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Gefährdung des Straßenverkehrs — § 315c StGB

§ 315c StGB — wann aus einem Fahrfehler ein Strafverfahren wird, warum „grob verkehrswidrig und rücksichtslos“ beides verlangt und was nach § 69 StGB mit dem Führerschein passiert.

Gefährdung des Straßenverkehrs: was § 315c StGB voraussetzt

Meistens ist gar nichts passiert. Der Gegenverkehr hat gebremst, der Radfahrer ist ausgewichen, es hat nicht gekracht — und trotzdem liegt Wochen später eine Vorladung im Briefkasten, oft zusammen mit einem Beschluss, der den Führerschein vorläufig entzieht. Der Vorwurf wiegt weit schwerer als ein Bußgeld. § 315c StGB ist allerdings ein Tatbestand mit ungewöhnlich vielen Voraussetzungen — und jede einzelne davon muss die Staatsanwaltschaft beweisen.

Auf dieser Seite: die beiden Tatvarianten und der Strafrahmen, der abschließende Katalog der sieben Todsünden, das Doppelmerkmal „grob verkehrswidrig und rücksichtslos“, die konkrete Gefahr als Beinaheunfall, fremde Sachen von bedeutendem Wert, Versuch und Fahrlässigkeit, der Führerschein nach § 69 Abs. 2 Nr. 1 StGB — und was Sie jetzt tun sollten.

Zwei Wege in den § 315c StGB — Strafrahmen bis fünf Jahre

Der Tatbestand kennt zwei Varianten. Nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 StGB macht sich strafbar, wer ein Fahrzeug führt, obwohl er es infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel (Buchstabe a) oder infolge geistiger oder körperlicher Mängel (Buchstabe b) nicht sicher führen kann — Buchstabe b erfasst etwa erhebliche Übermüdung, also Fälle ganz ohne Alkohol. Nach Nr. 2 genügt statt der Fahruntüchtigkeit ein Fahrfehler aus einem gesetzlich festgelegten Katalog. In beiden Varianten droht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

Für beide gilt derselbe Zusatz: Der Fahrer muss dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet haben. Fehlt dieser Gefährdungserfolg, bleibt bei einer Alkohol- oder Drogenfahrt nur § 316 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe — dazu die Seite zur Trunkenheitsfahrt. Bei einem reinen Fahrfehler bleibt es sogar bei einer Ordnungswidrigkeit.

Die sieben Todsünden — § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB

Der Katalog zählt sieben Verkehrsverstöße auf: die Vorfahrt nicht beachten (a), falsch überholen oder sonst bei Überholvorgängen falsch fahren (b), an Fußgängerüberwegen falsch fahren (c), an unübersichtlichen Stellen, Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fahren (d), an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhalten (e), auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wenden, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fahren (f) und haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich machen (g).

Dieser Katalog ist abschließend. Was nicht darin steht, kann noch so gefährlich sein — nach § 315c StGB ist es nicht strafbar. Ich prüfe deshalb zuerst, ob das geschilderte Fahrverhalten überhaupt unter einen der sieben Buchstaben fällt. Nicht selten ordnet die Anzeige ein Geschehen einem Buchstaben zu, den es bei genauem Hinsehen nicht ausfüllt.

Was der Katalog nicht erfasstZu dichtes Auffahren, Ablenkung durch das Mobiltelefon, überhöhte Geschwindigkeit auf gerader, übersichtlicher Strecke, das Befahren einer Einbahnstraße in falscher Richtung — nichts davon steht in § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB. Solche Verstöße bleiben Ordnungswidrigkeiten, auch wenn es beinahe zum Unfall gekommen wäre. Strafbar werden sie erst, wenn jemand tatsächlich verletzt wird (§ 229 StGB) oder zu Tode kommt (§ 222 StGB).

„Grob verkehrswidrig und rücksichtslos“ — zwei Merkmale, nicht eines

Hier liegt der wichtigste Ansatz der Verteidigung: Das Gesetz verlangt beides zugleich, und die Merkmale liegen auf verschiedenen Ebenen. Grob verkehrswidrig ist ein objektiv besonders schwerer Verstoß gegen die Verkehrsregeln. Rücksichtslos beschreibt die innere Haltung — rücksichtslos handelt, wer sich aus eigensüchtigen Gründen über seine Pflichten gegenüber anderen hinwegsetzt oder aus Gleichgültigkeit gar nicht erst an sie denkt.

Daraus folgt: Wer einen schweren Fahrfehler macht, weil er sich verschätzt hat, kurz unaufmerksam war oder die Vorfahrtregelung übersehen hat, handelt nicht rücksichtslos. Ein solches Augenblicksversagen trägt den Vorwurf nicht, auch wenn der Fehler objektiv gravierend war. In Anzeigen und Anklagen wird die Rücksichtslosigkeit trotzdem regelmäßig allein mit dem Gewicht des Fahrfehlers begründet und nicht eigenständig geprüft. Genau dort setze ich an.

Die konkrete Gefahr: der Beinaheunfall

§ 315c StGB ist kein abstraktes Gefährdungsdelikt. Es genügt nicht, dass eine Fahrweise typischerweise gefährlich ist — eine bestimmte Person oder eine bestimmte Sache muss tatsächlich in Gefahr geraten sein. Die Rechtsprechung verlangt einen Beinaheunfall: einen Moment, in dem es nur noch vom Zufall abhing, ob es zum Schaden kommt. Die bloße Anwesenheit anderer Verkehrsteilnehmer reicht dafür nicht.

Das ist eine Tatsachenfrage — und Tatsachenfragen lassen sich überprüfen. Wie weit war das andere Fahrzeug entfernt, wie schnell waren beide, musste wirklich gebremst oder ausgewichen werden? Polizeiberichte enthalten dazu häufig nur eine pauschale Wendung aus der Erinnerung eines einzelnen Zeugen. Ich lasse mir über die Akteneinsicht die Grundlagen dieser Einschätzung zeigen — ohne den Gefährdungserfolg bricht der ganze Vorwurf zusammen.

Fremde Sachen von bedeutendem Wert

Wird nicht ein Mensch, sondern eine Sache gefährdet, muss diese Sache fremd sein und einen bedeutenden Wert haben. Das eigene Fahrzeug zählt deshalb nicht; auch ein fremdes Fahrzeug, das der Beschuldigte selbst führt — Mietwagen, Dienstwagen, geliehenes Auto —, bleibt nach der Rechtsprechung außer Betracht, weil es Werkzeug der Tat und nicht Gefährdungsobjekt ist. Ob ein Beifahrer geschützt ist, der sich bewusst zu einem erkennbar fahruntüchtigen Fahrer gesetzt hat, wird uneinheitlich beurteilt.

Die Wertgrenze selbst wird von den Gerichten uneinheitlich gehandhabt und über die Jahre angehoben — eine feste Zahl gibt es nicht. Und nicht nur die Sache muss wertvoll sein, auch der drohende Schaden muss bedeutend sein: Ein Streifschaden an einem teuren Fahrzeug genügt nicht.

Versuch und Fahrlässigkeit — Abs. 2 und Abs. 3

Der Versuch ist nach § 315c Abs. 2 StGB nur in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 strafbar, also bei Fahruntüchtigkeit; bei den sieben Todsünden gibt es keinen strafbaren Versuch. Praktisch wichtiger ist Absatz 3: Er erfasst die vorsätzliche Tathandlung mit fahrlässig verursachter Gefahr (Nr. 1) und die durchgehend fahrlässige Begehung (Nr. 2), und der Strafrahmen sinkt auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Weil sich Vorsatz gerade bezüglich der Gefahr selten nachweisen lässt, ist der Weg von Absatz 1 in Absatz 3 in vielen Verfahren das realistische Ziel.

Der Führerschein: § 69 Abs. 2 Nr. 1 StGB

Die Gefährdung des Straßenverkehrs ist das erste Regelbeispiel des § 69 Abs. 2 StGB: Wer deswegen verurteilt wird, gilt in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Das Gericht entzieht dann die Fahrerlaubnis und bestimmt nach § 69a Abs. 1 StGB eine Sperre von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Schon im Ermittlungsverfahren kann das Gericht die Fahrerlaubnis nach § 111a StPO vorläufig entziehen; gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde statthaft.

Die Regelvermutung ist widerlegbar. Gelingt das, kommt als milderes Mittel das Fahrverbot nach § 44 StGB in Betracht: ein bis sechs Monate, danach lebt die Fahrerlaubnis ohne Neuerteilungsverfahren wieder auf. Fällt der Gefährdungserfolg weg und bleibt es bei einer Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB, ist die Fahrerlaubnis damit allerdings noch nicht gesichert: Die Regelvermutung greift dann über Nummer 2 desselben Katalogs. Wie Sperrfrist, Anrechnung der vorläufigen Entziehung und Neuerteilung im Einzelnen ablaufen, habe ich auf der Seite zur Trunkenheitsfahrt dargestellt. Wer trotz Entziehung fährt, begeht eine eigene Straftat nach § 21 StVG — Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

Sprechen Sie nicht mit Beifahrern und Zeugen über den AblaufDer Vorwurf steht und fällt mit Angaben zu Abstand, Geschwindigkeit und Reaktion des anderen Fahrers. Wer Beteiligte anruft, um „den Ablauf noch einmal durchzugehen“, riskiert den Vorwurf der Verdunkelung — das Verfahren verschärft sich dann. Verweisen Sie Rückfragen an mich.

Was Sie jetzt tun sollten

Zur Sache schweigen Sie. Auskunft schulden Sie nur zu Ihrer Person — Name, Geburtsdatum, Anschrift —, alles Weitere steht in Ihrem Belieben. Das ist hier keine Formalie: Ob Sie den anderen „schon von Weitem“ kommen sahen, ob Sie es eilig hatten, ob Sie „noch hätten bremsen können“ — solche Fragen zielen unmittelbar auf die beiden Punkte, an denen sich Ordnungswidrigkeit und Straftat scheiden. Ein Satz zur eigenen Einschätzung der Lage kann die Rücksichtslosigkeit tragen, ein zweiter den Beinaheunfall belegen. Aus der Akte bekommt man solche Sätze später kaum wieder heraus; ich müsste die Verteidigung dann auf einem Sachverhalt aufbauen, den Sie selbst geliefert haben.

Ich beantrage zuerst Akteneinsicht und prüfe dann in dieser Reihenfolge: Fällt das Fahrverhalten überhaupt unter den Katalog oder lag Fahruntüchtigkeit vor? Ist die Rücksichtslosigkeit eigenständig begründet? Trägt die Akte einen Beinaheunfall? Ist der Führerschein schon weg, kläre ich zusätzlich die Erfolgsaussichten einer Beschwerde nach § 111a StPO. Wie Sie sich bei Vorladung, Kontrolle und Festnahme verhalten, steht auf der Erste-Hilfe-Seite.

Häufige Fragen

Wann macht man sich wegen Gefährdung des Straßenverkehrs strafbar?
§ 315c StGB verlangt zwei Dinge. Erstens eine Tathandlung: entweder Fahruntüchtigkeit infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder infolge geistiger oder körperlicher Mängel (Absatz 1 Nr. 1), oder einen der sieben Fahrfehler aus dem Katalog des Absatzes 1 Nr. 2, begangen grob verkehrswidrig und rücksichtslos. Zweitens muss dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder eine fremde Sache von bedeutendem Wert konkret gefährdet worden sein. Der Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Wer nur fahrlässig handelt oder die Gefahr nur fahrlässig verursacht, wird nach § 315c Abs. 3 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Was bedeutet „grob verkehrswidrig und rücksichtslos“?
Beide Merkmale müssen zusammen vorliegen; eines allein genügt nicht. Grob verkehrswidrig ist ein objektiv besonders schwerer Verstoß gegen die Verkehrsregeln. Rücksichtslos handelt dagegen nur, wer sich aus eigensüchtigen Gründen über seine Pflichten gegenüber anderen hinwegsetzt oder aus Gleichgültigkeit gar nicht erst an sie denkt. Wer einen schweren Fahrfehler aus Unaufmerksamkeit, Fehleinschätzung oder schlichtem Übersehen macht, handelt deshalb nicht rücksichtslos — ein solches Augenblicksversagen erfüllt § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht.
Zählt mein eigenes Auto als fremde Sache von bedeutendem Wert?
Nein. § 315c StGB schützt nur fremde Sachen, das eigene Fahrzeug scheidet daher aus. Auch ein fremdes Fahrzeug, das der Beschuldigte selbst gefahren hat — Mietwagen, Dienstwagen oder geliehenes Auto —, bleibt nach der Rechtsprechung außer Betracht, weil es Werkzeug der Tat und nicht Gefährdungsobjekt ist. Ab welchem Betrag ein Wert bedeutend ist, wird von den Gerichten uneinheitlich beurteilt und wurde über die Jahre angehoben; eine allgemein verbindliche Zahl gibt es nicht. Hinzu kommt, dass nicht nur die Sache wertvoll sein muss, sondern auch der drohende Schaden bedeutend sein muss.
Ist der Führerschein bei einer Verurteilung nach § 315c StGB weg?
In der Regel ja. § 69 Abs. 2 Nr. 1 StGB nennt die Gefährdung des Straßenverkehrs als Regelfall der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen; das Gericht entzieht dann die Fahrerlaubnis und bestimmt nach § 69a Abs. 1 StGB eine Sperre von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Schon im Ermittlungsverfahren kann die Fahrerlaubnis nach § 111a StPO vorläufig entzogen werden, wenn dringende Gründe für eine spätere Entziehung sprechen; gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde statthaft. Die Regelvermutung ist widerlegbar. Gelingt das, kommt statt der Entziehung ein Fahrverbot von einem Monat bis zu sechs Monaten nach § 44 StGB in Betracht, nach dessen Ablauf die Fahrerlaubnis ohne Neuerteilungsverfahren wieder auflebt.

Weiterführende Informationen: Trunkenheitsfahrt § 316 StGB · Unfallflucht § 142 StGB · Verkehrsstrafrecht — Übersicht

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