Fahren ohne Fahrerlaubnis: § 21 StVG und was daraus folgt
Aus einer Verkehrskontrolle wird ein Strafverfahren, sobald der Abgleich im Register ergibt, dass die Fahrerlaubnis fehlt. Fahren ohne Fahrerlaubnis trifft selten Menschen, die aus Gleichgültigkeit handeln. Meist steht ein Termin dahinter, der nicht ausfallen durfte, ein ausländischer Führerschein, dessen Geltung niemand geprüft hat, oder eine Sperrfrist, deren Ende falsch im Kalender stand. Für den Tatbestand macht das keinen Unterschied, für die Abgrenzung zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit dagegen den entscheidenden.
Wann § 21 StVG greift
§ 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG erfasst, wer ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen nach § 44 StGB oder nach § 25 StVG verboten ist. Der Tatbestand deckt sehr unterschiedliche Sachverhalte ab: die nie erworbene Fahrerlaubnis, die gerichtlich entzogene, die laufende Sperrfrist und, entgegen einer verbreiteten Annahme, auch die Fahrt während eines Fahrverbots.
Wer eine Fahrerlaubnis besitzt, aber ein Fahrzeug führt, für das er die passende Klasse nicht hat, fährt ebenfalls ohne die „dazu erforderliche“ Fahrerlaubnis; betroffen sind vor allem Anhängergespanne, schwere Wohnmobile und Krafträder. Nicht erfasst ist das Fahren ohne das Dokument: Der Führerschein ist der Nachweis, die Fahrerlaubnis die Berechtigung. Wer sie besitzt, das Kärtchen aber vergessen hat, begeht eine Ordnungswidrigkeit.
Wo sich der Strafrahmen halbiert
§ 21 Abs. 1 StVG sieht Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor. Bei Ersttätern endet das Verfahren meist mit einer Geldstrafe; Gewicht bekommt der Vorwurf durch Wiederholung und die Nebenfolgen.
Deutlich milder ist § 21 Abs. 2 StVG: Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen. Der Absatz greift bei fahrlässiger Begehung (Nr. 1) und dann, wenn der Führerschein nach § 94 StPO in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist (Nr. 2). Diese Grenze halbiert den Strafrahmen und ist der wichtigste Streitpunkt. Fahrlässig handelt etwa, wer das Ende der Sperrfrist falsch berechnet. Den Vorsatz muss die Staatsanwaltschaft nachweisen; ergibt die Akte nur, dass der Beschuldigte es hätte wissen können, bleibt es bei Absatz 2.
Ob zur Strafe eine Sperre tritt
Das Fahren ohne Fahrerlaubnis gehört nicht zum Regelkatalog des § 69 Abs. 2 StGB, der die Gefährdung des Straßenverkehrs, das verbotene Kraftfahrzeugrennen, die Trunkenheit im Verkehr, die Unfallflucht und den darauf bezogenen Vollrausch nennt. Die Ungeeignetheit wird hier also nicht vermutet, das Gericht muss sie nach § 69 Abs. 1 StGB positiv feststellen. Daran setze ich an, wenn neben der Geldstrafe eine Entziehung der Fahrerlaubnis im Raum steht; wovon Länge und Beginn einer solchen Sperre abhängen, erklärt die Seite Entziehung der Fahrerlaubnis. Der Unterschied zum Fahrverbot nach § 44 StGB, das die Fahrerlaubnis unberührt lässt, ist dort im Zusammenhang dargestellt.
Fahren während laufender Sperrfrist
Wer während einer Sperrfrist fährt, riskiert mehr als die Strafe für die Fahrt: Nach § 69a Abs. 3 StGB beträgt das Mindestmaß einer neuen Sperre ein Jahr, wenn gegen den Täter in den letzten drei Jahren vor der Tat schon einmal eine Sperre angeordnet war. Umgekehrt lässt sich eine laufende Sperre verkürzen, etwa durch die Ausnahme einzelner Fahrzeugarten nach § 69a Abs. 2 StGB oder die vorzeitige Aufhebung nach § 69a Abs. 7 StGB; die Voraussetzungen dafür habe ich unter Entziehung der Fahrerlaubnis ausgeführt.
Die ausländische Fahrerlaubnis
Wer eine ausländische Fahrerlaubnis besitzt und im Inland keinen ordentlichen Wohnsitz hat, darf hier im Umfang seiner Berechtigung fahren (§ 29 Abs. 1 FeV). Verlegt er den Wohnsitz nach Deutschland, gilt bei Fahrerlaubnissen aus Staaten außerhalb der EU und des EWR eine Frist von sechs Monaten, die die Behörde auf Antrag um bis zu weitere sechs Monate verlängern kann; für EU- und EWR-Fahrerlaubnisse gilt § 28 FeV. Läuft die Frist ab, fährt der Betroffene ohne Fahrerlaubnis, meist ohne es zu bemerken. Das sind überwiegend Fahrlässigkeitsfälle nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 StVG; oft lässt sich der Vorwurf schon durch eine saubere Aufarbeitung der Wohnsitzbegründung erschüttern.
Die Strafbarkeit des Halters
§ 21 Abs. 1 Nr. 2 StVG stellt den Halter dem Fahrer gleich, wenn er anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen nach § 44 StGB oder § 25 StVG verboten ist. Der Strafrahmen ist derselbe: bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Handelt der Halter fahrlässig, greift § 21 Abs. 2 Nr. 1 StVG; nach § 21 Abs. 2 Nr. 3 StVG ist zusätzlich strafbar, wer das Führen zulässt, obwohl der Führerschein nach § 94 StPO verwahrt oder beschlagnahmt ist.
Betroffen sind vor allem Eltern, Lebenspartner und Betriebe mit Firmenwagen. Entscheidend ist, ob der Halter die Fahrt kannte oder mit ihr rechnen musste und ob er sie hätte verhindern können. Wurde der Wagen ohne sein Wissen benutzt und steht dazu nichts fest, trägt der Vorwurf nicht.
Einziehung des Fahrzeugs nach § 21 Abs. 3 StVG
In den Fällen des Absatzes 1 kann das Kraftfahrzeug eingezogen werden, wenn der Täter trotz entzogener Fahrerlaubnis, trotz eines Fahrverbots oder trotz einer Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB gefahren ist (Nr. 1), wenn er als Halter eine solche Fahrt angeordnet oder zugelassen hat (Nr. 2) oder wenn er in den letzten drei Jahren vor der Tat bereits wegen einer Tat nach Absatz 1 verurteilt worden ist (Nr. 3). Die Einziehung ist eine Ermessensentscheidung und unterliegt dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Ob ein Fahrzeug, das für Familie oder Betrieb unentbehrlich ist, wegen einer einzelnen Fahrt entzogen wird, entscheidet sich an dem, was dazu vor der Hauptverhandlung vorgetragen wird.
Regress und Kaskoschutz
Dem Unfallgegner gegenüber bleibt der Haftpflichtversicherer in der Pflicht (§ 117 Abs. 1 VVG), im Innenverhältnis kann er sich das Gezahlte jedoch ganz oder teilweise zurückholen; das trifft den Halter, der die Fahrt zugelassen hat, ebenso wie den Fahrer am Steuer. In der Kaskoversicherung geht es um die eigene Leistung: Sie kann bei vorsätzlicher Verletzung der vereinbarten Obliegenheit entfallen und bei grober Fahrlässigkeit entsprechend der Schwere des Verschuldens gekürzt werden (§ 28 Abs. 2 VVG). Wie weit beides reicht, ergibt sich aus den Bedingungen des einzelnen Vertrages und nicht aus dem Gesetz. Was das Strafverfahren zu Vorsatz oder Fahrlässigkeit feststellt, wirkt in dieser Auseinandersetzung fort.
Was Sie jetzt tun sollten
Machen Sie keine Angaben zur Sache. Fragen danach, wie lange Sie schon fahren, ob Sie vom Ende der Sperrfrist wussten oder wer Ihnen den Wagen überlassen hat, zielen auf den Vorsatz und damit auf den Punkt, der über Absatz 1 oder Absatz 2 entscheidet. Auskunft schulden Sie nur zu Ihren Personalien. Ein Satz am Straßenrand ist aus der Akte nicht mehr herauszubekommen, und an ihm wird jede spätere Darstellung gemessen.
Ich nehme zuerst Akteneinsicht und prüfe den Sachverhalt dort, wo die Ermittlungen dünn sind: Berechnung und Zustellung der Sperrfrist, Zeitpunkt der Wohnsitzbegründung, Kenntnisstand des Halters, Fahrzeugklasse. Steht eine Einziehung im Raum, gehört die Verhältnismäßigkeit von Anfang an dazu. Ihre Rechte bei Kontrolle und Vernehmung habe ich auf der Erste-Hilfe-Seite zusammengestellt.
Häufige Fragen
Welche Strafe droht bei Fahren ohne Fahrerlaubnis?
Ist das Fahren während eines Fahrverbots strafbar?
Was droht, wenn ich während einer laufenden Sperrfrist fahre?
Macht sich auch der Halter strafbar, der sein Fahrzeug einem anderen überlässt?
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