidet aber auch Ihnen gegenüber über die Einziehung und beteiligt Sie am Verfahren (§ 424 Abs. 1 StPO). Ab Eröffnung des Hauptverfahrens haben Sie insoweit die Befugnisse eines Angeklagten; vertreten lassen können Sie sich in jeder Lage des Verfahrens. Erscheinen Sie trotz ordnungsgemäßer Terminsnachricht nicht, kann ohne Sie verhandelt und entschieden werden.
Aus meiner Praxis: Einziehungsbeteiligte sind in meiner Praxis typischerweise Unternehmen, deren Mitarbeitern Verfehlungen vorgeworfen werden. Auf Unternehmensseite wird unterschätzt, dass das Unternehmen fast verschuldensunabhängig haftet: Ist am Ende zumindest auch bei ihm Geld verblieben, kommt es insoweit auf ein Verschulden gar nicht an (§ 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 73e Abs. 2 StGB). Hinzu kommt, dass die Ladung des Gerichts so klingt, als gehe es um eine bloße Möglichkeit: Man könne an der Verhandlung teilnehmen oder sich vertreten lassen, verhandelt werden könne aber auch ohne das Unternehmen. Dass das Gericht auch ihm gegenüber über die Einziehung entscheidet, muss zwar darin stehen (§ 429 Abs. 3 Nr. 3 StPO), geht daneben aber unter. Das senkt den Grad der wahrgenommenen Betroffenheit fast auf null. Auch hier ist Schweigen zunächst der Rat der Stunde, bis die Akte gelesen ist; vor Gericht schützt es das Unternehmen aber weniger als einen Angeklagten. Mehr dazu unter Mein Vorgehen.

Die Ladung erreicht Menschen, denen selbst keine Tat vorgeworfen wird: Ehepartner und Eltern, Erben oder ein Unternehmen. Sie bedeutet, dass das Gericht über Geld oder Gegenstände entscheiden will, die bei Ihnen liegen oder Ihnen gehören, oder über einen Geldbetrag in Höhe ihres Wertes.

Warum Sie beteiligt werden

Richtet sich die Einziehung gegen eine Person, die nicht beschuldigt ist, wird sie auf Anordnung des Gerichts am Verfahren beteiligt, soweit es um die Einziehung geht (§ 424 Abs. 1 StPO).

Bei Taterträgen, also dem, was durch die Tat erlangt wurde, ist die Grundlage § 73b StGB. Danach richtet sich die Einziehung gegen Sie, wenn der Täter für Sie gehandelt und Sie dadurch etwas erlangt haben, wenn Ihnen das Erlangte unentgeltlich oder ohne rechtlichen Grund übertragen wurde, wenn Sie bei einer Übertragung erkannt haben oder hätten erkennen müssen, dass es aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, oder wenn es als Erbe, Pflichtteil oder Vermächtnis auf Sie übergegangen ist.

Gegenstände, mit denen eine Tat begangen wurde, etwa ein Auto, können bei einem anderen nur eingezogen werden, wenn ein Gesetz das ausdrücklich zulässt und der Eigentümer mindestens leichtfertig dazu beigetragen oder den Gegenstand in Kenntnis der Umstände in verwerflicher Weise erworben hat (§ 74a StGB). Gefährliche Gegenstände, etwa Waffen, können auch einem Unbeteiligten entzogen werden; er erhält dann grundsätzlich eine Entschädigung aus der Staatskasse (§ 74b StGB).

Daneben gibt es die selbständige Einziehung nach § 76a Abs. 4 StGB, etwa bei Bargeld, das wegen Geldwäscheverdachts sichergestellt wurde. Auch in diesem Verfahren werden Betroffene als Einziehungsbeteiligte beteiligt (§ 435 Abs. 3 Satz 2 StPO); mehr dazu unter Bargeld beschlagnahmt.

Gehört Ihnen nur der Gegenstand, während sich die Einziehung gegen den Angeklagten richtet, werden Sie als Nebenbetroffener beteiligt (§ 438 Abs. 1 StPO). Für Sie gelten dann weitgehend dieselben Regeln.

Ihre Rechte im Verfahren

Schon im Ermittlungsverfahren sind Sie anzuhören, wenn Anhaltspunkte für Ihre Beteiligung bestehen und das ausführbar ist (§ 426 Abs. 1 StPO). Erklären Sie, Einwendungen erheben zu wollen, gelten für Ihre Vernehmung die Vorschriften über die Vernehmung eines Beschuldigten (§ 426 Abs. 2 StPO). Zur Sache müssen Sie dann nichts sagen.

Ab Eröffnung des Hauptverfahrens, im Strafbefehlsverfahren ab Erlass des Strafbefehls, haben Sie insoweit die Befugnisse eines Angeklagten (§ 427 Abs. 1 StPO). Sie können Fragen und Anträge stellen, Erklärungen abgeben oder schweigen. Ihre Stellung gleicht dabei aber eher der eines Beklagten im Zivilprozess; Schweigen schützt Sie deshalb weniger als einen Angeklagten (BT-Drucksache 18/9525, S. 89).

Vertreten lassen können Sie sich in jeder Lage des Verfahrens durch einen Rechtsanwalt mit nachgewiesener Vollmacht. Für ihn gelten mehrere Vorschriften über die Verteidigung entsprechend, darunter das Recht auf Akteneinsicht nach § 147 StPO, und das schon im Ermittlungsverfahren (§ 428 Abs. 1 und 3 StPO). Solange der Abschluss der Ermittlungen nicht in den Akten vermerkt ist, darf die Einsicht verweigert werden, soweit sie den Untersuchungszweck gefährden kann (§ 147 Abs. 2 StPO).

Ihr persönliches Erscheinen kann das Gericht anordnen. Bleiben Sie dann ohne genügende Entschuldigung aus, kann es Ihre Vorführung anordnen, wenn die Ladung darauf hingewiesen hat (§ 427 Abs. 2 StPO). Erscheinen Sie trotz ordnungsgemäßer Terminsnachricht nicht, kann ohne Sie verhandelt werden (§ 430 Abs. 1 StPO).

Was Sie gegen die Einziehung einwenden können

Der erste Einwand ist, dass Sie aus der Tat nichts erlangt haben oder dass Ihnen nichts übertragen wurde. Wurde Ihnen etwas gegen Entgelt und mit rechtlichem Grund übertragen, etwa beim Kauf, kommt es darauf an, ob Sie die Herkunft erkannt haben oder hätten erkennen müssen (§ 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b StGB).

Soweit der Wert des Erlangten bei der Entscheidung nicht mehr in Ihrem Vermögen ist, ist die Einziehung ausgeschlossen, es sei denn, Ihnen waren die maßgeblichen Umstände bekannt, als die Bereicherung wegfiel, oder infolge von Leichtfertigkeit unbekannt (§ 73e Abs. 2 StGB). Ist der Anspruch eines Geschädigten durch Erfüllung oder auf andere Weise erloschen, ist die Einziehung insoweit ebenfalls ausgeschlossen; das gilt nicht, wenn der Anspruch nur verjährt ist (§ 73e Abs. 1 StGB).

Auch die Tat selbst können Sie bestreiten. Beweisanträge zur Schuld des Angeklagten kann das Gericht dabei leichter ablehnen als sonst, weil die strengen Ablehnungsregeln des § 244 StPO für sie nicht gelten (§ 430 Abs. 2 StPO). Im Rechtsmittelverfahren wird der Schuldspruch Ihnen gegenüber nur noch geprüft, wenn Sie Einwendungen dagegen erheben und vorher ohne eigenes Verschulden nicht dazu gehört wurden (§ 431 Abs. 1 StPO). Einwendungen gehören deshalb in die erste Instanz.

Wenn Sie Ihre Rechte nicht wahrnehmen konnten

Wurde die Einziehung rechtskräftig angeordnet und machen Sie glaubhaft, dass Sie Ihre Rechte als Einziehungsbeteiligter ohne eigenes Verschulden weder in der ersten Instanz noch in der Berufung wahrnehmen konnten, können Sie ein Nachverfahren beantragen (§ 433 Abs. 1 StPO). Dafür bleibt ein Monat ab dem Tag, an dem Sie von der Entscheidung erfahren haben. Unzulässig ist der Antrag, wenn seit der Rechtskraft zwei Jahre vergangen sind und die Vollstreckung beendet ist (§ 433 Abs. 2 StPO).

Die Vollstreckung läuft während des Nachverfahrens grundsätzlich weiter. Richtet sich die Einziehung eines Tatertrags oder seines Wertes nach § 73b StGB gegen Sie, sollen Vollstreckungsmaßnahmen gegen Sie bis zum Abschluss unterbleiben (§ 433 Abs. 3 StPO).

Verzicht auf die Beteiligung

Manchmal kommt ein Formular, mit dem Sie erklären sollen, gegen die Einziehung keine Einwendungen zu erheben. Wer das erklärt, wird nicht beteiligt, und eine schon angeordnete Beteiligung wird aufgehoben (§ 424 Abs. 2 StPO). Unterschreiben Sie erst, wenn feststeht, worauf Sie verzichten.

Mein Vorgehen

Ich kläre zuerst, auf welche Grundlage sich die Einziehung gegen Sie stützen soll, etwa Handeln für Sie, Schenkung, Kauf oder Erbschaft. Daran entscheidet sich, welche Einwände tragen. Mit der Akteneinsicht sehe ich, worauf die Staatsanwaltschaft ihre Annahme stützt, und erst dann entscheide ich mit Ihnen, ob Sie sich äußern.

Häufige Fragen zur Einziehungsbeteiligung

Muss ich als Einziehungsbeteiligter zum Termin erscheinen?
Nur wenn das Gericht Ihr persönliches Erscheinen anordnet (§ 427 Abs. 2 StPO). Vertreten lassen können Sie sich durch einen Rechtsanwalt mit Vollmacht (§ 428 Abs. 1 StPO); erscheinen Sie trotz ordnungsgemäßer Terminsnachricht nicht, kann ohne Sie verhandelt werden (§ 430 Abs. 1 StPO).
Darf ich als Einziehungsbeteiligter schweigen?
Ja. Ab Eröffnung des Hauptverfahrens haben Sie insoweit die Befugnisse eines Angeklagten (§ 427 Abs. 1 StPO). Im Ermittlungsverfahren gelten für Ihre Vernehmung die Vorschriften über Beschuldigte, sobald Sie erklärt haben, Einwendungen gegen die Einziehung vorbringen zu wollen (§ 426 Abs. 2 StPO). Schweigen schützt Sie aber weniger als einen Angeklagten: Nach der Gesetzesbegründung gilt das Verbot, aus dem Schweigen nachteilige Schlüsse zu ziehen, für Einziehungsbeteiligte nicht im gleichen Umfang (BT-Drucksache 18/9525, S. 89).
Bekomme ich Einsicht in die Akte?
Über einen Rechtsanwalt ja. Für ihn gilt das Akteneinsichtsrecht des Verteidigers entsprechend, schon im Ermittlungsverfahren (§ 428 Abs. 1 und 3, § 147 StPO). Solange die Ermittlungen nicht abgeschlossen sind, darf die Staatsanwaltschaft sie verweigern, soweit die Einsicht den Untersuchungszweck gefährden kann (§ 147 Abs. 2 StPO).
Ab wann läuft die Frist für ein Rechtsmittel?
Die Frist für Berufung und Revision beträgt eine Woche. Waren Sie bei der Verkündung des Urteils weder anwesend noch vertreten, beginnt sie mit der Zustellung der Urteilsformel an Sie (§ 430 Abs. 4 StPO), sonst mit der Verkündung (§ 314 Abs. 1, § 341 Abs. 1 StPO).
Ich habe Geld geschenkt bekommen und schon ausgegeben. Muss ich zahlen?
Wurde Ihnen Erlangtes unentgeltlich übertragen, richtet sich die Einziehung gegen Sie (§ 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a StGB). Soweit sein Wert bei der Entscheidung nicht mehr in Ihrem Vermögen ist, ist sie aber ausgeschlossen, es sei denn, Sie kannten die maßgeblichen Umstände, als die Bereicherung wegfiel, oder kannten sie infolge von Leichtfertigkeit nicht (§ 73e Abs. 2 StGB). Ausgegeben heißt dabei nicht ohne Weiteres, dass der Wert weg ist: Haben Sie davon etwas angeschafft, das noch vorhanden ist, steckt er noch in Ihrem Vermögen.
Soll ich erklären, dass ich keine Einwendungen erhebe?
Nicht ungeprüft. Mit dieser Erklärung werden Sie am Verfahren nicht beteiligt, eine schon angeordnete Beteiligung wird aufgehoben (§ 424 Abs. 2 StPO), und über die Einziehung wird ohne Ihre Einwände entschieden.
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