Nötigung im Straßenverkehr: § 240 StGB nach einer Anzeige wegen Drängelns
Ein anderer Verkehrsteilnehmer notiert das Kennzeichen und erstattet Anzeige; Wochen später liegt ein Anhörungsbogen der Polizei im Briefkasten, und darin steht ein Vorwurf, der nach Straftat klingt. Beschrieben wird darin oft ein Fahrverhalten, für das das Gesetz eine Geldbuße vorsieht. Ich prüfe deshalb zuerst, ob das geschilderte Manöver die Schwelle des § 240 StGB überhaupt erreicht, und danach, wer das beweisen soll.
Was § 240 Abs. 1 StGB verlangt
§ 240 Abs. 1 StGB bestraft, wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt. Der Strafrahmen reicht bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe, alternativ droht Geldstrafe. Dichtes Auffahren, Ausbremsen und Schneiden behandelt die Rechtsprechung als Nötigungsmittel, je nach Fallgestaltung als Gewalt oder als Drohung mit einem empfindlichen Übel. Lichthupe und Hupen allein tragen den Vorwurf nicht; ihr Gewicht bekommen sie erst durch den geringen Abstand, der sie begleitet.
Hinzukommen muss ein Nötigungserfolg. Der Vorausfahrende muss also die Spur gewechselt, beschleunigt oder gebremst haben, weil ihn das Verhalten hinter ihm dazu gebracht hat. Wer sich davon unbeeindruckt zeigt und einfach weiterfährt, ist nicht genötigt worden. Übrig bleibt dann der Versuch, der nach § 240 Abs. 3 StGB strafbar ist, aber eine Vorstellung des Fahrers voraussetzt, die sich aus einer Anzeige selten belegen lässt.
Die Verwerflichkeit nach § 240 Abs. 2 StGB
Nach § 240 Abs. 2 StGB ist die Tat rechtswidrig, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist. Die Rechtswidrigkeit ist bei der Nötigung damit eigens festzustellen und folgt nicht schon aus der Verwirklichung des Tatbestands. Das Gericht muss Mittel und Zweck gegeneinander abwägen und das Ergebnis begründen. Erschöpft sich diese Abwägung im Urteil in einer Leerformel, ist das ein eigener Angriffspunkt.
In die Abwägung gehen Dauer und Intensität des Drucks ein, die Gefahrenlage, die dadurch entstanden ist, und der Anlass, den der Fahrer für sich in Anspruch nimmt. Ein Auffahren über wenige Sekunden vor einem beabsichtigten Überholvorgang bleibt ein Verkehrsverstoß. Wer dagegen über eine längere Strecke mit Lichthupe und Handzeichen aufschließt und den Vorausfahrenden aus der Spur drängt, muss mit dem Vorwurf der Nötigung rechnen.
Die Beweislage bei Aussage gegen Aussage
Einziger Zeuge ist in diesen Verfahren regelmäßig der Anzeigende. Er schildert eine Situation, die er selbst als bedrohlich erlebt hat, und beziffert dabei den Abstand in Metern, die Dauer in Sekunden und die Geschwindigkeit beider Fahrzeuge. Ich lasse mir über die Akteneinsicht zeigen, worauf diese Angaben beruhen, und vergleiche die erste Meldung mit der späteren Vernehmung.
Daneben steht die Fahrereigenschaft. Ein abgelesenes Kennzeichen belegt den Halter, nicht die Person am Steuer. Bei Familien- und Firmenfahrzeugen ist das regelmäßig die schwächste Stelle der Anklage, und sie lässt sich nicht dadurch schließen, dass der Halter schweigt.
Immer häufiger liegt der Akte ein Video bei. Eine permanent und anlasslos laufende Dashcam verstößt gegen das Datenschutzrecht, ein automatisches Beweisverwertungsverbot folgt daraus aber nicht; über die Verwertung entscheiden die Gerichte nach einer Abwägung im Einzelfall. Ergiebiger ist für die Verteidigung meist der Inhalt: Abstände wirken in der Frontperspektive einer Kamera kürzer, als sie sind, und der Zeitstempel der Datei gibt die Dauer genauer wieder als eine Zeugenaussage.
Besonders schwere Fälle und die Einstellung des Verfahrens
Absatz 4 sieht für besonders schwere Fälle Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vor. Die beiden dort genannten Regelbeispiele betreffen die Nötigung einer Schwangeren zum Schwangerschaftsabbruch und den Missbrauch der Stellung als Amtsträger; im Straßenverkehr spielen sie keine Rolle. Es bleibt beim Rahmen des Absatzes 1, und für Ersttäter ohne Unfall bedeutet das eine Geldstrafe, sofern das Verfahren nicht vorher endet.
Weil die Nötigung ein Vergehen ist, kommt eine Einstellung in Betracht. § 153 StPO setzt geringe Schuld und ein fehlendes öffentliches Interesse voraus und verlangt grundsätzlich die Zustimmung des Gerichts. Sie entfällt nach § 153 Abs. 1 Satz 2 StPO nur, wenn das Vergehen nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist und zugleich die durch die Tat verursachten Folgen gering sind; für § 240 Abs. 1 StGB ist die erste Voraussetzung erfüllt, für den besonders schweren Fall des Absatzes 4 mit seinem Mindestmaß von sechs Monaten nicht. Daneben steht § 153a StPO mit der vorläufigen Einstellung gegen Auflagen und Weisungen. Das Gesetz führt in Absatz 1 Satz 2 Nr. 7 eigens die Teilnahme an einem Fahreignungsseminar nach § 4a des Straßenverkehrsgesetzes auf, und erfüllt der Beschuldigte die Auflage fristgerecht, kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden.
Fahrverbot und Fahrerlaubnis
§ 240 StGB steht nicht im Katalog des § 69 Abs. 2 StGB. Aufgeführt sind dort nur die Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c), das verbotene Kraftfahrzeugrennen (§ 315d), die Trunkenheit im Verkehr (§ 316), das unerlaubte Entfernen vom Unfallort (§ 142) und der Vollrausch (§ 323a). Für die Nötigung gilt daher keine Regelvermutung. Das Gericht muss nach § 69 Abs. 1 StGB darlegen, dass sich gerade aus dieser Tat die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen ergibt. Wie eine Entziehung aussieht, wenn die Regelvermutung greift, habe ich bei der Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB) dargestellt.
Das nähere Mittel ist das Fahrverbot nach § 44 Abs. 1 StGB, das einen Monat bis zu sechs Monaten dauert und neben der Strafe verhängt wird. Das Regelfahrverbot des § 44 Abs. 1 Satz 3 StGB greift hier nicht; es betrifft allein Verurteilungen wegen Gefährdung des Straßenverkehrs in den dort genannten Varianten und wegen Trunkenheit im Verkehr. Bei § 240 StGB entscheidet das Gericht nach Ermessen. Für die Planung zählt der Beginn. § 44 Abs. 3 Satz 1 StGB rechnet die Verbotsfrist erst von dem Tag an, an dem der Führerschein in amtliche Verwahrung gelangt. Spätestens einen Monat nach der Rechtskraft wird das Fahrverbot nach § 44 Abs. 2 Satz 1 StGB ohnehin wirksam. Wer die Abgabe hinauszögert, verschiebt damit nur den Beginn.
Abgrenzung zu § 315b StGB
Von der Nötigung zu trennen ist der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr. § 315b Abs. 1 StGB erfasst, wer die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt, indem er Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt (Nr. 1), Hindernisse bereitet (Nr. 2) oder einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt (Nr. 3), und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet. Der Strafrahmen reicht bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe; wird die Gefahr nur fahrlässig verursacht, sinkt er nach Absatz 4 auf drei Jahre.
Auf Vorgänge im fließenden Verkehr wendet die Rechtsprechung die Vorschrift nur an, wenn der Fahrer sein Fahrzeug bewusst zweckwidrig einsetzt, es also als Waffe oder als Hindernis gebraucht und dabei mit Schädigungsvorsatz handelt. Ein Ausbremsen, das den anderen zum Anhalten bringen soll, bleibt danach Nötigung. Nimmt der Fahrer den Auffahrunfall dagegen billigend in Kauf, kann § 315b StGB erfüllt sein. Wird jemand konkret gefährdet, steht daneben die Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB; bei Beschleunigungsfahrten und Verfolgungen führt der Weg zum verbotenen Kraftfahrzeugrennen nach § 315d StGB.
Was Sie jetzt tun sollten
Der Anhörungsbogen verlangt keine Angaben zur Sache; auszufüllen sind allein die Felder zur Person. In Nötigungsverfahren schadet die eigene Schilderung des Ablaufs. Wer schreibt, der andere sei unnötig langsam gefahren oder habe ihn provoziert, liefert genau den Zweck, an dem die Verwerflichkeit später gemessen wird. Auch die Frage, wer am Steuer saß, gehört nicht in den Bogen; sie zielt auf die Fahrereigenschaft.
Ich sehe zuerst die Akte durch und prüfe, was die Anzeige zu Abstand, Dauer und Geschwindigkeit hergibt, ob es außer dem Anzeigenden weitere Zeugen gibt und worauf sich die Fahrereigenschaft stützt. Trägt das Ergebnis nur einen Verkehrsverstoß, gehört die Sache zur Bußgeldstelle; bleibt es beim Vorwurf der Nötigung, geht es um die Verwerflichkeit und um das Fahrverbot. Was bei einer Kontrolle und bei einer Vorladung für Sie gilt, steht auf der Erste-Hilfe-Seite; die übrigen Verkehrsdelikte sind auf der Seite Verkehrsstrafrecht zusammengestellt.
Häufige Fragen
Ab wann ist Drängeln eine Nötigung nach § 240 StGB?
Verliere ich bei einer Nötigung im Straßenverkehr den Führerschein?
Reicht die Aussage des Anzeigenden für eine Verurteilung?
Darf eine Dashcam-Aufnahme gegen mich verwendet werden?
Kann ein Verfahren wegen Nötigung eingestellt werden?
Schreiben statt anrufen
Nicht jeder Vorwurf lässt sich am Telefon aussprechen. Wenn Ihnen das Schreiben leichter fällt, nutzen Sie dieses Feld. Was Sie mir schicken, unterliegt ab dem ersten Wort meiner Verschwiegenheitspflicht.