Welcher Haftbefehl gegen Sie vorliegt
Das Wort Haftbefehl steht in der Strafprozessordnung für Anordnungen mit sehr unterschiedlichen Voraussetzungen. Welche davon gegen Sie vorliegt, entscheidet darüber, an welche Stelle ein Antrag geht. Die folgenden drei stehen hier im Vordergrund. Vor dem Widerruf einer Bewährung kommt ein Haftbefehl nach § 453c Abs. 1 StPO hinzu (dazu Bewährungswiderruf), bei einer einstweiligen Unterbringung der Unterbringungsbefehl nach § 126a Abs. 1 StPO.
Der Untersuchungshaftbefehl (§ 112 StPO)
Dieser Haftbefehl verlangt nach § 112 Abs. 1 Satz 1 StPO zweierlei: den dringenden Tatverdacht und einen Haftgrund. Hinzu kommt die Schranke des Satzes 2, wonach die Haft zur Bedeutung der Sache und zur Straferwartung nicht außer Verhältnis stehen darf; wird eine Maßregel der Besserung und Sicherung erwartet, gehört auch sie zu diesem Maßstab. Absatz 2 verlangt für jeden Haftgrund bestimmte Tatsachen und nennt drei: die Feststellung, dass sich der Beschuldigte verborgen hält oder flüchtig ist (Nummer 1), die Gefahr des Sichentziehens (Nummer 2) und die Verdunkelungsgefahr (Nummer 3). Ohne einen davon kommt ein Haftbefehl bei den in Absatz 3 aufgezählten Delikten in Betracht; einen weiteren Haftgrund enthält § 112a StPO für die Wiederholungsgefahr.
Er ergeht schriftlich und wird vom Richter erlassen (§ 114 Abs. 1 StPO); über seinen Bestand entscheidet damit das Gericht. Woran ein solcher Haftbefehl scheitert, behandelt die Seite Haftbefehl angreifen; die Tatsachen gegen eine Fluchtprognose stehen unter Fluchtgefahr.
Der Sitzungshaftbefehl (§ 230 Abs. 2 StPO)
Gegen einen ausgebliebenen Angeklagten findet eine Hauptverhandlung nicht statt (§ 230 Abs. 1 StPO). Ist das Ausbleiben nicht genügend entschuldigt, ist die Vorführung anzuordnen oder ein Haftbefehl zu erlassen, soweit dies zur Durchführung der Hauptverhandlung geboten ist (Absatz 2).
Zwei Merkmale begrenzen die Anordnung: das Fehlen einer genügenden Entschuldigung und das Maß dessen, was die Hauptverhandlung erfordert. Ob ein Umstand das Ausbleiben genügend entschuldigt, bewertet das Gericht; feste Fälle nennt der Wortlaut nicht. Ich lege deshalb belegt dar, was den Termin verhindert hat, und beantrage, die Anordnung aufzuheben.
In der Berufungsinstanz gilt eine andere Reihenfolge. Erscheint zum Termin weder der Angeklagte noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht und ist das Ausbleiben nicht genügend entschuldigt, verwirft das Gericht seine Berufung ohne Verhandlung zur Sache (§ 329 Abs. 1 Satz 1 StPO). Nach Absatz 3 ist die Vorführung oder die Verhaftung anzuordnen, soweit dies zur Durchführung der Hauptverhandlung geboten ist. Das setzt voraus, dass eine Berufung der Staatsanwaltschaft ohne den Angeklagten nicht abgeschlossen werden kann oder dass die Verwerfung nach Absatz 1 Satz 4 ausscheidet, weil das Berufungsgericht nach einer Zurückverweisung erneut verhandelt. Gegen die Verwerfung lässt sich binnen einer Woche nach Zustellung des Urteils Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beanspruchen, und zwar unter den Voraussetzungen der §§ 44 und 45 StPO (§ 329 Abs. 7 Satz 1 StPO). Sie verlangen eine unverschuldete Verhinderung; die Tatsachen dafür sind glaubhaft zu machen.
Der Vollstreckungshaftbefehl (§ 457 Abs. 2 StPO)
Nach einem rechtskräftigen Urteil liegt die Sache bei der Vollstreckungsbehörde. Bleibt der Verurteilte der Ladung zum Strafantritt fern oder ist er der Flucht verdächtig, darf sie einen Vorführungs- oder Haftbefehl gegen ihn erlassen, um die Freiheitsstrafe zu vollstrecken (§ 457 Abs. 2 Satz 1 StPO). Entweicht ein Strafgefangener oder entzieht er sich sonst dem Vollzug, kann sie ebenso verfahren (Satz 2).
Hier führt kein Weg über das Haftgericht. Anträge richten sich zunächst an die Vollstreckungsbehörde. Werden Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Strafvollstreckung erhoben, entscheidet darüber das Gericht (§ 458 Abs. 1 StPO); zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges, solange gegen Sie keine Freiheitsstrafe vollstreckt wird (§ 462a Abs. 2 Satz 1 StPO). Welche Anträge in dieser Lage tragen, lesen Sie unter Ladung zum Strafantritt.
Die vorbereitete Selbststellung
Die Aussetzung des Vollzugs nach § 116 StPO betrifft den Untersuchungshaftbefehl; für den Vollstreckungshaftbefehl gilt sie nicht. Beruht der Haftbefehl allein auf Fluchtgefahr, setzt der Richter den Vollzug aus, sobald mildere Maßnahmen hinreichend erwarten lassen, dass sich der Zweck der Untersuchungshaft auch mit ihnen erreichen lässt (§ 116 Abs. 1 Satz 1 StPO). Liegen diese Voraussetzungen vor, hat er auszusetzen; ein Ermessen räumt Absatz 1 ihm nicht ein.
Satz 2 zählt dafür Melde- und Aufenthaltsanweisungen auf, die Aufsicht beim Verlassen der Wohnung und die Leistung einer angemessenen Sicherheit, die auch ein anderer als der Beschuldigte erbringen darf. Das Wort „namentlich" hält die Aufzählung offen.
Ist der Haftbefehl auf Verdunkelungsgefahr gestützt, kann der Richter den Vollzug aussetzen, wenn mildere Maßnahmen hinreichend erwarten lassen, dass sie diese Gefahr erheblich vermindern (§ 116 Abs. 2 StPO). Für Haftbefehle nach § 112a StPO gilt Absatz 3.
Das Angebot gehört vor den Termin und nicht in ihn hinein. Ich lege dem Gericht schriftlich vor, was die Anweisungen tragfähig macht: die gemeldete Anschrift mit Bestätigung, den Arbeitsvertrag, die Erklärung desjenigen, der die Sicherheit stellt, und einen Vorschlag für Meldetage und Dienststelle.
Die Aussetzung hält nur, solange die Anweisungen befolgt werden. Nummer 1 des § 116 Abs. 4 StPO erfasst das gröbliche Zuwiderhandeln gegen die auferlegten Pflichten oder Beschränkungen. Nummer 2 nennt Anstalten zur Flucht, das Ausbleiben auf ordnungsgemäße Ladung ohne genügende Entschuldigung und jedes weitere Verhalten, an dem sich zeigt, dass das in den Beschuldigten gesetzte Vertrauen nicht gerechtfertigt war. Nummer 3 greift bei neu hervorgetretenen Umständen, die die Verhaftung erforderlich machen. Vorschlagen lässt sich deshalb nur, was sich im Alltag durchhalten lässt.
Festnahme ohne Haftbefehl (§ 127 StPO)
Eine Festnahme setzt keinen Haftbefehl voraus. Wer auf frischer Tat betroffen oder verfolgt wird, darf von jedermann auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festgenommen werden, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann (§ 127 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes dürfen bei Gefahr im Verzug festnehmen, wenn die Voraussetzungen eines Haftbefehls oder eines Unterbringungsbefehls vorliegen (Absatz 2). Für die Festnahme durch die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes gelten die §§ 114a bis 114c StPO entsprechend (Absatz 4).
Der Zeitpunkt einer Festnahme richtet sich damit nach dem Verfahren und nicht nach den Plänen des Betroffenen. Sie kann ihn am Arbeitsplatz treffen, an der Wohnungstür oder bei einer Kontrolle.
Wie ich mit einem offenen Haftbefehl umgehe
Ich kläre zuerst bei Gericht und Staatsanwaltschaft, welche Stelle die Sache führt, worauf die Anordnung gestützt ist und unter welchem Aktenzeichen sie läuft, ohne dass Sie selbst dort erscheinen. Nach der Akteneinsicht steht fest, ob der Angriff dem Haftbefehl selbst gilt, ob ein Angebot nach § 116 StPO trägt oder ob die Sache in die Vollstreckung gehört.
Den Termin der Selbststellung stimme ich mit Gericht und Staatsanwaltschaft ab und begleite Sie dorthin. Bis dahin sagen Sie zur Sache nichts, weder bei der Polizei noch am Telefon. Was Sie beim ersten Anruf schildern, bleibt vertraulich, auch wenn daraus kein Mandat wird.
Ob die Anordnung aus Schleswig-Holstein oder aus einem anderen Bundesland stammt, ändert an der Übernahme nichts. Der Schriftverkehr mit der Geschäftsstelle ist vom Kanzleisitz unabhängig, und zu einem Vorführungstermin reise ich an.
Häufige Fragen zum offenen Haftbefehl
Woran erkenne ich, welcher Haftbefehl gegen mich vorliegt?
Ich bin zum Hauptverhandlungstermin nicht erschienen. Wird jetzt ein Haftbefehl erlassen?
Was bringt eine vorbereitete Selbststellung?
Kann ich festgenommen werden, obwohl kein Haftbefehl vorliegt?
Weiterführende Informationen: Untersuchungshaft — Übersicht · Vorführung beim Haftrichter · Fluchtgefahr · Haftbefehl angreifen · Ladung zum Strafantritt