Die Frist ist abgelaufen, und Sie haben es zu spät erfahren
Die Lage ist meistens dieselbe: Sie haben Ihrem Verteidiger nach dem Urteil gesagt, dass Sie Revision wollen. Dann kam lange nichts. Und dann kam entweder ein Beschluss, in dem steht, das Rechtsmittel werde als unzulässig verworfen, oder gar nichts mehr, und Sie erfahren durch Zufall, dass die Sache rechtskräftig sein soll. Wie die Revision überhaupt funktioniert, steht auf der Übersichtsseite zur Revision; hier geht es allein um den Ausfall: Sie wollten das Rechtsmittel, Ihr Verteidiger hat es nicht eingelegt, und jetzt ist die Frist abgelaufen.
Anwaltsverschulden wird Ihnen nicht zugerechnet
Hier unterscheidet sich das Strafverfahren vom Zivilprozess. Im Zivilprozess steht das Verschulden des Bevollmächtigten dem Verschulden der Partei gleich; das ordnet § 85 Abs. 2 ZPO ausdrücklich an. Im Strafverfahren gilt das nicht. Das Verschulden seines Verteidigers an der Fristversäumnis ist dem Angeklagten nicht zuzurechnen, und zu einer Überwachung seines Verteidigers ist ein Angeklagter grundsätzlich nicht verpflichtet (BGH, Beschluss vom 11. Januar 2016 – 1 StR 435/15). Wer keinen Anlass hatte, an der ordnungsgemäßen Behandlung seines Rechtsmittels zu zweifeln, durfte sich darauf verlassen.
Praktisch heißt das: Sie müssen darlegen, dass das Versäumnis nicht in Ihrer Sphäre lag. Darauf ist der Antrag zugeschnitten, den ich stelle.
Zwei Anträge, die nebeneinander betrieben werden
Hat das Gericht, dessen Urteil angefochten wird, die Revision bereits durch Beschluss als unzulässig verworfen — das ist der Weg, den § 346 Abs. 1 StPO für die verspätet eingelegte oder verspätet begründete Revision vorsieht —, dann gibt es dagegen den Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts. Er ist binnen einer Woche nach Zustellung des Beschlusses zu stellen (§ 346 Abs. 2 Satz 1 StPO). Mit diesem Antrag gehen die Akten an das Revisionsgericht, das dann selbst prüft, ob die Verwerfung trägt. Das Gesetz sagt in derselben Vorschrift ausdrücklich, dass die Vollstreckung des Urteils hierdurch nicht gehemmt wird.
Daneben steht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. War jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung zu gewähren (§ 44 Satz 1 StPO). Beide Wege schließen einander nicht aus; welcher trägt, hängt davon ab, ob die Frist tatsächlich versäumt wurde oder ob der Verwerfungsbeschluss selbst fehlerhaft ist. Ich stelle im Regelfall beides, damit nicht die eine Prüfung an der anderen scheitert.
Die versäumte Handlung muss nachgeholt werden
Wiedereinsetzungsanträge scheitern an einer Anforderung, die mit der Sache selbst nichts zu tun hat. § 45 Abs. 2 StPO verlangt zweierlei: Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind glaubhaft zu machen, und innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. War die Einlegungsfrist versäumt, muss die Revision also in derselben Woche eingelegt werden. War die Begründungsfrist versäumt, muss innerhalb dieser Woche eine vollständige, formgerechte Revisionsbegründung vorliegen — von einem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichnet oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt, wie es § 345 Abs. 2 StPO für die Begründung des Angeklagten verlangt. Ein Antrag, der ankündigt, die Begründung werde nachgereicht, genügt dem nicht.
Glaubhaft zu machen ist der Ablauf: wann Sie Ihrem Verteidiger den Auftrag erteilt haben, was Ihnen mitgeteilt wurde, wann und wodurch Sie von der Versäumung erfahren haben. Allgemeine Sätze über ein Kanzleiversehen reichen dafür nicht aus; das Gericht muss den Hergang nachvollziehen können.
Wenn die Rechtsmittelbelehrung gefehlt hat
Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist als unverschuldet anzusehen, wenn die Belehrung nach § 35a Satz 1 und 2 StPO, § 319 Abs. 2 Satz 3 StPO oder § 346 Abs. 2 Satz 3 StPO unterblieben ist (§ 44 Satz 2 StPO). Fehlt die Belehrung also ganz, ist die Unverschuldetheit gesetzlich vorgegeben und muss nicht erst begründet werden.
Anders liegt es, wenn belehrt wurde, aber unrichtig oder missverständlich. Dieser Fall steht nicht im Wortlaut des § 44 Satz 2 StPO und lässt sich nicht pauschal gleichsetzen. Ob er zur Wiedereinsetzung führt, entscheidet sich nach den Umständen. Ich sehe mir in diesen Fällen zuerst das Hauptverhandlungsprotokoll und die Zustellungsunterlagen an, bevor ich etwas verspreche.
Nicht verwechseln: verworfen wegen Verspätung oder wegen Unbegründetheit
Beide Beschlüsse enthalten das Wort „verworfen“, meinen aber Gegensätzliches. Steht in Ihrem Beschluss, die Revision sei als unzulässig verworfen, geht es um die Frist; dann sind Sie hier richtig. Steht dort, sie sei als unbegründet verworfen, hat das Revisionsgericht Ihre Sache inhaltlich geprüft; was dann noch möglich ist, steht auf der Seite Revision verworfen — was jetzt noch geht. Und wenn Sie noch gar keinen Beschluss haben, sondern nur auf die schriftlichen Urteilsgründe warten, ist die Frist womöglich überhaupt nicht abgelaufen: Wann kommt das schriftliche Urteil erklärt die Zusammenhänge.
Wer über den Antrag entscheidet
Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das bei rechtzeitiger Handlung zur Entscheidung in der Sache selbst berufen gewesen wäre (§ 46 Abs. 1 StPO). Wird der Antrag zurückgewiesen, ist dagegen die sofortige Beschwerde zulässig (§ 46 Abs. 3 StPO); wird ihm stattgegeben, ist diese Entscheidung unanfechtbar (§ 46 Abs. 2 StPO). Liegt zugleich eine Ladung zum Strafantritt im Briefkasten, sollten Sie die Entscheidung nicht abwarten. Der Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO hält die Vollstreckung nicht auf. Was in dieser Lage möglich ist, steht unter Muss ich die Haft antreten, obwohl die Revision läuft?.
Wie ich vorgehe
Ich schreibe Ihrem bisherigen Verteidiger nichts ins Stammbuch; das hilft Ihnen nicht und gehört nicht in den Antrag. Ich lasse mir den Beschluss und die vorhandene Korrespondenz zusenden, nehme Akteneinsicht, rekonstruiere aus Zustellungsurkunden und Protokoll, wann welche Frist begonnen hat und wo sie gerissen ist, und stelle innerhalb der laufenden Woche die Anträge, einschließlich der nachzuholenden Revisionsbegründung, wenn es um die Begründungsfrist geht.
Zu dieser Rekonstruktion gehört eine Ausnahme, die fast nie eingreift — die aber, wenn sie eingreift, den ganzen Streit erledigt: Die Wochenfrist rechnet ab Verkündung (§ 341 Abs. 1 StPO), und dabei bleibt es fast immer, weil der Angeklagte bei der Verkündung im Saal ist. Wurde ausnahmsweise in Abwesenheit verkündet, beginnt die Frist erst mit der Zustellung (§ 341 Abs. 2 StPO); dann ist nichts versäumt, und eine Verwerfung wegen Verspätung wäre falsch. Ich sehe es mir trotzdem an; erwarten sollte man es nicht.
Wo meine Kanzlei sitzt, spielt dabei keine Rolle. Der Antrag wird geschrieben und bei dem Gericht eingereicht, bei dem die Frist wahrzunehmen gewesen wäre (§ 45 Abs. 1 StPO); entschieden wird er nach Aktenlage, ohne dass jemand irgendwo erscheinen müsste. Auch was danach kommt, verlangt keine Anwesenheit vor Ort: Die Revision wird auf dem Papier geführt, und die wenigen Termine, die es überhaupt gibt, liegen bei den Strafsenaten in Karlsruhe und Leipzig. Ich übernehme Revisionsmandate deshalb bundesweit.
Wenn Sie einen Verwerfungsbeschluss erhalten haben, rufen Sie an, bevor Sie etwas anderes tun. Halten Sie den Umschlag mit dem Zustellungsdatum bereit; davon hängt ab, wie viel Zeit noch bleibt.