Was ein Haftbefehl voraussetzt
§ 112 Abs. 1 Satz 1 StPO nennt zwei Voraussetzungen: den dringenden Verdacht gegen den Beschuldigten und einen Haftgrund. Angeordnet wird die Untersuchungshaft durch schriftlichen Haftbefehl eines Richters (§ 114 Abs. 1 StPO). Satz 2 begrenzt das: Ausgeschlossen ist sie, wenn sie außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und zur erwartbaren Strafe oder Maßregel steht. Eine Ausnahme steht in Absatz 3. Ist der Beschuldigte einer der dort aufgezählten Taten dringend verdächtig, darunter Mord, Totschlag und schwere Körperverletzung, darf die Haft auch ohne einen Haftgrund nach Absatz 2 angeordnet werden.
Vorliegen müssen die Voraussetzungen des Haftbefehls nicht nur beim Erlass, sondern während der gesamten Haft. Entfällt eine von ihnen, ist der Haftbefehl aufzuheben (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO), ohne dass es dafür eines Antrags bedarf.
Der dringende Tatverdacht
Der Haftbefehl muss die Tatsachen anführen, aus denen sich der dringende Tatverdacht ergibt (§ 114 Abs. 2 Nr. 4 StPO). Ein Haftbefehl, der den dringenden Tatverdacht behauptet, ohne seine Grundlage zu benennen, verfehlt diese Vorgabe.
Meine Arbeit beginnt mit dem Abgleich zwischen dem Haftbefehl und dem Akteninhalt. Ich prüfe, von wem eine belastende Angabe stammt und in welcher Form sie festgehalten wurde; eine richterlich protokollierte Aussage wiegt anders als ein Polizeivermerk über ein Telefonat. Ebenso prüfe ich, ob die Auswertung sichergestellter Datenträger vorliegt oder ob der Haftbefehl auf ihr erwartetes Ergebnis gestützt ist.
Die Begründung des Haftbefehls
Der Haftgrund gehört ausdrücklich in den Haftbefehl (§ 114 Abs. 2 Nr. 3 StPO), die Tatsachen dazu ebenfalls (Nummer 4). Welche Umstände eine Fluchtprognose tragen und mit welchem Vortrag sie sich entkräften lässt, steht auf der Seite zur Fluchtgefahr. Zur Verdunkelungsgefahr und dazu, wann ihr mit dem Fortgang der Ermittlungen die Grundlage entzogen ist, finden Sie mehr unter Haftprüfung beantragen.
§ 114 Abs. 3 StPO fügt eine zweite Begründungspflicht hinzu. Sie entsteht, wenn es nahe liegt, dass die Untersuchungshaft nach § 112 Abs. 1 Satz 2 StPO ausgeschlossen ist, oder wenn der Beschuldigte sich auf diese Vorschrift beruft. Dann sind im Haftbefehl die Gründe dafür anzugeben, dass sie nicht angewandt wurde. Wo dieser Anlass bestand und die Begründung dennoch fehlt, ist der Haftbefehl unvollständig.
Die Aufhebung von Amts wegen (§ 120 StPO)
Aufzuheben ist der Haftbefehl, sobald seine Voraussetzungen entfallen sind oder sich ergibt, dass die weitere Haft zur Bedeutung der Sache und zur erwartbaren Strafe oder Maßregel außer Verhältnis stünde (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO). Das Wort „sobald“ bindet das Gericht an den Zeitpunkt, zu dem eine Voraussetzung entfällt, nicht an einen Antrag des Beschuldigten. Wirksam wird die Vorschrift trotzdem erst, wenn das Gericht von der Veränderung erfährt; ich trage sie deshalb vor, sobald sie eingetreten ist.
Satz 2 nennt drei Fälle ausdrücklich: den Freispruch, die Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens und die nicht bloß vorläufige Einstellung des Verfahrens. Die Einlegung eines Rechtsmittels darf die Freilassung des Beschuldigten nicht aufhalten (§ 120 Abs. 2 StPO); das gilt auch dann, wenn die Staatsanwaltschaft gegen einen Freispruch vorgeht.
Vor Erhebung der öffentlichen Klage kommt ein weiterer Weg hinzu: Der Haftbefehl ist auch aufzuheben, wenn die Staatsanwaltschaft es beantragt, und gleichzeitig mit dem Antrag kann sie die Freilassung anordnen (§ 120 Abs. 3 StPO). Im Ermittlungsverfahren richte ich meine Stellungnahme deshalb an die Staatsanwaltschaft und nicht allein an das Gericht.
Akteneinsicht in Haftsachen (§ 147 Abs. 2 Satz 2 StPO)
Ist der Ermittlungsabschluss noch nicht in den Akten vermerkt, erlaubt § 147 Abs. 2 Satz 1 StPO, die Einsicht zu verweigern, soweit dadurch der Untersuchungszweck gefährdet werden kann. Bei einem inhaftierten Beschuldigten greift Satz 2 ein: Dem Verteidiger sind die Informationen, die für eine Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung wesentlich sind, in geeigneter Weise zugänglich zu machen; geschehen soll das im Regelfall durch Akteneinsicht. Dasselbe gilt, wenn die Untersuchungshaft nach einer vorläufigen Festnahme erst beantragt ist.
Unabhängig davon dürfen dem Verteidiger die Vernehmungsprotokolle des Beschuldigten, die Protokolle richterlicher Untersuchungshandlungen mit seinem Anwesenheitsrecht und die Gutachten von Sachverständigen in keiner Lage des Verfahrens vorenthalten werden (§ 147 Abs. 3 StPO).
Bleibt die Einsicht aus, ist auch das angreifbar; § 147 Abs. 5 StPO regelt, wer über sie entscheidet und in welchen Fällen eine gerichtliche Entscheidung beantragt werden kann. Zu diesen Fällen zählt Satz 2 den Beschuldigten, der nicht auf freiem Fuß ist. Diese Frage kläre ich, bevor ich einen der beiden Angriffswege wähle.
Haftprüfung und Haftbeschwerde
Der Beschuldigte kann jederzeit beantragen, dass das Gericht prüft, ob der Haftbefehl aufzuheben oder sein Vollzug nach § 116 StPO auszusetzen ist (§ 117 Abs. 1 StPO). Eine Frist besteht dafür nicht, solange die Haft andauert. Ablauf, mündliche Verhandlung und die Sperre für den nächsten Termin stehen unter Haftprüfung beantragen.
Gegen den Haftbefehl als richterliche Entscheidung ist die Beschwerde zulässig (§ 304 Abs. 1 StPO). Sie geht an das Gericht, das ihn erlassen hat; hilft dieses der Beschwerde nicht ab, entscheidet das Beschwerdegericht (§ 306 StPO). Dessen Entscheidung über eine Verhaftung lässt sich mit der weiteren Beschwerde angreifen, wenn sie vom Landgericht stammt (§ 310 Abs. 1 Nr. 1 StPO). Was dieser Weg im Einzelnen verlangt, steht unter Haftbeschwerde einlegen.
Beide Wege nebeneinander sieht das Gesetz nicht vor. Ist ein Haftprüfungsantrag noch nicht beschieden, bleibt für die Beschwerde daneben kein Raum (§ 117 Abs. 2 Satz 1 StPO). Nach der Entscheidung über den Antrag steht die Beschwerde gegen diese Entscheidung offen (Satz 2).
Wie ich gegen einen Haftbefehl vorgehe
Am Anfang stehen der Wortlaut des Haftbefehls und der Antrag auf Akteneinsicht. Erst danach lässt sich sagen, welche der Voraussetzungen am schwächsten trägt und ob die Aufhebung oder die Aussetzung des Vollzugs das erreichbare Ziel ist. Aus diesem Grund geht die Akteneinsicht dem Antrag voraus.
Übernehmen kann ich eine Haftsache auch außerhalb Schleswig-Holsteins. Anträge und Beschwerden gehen schriftlich zum Gericht, den Termin zur mündlichen Verhandlung nehme ich dort wahr, wo er stattfindet, und der Kontakt zum Mandanten läuft über die Anstalt, in der er untergebracht ist. Erlassen wird der Haftbefehl vor Erhebung der öffentlichen Klage vom Richter beim Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Gerichtsstand begründet ist oder der Beschuldigte sich aufhält (§ 125 Abs. 1 StPO); danach von dem Gericht, das mit der Sache befasst ist (Absatz 2). Ist der Gerichtsstand in Kiel begründet, erlässt ihn der Ermittlungsrichter am Amtsgericht Kiel. Wird jemand in Kiel aufgrund eines Haftbefehls festgenommen, den ein anderes Gericht erlassen hat, gehört die Beschwerde zu diesem Gericht (§ 306 Abs. 1 StPO).
Häufige Fragen zum Haftbefehl
Wann muss das Gericht den Haftbefehl aufheben?
Was muss in einem Haftbefehl stehen?
Bekomme ich Akteneinsicht, solange die Ermittlungen laufen?
Muss der Haftbefehl etwas zur Verhältnismäßigkeit sagen?
Weiterführende Informationen: Untersuchungshaft · Haftprüfung beantragen · Haftbeschwerde einlegen · Fluchtgefahr · Vorführung beim Haftrichter · Dauer der Untersuchungshaft