Was das Gesetz für die Fluchtgefahr verlangt
Untersuchungshaft darf angeordnet werden, wenn der Beschuldigte der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht (§ 112 Abs. 1 Satz 1 StPO). Fluchtgefahr ist einer dieser Haftgründe. Der Eingangssatz des § 112 Abs. 2 StPO stellt eine Bedingung davor: Der Haftgrund besteht nur, wenn er auf bestimmten Tatsachen beruht.
Daneben steht § 112 Abs. 1 Satz 2 StPO: Die Haft darf nicht angeordnet werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis steht.
Nummer 1 und Nummer 2 des § 112 Abs. 2 StPO
Den Namen Fluchtgefahr gibt das Gesetz allein der Nummer 2. Nummer 1 setzt voraus, dass auf Grund bestimmter Tatsachen festgestellt wird, dass der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält. Wer unter seiner Anschrift erreichbar ist, Ladungen entgegennimmt und zu Terminen erscheint, ist weder flüchtig noch verborgen.
Nummer 2 verlangt etwas anderes: Bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles muss die Gefahr bestehen, dass der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen werde. Das ist keine eingetretene Flucht, sondern eine Prognose. Wer sie angreift, arbeitet an ihrer Tatsachengrundlage.
Die Straferwartung ist ein Umstand neben anderen
Trägt ein Haftbefehl die Fluchtgefahr allein mit der Höhe der drohenden Strafe, setze ich dort an. Der Wortlaut des § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO nennt die Straferwartung nicht; er verlangt bestimmte Tatsachen und die Würdigung der Umstände des Einzelfalles.
In § 112 Abs. 1 Satz 2 StPO steht dieselbe Straferwartung neben der Bedeutung der Sache als eine von zwei Größen der Verhältnismäßigkeit. Ich lege dem Gericht deshalb dar, mit welcher Strafe nach Aktenlage zu rechnen ist.
Tatsachen, die gegen die Prognose sprechen
Für die Widerlegung zählt der Beleg: was überprüfbar ist, was aktuell gilt und was die Bindung an den Ort des Verfahrens betrifft.
Dazu kommt das bisherige Verhalten im Verfahren: entgegengenommene Ladungen, wahrgenommene Vernehmungstermine, eine über Monate unveränderte Anschrift, Auslandsreisen mit Rückkehr. Wo eine Bindung fehlt, schaffe ich sie vor dem Antrag: eine Wohnung bei Angehörigen mit Aufnahmeerklärung, eine Arbeitsaufnahme mit festem Datum, eine Sicherheit, die bereitsteht.
Aussetzung des Vollzugs nach § 116 Abs. 1 StPO
§ 116 Abs. 1 Satz 1 StPO räumt dem Richter kein Ermessen ein. Er setzt den Vollzug eines Haftbefehls, der lediglich wegen Fluchtgefahr gerechtfertigt ist, aus, wenn weniger einschneidende Maßnahmen die Erwartung hinreichend begründen, dass der Zweck der Untersuchungshaft auch durch sie erreicht werden kann.
Satz 2 nennt vier Maßnahmen: die Meldeanweisung, die Anweisung, den Wohn- oder Aufenthaltsort oder einen bestimmten Bereich nicht ohne Erlaubnis zu verlassen, die Anweisung, die Wohnung nur unter Aufsicht einer bestimmten Person zu verlassen, und die Leistung einer angemessenen Sicherheit durch den Beschuldigten oder einen anderen. Das Wort „namentlich" zeigt, dass die Aufzählung nicht abschließend ist.
Die Sicherheit ist durch Hinterlegung in barem Geld, in Wertpapieren, durch Pfandbestellung oder durch Bürgschaft geeigneter Personen zu leisten; Höhe und Art setzt der Richter nach freiem Ermessen fest (§ 116a Abs. 1 und 2 StPO). Nach § 116 Abs. 4 StPO ordnet der Richter den Vollzug wieder an, wenn der Beschuldigte gröblich gegen die ihm auferlegten Pflichten oder Beschränkungen verstößt, wenn er Anstalten zur Flucht trifft, einer ordnungsgemäßen Ladung ohne genügende Entschuldigung fernbleibt oder das in ihn gesetzte Vertrauen auf andere Weise enttäuscht, oder wenn neu hervorgetretene Umstände die Verhaftung erfordern.
Die Sperre des § 113 Abs. 2 StPO bei leichteren Taten
Ist die Tat nur mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bedroht, darf Untersuchungshaft wegen Verdunkelungsgefahr nicht angeordnet werden (§ 113 Abs. 1 StPO). Maßstab ist die Strafdrohung des Tatbestands, nicht die Strafe im Einzelfall.
Für die Fluchtgefahr gilt dann § 113 Abs. 2 StPO. Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr darf in diesen Fällen nur angeordnet werden, wenn der Beschuldigte sich dem Verfahren bereits einmal entzogen hatte oder Anstalten zur Flucht getroffen hat, wenn er im Geltungsbereich der Strafprozessordnung keinen festen Wohnsitz oder Aufenthalt hat oder wenn er sich über seine Person nicht ausweisen kann. Trifft keine dieser Voraussetzungen zu und trägt auch kein anderer Haftgrund den Haftbefehl, ist er nach § 120 Abs. 1 Satz 1 StPO aufzuheben.
Wohnsitz im Ausland
Ein Wohnsitz in einem anderen Staat ist für sich genommen kein Sichentziehen. § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO verlangt die auf bestimmte Tatsachen gestützte Gefahr, dass der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen werde. Wer seit Jahren gemeldet im Ausland lebt, dort arbeitet und seine Post erhält, hält sich nicht verborgen. Das belege ich mit Meldebescheinigung, Arbeitsvertrag und Zustellnachweisen.
Bei den leichteren Taten des § 113 StPO wirkt ein fehlender fester Wohnsitz im Geltungsbereich der Strafprozessordnung nach Absatz 2 Nummer 2 allerdings zulasten des Beschuldigten. Und wer die Aussetzung gegen Sicherheitsleistung beantragt und nicht in diesem Geltungsbereich wohnt, muss eine im Bezirk des zuständigen Gerichts wohnende Person zum Empfang von Zustellungen bevollmächtigen (§ 116a Abs. 3 StPO). Diese Vollmacht lege ich dem Antrag bei.
Innerhalb der Europäischen Union besteht für Auflagen anstelle der Untersuchungshaft ein eigenes Verfahren. § 90o Abs. 1 IRG erklärt dafür den Rahmenbeschluss 2009/829/JI über Überwachungsmaßnahmen als Alternative zur Untersuchungshaft für maßgeblich. Bei einem deutschen Haftbefehl geht es um die Abgabe: Das nach § 126 StPO zuständige Gericht kann Überwachungsmaßnahmen, die ein deutsches Gericht zur Vermeidung von Untersuchungshaft erlassen hat, an einen anderen Mitgliedstaat übertragen (§ 90y Abs. 1 Satz 1 IRG).
Zulässig ist die Übertragung nur, wenn die betroffene Person in diesem Mitgliedstaat ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt hat und nach Unterrichtung über die Maßnahmen mit der Rückkehr dorthin einverstanden ist oder sich bereits dort aufhält. Abgeben lässt sich nur, was ein deutsches Gericht zuvor angeordnet hat. Am Anfang steht deshalb der Antrag auf Aussetzung des Vollzugs nach § 116 Abs. 1 StPO.
Wie ich einen Haftbefehl wegen Fluchtgefahr angreife
Ich beginne mit der Akteneinsicht und lese den Haftbefehl gegen den Eingangssatz des § 112 Abs. 2 StPO: Welche Tatsachen benennt er, und welche davon finden sich in der Akte wieder. Danach steht fest, ob der Angriff auf den Haftgrund zielt, auf die Verhältnismäßigkeit oder auf die Aussetzung des Vollzugs; die Wahl zwischen Haftprüfung und Beschwerde steht auf der Seite Haftbefehl angreifen. Der Kanzleisitz spielt keine Rolle: Zuständig ist nach § 126 StPO bis zur Anklage das Gericht, das den Haftbefehl erlassen hat, danach das mit der Sache befasste Gericht. Angehörige erreichen mich rund um die Uhr: 0171 – 40 75 75 8.
Häufige Fragen zur Fluchtgefahr
Genügt eine hohe Straferwartung für die Annahme von Fluchtgefahr?
Worin unterscheiden sich Nummer 1 und Nummer 2 des § 112 Abs. 2 StPO?
Welche Auflagen kommen anstelle des Haftvollzugs in Betracht?
Begründet ein Wohnsitz im EU-Ausland die Fluchtgefahr?
Weiterführende Informationen: Untersuchungshaft · Offener Haftbefehl · Haftdauer · Haftprüfung beantragen · Auslieferungsrecht