Fahren ohne Fahrerlaubnis: § 21 StVG und was daraus folgt
Ein Anhalten in der Verkehrskontrolle, ein Abgleich im Register — und aus einer Routinekontrolle wird ein Strafverfahren. Fahren ohne Fahrerlaubnis trifft selten Menschen, die aus Gleichgültigkeit handeln. Meist steht ein Termin dahinter, der nicht ausfallen durfte, ein ausländischer Führerschein, dessen Geltung niemand geprüft hat, oder eine Sperrfrist, deren Ende falsch im Kalender stand. Für den Tatbestand macht das keinen Unterschied — für die Frage nach Vorsatz oder Fahrlässigkeit und damit für das Strafmaß macht es einen erheblichen.
Wann § 21 StVG greift — und wann nicht
§ 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG erfasst, wer ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen nach § 44 StGB oder nach § 25 StVG verboten ist. Der Tatbestand deckt sehr unterschiedliche Sachverhalte ab: die nie erworbene Fahrerlaubnis, die gerichtlich entzogene, die laufende Sperrfrist — und, entgegen einer verbreiteten Annahme, auch die Fahrt während eines Fahrverbots. Der Unterschied liegt nicht im Tatbestand, sondern in den Folgen.
Wer eine Fahrerlaubnis besitzt, aber ein Fahrzeug führt, für das er die passende Klasse nicht hat, fährt ebenfalls ohne die „dazu erforderliche“ Fahrerlaubnis — betroffen sind vor allem Anhängergespanne, schwere Wohnmobile und Krafträder. Nicht erfasst ist das Fahren ohne das Dokument: Der Führerschein ist der Nachweis, die Fahrerlaubnis die Berechtigung. Wer sie besitzt, das Kärtchen aber vergessen hat, begeht eine Ordnungswidrigkeit.
Der Strafrahmen — und wo er sich halbiert
§ 21 Abs. 1 StVG sieht Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor. Bei Ersttätern endet das Verfahren in der Regel mit einer Geldstrafe; Gewicht bekommt der Vorwurf durch Wiederholung und die Nebenfolgen.
Deutlich milder ist § 21 Abs. 2 StVG: Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen. Der Absatz greift bei fahrlässiger Begehung (Nr. 1) und dann, wenn der Führerschein nach § 94 StPO in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist (Nr. 2). Diese Grenze halbiert den Strafrahmen und ist der wichtigste Streitpunkt. Fahrlässig handelt etwa, wer das Ende der Sperrfrist falsch berechnet. Den Vorsatz muss die Staatsanwaltschaft nachweisen; ergibt die Akte nur, dass der Beschuldigte es hätte wissen können, bleibt es bei Absatz 2.
Fahrverbot oder Entziehung — der Unterschied, der über Monate entscheidet
Das Fahrverbot nach § 44 StGB dauert einen Monat bis sechs Monate, im Ordnungswidrigkeitenrecht nach § 25 StVG einen bis drei Monate. Der Führerschein wird für diese Zeit amtlich verwahrt; ein Neuerteilungsverfahren oder eine MPU schließen sich nicht an.
Hinzu kommt: Das Fahren ohne Fahrerlaubnis gehört nicht zum Regelkatalog des § 69 Abs. 2 StGB, der nur Gefährdung des Straßenverkehrs, verbotenes Kraftfahrzeugrennen, Trunkenheit im Verkehr, Unfallflucht und den darauf bezogenen Vollrausch nennt. Die Ungeeignetheit wird hier also nicht vermutet — das Gericht muss sie nach § 69 Abs. 1 StGB positiv feststellen. Genau daran setze ich an, wenn zur Geldstrafe eine Sperre treten soll.
Fahren während laufender Sperrfrist
Wer während einer Sperrfrist fährt, riskiert mehr als die Strafe für die Fahrt. Nach § 69a Abs. 3 StGB beträgt das Mindestmaß einer neuen Sperre ein Jahr, wenn gegen den Täter in den letzten drei Jahren vor der Tat schon einmal eine Sperre angeordnet war.
Umgekehrt lässt sich die Zeit ohne Fahrerlaubnis verkürzen: § 69a Abs. 2 StGB erlaubt es, bestimmte Fahrzeugarten von der Sperre auszunehmen, wenn der Zweck der Maßregel dadurch nicht gefährdet wird. Und nach § 69a Abs. 7 StGB kann das Gericht die Sperre vorzeitig aufheben, wenn neue Tatsachen die Eignung belegen — frühestens nach drei Monaten, in den Fällen des Absatzes 3 nach einem Jahr. Liegt der Sperre eine Trunkenheitsfahrt zugrunde, ist eine begonnene Nachschulung das wirksamste Argument.
Die ausländische Fahrerlaubnis — eine unterschätzte Falle
Wer eine ausländische Fahrerlaubnis besitzt und im Inland keinen ordentlichen Wohnsitz hat, darf hier im Umfang seiner Berechtigung fahren (§ 29 Abs. 1 FeV). Verlegt er den Wohnsitz nach Deutschland, gilt bei Fahrerlaubnissen aus Staaten außerhalb der EU und des EWR eine Frist von sechs Monaten, die die Behörde auf Antrag um bis zu weitere sechs Monate verlängern kann; für EU- und EWR-Fahrerlaubnisse gilt § 28 FeV. Läuft die Frist ab, fährt der Betroffene ohne Fahrerlaubnis — meist ohne es zu bemerken. Das sind in der Regel Fahrlässigkeitsfälle nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 StVG; oft lässt sich der Vorwurf schon durch eine saubere Aufarbeitung der Wohnsitzbegründung erschüttern.
Der Halter haftet mit: anordnen oder zulassen
§ 21 Abs. 1 Nr. 2 StVG stellt den Halter dem Fahrer gleich, wenn er anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen nach § 44 StGB oder § 25 StVG verboten ist. Der Strafrahmen ist derselbe: bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Handelt der Halter fahrlässig, greift § 21 Abs. 2 Nr. 1 StVG; nach § 21 Abs. 2 Nr. 3 StVG ist zusätzlich strafbar, wer das Führen zulässt, obwohl der Führerschein nach § 94 StPO verwahrt oder beschlagnahmt ist.
Betroffen sind vor allem Eltern, Lebenspartner und Betriebe mit Firmenwagen. Entscheidend ist, ob der Halter die Fahrt kannte oder mit ihr rechnen musste und ob er sie hätte verhindern können. Wo dazu nichts feststeht — weil der Wagen ohne sein Wissen benutzt wurde — trägt der Vorwurf nicht.
Einziehung des Fahrzeugs nach § 21 Abs. 3 StVG
In den Fällen des Absatzes 1 kann das Kraftfahrzeug eingezogen werden, wenn der Täter trotz entzogener Fahrerlaubnis, trotz eines Fahrverbots oder trotz einer Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB gefahren ist (Nr. 1), wenn er als Halter eine solche Fahrt angeordnet oder zugelassen hat (Nr. 2) oder wenn er in den letzten drei Jahren vor der Tat bereits wegen einer Tat nach Absatz 1 verurteilt worden ist (Nr. 3). Die Einziehung ist eine Ermessensentscheidung und unterliegt dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Ob ein Fahrzeug, das für Familie oder Betrieb unentbehrlich ist, wegen einer einzelnen Fahrt entzogen wird, entscheidet sich an dem, was dazu vorgetragen wird — vor der Hauptverhandlung.
Die Versicherung — Regress und Kaskoschutz
Nach dem Führerschein ist das die Frage, die am häufigsten kommt: Dem Unfallgegner gegenüber bleibt der Haftpflichtversicherer in der Pflicht (§ 117 Abs. 1 VVG), im Innenverhältnis kann er sich das Gezahlte jedoch ganz oder teilweise zurückholen — und das trifft den Halter, der die Fahrt zugelassen hat, ebenso wie den Fahrer am Steuer. In der Kaskoversicherung geht es nicht um Rückgriff, sondern um die eigene Leistung: Sie kann bei vorsätzlicher Verletzung der vereinbarten Obliegenheit entfallen und bei grober Fahrlässigkeit entsprechend der Schwere des Verschuldens gekürzt werden (§ 28 Abs. 2 VVG). Wie weit beides reicht, ergibt sich aus den Bedingungen des einzelnen Vertrages und nicht aus dem Gesetz — was das Strafverfahren zu Vorsatz oder Fahrlässigkeit feststellt, wirkt in dieser Auseinandersetzung fort.
Was Sie jetzt tun sollten
Machen Sie keine Angaben zur Sache. Fragen danach, wie lange Sie schon fahren, ob Sie vom Ende der Sperrfrist wussten oder wer Ihnen den Wagen überlassen hat, zielen auf den Vorsatz — also auf den Punkt, der über Absatz 1 oder Absatz 2 entscheidet. Zur Person müssen Sie Auskunft geben, zur Sache nicht. Ein Satz am Straßenrand ist aus der Akte nicht mehr herauszubekommen — an ihm wird jede spätere Darstellung gemessen.
Was ich als Erstes tue: Akteneinsicht beantragen und den Sachverhalt dort prüfen, wo die Ermittlungen dünn sind — Berechnung und Zustellung der Sperrfrist, Zeitpunkt der Wohnsitzbegründung, Kenntnisstand des Halters, Fahrzeugklasse. Steht eine Einziehung im Raum, gehört die Verhältnismäßigkeit von Anfang an dazu. Eine Übersicht Ihrer Rechte bei Kontrolle und Vernehmung finden Sie auf der Erste-Hilfe-Seite.
Häufige Fragen
Welche Strafe droht bei Fahren ohne Fahrerlaubnis?
Was ist der Unterschied zwischen einem Fahrverbot und der Entziehung der Fahrerlaubnis?
Was droht, wenn ich während einer laufenden Sperrfrist fahre?
Macht sich auch der Halter strafbar, der sein Fahrzeug einem anderen überlässt?
Weiterführende Informationen: Trunkenheitsfahrt § 316 StGB · Unfallflucht § 142 StGB · Verkehrsstrafrecht — Übersicht