Sexuelle Belästigung und Bildaufnahmen: §§ 184i, 184k, 201a, 183 StGB
Der Vorwurf kommt fast immer überraschend — Tage oder Wochen nach einem Abend, an den sich niemand mehr genau erinnert. Eine Berührung im Gedränge auf der Kieler Woche, eine Szene in der vollen Regionalbahn, ein Foto von einer Betriebsfeier. Dann folgt die Vorladung, oft verbunden mit der Sicherstellung des Mobiltelefons. Der Vorwurf wiegt sozial schwer, unabhängig von der Strafe: Arbeitgeber und Umfeld reagieren, bevor ein Gericht entschieden hat.
Sexuelle Belästigung nach § 184i StGB
Strafbar ist nach § 184i Abs. 1 StGB, wer eine andere Person in sexuell bestimmter Weise körperlich berührt und sie dadurch belästigt. Der Strafrahmen: Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe; in besonders schweren Fällen — Absatz 2 nennt als Regelbeispiel die gemeinschaftliche Begehung — drei Monate bis fünf Jahre. Der Versuch ist nicht strafbar.
Die Vorschrift verlangt eine körperliche Berührung; Worte, Blicke oder anzügliche Nachrichten fallen nicht darunter. Die Erheblichkeitsschwelle, die § 184h Nr. 1 StGB für sexuelle Handlungen aufstellt, muss sie nicht erreichen — für den Bereich darunter wurde § 184i StGB 2016 geschaffen. Und sie muss belästigen: Nach überwiegender Auffassung muss die betroffene Person die Berührung wahrnehmen und als beeinträchtigend empfinden.
Zufällige Berührung im Gedränge — die entscheidende Abgrenzung
In Bus, Bahn, Konzert oder auf dem Volksfest berühren sich Menschen fortwährend, ohne dass jemand etwas Sexuelles will. Das Gesetz verlangt eine Berührung „in sexuell bestimmter Weise“, also objektiv mit Sexualbezug. Bei eindeutig sexualbezogenen Körperstellen fällt das leicht; bei mehrdeutigen Berührungen an Arm, Rücken, Hüfte oder Bein wird uneinheitlich beurteilt, wieweit zusätzlich auf die erkennbare Motivation abzustellen ist.
Hinzu kommt der Vorsatz: Wer bei einer Vollbremsung gegen einen Fahrgast fällt oder geschoben wird, handelt nicht vorsätzlich. Ich prüfe deshalb zuerst die Situation — wie voll war es, wie lange dauerte der Kontakt, gab es eine Bewegung, die sich nur sexuell erklären lässt? Der Angriffspunkt liegt oft nicht in der Glaubwürdigkeit der belastenden Person, sondern in der Zuverlässigkeit einer Wahrnehmung von wenigen Sekunden. Entscheidend sind Videoaufzeichnungen der Verkehrsbetriebe und Zeugen aus dem Umfeld, und Aufzeichnungen werden schnell überschrieben. Dieser Schritt gehört in meine Hände: Ich beantrage die Sicherung der Aufnahmen und benenne Zeugen per Schriftsatz gegenüber der Staatsanwaltschaft. Fragen Sie nicht selbst nach.
Strafantrag, Frist und der Vorrang des § 177 StGB
§ 184i Abs. 3 StGB macht die Tat zum Antragsdelikt: Ohne Strafantrag wird nicht verfolgt — es sei denn, die Strafverfolgungsbehörde hält wegen eines besonderen öffentlichen Interesses ein Einschreiten von Amts wegen für geboten. Der Antrag muss nach § 77b Abs. 1 StGB binnen drei Monaten gestellt werden; die Frist läuft ab Kenntnis von Tat und Täter. Ob ein wirksamer und rechtzeitiger Antrag vorliegt, prüfe ich zuerst. Dasselbe gilt für die §§ 184k und 183 StGB, für § 201a StGB folgt es aus § 205 Abs. 1 StGB.
Upskirting: § 184k StGB
Seit 2021 stellt § 184k StGB Bildaufnahmen des Intimbereichs unter Strafe. Erfasst ist nach Absatz 1 Nr. 1, wer absichtlich oder wissentlich von den Genitalien, dem Gesäß, der weiblichen Brust oder der diese Bereiche bedeckenden Unterwäsche einer anderen Person unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt, soweit sie gegen Anblick geschützt sind. Der Strafrahmen: Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Die Nummern 2 und 3 erfassen Gebrauchen und Zugänglichmachen solcher Aufnahmen.
Angreifbar sind vor allem zwei Merkmale. Der Schutz gegen Anblick: Was ohnehin frei sichtbar war, fällt nicht darunter. Und die Vorsatzform — bedingter Vorsatz genügt für Absatz 1 Nr. 1 gerade nicht, erforderlich sind Absicht oder sicheres Wissen. Wer im Gedränge blind mit der Kamera hantiert, erfüllt das nicht ohne Weiteres.
Bildaufnahmen aus Wohnung, Umkleide und Hotelzimmer: § 201a StGB
Nach § 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB macht sich strafbar, wer von einer Person in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt. Der Strafrahmen: Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
Praktisch bedeutsamer sind die Weitergabefälle: Absatz 1 Nr. 4 und 5 erfassen Gebrauchen und Zugänglichmachen, Absatz 2 zusätzlich jede Bildaufnahme, die geeignet ist, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden — auf einen geschützten Raum kommt es dort nicht an. Wer ein fremdes Bild in eine Gruppe stellt, ist eigenständig Täter.
Verbreitung, Löschung und Einziehung der Datenträger
Jede Weiterleitung ist eine eigene Tat — aus einer Aufnahme wird eine Kette von Vorwürfen, die der Chatverlauf lückenlos dokumentiert. Daneben drohen zivilrechtliche Unterlassungs- und Löschungsansprüche. Im Strafverfahren tritt die Einziehung hinzu: Nach § 184k Abs. 4 StGB und § 201a Abs. 5 StGB können Bildträger, Aufnahmegeräte und andere technische Mittel eingezogen werden; über § 74a StGB sogar Geräte, die einem Dritten gehören. Das Mobiltelefon bleibt oft monatelang bei der Polizei.
Exhibitionistische Handlungen: § 183 StGB
§ 183 Abs. 1 StGB stellt unter Strafe, dass ein Mann eine andere Person durch eine exhibitionistische Handlung belästigt; der Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Nach Absatz 3 kann das Gericht die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe auch dann zur Bewährung aussetzen, wenn erst nach einer längeren Heilbehandlung zu erwarten ist, dass der Täter keine solchen Handlungen mehr vornimmt — eine therapeutische Anbindung sollte deshalb früh beginnen.
Der Arbeitsplatz läuft parallel: Anhörung, Abmahnung, Kündigung
Betrifft der Vorwurf das berufliche Umfeld — Betriebsfeier, Büro, Dienstfahrt —, läuft neben dem Ermittlungsverfahren eine zweite Spur, die auf kein Urteil wartet. Verstoßen Beschäftigte gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG — sexuelle Belästigung nach § 3 Abs. 4 AGG gehört dazu —, hat der Arbeitgeber nach § 12 Abs. 3 AGG die im Einzelfall geeigneten, erforderlichen und angemessenen Maßnahmen zu ergreifen; das Gesetz nennt Abmahnung, Umsetzung, Versetzung und Kündigung. Er steht unter eigenem Handlungsdruck, unabhängig vom Stand der Ermittlungen.
Praktisch beginnt es mit einer kurzfristig angesetzten Anhörung, oft flankiert von einer internen Untersuchung der Personalabteilung. Die folgt eigenen Regeln: Ein Schweigerecht wie gegenüber der Polizei besteht dort nicht in gleicher Form, und was Sie sagen, kann über beigezogene Unterlagen oder Zeugenaussagen von Vorgesetzten in der Strafakte landen. Geben Sie im Betrieb deshalb keine Erklärung ab — mündlich wie schriftlich — ohne vorherige Abstimmung mit mir; ich kläre, was gesagt werden muss und was offenbleibt. Für Beamte und Beschäftigte im öffentlichen Dienst kommt das Disziplinarverfahren hinzu, dazu die Seite zum Beamtenstrafrecht.
Was Sie jetzt tun sollten
Schweigen Sie zur Sache. Angaben zur Person müssen Sie machen, mehr nicht. Der Wunsch, „das Missverständnis kurz aufzuklären“, wirkt hier verheerend: Eine spontane Erklärung über Ablauf, Trinkmenge oder eigenes Verhalten legt Sie auf eine Version fest, bevor bekannt ist, was in der Anzeige steht.
Was ich zuerst veranlasse: Akteneinsicht, Prüfung des Strafantrags und seiner Frist, Sicherung flüchtiger Beweismittel und die Klärung, ob der Vorwurf unter die herangezogene Vorschrift fällt. Bei den §§ 184i bis 184k StGB ist nach § 395 Abs. 1 Nr. 1 StPO die Nebenklage zulässig; der belastenden Person steht daher meist eigene anwaltliche Vertretung zur Seite. Wie Sie sich bei Vorladung, Durchsuchung und Sicherstellung verhalten, habe ich auf der Erste-Hilfe-Seite zusammengefasst.
Häufige Fragen
Ist eine Berührung im Gedränge schon eine Straftat?
Was passiert, wenn kein Strafantrag gestellt wurde?
Ist Upskirting strafbar — und wie hoch ist die Strafe?
Wird mein Handy beschlagnahmt — und darf ich die Aufnahmen löschen?
Weiterführende Informationen: Sexueller Übergriff § 177 StGB · Sexueller Missbrauch §§ 176 ff. · Sexualstrafrecht — Übersicht