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Haftprüfung beantragen nach § 117 StPO

Der Antrag ist an keine Frist gebunden und kann gestellt werden, solange die Untersuchungshaft andauert. Entschieden wird auf Antrag nach mündlicher Verhandlung, und dieser Termin darf ohne Zustimmung des Beschuldigten nicht über zwei Wochen nach Eingang des Antrags anberaumt werden. Über den Zeitpunkt entscheidet deshalb der Stand der Akte.

Was § 117 Abs. 1 StPO eröffnet

§ 117 Abs. 1 StPO gibt dem Beschuldigten das Recht, jederzeit eine gerichtliche Prüfung zu beantragen, solange die Untersuchungshaft dauert. Geprüft wird, ob der Haftbefehl aufzuheben ist oder ob sein Vollzug nach § 116 StPO ausgesetzt wird. Das Gericht kann den Haftbefehl aufheben, seinen Vollzug aussetzen oder den Antrag zurückweisen; im letzten Fall bleibt der Haftbefehl bestehen und wird weiter vollzogen.

Zuständig ist vor Erhebung der öffentlichen Klage das Gericht, das den Haftbefehl erlassen hat (§ 126 Abs. 1 Satz 1 StPO); nach Anklageerhebung das mit der Sache befasste Gericht (§ 126 Abs. 2 Satz 1 StPO). Der Antrag geht also nicht an eine höhere Instanz.

Auf dieser Seite: was § 117 Abs. 1 StPO eröffnet, die mündliche Verhandlung nach § 118 StPO mit der Zwei-Wochen-Grenze des Absatzes 5, die Sperre des Absatzes 3 für den nächsten Termin, die haftrechtliche Akteneinsicht nach § 147 Abs. 2 Satz 2 StPO und der Angriff auf die Verdunkelungsgefahr nach neuer Beweislage.

Die mündliche Verhandlung nach § 118 StPO

Bei der Haftprüfung wird auf Antrag des Beschuldigten oder nach dem Ermessen des Gerichts von Amts wegen nach mündlicher Verhandlung entschieden (§ 118 Abs. 1 StPO). Diesen Antrag stelle ich mit; ohne ihn kann das Gericht nach Aktenlage entscheiden.

Die mündliche Verhandlung ist unverzüglich durchzuführen; ohne Zustimmung des Beschuldigten darf sie nicht über zwei Wochen nach dem Eingang des Antrags anberaumt werden (§ 118 Abs. 5 StPO).

Die Zwei-Wochen-Grenze läuft ab Eingang bei Gericht Maßgeblich ist der Eingang des Antrags, nicht das Datum des Schriftsatzes. Wer einem späteren Termin zustimmt, gibt diese Grenze auf. Zu dieser Zustimmung rate ich nur, wenn der spätere Termin dem Beschuldigten etwas einbringt, etwa den Abschluss einer noch laufenden Auswertung.

Die Sperre für die nächste mündliche Verhandlung

Ist die Untersuchungshaft nach mündlicher Verhandlung aufrechterhalten worden, besteht ein Anspruch auf eine weitere mündliche Verhandlung nur, wenn die Untersuchungshaft mindestens drei Monate und seit der letzten mündlichen Verhandlung mindestens zwei Monate gedauert hat (§ 118 Abs. 3 StPO).

Der erste Termin wiegt deshalb am schwersten. Wird der Antrag in den ersten Tagen der Haft ohne Kenntnis der Akte gestellt, steht in der Verhandlung wenig Material zur Verfügung; bleibt die Untersuchungshaft danach bestehen, greifen die Wartezeiten des Absatzes 3. Ich stelle den Antrag, wenn die Akte gelesen ist und die Tatsachen belegt sind, die den Haftgrund entkräften.

Während einer laufenden Hauptverhandlung und nach einem Urteil, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel erkennt, besteht kein Anspruch auf mündliche Verhandlung (§ 118 Abs. 4 StPO).

Akteneinsicht vor dem Antrag

Nach § 147 Abs. 2 Satz 1 StPO darf die Einsicht versagt werden, solange in den Akten kein Vermerk über den Abschluss der Ermittlungen steht und die Einsicht den Untersuchungszweck gefährden kann. In Haftsachen gilt das nur eingeschränkt: Sitzt der Beschuldigte oder ist die Haft nach vorläufiger Festnahme beantragt, sind dem Verteidiger die Informationen zugänglich zu machen, die er braucht, um die Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung zu beurteilen; in der Regel ist dafür Akteneinsicht zu gewähren (§ 147 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Wird sie trotzdem verweigert, während der Beschuldigte einsitzt, lässt sich eine gerichtliche Entscheidung herbeiführen (§ 147 Abs. 5 Satz 2 StPO). Diesen Weg gehe ich, bevor ich den Antrag auf Haftprüfung stelle.

Verdunkelungsgefahr nach neuer Beweislage

§ 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO knüpft den Haftgrund an das Verhalten des Beschuldigten. Dieses Verhalten muss den dringenden Verdacht begründen, er werde Beweismittel vernichten, verändern, beiseite schaffen, unterdrücken oder fälschen, auf Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverständige in unlauterer Weise einwirken oder andere zu solchem Verhalten veranlassen, und deshalb muss die Gefahr drohen, dass die Ermittlung der Wahrheit erschwert werde.

Aus dem Wortlaut folgen zwei Ansätze. Der erste betrifft den Anknüpfungspunkt. Wer schweigt, wer den Vorwurf bestreitet und wer Beweisanträge stellt, nimmt prozessuale Rechte wahr; keines der Verhalten, die Nummer 3 aufzählt, liegt darin. Steht in der Haftbegründung nichts anderes als das Prozessverhalten, fehlt der Norm ihre Tatsachengrundlage.

Der zweite Ansatz betrifft die Gefahr, die noch drohen muss. Sind die Datenträger ausgewertet und die Durchsuchungen abgeschlossen, liegt der Sachbeweis gesichert bei der Akte und ist einer Einwirkung entzogen. Sind die Zeugen richterlich vernommen, steht ihre Aussage für das Verfahren fest; hält das Gericht die Verdunkelungsgefahr danach aufrecht, muss es sagen, worauf sich eine Einwirkung jetzt noch richten soll. Diese Veränderung trägt den Antrag, weil sie die Grundlage des Haftbefehls überholt. Vorgetragen wird sie mit Aktenfundstellen.

Bleibt es bei dem Haftgrund, kommt die Aussetzung des Vollzugs in Betracht. Bei Verdunkelungsgefahr steht sie im Ermessen des Richters und setzt mildere Maßnahmen voraus, von denen eine erhebliche Verminderung der Gefahr zu erwarten ist; das Gesetz nennt dafür das Verbot, mit Mitbeschuldigten, Zeugen oder Sachverständigen Verbindung aufzunehmen (§ 116 Abs. 2 StPO).

Ermittlungen auf Anordnung des Richters

Für die künftige Entscheidung über die Aufrechterhaltung der Haft kann der Richter einzelne Ermittlungen anordnen und danach erneut prüfen (§ 117 Abs. 3 StPO). So lassen sich Punkte klären, die die Akte offenlässt, etwa eine Meldeauskunft oder die Zusage einer Aufnahmeeinrichtung.

Beschwerde neben dem Antrag

Wer Haftprüfung beantragt, kann daneben keine Beschwerde führen; § 117 Abs. 2 Satz 1 StPO erklärt sie für unzulässig. Auf die Reihenfolge kommt es dabei nicht an: Der Vorrang gilt, solange der Antrag anhängig ist, auch gegenüber einer bereits eingelegten Beschwerde. Gegen den Beschluss, der auf den Antrag hin ergeht, bleibt die Beschwerde eröffnet (§ 117 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Die Wahl richtet sich nach dem Angriffsziel. Neue Tatsachen gehören vor das Haftgericht, weil dort die mündliche Verhandlung schon auf Antrag stattfindet (§ 118 Abs. 1 StPO); im Beschwerdeverfahren liegt sie im Ermessen des Gerichts (§ 118 Abs. 2 StPO). Soll ein anderes Gericht einen Rechtsfehler prüfen, führt die Haftbeschwerde weiter. Woran ein Haftbefehl inhaltlich scheitert, steht auf Haftbefehl angreifen.

Wie ich den Antrag vorbereite

Ich zeige zuerst die Verteidigung an und beantrage die Einsicht nach § 147 Abs. 2 Satz 2 StPO. Aus der Akte ergibt sich, worauf dringender Tatverdacht und Haftgrund gestützt sind und welcher Ermittlungsstand dem Haftbefehl zugrunde lag. Danach entscheide ich über den Zeitpunkt.

Beschafft werden diese Nachweise vor dem Termin: Meldebescheinigung, Arbeitsvertrag, Mietvertrag, die Erklärung eines Dritten zur Sicherheitsleistung, die Aufnahmezusage einer Einrichtung. Vorgetragen wird, was sich belegen lässt.

Zum Termin reise ich unabhängig vom Kanzleisitz an; Haftsachen führe ich vor Gerichten im gesamten Bundesgebiet. Der Kontakt zum Inhaftierten läuft über Verteidigerbesuche in der Anstalt. Angehörige erreichen mich auch außerhalb der Bürozeiten.

Vor dem Antrag steht die Akteneinsicht Sitzt ein Angehöriger in Untersuchungshaft, rufen Sie an unter 0171 – 40 75 75 8. Ich sage Ihnen, welche Unterlagen das Gericht jetzt braucht und wann der Antrag gestellt werden sollte. Erste Einschätzung kostenlos und unverbindlich.

Häufige Fragen zur Haftprüfung

Gibt es eine Frist für den Antrag auf Haftprüfung?
Nein. § 117 Abs. 1 StPO lässt den Antrag zu, solange die Untersuchungshaft dauert, und bindet ihn an keinen Zeitpunkt. Geprüft wird die Aufhebung des Haftbefehls und die Aussetzung seines Vollzugs nach § 116 StPO. Den richtigen Moment bestimmt daher der Stand der Akte.
Wann muss der Termin zur mündlichen Verhandlung stattfinden?
Die mündliche Verhandlung ist unverzüglich durchzuführen; ohne Zustimmung des Beschuldigten darf sie nicht über zwei Wochen nach dem Eingang des Antrags anberaumt werden (§ 118 Abs. 5 StPO). Maßgeblich ist der Eingang bei Gericht, nicht das Datum des Schriftsatzes.
Kann ich die Haftprüfung mehrfach beantragen?
Ja. § 117 Abs. 1 StPO bindet den Antrag an keinen Zeitpunkt, solange die Untersuchungshaft dauert. Beschränkt ist allein der Anspruch auf eine weitere mündliche Verhandlung: Ist die Untersuchungshaft nach mündlicher Verhandlung aufrechterhalten worden, besteht er erst, wenn die Untersuchungshaft mindestens drei Monate und seit der letzten mündlichen Verhandlung mindestens zwei Monate gedauert hat (§ 118 Abs. 3 StPO). Ohne diesen Anspruch entscheidet das Gericht nach Aktenlage oder nach seinem Ermessen erneut nach mündlicher Verhandlung (§ 118 Abs. 1 StPO). Einen zweiten Antrag stelle ich, wenn neue Tatsachen belegt sind.
Bekomme ich vor der Haftprüfung Akteneinsicht?
In Haftsachen sind dem Verteidiger die Informationen zugänglich zu machen, die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung wesentlich sind; dafür ist nach dem Gesetz regelmäßig Akteneinsicht zu gewähren (§ 147 Abs. 2 Satz 2 StPO). Wird sie verweigert, während der Beschuldigte einsitzt, lässt sich eine gerichtliche Entscheidung herbeiführen (§ 147 Abs. 5 Satz 2 StPO).
Begründet Schweigen eine Verdunkelungsgefahr?
§ 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO knüpft an das Verhalten des Beschuldigten an. Es muss den dringenden Verdacht begründen, er werde Beweismittel vernichten, verändern, beiseite schaffen, unterdrücken oder fälschen, auf Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverständige in unlauterer Weise einwirken oder andere dazu veranlassen, und deshalb muss die Gefahr drohen, dass die Ermittlung der Wahrheit erschwert wird. Wer schweigt, den Vorwurf bestreitet oder Beweisanträge stellt, nimmt prozessuale Rechte wahr; ein solches Verhalten liegt darin nicht.

Weiterführende Informationen: Haftbefehl angreifen · Fluchtgefahr · Haftbeschwerde einlegen · Dauer der Untersuchungshaft · Vorführung beim Haftrichter · Untersuchungshaft in Kiel

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