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Fahren ohne Fahrerlaubnis — § 21 StVG

§ 21 StVG, § 44 StGB, § 69a StGB — wann aus einer Kontrolle ein Strafverfahren wird, was Fahrverbot und Entziehung unterscheidet und wann das Fahrzeug eingezogen werden kann.

Fahren ohne Fahrerlaubnis: § 21 StVG und was daraus folgt

Ein Anhalten in der Verkehrskontrolle, ein Abgleich im Register — und aus einer Routinekontrolle wird ein Strafverfahren. Fahren ohne Fahrerlaubnis trifft selten Menschen, die aus Gleichgültigkeit handeln. Meist steht ein Termin dahinter, der nicht ausfallen durfte, ein ausländischer Führerschein, dessen Geltung niemand geprüft hat, oder eine Sperrfrist, deren Ende falsch im Kalender stand. Für den Tatbestand macht das keinen Unterschied — für die Frage nach Vorsatz oder Fahrlässigkeit und damit für das Strafmaß macht es einen erheblichen.

Auf dieser Seite: wann § 21 StVG greift, die Strafrahmen für Vorsatz und Fahrlässigkeit, der Unterschied zwischen Fahrverbot und Entziehung, die laufende Sperrfrist, ausländische Fahrerlaubnisse, die Strafbarkeit des Halters, die Einziehung des Fahrzeugs, der Rückgriff der Versicherung — und was Sie nach der Kontrolle tun sollten.

Wann § 21 StVG greift — und wann nicht

§ 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG erfasst, wer ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen nach § 44 StGB oder nach § 25 StVG verboten ist. Der Tatbestand deckt sehr unterschiedliche Sachverhalte ab: die nie erworbene Fahrerlaubnis, die gerichtlich entzogene, die laufende Sperrfrist — und, entgegen einer verbreiteten Annahme, auch die Fahrt während eines Fahrverbots. Der Unterschied liegt nicht im Tatbestand, sondern in den Folgen.

Wer eine Fahrerlaubnis besitzt, aber ein Fahrzeug führt, für das er die passende Klasse nicht hat, fährt ebenfalls ohne die „dazu erforderliche“ Fahrerlaubnis — betroffen sind vor allem Anhängergespanne, schwere Wohnmobile und Krafträder. Nicht erfasst ist das Fahren ohne das Dokument: Der Führerschein ist der Nachweis, die Fahrerlaubnis die Berechtigung. Wer sie besitzt, das Kärtchen aber vergessen hat, begeht eine Ordnungswidrigkeit.

Der Strafrahmen — und wo er sich halbiert

§ 21 Abs. 1 StVG sieht Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor. Bei Ersttätern endet das Verfahren in der Regel mit einer Geldstrafe; Gewicht bekommt der Vorwurf durch Wiederholung und die Nebenfolgen.

Deutlich milder ist § 21 Abs. 2 StVG: Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen. Der Absatz greift bei fahrlässiger Begehung (Nr. 1) und dann, wenn der Führerschein nach § 94 StPO in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist (Nr. 2). Diese Grenze halbiert den Strafrahmen und ist der wichtigste Streitpunkt. Fahrlässig handelt etwa, wer das Ende der Sperrfrist falsch berechnet. Den Vorsatz muss die Staatsanwaltschaft nachweisen; ergibt die Akte nur, dass der Beschuldigte es hätte wissen können, bleibt es bei Absatz 2.

Fahrverbot oder Entziehung — der Unterschied, der über Monate entscheidet

Das Fahrverbot nach § 44 StGB dauert einen Monat bis sechs Monate, im Ordnungswidrigkeitenrecht nach § 25 StVG einen bis drei Monate. Der Führerschein wird für diese Zeit amtlich verwahrt; ein Neuerteilungsverfahren oder eine MPU schließen sich nicht an.

Hinzu kommt: Das Fahren ohne Fahrerlaubnis gehört nicht zum Regelkatalog des § 69 Abs. 2 StGB, der nur Gefährdung des Straßenverkehrs, verbotenes Kraftfahrzeugrennen, Trunkenheit im Verkehr, Unfallflucht und den darauf bezogenen Vollrausch nennt. Die Ungeeignetheit wird hier also nicht vermutet — das Gericht muss sie nach § 69 Abs. 1 StGB positiv feststellen. Genau daran setze ich an, wenn zur Geldstrafe eine Sperre treten soll.

Der Unterschied in einem SatzBeim Fahrverbot bleibt die Fahrerlaubnis erhalten und lebt nach Ablauf der Frist von selbst wieder auf; bei der Entziehung nach § 69 StGB erlischt sie mit der Rechtskraft des Urteils (§ 69 Abs. 3 StGB), und das Gericht setzt zugleich eine Sperrfrist von sechs Monaten bis zu fünf Jahren fest (§ 69a Abs. 1 StGB) — danach muss die Neuerteilung erst beantragt werden.

Fahren während laufender Sperrfrist

Wer während einer Sperrfrist fährt, riskiert mehr als die Strafe für die Fahrt. Nach § 69a Abs. 3 StGB beträgt das Mindestmaß einer neuen Sperre ein Jahr, wenn gegen den Täter in den letzten drei Jahren vor der Tat schon einmal eine Sperre angeordnet war.

Umgekehrt lässt sich die Zeit ohne Fahrerlaubnis verkürzen: § 69a Abs. 2 StGB erlaubt es, bestimmte Fahrzeugarten von der Sperre auszunehmen, wenn der Zweck der Maßregel dadurch nicht gefährdet wird. Und nach § 69a Abs. 7 StGB kann das Gericht die Sperre vorzeitig aufheben, wenn neue Tatsachen die Eignung belegen — frühestens nach drei Monaten, in den Fällen des Absatzes 3 nach einem Jahr. Liegt der Sperre eine Trunkenheitsfahrt zugrunde, ist eine begonnene Nachschulung das wirksamste Argument.

Die ausländische Fahrerlaubnis — eine unterschätzte Falle

Wer eine ausländische Fahrerlaubnis besitzt und im Inland keinen ordentlichen Wohnsitz hat, darf hier im Umfang seiner Berechtigung fahren (§ 29 Abs. 1 FeV). Verlegt er den Wohnsitz nach Deutschland, gilt bei Fahrerlaubnissen aus Staaten außerhalb der EU und des EWR eine Frist von sechs Monaten, die die Behörde auf Antrag um bis zu weitere sechs Monate verlängern kann; für EU- und EWR-Fahrerlaubnisse gilt § 28 FeV. Läuft die Frist ab, fährt der Betroffene ohne Fahrerlaubnis — meist ohne es zu bemerken. Das sind in der Regel Fahrlässigkeitsfälle nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 StVG; oft lässt sich der Vorwurf schon durch eine saubere Aufarbeitung der Wohnsitzbegründung erschüttern.

Der Halter haftet mit: anordnen oder zulassen

§ 21 Abs. 1 Nr. 2 StVG stellt den Halter dem Fahrer gleich, wenn er anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen nach § 44 StGB oder § 25 StVG verboten ist. Der Strafrahmen ist derselbe: bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Handelt der Halter fahrlässig, greift § 21 Abs. 2 Nr. 1 StVG; nach § 21 Abs. 2 Nr. 3 StVG ist zusätzlich strafbar, wer das Führen zulässt, obwohl der Führerschein nach § 94 StPO verwahrt oder beschlagnahmt ist.

Betroffen sind vor allem Eltern, Lebenspartner und Betriebe mit Firmenwagen. Entscheidend ist, ob der Halter die Fahrt kannte oder mit ihr rechnen musste und ob er sie hätte verhindern können. Wo dazu nichts feststeht — weil der Wagen ohne sein Wissen benutzt wurde — trägt der Vorwurf nicht.

Verschieben Sie nicht die FahrereigenschaftIn Halter-Konstellationen entsteht schnell die Idee, einen anderen als Fahrer zu benennen. Davon rate ich ab: Wer wahrheitswidrig einen Dritten beschuldigt, riskiert ein zusätzliches Verfahren. Nachweisbare Absprachen begründen zudem den Haftgrund der Verdunkelungsgefahr — aus einem Verfahren mit Geldstrafenperspektive wird dann ein Haftbefehl.

Einziehung des Fahrzeugs nach § 21 Abs. 3 StVG

In den Fällen des Absatzes 1 kann das Kraftfahrzeug eingezogen werden, wenn der Täter trotz entzogener Fahrerlaubnis, trotz eines Fahrverbots oder trotz einer Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB gefahren ist (Nr. 1), wenn er als Halter eine solche Fahrt angeordnet oder zugelassen hat (Nr. 2) oder wenn er in den letzten drei Jahren vor der Tat bereits wegen einer Tat nach Absatz 1 verurteilt worden ist (Nr. 3). Die Einziehung ist eine Ermessensentscheidung und unterliegt dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Ob ein Fahrzeug, das für Familie oder Betrieb unentbehrlich ist, wegen einer einzelnen Fahrt entzogen wird, entscheidet sich an dem, was dazu vorgetragen wird — vor der Hauptverhandlung.

Die Versicherung — Regress und Kaskoschutz

Nach dem Führerschein ist das die Frage, die am häufigsten kommt: Dem Unfallgegner gegenüber bleibt der Haftpflichtversicherer in der Pflicht (§ 117 Abs. 1 VVG), im Innenverhältnis kann er sich das Gezahlte jedoch ganz oder teilweise zurückholen — und das trifft den Halter, der die Fahrt zugelassen hat, ebenso wie den Fahrer am Steuer. In der Kaskoversicherung geht es nicht um Rückgriff, sondern um die eigene Leistung: Sie kann bei vorsätzlicher Verletzung der vereinbarten Obliegenheit entfallen und bei grober Fahrlässigkeit entsprechend der Schwere des Verschuldens gekürzt werden (§ 28 Abs. 2 VVG). Wie weit beides reicht, ergibt sich aus den Bedingungen des einzelnen Vertrages und nicht aus dem Gesetz — was das Strafverfahren zu Vorsatz oder Fahrlässigkeit feststellt, wirkt in dieser Auseinandersetzung fort.

Was Sie jetzt tun sollten

Machen Sie keine Angaben zur Sache. Fragen danach, wie lange Sie schon fahren, ob Sie vom Ende der Sperrfrist wussten oder wer Ihnen den Wagen überlassen hat, zielen auf den Vorsatz — also auf den Punkt, der über Absatz 1 oder Absatz 2 entscheidet. Zur Person müssen Sie Auskunft geben, zur Sache nicht. Ein Satz am Straßenrand ist aus der Akte nicht mehr herauszubekommen — an ihm wird jede spätere Darstellung gemessen.

Was ich als Erstes tue: Akteneinsicht beantragen und den Sachverhalt dort prüfen, wo die Ermittlungen dünn sind — Berechnung und Zustellung der Sperrfrist, Zeitpunkt der Wohnsitzbegründung, Kenntnisstand des Halters, Fahrzeugklasse. Steht eine Einziehung im Raum, gehört die Verhältnismäßigkeit von Anfang an dazu. Eine Übersicht Ihrer Rechte bei Kontrolle und Vernehmung finden Sie auf der Erste-Hilfe-Seite.

Häufige Fragen

Welche Strafe droht bei Fahren ohne Fahrerlaubnis?
§ 21 Abs. 1 StVG sieht Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor. Milder bestraft wird nach § 21 Abs. 2 StVG, wer die Tat nur fahrlässig begeht oder wer fährt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 StPO in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist: Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen. Bei Ersttätern endet das Verfahren in der Regel mit einer Geldstrafe. Die Abgrenzung zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit entscheidet damit über den halben Strafrahmen.
Was ist der Unterschied zwischen einem Fahrverbot und der Entziehung der Fahrerlaubnis?
Beim Fahrverbot nach § 44 StGB — einen Monat bis sechs Monate, im Ordnungswidrigkeitenrecht nach § 25 StVG einen bis drei Monate — bleibt die Fahrerlaubnis bestehen. Sie ruht nur, solange der Führerschein amtlich verwahrt wird, und lebt danach ohne Neuerteilungsverfahren und ohne MPU wieder auf. Bei der Entziehung nach § 69 StGB erlischt die Fahrerlaubnis dagegen mit der Rechtskraft des Urteils (§ 69 Abs. 3 StGB), und das Gericht setzt zugleich eine Sperrfrist von sechs Monaten bis zu fünf Jahren fest (§ 69a Abs. 1 StGB); danach muss die Fahrerlaubnis vollständig neu erteilt werden. Strafbar ist die Fahrt in beiden Fällen: § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG erfasst ausdrücklich auch das Führen eines Kraftfahrzeugs trotz eines Verbots nach § 44 StGB oder § 25 StVG.
Was droht, wenn ich während einer laufenden Sperrfrist fahre?
Die Fahrt ist nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG strafbar und wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe geahndet. Hinzu kommt die Wirkung auf die Sperre selbst: Nach § 69a Abs. 3 StGB beträgt das Mindestmaß einer neuen Sperre ein Jahr, wenn gegen den Täter in den letzten drei Jahren vor der Tat schon einmal eine Sperre angeordnet war. Außerdem kann das Fahrzeug nach § 21 Abs. 3 Nr. 1 StVG eingezogen werden. Umgekehrt kann das Gericht eine laufende Sperre nach § 69a Abs. 7 StGB vorzeitig aufheben, wenn neue Tatsachen die Eignung belegen — frühestens nach drei Monaten, in den Fällen des § 69a Abs. 3 StGB nach einem Jahr.
Macht sich auch der Halter strafbar, der sein Fahrzeug einem anderen überlässt?
Ja. Nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 StVG ist strafbar, wer als Halter anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen nach § 44 StGB oder § 25 StVG verboten ist. Der Strafrahmen entspricht dem des Fahrers: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Handelt der Halter fahrlässig, gilt § 21 Abs. 2 Nr. 1 StVG mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen; zusätzlich kann das Fahrzeug nach § 21 Abs. 3 Nr. 2 StVG eingezogen werden. Entscheidend ist, ob der Halter die Fahrt kannte oder mit ihr rechnen musste und ob er sie hätte verhindern können.

Weiterführende Informationen: Trunkenheitsfahrt § 316 StGB · Unfallflucht § 142 StGB · Verkehrsstrafrecht — Übersicht

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