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Haftbeschwerde gegen den Haftbefehl

Gegen den Haftbefehl steht die Beschwerde offen (§ 304 Abs. 1 StPO). Das Gesetz setzt für sie keine Frist. Über einen Haftbefehl des Amtsgerichts entscheidet das Landgericht, und gegen dessen Entscheidung führt § 310 Abs. 1 Nr. 1 StPO weiter zum Oberlandesgericht.

Wogegen sich die Beschwerde richtet

Zulässig ist die Beschwerde gegen alle von den Gerichten im ersten Rechtszug oder im Berufungsverfahren erlassenen Beschlüsse und gegen die Verfügungen des Vorsitzenden, des Richters im Vorverfahren und eines beauftragten oder ersuchten Richters, soweit das Gesetz sie nicht ausdrücklich einer Anfechtung entzieht (§ 304 Abs. 1 StPO). Der Haftbefehl fällt darunter, gleich ob ihn das Amtsgericht oder das Landgericht erlassen hat.

Auf dieser Seite: wogegen sich die Beschwerde des § 304 Abs. 1 StPO richtet, warum für sie keine Frist läuft, wie Einlegung und Abhilfe nach § 306 StPO ablaufen, welchen zusätzlichen Rechtszug § 310 Abs. 1 Nr. 1 StPO eröffnet und wann im Beschwerdeverfahren mündlich verhandelt wird.

Angreifbar ist nicht allein der Haftbefehl. Auch die Entscheidung, die auf einen Haftprüfungsantrag ergeht, bleibt der Beschwerde zugänglich; § 117 Abs. 2 Satz 2 StPO sagt das ausdrücklich. Welche Angriffspunkte ein Haftbefehl bietet, steht auf der Übersicht Haftbefehl angreifen.

Für die Haftbeschwerde läuft keine Frist

Weder § 304 StPO noch § 306 StPO nennen einen Zeitpunkt, bis zu dem die Beschwerde eingelegt sein muss. Eine Woche läuft nur dort, wo das Gesetz die sofortige Beschwerde anordnet; für sie bestimmt § 311 Abs. 2 StPO, dass sie binnen einer Woche einzulegen ist und die Frist mit der Bekanntmachung der Entscheidung beginnt. Für den Angriff auf den Haftbefehl gilt das nicht. Er bleibt angreifbar, solange er besteht.

Daraus folgt der Zeitplan der Verteidigung. Ich lege die Beschwerde ein, wenn ich die Akte kenne und weiß, welche Tatsachen dem Gericht vorliegen und welche fehlen. Ein Schriftsatz, der den dringenden Tatverdacht bestreitet, ohne die Beweismittel zu kennen, setzt dem Haftbefehl nichts entgegen, was das Beschwerdegericht nachprüfen kann.

Der Zeitpunkt folgt der Akteneinsicht Jeder Tag in Untersuchungshaft ist Freiheitsentzug. Zwischen Haftbefehl und Beschwerde liegt deshalb Arbeit: Akteneinsicht beantragen, den Beschuldigten in der Anstalt sprechen, Nachweise zu Wohnsitz, Arbeit und Bindungen beschaffen.

Einlegung und Abhilfe nach § 306 StPO

Eingelegt wird die Beschwerde bei dem Gericht, von dem oder von dessen Vorsitzenden die angefochtene Entscheidung erlassen ist, zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich (§ 306 Abs. 1 StPO). Sie geht also zuerst an das Gericht, dessen Haftbefehl angegriffen wird. Findet dieses Gericht die Beschwerde begründet, muss es ihr abhelfen; sonst geht die Sache sofort, spätestens vor Ablauf von drei Tagen, an das Beschwerdegericht (§ 306 Abs. 2 StPO). Für Entscheidungen des Richters im Vorverfahren und des beauftragten oder ersuchten Richters gilt dasselbe (§ 306 Abs. 3 StPO).

Das Ausgangsgericht hat den Haftbefehl geschrieben, es kennt die Akte, und es kann ihn aufheben oder außer Vollzug setzen, ohne dass eine andere Instanz entscheidet. Der erste Teil meiner Begründung ist deshalb an dieses Gericht gerichtet und trägt vor, was seit der Verkündung hinzugekommen ist.

Die weitere Beschwerde nach § 310 Abs. 1 Nr. 1 StPO

Anknüpfungspunkt des § 310 StPO ist die Entscheidung über die Beschwerde. Beschlüsse, die von dem Landgericht auf die Beschwerde hin erlassen worden sind, können durch weitere Beschwerde angefochten werden, wenn sie eine Verhaftung betreffen (§ 310 Abs. 1 Nr. 1 StPO); zuständig dafür ist das Oberlandesgericht (§ 121 Abs. 1 Nr. 2 GVG). Neben dem Landgericht nennt Absatz 1 als erlassendes Gericht das nach § 120 Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Oberlandesgericht. Die Nummern 2 und 3 betreffen die einstweilige Unterbringung und den Vermögensarrest nach § 111e StPO über einen Betrag von mehr als 20.000 Euro. Im Übrigen findet eine weitere Anfechtung der auf eine Beschwerde ergangenen Entscheidungen nicht statt (§ 310 Abs. 2 StPO).

Aus diesem Wortlaut ergibt sich der praktische Wert des Beschwerdewegs. Wer den Haftbefehl des Amtsgerichts mit der Beschwerde angreift, hat nach der Entscheidung des Landgerichts unmittelbar das Oberlandesgericht vor sich. Wer stattdessen Haftprüfung beantragt, erhält zunächst eine Entscheidung des Haftgerichts; erst wenn sie mit der Beschwerde angefochten wird und das Landgericht darüber entschieden hat, ist die Voraussetzung des § 310 Abs. 1 StPO erfüllt. Dieselbe dritte Kontrolle ist über die Beschwerde einen Schritt früher erreichbar.

Was § 310 StPO voraussetzt Die weitere Beschwerde greift nur gegen einen Beschluss, den das Landgericht oder das nach § 120 Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Oberlandesgericht auf eine Beschwerde hin erlassen hat und der eine Verhaftung, eine einstweilige Unterbringung oder einen Vermögensarrest nach § 111e StPO über einen Betrag von mehr als 20.000 Euro betrifft. Gegen die erste Entscheidung über einen Haftprüfungsantrag ist sie nicht eröffnet.

Der Weg endet, wenn der Haftbefehl vom Landgericht stammt. Über die Beschwerde entscheidet dann bereits das Oberlandesgericht, und nach Absatz 2 findet eine weitere Anfechtung nicht statt.

Mündliche Verhandlung im Beschwerdeverfahren

Auch im Beschwerdeverfahren ist eine mündliche Verhandlung möglich. § 118 Abs. 2 StPO lässt sie zu, wenn gegen den Haftbefehl Beschwerde eingelegt ist, und zwar auf Antrag oder von Amts wegen. Der Unterschied zur Haftprüfung liegt im Wort „kann": Beantragt der Beschuldigte die Haftprüfung, wird nach § 118 Abs. 1 StPO mündlich verhandelt; im Beschwerdeverfahren entscheidet das Gericht darüber. Einen Anspruch auf mündliche Verhandlung gibt es allerdings nicht, solange die Hauptverhandlung andauert, und auch nicht, wenn bereits ein Urteil auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel ergangen ist (§ 118 Abs. 4 StPO). Ich beantrage die Verhandlung, wenn es auf den persönlichen Eindruck ankommt, etwa weil die familiären und beruflichen Bindungen den Kern der Prognose bilden.

Nach einer mündlichen Verhandlung, in der die Untersuchungshaft aufrechterhalten wurde, bindet § 118 Abs. 3 StPO den Anspruch auf einen weiteren Termin an Wartezeiten; die Einzelheiten dazu stehen unter Haftprüfung beantragen. Ob in einem Beschwerde- oder in einem Haftprüfungsverfahren verhandelt wurde, unterscheidet der Wortlaut dabei nicht.

Beschwerde oder Haftprüfung

Neben einem anhängigen Haftprüfungsantrag ist die Beschwerde nach § 117 Abs. 2 Satz 1 StPO unzulässig. Satz 2 stellt zugleich klar, dass die Entscheidung über den Antrag ihrerseits mit der Beschwerde angefochten werden kann. Ein Haftprüfungsantrag hält die Beschwerde also nur zurück, bis über ihn entschieden ist.

Welchen Weg ich wähle, entscheide ich nach der Akte. Liegen Tatsachen vor, die das Haftgericht bei seiner Entscheidung nicht kannte, spricht das für die Haftprüfung, weil dort auf Antrag mündlich verhandelt wird. Trägt dagegen die Begründung des Haftbefehls den Haftgrund nicht, gehört die Sache vor ein anderes Gericht. Der Ablauf des Antragsverfahrens steht auf der Seite Haftprüfung beantragen.

Wenn der Haftbefehl verkündet ist Rufen Sie an, sobald der Haftbefehl verkündet wurde: 0171 – 40 75 75 8. Ich kläre mit Ihnen, welches Gericht entschieden hat, was als Nächstes zu beantragen ist und welche Unterlagen Sie beschaffen können. Erste Einschätzung kostenlos und unverbindlich.

Wie ich eine Haftbeschwerde vorbereite

Solange nicht mündlich verhandelt wird, kennt das Beschwerdegericht den Beschuldigten nur aus den Akten und aus meinem Schriftsatz. Was ich nicht vortrage und belege, steht ihm nicht zur Verfügung: die Anschrift, unter der der Beschuldigte tatsächlich lebt, der Arbeitgeber, der ihn weiterbeschäftigen will, die Bereitschaft zu Meldeauflagen oder einer Sicherheitsleistung. Diese Nachweise sammle ich vor der Einlegung.

Wenn Sie als Angehöriger anrufen, brauche ich zunächst wenige Angaben: welches Gericht den Haftbefehl erlassen hat, wann er verkündet wurde und in welcher Anstalt Ihr Angehöriger untergebracht ist. Damit lässt sich die Lage einordnen, noch bevor die Akte vorliegt. Die Vollmacht bestätigt der Beschuldigte beim ersten Besuch.

Das Beschwerdeverfahren wird schriftlich geführt. Für die Übernahme spielt es deshalb keine Rolle, wo der Haftbefehl erlassen wurde und in welcher Justizvollzugsanstalt der Beschuldigte sitzt; kommt es zur mündlichen Verhandlung nach § 118 Abs. 2 StPO, reise ich an. Was Sie mir am Telefon sagen, bleibt bei mir, auch wenn daraus kein Mandat entsteht.

Häufige Fragen zur Haftbeschwerde

Gibt es für die Haftbeschwerde eine Frist?
Nein. Weder § 304 StPO noch § 306 StPO setzen für die Beschwerde eine Frist. Die Wochenfrist des § 311 Abs. 2 StPO gilt für die sofortige Beschwerde, die das Gesetz an bestimmten Stellen ausdrücklich anordnet. Der Haftbefehl bleibt angreifbar, solange er besteht.
Welches Gericht entscheidet über die Haftbeschwerde?
Zuerst befasst sich das Gericht damit, das den Haftbefehl erlassen hat: Dort wird die Beschwerde angebracht (§ 306 Abs. 1 StPO), und dieses Gericht muss der Beschwerde abhelfen, wenn es sie für begründet hält. Tut es das nicht, geht die Sache innerhalb von drei Tagen an das Beschwerdegericht (§ 306 Abs. 2 StPO). Über einen Haftbefehl des Amtsgerichts befindet dann das Landgericht.
Was bringt die Beschwerde gegenüber der Haftprüfung?
Die Beschwerde eröffnet einen zusätzlichen Rechtszug. Beschlüsse, die das Landgericht auf die Beschwerde hin erlassen hat, können durch weitere Beschwerde angefochten werden, wenn sie eine Verhaftung betreffen (§ 310 Abs. 1 Nr. 1 StPO); zuständig ist dafür das Oberlandesgericht (§ 121 Abs. 1 Nr. 2 GVG). Die Entscheidung über einen Haftprüfungsantrag ergeht nicht auf eine Beschwerde hin und erfüllt diese Voraussetzung noch nicht.
Kann ich Haftprüfung und Haftbeschwerde gleichzeitig betreiben?
Nein. Solange ein Haftprüfungsantrag anhängig ist, sperrt § 117 Abs. 2 Satz 1 StPO die Beschwerde. Nach Satz 2 bleibt die Entscheidung, die über den Antrag ergeht, ihrerseits mit der Beschwerde angreifbar. Verloren geht durch den Antrag also nichts.

Weiterführende Informationen: Haftbefehl angreifen · Haftprüfung beantragen · Untersuchungshaft · Dauer der Untersuchungshaft · Fluchtgefahr

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