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Sexuelle Belästigung und Bildaufnahmen

§ 184i, § 184k, § 201a und § 183 StGB — wann aus einer Berührung oder einem Foto ein Strafverfahren wird, welche Rolle der Strafantrag spielt und wo die Verteidigung ansetzt.

Sexuelle Belästigung und Bildaufnahmen: §§ 184i, 184k, 201a, 183 StGB

Der Vorwurf kommt fast immer überraschend — Tage oder Wochen nach einem Abend, an den sich niemand mehr genau erinnert. Eine Berührung im Gedränge auf der Kieler Woche, eine Szene in der vollen Regionalbahn, ein Foto von einer Betriebsfeier. Dann folgt die Vorladung, oft verbunden mit der Sicherstellung des Mobiltelefons. Der Vorwurf wiegt sozial schwer, unabhängig von der Strafe: Arbeitgeber und Umfeld reagieren, bevor ein Gericht entschieden hat.

Auf dieser Seite: Tatbestand und Strafrahmen des § 184i StGB, die Abgrenzung zur zufälligen Berührung, Strafantrag und Vorrang des § 177 StGB, Upskirting nach § 184k StGB, Bildaufnahmen nach § 201a StGB, Verbreitung und Einziehung, § 183 StGB, die arbeitsrechtliche Parallelspur — und das Verhalten nach der Vorladung.

Sexuelle Belästigung nach § 184i StGB

Strafbar ist nach § 184i Abs. 1 StGB, wer eine andere Person in sexuell bestimmter Weise körperlich berührt und sie dadurch belästigt. Der Strafrahmen: Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe; in besonders schweren Fällen — Absatz 2 nennt als Regelbeispiel die gemeinschaftliche Begehung — drei Monate bis fünf Jahre. Der Versuch ist nicht strafbar.

Die Vorschrift verlangt eine körperliche Berührung; Worte, Blicke oder anzügliche Nachrichten fallen nicht darunter. Die Erheblichkeitsschwelle, die § 184h Nr. 1 StGB für sexuelle Handlungen aufstellt, muss sie nicht erreichen — für den Bereich darunter wurde § 184i StGB 2016 geschaffen. Und sie muss belästigen: Nach überwiegender Auffassung muss die betroffene Person die Berührung wahrnehmen und als beeinträchtigend empfinden.

Zufällige Berührung im Gedränge — die entscheidende Abgrenzung

In Bus, Bahn, Konzert oder auf dem Volksfest berühren sich Menschen fortwährend, ohne dass jemand etwas Sexuelles will. Das Gesetz verlangt eine Berührung „in sexuell bestimmter Weise“, also objektiv mit Sexualbezug. Bei eindeutig sexualbezogenen Körperstellen fällt das leicht; bei mehrdeutigen Berührungen an Arm, Rücken, Hüfte oder Bein wird uneinheitlich beurteilt, wieweit zusätzlich auf die erkennbare Motivation abzustellen ist.

Hinzu kommt der Vorsatz: Wer bei einer Vollbremsung gegen einen Fahrgast fällt oder geschoben wird, handelt nicht vorsätzlich. Ich prüfe deshalb zuerst die Situation — wie voll war es, wie lange dauerte der Kontakt, gab es eine Bewegung, die sich nur sexuell erklären lässt? Der Angriffspunkt liegt oft nicht in der Glaubwürdigkeit der belastenden Person, sondern in der Zuverlässigkeit einer Wahrnehmung von wenigen Sekunden. Entscheidend sind Videoaufzeichnungen der Verkehrsbetriebe und Zeugen aus dem Umfeld, und Aufzeichnungen werden schnell überschrieben. Dieser Schritt gehört in meine Hände: Ich beantrage die Sicherung der Aufnahmen und benenne Zeugen per Schriftsatz gegenüber der Staatsanwaltschaft. Fragen Sie nicht selbst nach.

Strafantrag, Frist und der Vorrang des § 177 StGB

§ 184i Abs. 3 StGB macht die Tat zum Antragsdelikt: Ohne Strafantrag wird nicht verfolgt — es sei denn, die Strafverfolgungsbehörde hält wegen eines besonderen öffentlichen Interesses ein Einschreiten von Amts wegen für geboten. Der Antrag muss nach § 77b Abs. 1 StGB binnen drei Monaten gestellt werden; die Frist läuft ab Kenntnis von Tat und Täter. Ob ein wirksamer und rechtzeitiger Antrag vorliegt, prüfe ich zuerst. Dasselbe gilt für die §§ 184k und 183 StGB, für § 201a StGB folgt es aus § 205 Abs. 1 StGB.

Subsidiarität: § 184i StGB greift nur, wenn nichts Schwereres einschlägig istNach dem letzten Halbsatz des § 184i Abs. 1 StGB tritt die Vorschrift zurück, wenn die Tat in anderen Vorschriften desselben Abschnitts mit schwererer Strafe bedroht ist. Bedeutsam ist der Vorrang des § 177 StGB: Wer eine sexuelle Handlung von einiger Erheblichkeit gegen den erkennbaren Willen vornimmt, wird nach dessen Absatz 1 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Zwischen beiden liegt die Größenordnung des Verfahrens.

Upskirting: § 184k StGB

Seit 2021 stellt § 184k StGB Bildaufnahmen des Intimbereichs unter Strafe. Erfasst ist nach Absatz 1 Nr. 1, wer absichtlich oder wissentlich von den Genitalien, dem Gesäß, der weiblichen Brust oder der diese Bereiche bedeckenden Unterwäsche einer anderen Person unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt, soweit sie gegen Anblick geschützt sind. Der Strafrahmen: Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Die Nummern 2 und 3 erfassen Gebrauchen und Zugänglichmachen solcher Aufnahmen.

Angreifbar sind vor allem zwei Merkmale. Der Schutz gegen Anblick: Was ohnehin frei sichtbar war, fällt nicht darunter. Und die Vorsatzform — bedingter Vorsatz genügt für Absatz 1 Nr. 1 gerade nicht, erforderlich sind Absicht oder sicheres Wissen. Wer im Gedränge blind mit der Kamera hantiert, erfüllt das nicht ohne Weiteres.

Bildaufnahmen aus Wohnung, Umkleide und Hotelzimmer: § 201a StGB

Nach § 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB macht sich strafbar, wer von einer Person in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt. Der Strafrahmen: Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

Praktisch bedeutsamer sind die Weitergabefälle: Absatz 1 Nr. 4 und 5 erfassen Gebrauchen und Zugänglichmachen, Absatz 2 zusätzlich jede Bildaufnahme, die geeignet ist, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden — auf einen geschützten Raum kommt es dort nicht an. Wer ein fremdes Bild in eine Gruppe stellt, ist eigenständig Täter.

Verbreitung, Löschung und Einziehung der Datenträger

Jede Weiterleitung ist eine eigene Tat — aus einer Aufnahme wird eine Kette von Vorwürfen, die der Chatverlauf lückenlos dokumentiert. Daneben drohen zivilrechtliche Unterlassungs- und Löschungsansprüche. Im Strafverfahren tritt die Einziehung hinzu: Nach § 184k Abs. 4 StGB und § 201a Abs. 5 StGB können Bildträger, Aufnahmegeräte und andere technische Mittel eingezogen werden; über § 74a StGB sogar Geräte, die einem Dritten gehören. Das Mobiltelefon bleibt oft monatelang bei der Polizei.

Kein Wort im Kollegenkreis, keine Nachricht in den GruppenchatDer Impuls, die Sache im Team richtigzustellen, ist der gefährlichste an diesem Vorwurf. Wer die belastende Person, Kollegen oder Vorgesetzte anspricht, sich in einem Gruppenchat erklärt oder Dritte bittet, „mal zu sagen, wie es wirklich war“, schafft Screenshots für die Akte — und riskiert den Vorwurf, auf Zeugen eingewirkt zu haben. Das kann den Haftgrund der Verdunkelungsgefahr nach § 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO begründen und damit zu Untersuchungshaft führen. Jedes Wort im Betrieb wird weitergereicht und liegt am Ende der Personalabteilung ebenso vor wie der Polizei. Und löschen Sie nichts: Daten lassen sich forensisch meist wiederherstellen, sichtbar bleibt nur der Löschversuch.

Exhibitionistische Handlungen: § 183 StGB

§ 183 Abs. 1 StGB stellt unter Strafe, dass ein Mann eine andere Person durch eine exhibitionistische Handlung belästigt; der Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Nach Absatz 3 kann das Gericht die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe auch dann zur Bewährung aussetzen, wenn erst nach einer längeren Heilbehandlung zu erwarten ist, dass der Täter keine solchen Handlungen mehr vornimmt — eine therapeutische Anbindung sollte deshalb früh beginnen.

Der Arbeitsplatz läuft parallel: Anhörung, Abmahnung, Kündigung

Betrifft der Vorwurf das berufliche Umfeld — Betriebsfeier, Büro, Dienstfahrt —, läuft neben dem Ermittlungsverfahren eine zweite Spur, die auf kein Urteil wartet. Verstoßen Beschäftigte gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG — sexuelle Belästigung nach § 3 Abs. 4 AGG gehört dazu —, hat der Arbeitgeber nach § 12 Abs. 3 AGG die im Einzelfall geeigneten, erforderlichen und angemessenen Maßnahmen zu ergreifen; das Gesetz nennt Abmahnung, Umsetzung, Versetzung und Kündigung. Er steht unter eigenem Handlungsdruck, unabhängig vom Stand der Ermittlungen.

Praktisch beginnt es mit einer kurzfristig angesetzten Anhörung, oft flankiert von einer internen Untersuchung der Personalabteilung. Die folgt eigenen Regeln: Ein Schweigerecht wie gegenüber der Polizei besteht dort nicht in gleicher Form, und was Sie sagen, kann über beigezogene Unterlagen oder Zeugenaussagen von Vorgesetzten in der Strafakte landen. Geben Sie im Betrieb deshalb keine Erklärung ab — mündlich wie schriftlich — ohne vorherige Abstimmung mit mir; ich kläre, was gesagt werden muss und was offenbleibt. Für Beamte und Beschäftigte im öffentlichen Dienst kommt das Disziplinarverfahren hinzu, dazu die Seite zum Beamtenstrafrecht.

Was Sie jetzt tun sollten

Schweigen Sie zur Sache. Angaben zur Person müssen Sie machen, mehr nicht. Der Wunsch, „das Missverständnis kurz aufzuklären“, wirkt hier verheerend: Eine spontane Erklärung über Ablauf, Trinkmenge oder eigenes Verhalten legt Sie auf eine Version fest, bevor bekannt ist, was in der Anzeige steht.

Was ich zuerst veranlasse: Akteneinsicht, Prüfung des Strafantrags und seiner Frist, Sicherung flüchtiger Beweismittel und die Klärung, ob der Vorwurf unter die herangezogene Vorschrift fällt. Bei den §§ 184i bis 184k StGB ist nach § 395 Abs. 1 Nr. 1 StPO die Nebenklage zulässig; der belastenden Person steht daher meist eigene anwaltliche Vertretung zur Seite. Wie Sie sich bei Vorladung, Durchsuchung und Sicherstellung verhalten, habe ich auf der Erste-Hilfe-Seite zusammengefasst.

Häufige Fragen

Ist eine Berührung im Gedränge schon eine Straftat?
Nicht jede. § 184i StGB setzt eine Berührung in sexuell bestimmter Weise voraus — die Berührung muss also objektiv einen Sexualbezug tragen — und sie muss vorsätzlich geschehen. Wer im vollen Bus geschoben wird oder bei einer Vollbremsung gegen einen anderen Fahrgast fällt, erfüllt beides nicht. Bei mehrdeutigen Berührungen an Arm, Rücken oder Hüfte wird uneinheitlich beurteilt, in welchem Umfang zusätzlich auf die erkennbare Motivation abzustellen ist. Der Strafrahmen des § 184i Abs. 1 StGB beträgt Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe, in besonders schweren Fällen nach § 184i Abs. 2 StGB drei Monate bis fünf Jahre.
Was passiert, wenn kein Strafantrag gestellt wurde?
§ 184i Abs. 3 StGB, § 184k Abs. 2 StGB und § 183 Abs. 2 StGB machen die Tat zum Antragsdelikt; für § 201a StGB folgt dasselbe aus § 205 Abs. 1 StGB. Ohne Strafantrag darf nicht verfolgt werden — es sei denn, die Strafverfolgungsbehörde hält wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten. Der Antrag muss nach § 77b Abs. 1 StGB binnen drei Monaten gestellt werden; die Frist beginnt nach § 77b Abs. 2 StGB mit Ablauf des Tages, an dem der Berechtigte von der Tat und der Person des Täters Kenntnis erlangt hat. Fehlt ein wirksamer oder rechtzeitiger Antrag und bejaht die Staatsanwaltschaft kein besonderes öffentliches Interesse, ist das Verfahren einzustellen.
Ist Upskirting strafbar — und wie hoch ist die Strafe?
Ja. Nach § 184k Abs. 1 Nr. 1 StGB macht sich strafbar, wer absichtlich oder wissentlich von den Genitalien, dem Gesäß, der weiblichen Brust oder der diese Körperteile bedeckenden Unterwäsche einer anderen Person unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt, soweit diese Bereiche gegen Anblick geschützt sind. Der Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Nach § 184k Abs. 1 Nr. 2 und 3 StGB sind auch das Gebrauchen und das Zugänglichmachen solcher Aufnahmen gegenüber Dritten strafbar. Bildträger, Aufnahmegeräte und andere technische Mittel können nach § 184k Abs. 4 StGB eingezogen werden; verfolgt wird die Tat nach § 184k Abs. 2 StGB grundsätzlich nur auf Antrag.
Wird mein Handy beschlagnahmt — und darf ich die Aufnahmen löschen?
Bei Vorwürfen nach § 184k StGB oder § 201a StGB werden Mobiltelefone und Datenträger regelmäßig sichergestellt und ausgewertet. Nach § 184k Abs. 4 StGB und § 201a Abs. 5 StGB können Bildträger sowie Bildaufnahmegeräte und andere technische Mittel eingezogen werden; über die Verweisung auf § 74a StGB kann die Einziehung sogar Geräte erfassen, die einem Dritten gehören. Löschen Sie nach einer Anzeige nichts: Ein solches Verhalten kann den Haftgrund der Verdunkelungsgefahr nach § 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO begründen, und gelöschte Daten sind forensisch meist wiederherstellbar. Der Löschungsanspruch der abgebildeten Person richtet sich daneben nach § 1004 Abs. 1 BGB analog in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB sowie Art. 17 DSGVO.

Weiterführende Informationen: Sexueller Übergriff § 177 StGB · Sexueller Missbrauch §§ 176 ff. · Sexualstrafrecht — Übersicht

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