Warum sich die Haftdauer nicht vorab berechnen lässt
Ein Datum, auf das Angehörige warten könnten, gibt es nicht. Die Untersuchungshaft endet, sobald der Haftbefehl aufgehoben wird oder das Gericht seinen Vollzug gegen Auflagen aussetzt. Welcher dieser beiden Wege zuerst greift, entscheidet der Stand des Verfahrens. Das erstinstanzliche Urteil beendet die Haft nicht: Bei der Urteilsfällung ist von Amts wegen über ihre Fortdauer zu entscheiden, und dieser Beschluss wird mit dem Urteil verkündet (§ 268b StPO).
Der Verlauf bis zum erstinstanzlichen Urteil
Nach der Vorführung vor dem Ermittlungsrichter laufen die Ermittlungen weiter, während der Beschuldigte einsitzt; auf ihren Abschluss folgen Anklage, Eröffnungsentscheidung und Terminierung. Für diese Schritte selbst nennt das Gesetz keine Erledigungsfrist; begrenzt wird der Vollzug der Untersuchungshaft (§ 121 Abs. 1 StPO). Was im Termin beim Haftrichter geschieht, steht auf der Seite Vorführung beim Haftrichter.
Vor dem Urteil endet die Haft auf zwei Wegen. Entweder wird der Haftbefehl aufgehoben, weil seine Voraussetzungen fehlen oder weggefallen sind; woran ein Haftbefehl scheitert, steht auf der Seite Haftbefehl angreifen. Oder das Gericht setzt den Vollzug aus und lässt den Beschuldigten unter Auflagen frei. Bei einem Haftbefehl, der lediglich wegen Fluchtgefahr gerechtfertigt ist, ordnet § 116 Abs. 1 StPO die Aussetzung an, sobald mildere Maßnahmen den Zweck der Haft hinreichend sichern. Bei Verdunkelungsgefahr und bei einem Haftbefehl nach § 112a StPO kann der Richter den Vollzug aussetzen; beide Fälle stehen in seinem Ermessen (§ 116 Abs. 2 und 3 StPO).
Die Fortdauerprüfung nach §§ 121, 122 StPO
Über sechs Monate hinaus darf der Vollzug wegen derselben Tat nur aufrechterhalten werden, wenn einer der drei in § 121 Abs. 1 StPO genannten Gründe vorliegt und die Fortdauer rechtfertigt; darüber entscheidet dann das Oberlandesgericht. Wer vom Tag der Festnahme sechs Monate abzählt, erhält allerdings kein Entlassungsdatum, weil der Fristenlauf in den Fällen des § 121 Abs. 3 StPO ruht. Wie das Verfahren vor dem Oberlandesgericht abläuft, welche Verzögerungen der Justiz zugerechnet werden und wo die Jahresgrenze des § 122a StPO greift, steht auf der Seite Sechs Monate Untersuchungshaft.
Nach dem Urteil ändert sich die Kontrolle
Ergeht ein Urteil auf Freiheitsstrafe oder auf eine freiheitsentziehende Maßregel, endet die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für die weitere Haftprüfung (§ 122 Abs. 3 Satz 2 StPO). Die Sechsmonatsschranke des § 121 Abs. 1 StPO greift von da an nicht mehr. Die Prüfung von Amts wegen bleibt bestehen: § 120 Abs. 1 Satz 1 StPO verlangt die Aufhebung, wenn eine Voraussetzung der Haft entfällt oder die Fortdauer gemessen an Bedeutung der Sache und Straferwartung unverhältnismäßig wird. Daneben kann der Beschuldigte jederzeit die gerichtliche Prüfung beantragen (§ 117 Abs. 1 StPO).
Zuständig ist nach Erhebung der öffentlichen Klage das Gericht, das mit der Sache befasst ist (§ 126 Abs. 2 Satz 1 StPO); in dringenden Fällen darf der Vorsitzende den Haftbefehl aufheben oder den Vollzug aussetzen, wenn die Staatsanwaltschaft zustimmt (§ 126 Abs. 2 Satz 4 StPO). Wie sich die Haftlage entwickelt, wenn gegen das Urteil Revision eingelegt wird, steht auf der Seite Haft trotz Revision.
Das Beschleunigungsgebot als Angriffspunkt
Je länger jemand einsitzt, desto strenger fällt der Maßstab aus, an dem sich die Fortdauer messen lassen muss. Ich rekonstruiere dafür aus der Akte eine Zeitachse und lege sie dem Gericht vor, weil eine allgemein gehaltene Rüge nicht trägt. Welche Zeitverluste zulasten der Justiz gehen und wie die Aufstellung aufgebaut ist, habe ich unter Sechs Monate Untersuchungshaft beschrieben; eine Entscheidung zur Haftfortdauer jenseits der Frist bespreche ich unter Aktuelles.
Anrechnung der Haft nach § 51 StGB
Erlittene Untersuchungshaft wird auf die Strafe angerechnet, sofern sie aus Anlass einer Tat vollzogen wurde, die zum Gegenstand des Verfahrens gehört oder früher gehört hat; angerechnet wird auf eine zeitige Freiheitsstrafe wie auf eine Geldstrafe (§ 51 Abs. 1 Satz 1 StGB). Bei der Geldstrafe entspricht ein Tag Freiheitsentziehung einem Tagessatz (§ 51 Abs. 4 Satz 1 StGB); wie Tagessätze bemessen werden, steht in der FAQ Geldstrafe und Tagessätze.
Ganz oder teilweise absehen darf das Gericht von der Anrechnung nur, wenn sie mit Blick auf das Nachtatverhalten des Verurteilten nicht gerechtfertigt erscheint (§ 51 Abs. 1 Satz 2 StGB). Eine solche Anordnung braucht eine tragfähige Begründung im Urteil und ist angreifbar.
Entschädigung nach dem StrEG
Wer durch den Vollzug der Untersuchungshaft einen Schaden erlitten hat, wird aus der Staatskasse entschädigt, soweit er freigesprochen wird, das Verfahren gegen ihn eingestellt wird oder das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnt (§ 2 Abs. 1 StrEG). Wird das Verfahren nach einer Vorschrift eingestellt, die das dem Ermessen des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft überlässt, kann eine Entschädigung gewährt werden, soweit dies nach den Umständen des Falles der Billigkeit entspricht (§ 3 StrEG); das betrifft die Einstellungen nach den §§ 153 und 153a StPO. Für den Schaden, der nicht Vermögensschaden ist, beträgt die Entschädigung 75 Euro für jeden angefangenen Tag der Freiheitsentziehung (§ 7 Abs. 3 StrEG). Ein Vermögensschaden wird daneben ersetzt, sobald er nachgewiesen ist und 25 Euro übersteigt (§ 7 Abs. 2 StrEG).
Das Verfahren läuft in zwei Stufen. Über die Entschädigungspflicht dem Grunde nach entscheidet das Gericht von Amts wegen im Urteil oder in dem Beschluss, der das Verfahren abschließt (§ 8 Abs. 1 Satz 1 StrEG); dafür braucht es keinen Antrag, und eine Frist läuft dort nicht. Nach einer Einstellung durch die Staatsanwaltschaft entscheidet das Amtsgericht an deren Sitz, und dort ist der Antrag binnen eines Monats nach Zustellung der Einstellungsmitteilung zu stellen (§ 9 Abs. 1 StrEG). Steht die Pflicht rechtskräftig fest, ist der Anspruch der Höhe nach innerhalb von sechs Monaten bei der Staatsanwaltschaft geltend zu machen, die die Ermittlungen im ersten Rechtszug zuletzt geführt hat (§ 10 Abs. 1 Satz 1 StrEG). Diese Frist beginnt erst mit der Zustellung der Belehrung, zu der die Staatsanwaltschaft verpflichtet ist (§ 10 Abs. 1 Sätze 3 und 4 StrEG), und ausgeschlossen ist der Anspruch nur, wenn der Berechtigte die Frist schuldhaft versäumt hat (§ 10 Abs. 1 Satz 2 StrEG).