Warum sich die Haftdauer nicht vorab berechnen lässt
Ein Datum, auf das Angehörige warten könnten, gibt es nicht. Die Untersuchungshaft endet, sobald der Haftbefehl aufgehoben wird oder das Gericht seinen Vollzug gegen Auflagen aussetzt. Welcher dieser beiden Wege zuerst greift, entscheidet der Stand des Verfahrens. Das erstinstanzliche Urteil beendet die Haft nicht: Bei der Urteilsfällung ist von Amts wegen über ihre Fortdauer zu entscheiden, und dieser Beschluss wird mit dem Urteil verkündet (§ 268b StPO).
Der Verlauf bis zum erstinstanzlichen Urteil
Nach der Vorführung vor dem Ermittlungsrichter laufen die Ermittlungen weiter, während der Beschuldigte einsitzt; auf ihren Abschluss folgen Anklage, Eröffnungsentscheidung und Terminierung. Für diese Schritte selbst nennt das Gesetz keine Erledigungsfrist; begrenzt wird der Vollzug der Untersuchungshaft (§ 121 Abs. 1 StPO). Was im Termin beim Haftrichter geschieht, steht auf der Seite Vorführung beim Haftrichter.
Vor dem Urteil endet die Haft auf zwei Wegen. Entweder wird der Haftbefehl aufgehoben, weil seine Voraussetzungen fehlen oder weggefallen sind; woran ein Haftbefehl scheitert, steht auf der Seite Haftbefehl angreifen. Oder das Gericht setzt den Vollzug aus und lässt den Beschuldigten unter Auflagen frei. Bei einem Haftbefehl, der lediglich wegen Fluchtgefahr gerechtfertigt ist, ordnet § 116 Abs. 1 StPO die Aussetzung an, sobald mildere Maßnahmen den Zweck der Haft hinreichend sichern. Bei Verdunkelungsgefahr und bei einem Haftbefehl nach § 112a StPO kann der Richter den Vollzug aussetzen; beide Fälle stehen in seinem Ermessen (§ 116 Abs. 2 und 3 StPO).
Die Fortdauerprüfung nach §§ 121, 122 StPO
§ 121 Abs. 1 StPO greift, bevor ein Urteil auf Freiheitsstrafe oder auf eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung vorliegt. Bis dahin darf der Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden, wenn einer von drei Gründen vorliegt: die besondere Schwierigkeit der Ermittlungen, ihr besonderer Umfang oder ein anderer wichtiger Grund. Hinzukommen muss, dass dieser Grund das Urteil noch nicht zulässt und die Fortdauer der Haft rechtfertigt.
Läuft die Frist ab, ist der Haftbefehl aufzuheben, sofern nicht der Vollzug nach § 116 StPO ausgesetzt oder die Fortdauer vom Oberlandesgericht angeordnet wird (§ 121 Abs. 2 StPO). Vor dessen Entscheidung sind der Beschuldigte und der Verteidiger zu hören (§ 122 Abs. 2 Satz 1 StPO). Ordnet es die Fortdauer an, bleibt ihm die Prüfung des § 121 Abs. 1 StPO auch im weiteren Verfahren vorbehalten und muss jeweils spätestens nach drei Monaten wiederholt werden (§ 122 Abs. 4 StPO). Die Prüfung wiederholt sich damit, solange die Haft andauert.
Für einen Haftgrund nennt das Gesetz eine feste Obergrenze. In den Fällen des § 121 Abs. 1 StPO, also solange kein Urteil auf Freiheitsstrafe oder auf eine freiheitsentziehende Maßregel ergangen ist, darf der Vollzug der Haft nicht länger als ein Jahr aufrechterhalten werden, wenn sie auf den Haftgrund des § 112a StPO gestützt ist (§ 122a StPO).
Nach dem Urteil ändert sich die Kontrolle
Ergeht ein Urteil auf Freiheitsstrafe oder auf eine freiheitsentziehende Maßregel, endet die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für die weitere Haftprüfung (§ 122 Abs. 3 Satz 2 StPO). Die Sechsmonatsschranke des § 121 Abs. 1 StPO greift von da an nicht mehr. Die Prüfung von Amts wegen bleibt bestehen: § 120 Abs. 1 Satz 1 StPO verlangt die Aufhebung, wenn eine Voraussetzung der Haft entfällt oder die Fortdauer gemessen an Bedeutung der Sache und Straferwartung unverhältnismäßig wird. Daneben kann der Beschuldigte jederzeit die gerichtliche Prüfung beantragen (§ 117 Abs. 1 StPO).
Zuständig ist nach Erhebung der öffentlichen Klage das Gericht, das mit der Sache befasst ist (§ 126 Abs. 2 Satz 1 StPO); in dringenden Fällen darf der Vorsitzende den Haftbefehl aufheben oder den Vollzug aussetzen, wenn die Staatsanwaltschaft zustimmt (§ 126 Abs. 2 Satz 4 StPO). Wie sich die Haftlage entwickelt, wenn gegen das Urteil Revision eingelegt wird, steht auf der Seite Haft trotz Revision.
Das Beschleunigungsgebot als Angriffspunkt
§ 121 Abs. 1 StPO verlangt nicht nur einen Grund für die Verzögerung, sondern auch, dass dieser Grund die Fortdauer der Haft rechtfertigt. Wie streng dieser Maßstab ausfällt, ergibt sich aus der Verfassungsrechtsprechung zum Beschleunigungsgebot in Haftsachen. Danach verschärft er sich, je länger jemand einsitzt, und Zeitverluste, die dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft zuzurechnen sind, wirken gegen die Fortdauer: liegen gebliebene Akten, spät erteilte Gutachtenaufträge, eine dünne Terminierung.
Ich lege dafür aus der Akte eine Zeitachse an: Eingang der Sache, Dauer der Ermittlungsschritte, Datum von Anklage und Eröffnungsbeschluss, Zeitpunkt der Terminierung und die Zahl der Verhandlungstage je Monat. Diese Aufstellung trägt einen Antrag besser als eine allgemein gehaltene Rüge, weil das Gericht sie nachrechnen kann. Verfehlen die Fachgerichte den Maßstab, führt der Weg nach Karlsruhe; fünf Verfassungsbeschwerden habe ich dort erfolgreich geführt. Eine Entscheidung zur Haftfortdauer jenseits der Sechsmonatsfrist bespreche ich unter Aktuelles.
Anrechnung der Haft nach § 51 StGB
Erlittene Untersuchungshaft wird auf die Strafe angerechnet, sofern sie aus Anlass einer Tat vollzogen wurde, die zum Gegenstand des Verfahrens gehört oder früher gehört hat; angerechnet wird auf eine zeitige Freiheitsstrafe wie auf eine Geldstrafe (§ 51 Abs. 1 Satz 1 StGB). Bei der Geldstrafe entspricht ein Tag Freiheitsentziehung einem Tagessatz (§ 51 Abs. 4 Satz 1 StGB); wie Tagessätze bemessen werden, steht in der FAQ Geldstrafe und Tagessätze.
Ganz oder teilweise absehen darf das Gericht von der Anrechnung nur, wenn sie mit Blick auf das Nachtatverhalten des Verurteilten nicht gerechtfertigt erscheint (§ 51 Abs. 1 Satz 2 StGB). Eine solche Anordnung braucht eine tragfähige Begründung im Urteil und ist angreifbar.
Entschädigung nach dem StrEG
Wer durch den Vollzug der Untersuchungshaft einen Schaden erlitten hat, wird aus der Staatskasse entschädigt, soweit er freigesprochen wird, das Verfahren gegen ihn eingestellt wird oder das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnt (§ 2 Abs. 1 StrEG). Wird das Verfahren nach einer Vorschrift eingestellt, die das dem Ermessen des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft überlässt, kann eine Entschädigung gewährt werden, soweit dies nach den Umständen des Falles der Billigkeit entspricht (§ 3 StrEG); das betrifft die Einstellungen nach den §§ 153 und 153a StPO. Für den Schaden, der nicht Vermögensschaden ist, beträgt die Entschädigung 75 Euro für jeden angefangenen Tag der Freiheitsentziehung (§ 7 Abs. 3 StrEG). Ein Vermögensschaden wird daneben ersetzt, sobald er nachgewiesen ist und 25 Euro übersteigt (§ 7 Abs. 2 StrEG).
Das Verfahren läuft in zwei Stufen. Über die Entschädigungspflicht dem Grunde nach entscheidet das Gericht von Amts wegen im Urteil oder in dem Beschluss, der das Verfahren abschließt (§ 8 Abs. 1 Satz 1 StrEG); dafür braucht es keinen Antrag, und eine Frist läuft dort nicht. Nach einer Einstellung durch die Staatsanwaltschaft entscheidet das Amtsgericht an deren Sitz, und dort ist der Antrag binnen eines Monats nach Zustellung der Einstellungsmitteilung zu stellen (§ 9 Abs. 1 StrEG). Steht die Pflicht rechtskräftig fest, ist der Anspruch der Höhe nach innerhalb von sechs Monaten bei der Staatsanwaltschaft geltend zu machen, die die Ermittlungen im ersten Rechtszug zuletzt geführt hat (§ 10 Abs. 1 Satz 1 StrEG). Diese Frist beginnt erst mit der Zustellung der Belehrung, zu der die Staatsanwaltschaft verpflichtet ist (§ 10 Abs. 1 Sätze 3 und 4 StrEG), und ausgeschlossen ist der Anspruch nur, wenn der Berechtigte die Frist schuldhaft versäumt hat (§ 10 Abs. 1 Satz 2 StrEG).
Häufige Fragen zur Dauer der Untersuchungshaft
Wie lange darf die Untersuchungshaft ohne Urteil dauern?
Kommt mein Angehöriger nach sechs Monaten automatisch frei?
Wird die Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet?
Gibt es Geld für zu Unrecht erlittene Untersuchungshaft?
Weiterführende Informationen: Untersuchungshaft · Haftbefehl angreifen · Haftprüfung beantragen · Fluchtgefahr · Angehöriger verhaftet