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Notwehr und ihre Grenzen nach § 32 StGB

Wer sich gewehrt hat und dafür eine Anzeige wegen Körperverletzung erhält, steht vor der Frage, ob § 32 StGB die Tat deckt. Die Vorschrift knüpft die Straflosigkeit an einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff und an eine Abwehr, die erforderlich und geboten ist. Ob das trägt, entscheidet sich an dem, was die Akte hergibt.

Der gegenwärtige rechtswidrige Angriff

Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden (§ 32 Abs. 2 StGB). Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig (§ 32 Abs. 1 StGB). Die Abwehr muss danach nicht der eigenen Person gelten: Wer für einen Dritten eingreift, steht unter derselben Vorschrift. Vorausgesetzt ist in beiden Fällen ein Angriff, der im Zeitpunkt der Abwehr noch läuft.

Auf dieser Seite: der gegenwärtige rechtswidrige Angriff und sein Ende nach § 32 Abs. 2 StGB, Erforderlichkeit und Gebotenheit der Abwehr mit den Einschränkungen des Notwehrrechts, die Überschreitung nach § 33 StGB, der Vorwurf nach §§ 223, 224 StGB und der Umgang mit der Beweislage im Verfahren.

Mit dem Ende des Angriffs endet die Notwehrlage. Der Stoß gegen den, der bereits abgelassen hat und sich abwendet, ist von § 32 StGB nicht mehr gedeckt und wird als eigene Tat bewertet. Ebenso wenig deckt die Vorschrift den Schlag, der einem erst angekündigten Angriff weit vorausgeht. Wann ein Angriff beginnt und wann er endet, bestimmt das Gesetz nicht selbst; dieser Punkt wird ausgelegt und im Verfahren aus dem Ablauf rekonstruiert, den Aussagen, Verletzungsbilder und Aufzeichnungen ergeben.

Erforderlich ist das mildeste wirksame Mittel

Erforderlich ist eine Abwehr, die den Angriff beendet. Stehen mehrere Mittel zur Verfügung, die das sicher leisten, ist das mildeste zu wählen. Eine Abwägung zwischen dem Schaden des Angreifers und dem bedrohten Gut verlangt § 32 StGB dagegen nicht. Der Vergleich mit § 34 StGB zeigt das: Dort hat der Gesetzgeber die Abwägung der widerstreitenden Interessen ausdrücklich in den Text geschrieben und die Rechtfertigung zusätzlich davon abhängig gemacht, dass die Gefahr nicht anders abwendbar war. In § 32 StGB fehlt diese Interessenabwägung. Die Auswahl des mildesten wirksamen Mittels steht dort nicht als eigener Satz, sondern steckt im Merkmal der Erforderlichkeit. Ob ein milderes Mittel den Angriff sicher beendet hätte, lässt sich im Nachhinein leichter beantworten als in dem Moment, in dem entschieden werden muss; die Auslegung stellt deshalb auf die Lage im Handlungszeitpunkt ab.

Geboten sein muss die Tat außerdem

Absatz 1 verlangt neben der Erforderlichkeit, dass die Tat durch Notwehr geboten ist. Eine Definition dieses Merkmals enthält das Gesetz nicht. An ihm hängen die Einschränkungen, die das Notwehrrecht in der Rechtsanwendung erfahren hat.

Wo das Notwehrrecht eingeschränkt wird

Zwei Fallgruppen sind hier zu nennen, und keine von beiden steht im Gesetzestext; sie beruhen auf der Auslegung des Merkmals der Gebotenheit. Die erste betrifft die vorangegangene Provokation: Wer den Angriff selbst herausgefordert hat, muss nach dieser Auslegung zunächst ausweichen und darf zu einer einschneidenden Abwehr erst greifen, wenn ihm kein anderer Weg bleibt. Die zweite betrifft enge persönliche Beziehungen, etwa unter Ehegatten oder zwischen Eltern und Kindern; auch dort wird das Notwehrrecht enger gezogen. Ich benenne beide Einschränkungen als das, was sie sind, nämlich Richterrecht, und prüfe für den einzelnen Fall, ob die Akte ihre Voraussetzungen überhaupt hergibt.

Die Überschreitung nach § 33 StGB

Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft (§ 33 StGB). Die Vorschrift setzt diese Überschreitung voraus, gleichviel ob es an der Erforderlichkeit oder an der Gebotenheit fehlt, und sie nennt genau diese drei Zustände. Wut, Empörung und der Wille zur Vergeltung sind dort nicht genannt. Der Unterschied zu § 32 StGB steht im Wortlaut beider Vorschriften: § 32 Abs. 1 StGB lässt die Rechtswidrigkeit entfallen, während § 33 StGB allein anordnet, dass der Täter nicht bestraft wird. Die Vorschrift entschuldigt ihn also, statt ihn zu rechtfertigen. § 33 StGB kommt damit dort in Betracht, wo § 32 StGB nicht mehr trägt, und hängt an dem, was sich zum inneren Zustand im Moment der Abwehr feststellen lässt.

Abgrenzung zum rechtfertigenden Notstand

§ 34 StGB steht neben der Notwehr, setzt aber eine andere Lage voraus. Er verlangt keinen Angriff, sondern eine gegenwärtige, nicht anders abwendbare Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut, und er rechtfertigt die Tat nur, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt und die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden. Wer sich gegen einen Menschen wehrt, der ihn angreift, wird an § 32 StGB gemessen und nicht an diesen Hürden.

Der Vorwurf, gegen den sich die Notwehr richtet

Bei einer körperlichen Abwehr steht der Vorwurf der Körperverletzung im Raum. § 223 Abs. 1 StGB erfasst die körperliche Misshandlung und die Schädigung an der Gesundheit und droht dafür Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren an; der Versuch ist strafbar (Absatz 2). Wird die Körperverletzung gemeinschaftlich mit einem anderen Beteiligten begangen, unter Einsatz einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs oder mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung, gilt der höhere Rahmen des § 224 Abs. 1 StGB. Auf beide Vorschriften wirkt § 32 StGB gleich: Trägt die Notwehr, entfällt die Rechtswidrigkeit, unabhängig davon, welcher Tatbestand erfüllt ist. Die Einzelheiten stehen auf den Seiten zur einfachen Körperverletzung und zur gefährlichen Körperverletzung.

Beweislage und Verfahren

Notwehr ist nicht dadurch belegt, dass sie behauptet wird. Sie muss sich aus einem Ablauf ergeben, den Zeugen, ärztliche Befunde, Spuren am Ort und vorhandene Aufzeichnungen stützen. Frühere Angaben bleiben in der Akte und stehen in der Hauptverhandlung zur Verfügung; eine später geänderte Darstellung muss sich an ihnen messen lassen. Der Notwehrvortrag gehört deshalb in eine schriftliche Einlassung nach Akteneinsicht und nicht in eine Vernehmung am Ort des Geschehens. Ein bestimmter Ausgang folgt aus einer frühen und gleichbleibenden Darstellung nicht; sie hält die Verteidigung offen, die sonst verloren geht.

Was unmittelbar danach zählt Eigene Verletzungen sollten ärztlich dokumentiert werden, auch geringfügige. Namen möglicher Zeugen gehören notiert, solange sie erinnerlich sind, und beschädigte Kleidung bleibt ungewaschen. Wo im Umfeld aufgezeichnet wird, frage ich die Sicherung der Aufnahmen frühzeitig an. Das alles lässt sich veranlassen, ohne zur Sache auszusagen.

Zu der Frage, welche Wahrnehmung im Handlungszeitpunkt zählt, wenn eine Notwehrlage irrig angenommen wird, habe ich eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs eingeordnet: BGH, Beschluss des 4. Strafsenats vom 1. Juni 2026, Az. 4 StR 638/25.

Mein Vorgehen im Ermittlungsverfahren

Zuerst sehe ich die Akte ein und stelle fest, welchen Ablauf die Anzeige schildert und welche Beweismittel dazu vorliegen. Solange das offen ist, rate ich zum Schweigen, denn ohne Aktenkenntnis lässt sich nicht beurteilen, welche Fassung des Geschehens der Staatsanwaltschaft vorliegt. Anschließend bespreche ich mit Ihnen, ob und in welcher Form eine Einlassung abgegeben wird, und formuliere sie schriftlich. Bleiben in der Rekonstruktion des Angriffs Lücken, beantrage ich die Beweiserhebungen, die sie schließen können. Wie auf eine Vorladung zu reagieren ist, steht unter Vorladung der Polizei.

§ 32 StGB steht in einem Bundesgesetz und wird an jedem Gericht nach demselben Wortlaut geprüft. Für die Arbeit an der Sache ist der Gerichtsort deshalb nachrangig: Die Ermittlungsakte erhalte ich digital, Anträge und Einlassungen reiche ich elektronisch ein, zu Terminen fahre ich hin. Mandate mit Gewaltvorwurf übernehme ich aus diesem Grund auch außerhalb des Kanzleisitzes.

Häufige Fragen

War das noch Notwehr oder schon Körperverletzung?
Straflos bleibt die Abwehr nur, solange der Angriff noch läuft, sie zu seiner Beendigung erforderlich ist und § 32 Abs. 1 StGB sie als geboten trägt. Fehlt eine dieser drei Voraussetzungen, bleibt der Tatbestand der Körperverletzung stehen. Nachvollziehbar zu sein genügt der Abwehr nicht; sie muss sich an allen drei Merkmalen messen lassen.
Darf ich nachsetzen, wenn der Angreifer sich abwendet?
§ 32 Abs. 2 StGB verlangt einen gegenwärtigen Angriff. Ist der Angriff beendet, endet auch die Notwehrlage, und was danach geschieht, wird als eigene Tat bewertet. Den Zeitpunkt des Endes bestimmt das Gesetz nicht; er lässt sich später nur aus Aussagen und Spuren ableiten. Wer nachsetzt, verliert deshalb nicht nur die Rechtfertigung für den letzten Schlag, sondern belastet auch die Darstellung des vorangegangenen Geschehens.
Was gilt, wenn ich vor Angst zu weit gegangen bin?
§ 33 StGB nennt Verwirrung, Furcht und Schrecken; Wut, Empörung und Vergeltung stehen nicht darunter. Die Vorschrift beseitigt auch nicht die Rechtswidrigkeit der Tat, sondern allein die Strafe. Ob sie greift, hängt an den Feststellungen zum inneren Zustand während der Abwehr.
Soll ich der Polizei sofort sagen, dass es Notwehr war?
Davon rate ich ab. Was am Ort des Geschehens oder in einer ersten Vernehmung gesagt wird, steht im Protokoll und bindet die spätere Verteidigung, auch wenn sich die Erinnerung ordnet oder die Akte einen anderen Ablauf zeigt. Sinnvoll ist die Reihenfolge Akteneinsicht, dann schriftliche Einlassung. Ein bestimmter Ausgang folgt daraus nicht; die Einlassung entsteht nur zu einem Zeitpunkt, zu dem ich weiß, was die Ermittlungsbehörde bereits hat.

Weiterführende Informationen: Gewaltdelikte · Einfache Körperverletzung · Gefährliche Körperverletzung · Widerstand und tätlicher Angriff · Erste Hilfe im Notfall

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