Wogegen sich die Beschwerde richtet
Zulässig ist die Beschwerde gegen alle von den Gerichten im ersten Rechtszug oder im Berufungsverfahren erlassenen Beschlüsse und gegen die Verfügungen des Vorsitzenden, des Richters im Vorverfahren und eines beauftragten oder ersuchten Richters, soweit das Gesetz sie nicht ausdrücklich einer Anfechtung entzieht (§ 304 Abs. 1 StPO). Der Haftbefehl fällt darunter, gleich ob ihn das Amtsgericht oder das Landgericht erlassen hat.
Angreifbar ist nicht allein der Haftbefehl. Auch die Entscheidung, die auf einen Haftprüfungsantrag ergeht, bleibt der Beschwerde zugänglich; § 117 Abs. 2 Satz 2 StPO sagt das ausdrücklich. Welche Angriffspunkte ein Haftbefehl bietet, steht auf der Übersicht Haftbefehl angreifen.
Für die Haftbeschwerde läuft keine Frist
Weder § 304 StPO noch § 306 StPO nennen einen Zeitpunkt, bis zu dem die Beschwerde eingelegt sein muss. Eine Woche läuft nur dort, wo das Gesetz die sofortige Beschwerde anordnet; für sie bestimmt § 311 Abs. 2 StPO, dass sie binnen einer Woche einzulegen ist und die Frist mit der Bekanntmachung der Entscheidung beginnt. Für den Angriff auf den Haftbefehl gilt das nicht. Er bleibt angreifbar, solange er besteht.
Daraus folgt der Zeitplan der Verteidigung. Ich lege die Beschwerde ein, wenn ich die Akte kenne und weiß, welche Tatsachen dem Gericht vorliegen und welche fehlen. Ein Schriftsatz, der den dringenden Tatverdacht bestreitet, ohne die Beweismittel zu kennen, setzt dem Haftbefehl nichts entgegen, was das Beschwerdegericht nachprüfen kann.
Einlegung und Abhilfe nach § 306 StPO
Eingelegt wird die Beschwerde bei dem Gericht, von dem oder von dessen Vorsitzenden die angefochtene Entscheidung erlassen ist, zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich (§ 306 Abs. 1 StPO). Sie geht also zuerst an das Gericht, dessen Haftbefehl angegriffen wird. Findet dieses Gericht die Beschwerde begründet, muss es ihr abhelfen; sonst geht die Sache sofort, spätestens vor Ablauf von drei Tagen, an das Beschwerdegericht (§ 306 Abs. 2 StPO). Für Entscheidungen des Richters im Vorverfahren und des beauftragten oder ersuchten Richters gilt dasselbe (§ 306 Abs. 3 StPO).
Das Ausgangsgericht hat den Haftbefehl geschrieben, es kennt die Akte, und es kann ihn aufheben oder außer Vollzug setzen, ohne dass eine andere Instanz entscheidet. Der erste Teil meiner Begründung ist deshalb an dieses Gericht gerichtet und trägt vor, was seit der Verkündung hinzugekommen ist.
Die weitere Beschwerde nach § 310 Abs. 1 Nr. 1 StPO
Anknüpfungspunkt des § 310 StPO ist die Entscheidung über die Beschwerde. Beschlüsse, die von dem Landgericht auf die Beschwerde hin erlassen worden sind, können durch weitere Beschwerde angefochten werden, wenn sie eine Verhaftung betreffen (§ 310 Abs. 1 Nr. 1 StPO); zuständig dafür ist das Oberlandesgericht (§ 121 Abs. 1 Nr. 2 GVG). Neben dem Landgericht nennt Absatz 1 als erlassendes Gericht das nach § 120 Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Oberlandesgericht. Die Nummern 2 und 3 betreffen die einstweilige Unterbringung und den Vermögensarrest nach § 111e StPO über einen Betrag von mehr als 20.000 Euro. Im Übrigen findet eine weitere Anfechtung der auf eine Beschwerde ergangenen Entscheidungen nicht statt (§ 310 Abs. 2 StPO).
Aus diesem Wortlaut ergibt sich der praktische Wert des Beschwerdewegs. Wer den Haftbefehl des Amtsgerichts mit der Beschwerde angreift, hat nach der Entscheidung des Landgerichts unmittelbar das Oberlandesgericht vor sich. Wer stattdessen Haftprüfung beantragt, erhält zunächst eine Entscheidung des Haftgerichts; erst wenn sie mit der Beschwerde angefochten wird und das Landgericht darüber entschieden hat, ist die Voraussetzung des § 310 Abs. 1 StPO erfüllt. Dieselbe dritte Kontrolle ist über die Beschwerde einen Schritt früher erreichbar.
Der Weg endet, wenn der Haftbefehl vom Landgericht stammt. Über die Beschwerde entscheidet dann bereits das Oberlandesgericht, und nach Absatz 2 findet eine weitere Anfechtung nicht statt.
Mündliche Verhandlung im Beschwerdeverfahren
Auch im Beschwerdeverfahren ist eine mündliche Verhandlung möglich. § 118 Abs. 2 StPO lässt sie zu, wenn gegen den Haftbefehl Beschwerde eingelegt ist, und zwar auf Antrag oder von Amts wegen. Der Unterschied zur Haftprüfung liegt im Wort „kann": Beantragt der Beschuldigte die Haftprüfung, wird nach § 118 Abs. 1 StPO mündlich verhandelt; im Beschwerdeverfahren entscheidet das Gericht darüber. Einen Anspruch auf mündliche Verhandlung gibt es allerdings nicht, solange die Hauptverhandlung andauert, und auch nicht, wenn bereits ein Urteil auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel ergangen ist (§ 118 Abs. 4 StPO). Ich beantrage die Verhandlung, wenn es auf den persönlichen Eindruck ankommt, etwa weil die familiären und beruflichen Bindungen den Kern der Prognose bilden.
Nach einer mündlichen Verhandlung, in der die Untersuchungshaft aufrechterhalten wurde, bindet § 118 Abs. 3 StPO den Anspruch auf einen weiteren Termin an Wartezeiten; die Einzelheiten dazu stehen unter Haftprüfung beantragen. Ob in einem Beschwerde- oder in einem Haftprüfungsverfahren verhandelt wurde, unterscheidet der Wortlaut dabei nicht.
Beschwerde oder Haftprüfung
Neben einem anhängigen Haftprüfungsantrag ist die Beschwerde nach § 117 Abs. 2 Satz 1 StPO unzulässig. Satz 2 stellt zugleich klar, dass die Entscheidung über den Antrag ihrerseits mit der Beschwerde angefochten werden kann. Ein Haftprüfungsantrag hält die Beschwerde also nur zurück, bis über ihn entschieden ist.
Welchen Weg ich wähle, entscheide ich nach der Akte. Liegen Tatsachen vor, die das Haftgericht bei seiner Entscheidung nicht kannte, spricht das für die Haftprüfung, weil dort auf Antrag mündlich verhandelt wird. Trägt dagegen die Begründung des Haftbefehls den Haftgrund nicht, gehört die Sache vor ein anderes Gericht. Der Ablauf des Antragsverfahrens steht auf der Seite Haftprüfung beantragen.
Wie ich eine Haftbeschwerde vorbereite
Solange nicht mündlich verhandelt wird, kennt das Beschwerdegericht den Beschuldigten nur aus den Akten und aus meinem Schriftsatz. Was ich nicht vortrage und belege, steht ihm nicht zur Verfügung: die Anschrift, unter der der Beschuldigte tatsächlich lebt, der Arbeitgeber, der ihn weiterbeschäftigen will, die Bereitschaft zu Meldeauflagen oder einer Sicherheitsleistung. Diese Nachweise sammle ich vor der Einlegung.
Wenn Sie als Angehöriger anrufen, brauche ich zunächst wenige Angaben: welches Gericht den Haftbefehl erlassen hat, wann er verkündet wurde und in welcher Anstalt Ihr Angehöriger untergebracht ist. Damit lässt sich die Lage einordnen, noch bevor die Akte vorliegt. Die Vollmacht bestätigt der Beschuldigte beim ersten Besuch.
Das Beschwerdeverfahren wird schriftlich geführt. Für die Übernahme spielt es deshalb keine Rolle, wo der Haftbefehl erlassen wurde und in welcher Justizvollzugsanstalt der Beschuldigte sitzt; kommt es zur mündlichen Verhandlung nach § 118 Abs. 2 StPO, reise ich an. Was Sie mir am Telefon sagen, bleibt bei mir, auch wenn daraus kein Mandat entsteht.
Häufige Fragen zur Haftbeschwerde
Gibt es für die Haftbeschwerde eine Frist?
Welches Gericht entscheidet über die Haftbeschwerde?
Was bringt die Beschwerde gegenüber der Haftprüfung?
Kann ich Haftprüfung und Haftbeschwerde gleichzeitig betreiben?
Weiterführende Informationen: Haftbefehl angreifen · Haftprüfung beantragen · Untersuchungshaft · Dauer der Untersuchungshaft · Fluchtgefahr