Worüber im Vorführungstermin entschieden wird
Der Termin ist keine Verhandlung über Schuld oder Unschuld. Der Richter vernimmt den Beschuldigten über den Gegenstand der Beschuldigung und entscheidet, ob die Haft aufrechterhalten wird. Liegt noch kein Haftbefehl vor, entscheidet er über dessen Erlass.
Die Fristen im Wortlaut
Das Gesetz arbeitet mit zwei Begriffen, die nicht dasselbe bedeuten. „Unverzüglich“ verlangt ein Handeln ohne vermeidbare Verzögerung, „spätestens am Tag nach der Ergreifung“ setzt eine äußere Grenze. Stehen beide nebeneinander, ist der Tag danach die letzte Möglichkeit und nicht der geschuldete Zeitpunkt.
§ 115 Abs. 1 StPO ordnet für den auf Grund des Haftbefehls Ergriffenen allein die unverzügliche Vorführung vor das zuständige Gericht an; eine Tagesfrist steht dort nicht. Sie steht in der Belehrung nach § 114b Abs. 2 Nr. 1 StPO: Der verhaftete Beschuldigte ist darauf hinzuweisen, dass er unverzüglich, spätestens am Tag nach der Ergreifung, dem Gericht vorzuführen ist. § 115a Abs. 1 StPO setzt diese Grenze nicht voraus, sondern regelt den Fall, dass sie sich nicht einhalten lässt.
Für die vorläufige Festnahme steht die Frist im Gesetz selbst: Der Festgenommene ist, sofern er nicht wieder in Freiheit gesetzt wird, unverzüglich, spätestens am Tage nach der Festnahme, dem Richter beim Amtsgericht des Festnahmebezirks vorzuführen (§ 128 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Eine eigene Frist gilt für die Vernehmung: unverzüglich nach der Vorführung, spätestens am nächsten Tage (§ 115 Abs. 2, § 115a Abs. 2 Satz 1 StPO).
Welches Gericht vorführt
Ergreifung auf Grund eines Haftbefehls (§ 115 StPO)
Liegt ein Haftbefehl vor, ist der Ergriffene dem zuständigen Gericht vorzuführen. Dort fällt die Entscheidung über den weiteren Vollzug. Zuständig ist im Ermittlungsverfahren das Gericht, von dem der Haftbefehl stammt, nicht das Gericht des Ergreifungsorts (§ 126 Abs. 1 Satz 1 StPO); auf ein anderes Amtsgericht kann die Zuständigkeit übertragen werden (Satz 3). Ist die öffentliche Klage erhoben, ist dem mit der Sache befassten Gericht vorzuführen (§ 126 Abs. 2 Satz 1 StPO). Ist der Haftbefehl in einem Kieler Ermittlungsverfahren ergangen, ist das der Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Kiel.
Vorführung vor dem nächsten Amtsgericht (§ 115a StPO)
Kann der Ergriffene nicht spätestens am Tag nach der Ergreifung dem zuständigen Gericht vorgeführt werden, ist er dem nächsten Amtsgericht vorzuführen; ein Grund dafür ist eine Ergreifung weit entfernt vom zuständigen Gericht. Über die Aufhebung des Haftbefehls und seine Außervollzugsetzung entscheidet dieses Gericht nicht; in drei Fällen muss es den Ergriffenen aber selbst freilassen.
Freizulassen ist der Ergriffene, wenn sich bei der Vernehmung ergibt, dass der Haftbefehl aufgehoben ist, dass die Staatsanwaltschaft seine Aufhebung beantragt hat oder dass er nicht die bezeichnete Person ist (§ 115a Abs. 2 Satz 3 StPO). Einwendungen, die nicht offensichtlich unbegründet sind, teilt es dem zuständigen Gericht und der Staatsanwaltschaft auf dem schnellsten Weg mit; dieses prüft unverzüglich, ob der Haftbefehl aufzuheben oder außer Vollzug zu setzen ist (Satz 4). Bleibt der Beschuldigte in Haft, kann er die Vorführung vor das zuständige Gericht verlangen (Abs. 3).
Vorführung nach vorläufiger Festnahme (§ 128 StPO)
Ohne vorherigen Haftbefehl beruht die Festnahme auf § 127 StPO oder, zur Sicherung des beschleunigten Verfahrens, auf § 127b Abs. 1 StPO; § 128 StPO gilt für jede vorläufige Festnahme. Hält der Richter die Festnahme nicht für gerechtfertigt oder ihre Gründe für beseitigt, ordnet er die Freilassung an; andernfalls erlässt er auf Antrag der Staatsanwaltschaft einen Haftbefehl, bei deren Unerreichbarkeit von Amts wegen (§ 128 Abs. 2 StPO). Der Haftbefehl entsteht erst im Termin.
Was in der Vernehmung geschieht
Den Inhalt regelt § 115 Abs. 3 StPO. Der Beschuldigte ist auf die ihn belastenden Umstände hinzuweisen und darauf, dass er zur Beschuldigung aussagen oder zur Sache schweigen darf. Ihm ist Gelegenheit zu geben, die Verdachts- und Haftgründe zu entkräften und die Tatsachen geltend zu machen, die zu seinen Gunsten sprechen.
Das sind zwei getrennte Dinge. Zur Sache muss niemand etwas sagen. Tatsachen gegen den Haftgrund lassen sich vortragen, ohne den Tatvorwurf zu berühren: Wohnverhältnisse, Arbeitsverhältnis, Sorge für Kinder, Bereitschaft zu Meldeauflagen oder zu einer Sicherheitsleistung.
Wird die Haft aufrechterhalten, ist über Beschwerde und die anderen Rechtsbehelfe zu belehren; § 115 Abs. 4 StPO nennt § 117 Abs. 1 und 2, § 118 Abs. 1 und 2, § 119 Abs. 5 und § 119a Abs. 1 StPO. Welcher Weg trägt, steht auf der Seite Haftbefehl angreifen.
Die Begründung des Haftbefehls
Im Haftbefehl anzuführen sind nach § 114 Abs. 2 StPO der Beschuldigte, die Tat mit Zeit und Ort der Begehung, den gesetzlichen Merkmalen der Straftat und den anzuwendenden Strafvorschriften, der Haftgrund und die Tatsachen, aus denen sich dringender Tatverdacht und Haftgrund ergeben, soweit dadurch nicht die Staatssicherheit gefährdet wird.
Die Nummer 4 verlangt Tatsachen, nicht die Wiederholung des Gesetzeswortlauts. Wer als Haftgrund nur „Fluchtgefahr“ einträgt und darunter die Straferwartung setzt, hat den Haftgrund benannt, die Tatsachen dazu aber noch nicht. Diese Lücke trägt später die Begründung von Haftprüfung oder Beschwerde.
Liegt die Anwendung des § 112 Abs. 1 Satz 2 StPO nahe oder beruft der Beschuldigte sich darauf, sind im Haftbefehl die Gründe für ihre Nichtanwendung anzuführen (§ 114 Abs. 3 StPO). Die Vorschrift sperrt die Untersuchungshaft, wenn sie außer Verhältnis steht zur Bedeutung der Sache und zu der Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die zu erwarten ist. Fehlt diese Angabe, ist das ein Ansatzpunkt gegen den Haftbefehl.
Die Belehrung nach § 114b StPO
Der verhaftete Beschuldigte ist unverzüglich und schriftlich in einer für ihn verständlichen Sprache über seine Rechte zu belehren (§ 114b Abs. 1 Satz 1 StPO). Aus dem Katalog des Absatzes 2 zählen im Termin das Recht, nicht zur Sache auszusagen, das Recht, zur Entlastung einzelne Beweiserhebungen zu beantragen, und das Recht, schon vor der Vernehmung einen selbst gewählten Verteidiger zu befragen.
Notwendige Verteidigung bei der Vorführung
Notwendige Verteidigung liegt vor, wenn der Beschuldigte nach den §§ 115, 115a, 128 Abs. 1 oder § 129 StPO einem Gericht zur Entscheidung über Haft oder einstweilige Unterbringung vorzuführen ist (§ 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO).
Den Zeitpunkt regelt § 141 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StPO. Dem Beschuldigten, der noch keinen Verteidiger hat, wird ein Pflichtverteidiger bestellt, sobald er einem Gericht zur Entscheidung über Haft vorgeführt werden soll. Eines Antrags bedarf es dafür nicht; die Bestellung ist vor dem Termin vorgesehen und nicht danach.
Satz 2 nimmt davon die Vorführung nach § 127b Abs. 2, § 230 Abs. 2 und § 329 Abs. 3 StPO aus; dort wird nur auf ausdrücklichen Antrag nach Belehrung bestellt. Die eigene Wahl bleibt daneben offen; sie trifft der Beschuldigte (§ 137 Abs. 1 Satz 1 StPO), selbständig wählen kann daneben nur ein gesetzlicher Vertreter (§ 137 Abs. 2 Satz 1 StPO). Angehörige können mich in der ersten Stunde anrufen und den Kontakt herstellen.
Keine Angaben zur Sache vor der Akteneinsicht
Bis zum Vermerk über den Abschluss der Ermittlungen kann die Akteneinsicht versagt werden, soweit dies den Untersuchungszweck gefährden kann (§ 147 Abs. 2 Satz 1 StPO). Sitzt der Beschuldigte in Untersuchungshaft oder ist sie im Fall der vorläufigen Festnahme beantragt, greift Satz 2: Die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung wesentlichen Informationen sind dem Verteidiger in geeigneter Weise zugänglich zu machen, in der Regel durch Akteneinsicht.
Daraus folgt der Rat, auf den es im Termin ankommt: keine Angaben zur Sache, bevor die Akte gelesen ist. Eine Einlassung wird protokolliert und begleitet das Verfahren bis in die Hauptverhandlung. Zu schweigen hindert nicht daran, Tatsachen gegen den Haftgrund vorzulegen.
Wie ich einen Vorführungstermin übernehme
Nach dem Anruf kläre ich, wo der Betroffene sitzt und welches Gericht vorführt. Dann zeige ich die Verteidigung an, fordere den Haftbefehl an, beantrage die haftrechtliche Akteneinsicht (§ 147 Abs. 2 Satz 2 StPO) und verlange ein Gespräch vor der Vernehmung. Parallel sammle ich belegt, was gegen den Haftgrund spricht.
Findet der Termin außerhalb Schleswig-Holsteins statt, reise ich an; reicht die Zeit nicht, organisiere ich die Vertretung und führe das Verfahren danach selbst weiter.
Häufige Fragen zur Vorführung
Wie schnell muss die Vorführung stattfinden?
Muss mein Angehöriger im Termin etwas zur Sache sagen?
Wird vor der Vorführung ein Verteidiger bestellt?
Wann endet die Vorführung mit der Freilassung?
Weiterführende Informationen: Untersuchungshaft · Offener Haftbefehl · Fluchtgefahr · Haftbefehl angreifen · Dauer der Untersuchungshaft · Angehöriger verhaftet